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ZVG einfach erklärt13 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

ZVG einfach erklärt, Teil 1: Allgemeines, Anordnung und Beschlagnahme (§§ 1 bis 34)

Die ersten 34 Paragraphen des Zwangsversteigerungsgesetzes in einfachen Worten: wer zuständig ist, wer zuerst Geld bekommt, was der Gläubiger für den Antrag braucht und wann das Verfahren ruht oder endet.

ZVG §§ 1 bis 34 einfach erklärt
Kurz gesagt

Die §§ 1 bis 34 ZVG regeln den Anfang des Verfahrens: Das Amtsgericht am Ort des Grundstücks ordnet die Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers mit Titel an, der Beschluss beschlagnahmt das Grundstück (§ 20 ZVG). Wer zuerst aus dem Erlös bezahlt wird, legen die Rangklassen des § 10 ZVG fest. Der Schuldner kann binnen 2 Wochen eine Einstellung für höchstens 6 Monate beantragen (§§ 30a, 30b ZVG).

2 WochenNotfrist für den Schutzantrag des Schuldners
6 Monatedauert eine Einstellung auf seinen Antrag höchstens
Klasse 1 bis 8Rangfolge beim Erlös nach § 10 ZVG
2 Maldarf der Gläubiger einstellen, das dritte Mal ist Rücknahme
Inhalt
  1. Welches Gericht ist nach § 1 ZVG zuständig?
  2. Was regelt § 10 ZVG?
  3. Was braucht der Gläubiger nach § 15 und § 16 ZVG für den Antrag?
  4. Was regelt § 17 ZVG?
  5. Was ist der Zwangsversteigerungsvermerk nach § 19 ZVG?
  6. Was bewirkt die Beschlagnahme nach §§ 20 bis 23 ZVG?
  7. Was bedeutet der Beitritt nach § 27 ZVG?
  8. Wann wird das Verfahren nach §§ 28 bis 34 ZVG eingestellt oder aufgehoben?
  9. Wie schützt § 30a ZVG den Schuldner?
  10. Häufige Fragen

1Welches Gericht ist nach § 1 ZVG zuständig?

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Länder dürfen die Verfahren mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht bündeln (§ 1 ZVG).

Es kommt nicht auf den Wohnort des Eigentümers an, sondern auf die Lage des Grundstücks. Wer in Köln wohnt und eine Wohnung an der Ostsee besitzt, hat es mit dem Vollstreckungsgericht an der Ostsee zu tun. Nach § 1 Abs. 2 ZVG können die Landesregierungen einem Amtsgericht die Verfahren mehrerer Bezirke zuweisen. Welches Gericht zuständig ist, steht in jeder Bekanntmachung.

Das Verfahren führt ein Rechtspfleger, kein Richter (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG). Er ordnet die Versteigerung an, leitet den Termin und entscheidet über den Zuschlag. Die übrigen allgemeinen Vorschriften bis § 13 im Überblick:

VorschriftWas sie regelt
§ 2 ZVGLiegt ein Grundstück in mehreren Bezirken, bestimmt das übergeordnete Gericht das zuständige Amtsgericht.
§§ 3 bis 8 ZVGZustellungen von Amts wegen, auch per Einschreiben mit Rückschein.
§ 9 ZVGBeteiligte: Gläubiger, Schuldner, wer bei Eintragung des Vermerks ein Recht im Grundbuch hat, und wer ein Recht anmeldet, etwa ein Mieter.
§ 10 ZVGRangklassen, siehe nächster Abschnitt.
§ 11 ZVGIn den Klassen 4, 6 und 8 zählt der Rang der Rechte untereinander, in Klasse 5 die frühere Beschlagnahme.
§ 12 ZVGBei jedem Recht zuerst Kosten, dann Zinsen und andere Nebenleistungen, zuletzt das Kapital.
§ 13 ZVGLaufend ist der letzte vor der Beschlagnahme fällige Betrag und alles danach, der Rest ist Rückstand.

2Was regelt § 10 ZVG?

Die Reihenfolge, in der Gläubiger aus dem Erlös bezahlt werden: die Rangklassen 1 bis 8, dazu 1a. Erst wenn eine Klasse voll bedient ist, bekommt die nächste etwas.

Vorweg entnimmt das Gericht die Kosten des Verfahrens, etwa für das Gutachten (§ 109 ZVG). Den Rest verteilt es nach § 10 Abs. 1 ZVG. Haben Ansprüche den gleichen Rang, werden sie im Verhältnis ihrer Beträge bedient.

KlasseWerWas genau
1Gläubiger einer ZwangsverwaltungAusgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag läuft und die Nutzungen sie nicht decken
1aInsolvenzmassepauschal 4 % vom Wert mitversteigerter beweglicher Sachen, nur mit Insolvenzverwalter
2EigentümergemeinschaftHausgeld aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Jahren davor, höchstens 5 % des Verkehrswerts
3Gemeinde und andere öffentliche StellenÖffentliche Lasten mit Rückständen aus vier Jahren; die Grundsteuer und andere wiederkehrende Beträge nur laufend und zwei Jahre zurück
4Berechtigte im GrundbuchGrundschulden und andere Rechte nach ihrem Rang, Zinsen laufend und zwei Jahre zurück
5Betreibender Gläubiger, soweit er nicht schon in Klasse 1 bis 4 stehttypisch ohne Recht im Grundbuch, etwa ein Handwerker mit Urteil
6Rechte der Klasse 4, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam sindetwa eine Grundschuld, eingetragen nach der Beschlagnahme
7wie Klasse 3ältere Rückstände
8wie Klasse 4ältere Rückstände

Ein Beispiel: Die Bank betreibt aus ihrer Grundschuld (Klasse 4), die Gemeinde hat Grundsteuer aus diesem Jahr offen (Klasse 3), ein Handwerker ist mit einem Urteil beigetreten (Klasse 5). Nach den Kosten bekommt zuerst die Gemeinde, dann die Bank. Der Handwerker erhält nur, was danach übrig bleibt. Wie das Gericht den Erlös verteilt, erklärt Teil 4.

Für Bieter wichtig

Ein Gebot muss die Kosten und alle Rechte decken, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen. Das ist das geringste Gebot (§ 44 ZVG), erklärt in Teil 2.

3Was braucht der Gläubiger nach § 15 und § 16 ZVG für den Antrag?

Einen Antrag beim Vollstreckungsgericht und einen vollstreckbaren Titel. Der Antrag soll Grundstück, Eigentümer, Anspruch und Titel nennen, die nötigen Urkunden liegen bei (§§ 15, 16 ZVG).

Von selbst leitet das Gericht kein Verfahren ein. § 15 ZVG verlangt einen Antrag, § 16 ZVG sagt, was hineingehört. Beizufügen sind vor allem die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Nachweis, dass er dem Schuldner zugestellt wurde (§ 750 ZPO).

Titel sind etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Banken lassen sich diese Unterwerfung meist bei der Bestellung der Grundschuld geben, wirksam gegen den jeweiligen Eigentümer (§ 800 ZPO). Sie brauchen deshalb keine Klage. Das Finanzamt braucht keinen Titel vom Gericht, seine Vollstreckungsbehörde stellt den Antrag selbst (§ 322 AO).

Wer nur ein Urteil über eine offene Rechnung hat, darf ebenfalls beantragen, steht aber in Rangklasse 5. Besser steht er mit einer Zwangssicherungshypothek, die er für Beträge über 750 € eintragen lassen kann (§ 866 Abs. 3 ZPO): Sie verschafft ihm einen eigenen Rang im Grundbuch. So beginnt das Verfahren:

  1. Antragmit Titel und Zustellungsnachweis beim Amtsgericht am Ort des Grundstücks.
  2. PrüfungDer Rechtspfleger prüft die Urkunden und die Eintragung des Schuldners (§ 17 ZVG).
  3. AnordnungDer Beschluss geht an den Schuldner, meist mit dem Hinweis auf die 2-Wochen-Frist für einen Schutzantrag (§ 30b ZVG).
  4. Vermerk und BeschlagnahmeDas Gericht lässt den Vermerk eintragen (§ 19 ZVG). Die Beschlagnahme wirkt ab der Zustellung oder dem Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt, was früher geschieht (§ 22 ZVG).
  5. Gutachten und TerminDas Gericht lässt den Verkehrswert schätzen, setzt ihn fest und bestimmt den Termin.

4Was regelt § 17 ZVG?

Versteigert wird nur, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch steht oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG).

Die Vorschrift schützt Dritte. Ein Gläubiger kann nicht das Haus der Eltern versteigern lassen, nur weil sein Schuldner dort wohnt. Nachgewiesen wird die Eintragung mit einem Zeugnis des Grundbuchamts. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt zum selben Amtsgericht, genügt der Verweis auf das Grundbuch (§ 17 Abs. 2 ZVG).

Ist der eingetragene Eigentümer gestorben, kann das Verfahren gegen die Erben laufen, auch wenn sie noch nicht im Grundbuch stehen. Die Erbfolge muss der Gläubiger durch Urkunden glaubhaft machen, etwa mit einem Erbschein, wenn sie dem Gericht nicht ohnehin bekannt ist (§ 17 Abs. 3 ZVG). Gehört die Immobilie mehreren zu Bruchteilen, etwa Eheleuten je zur Hälfte, kann ein Gläubiger mit einem Titel gegen nur einen von ihnen dessen Anteil versteigern lassen (§ 864 Abs. 2 ZPO). Mehr dazu im Ratgeber Miteigentümer hat Schulden.

5Was ist der Zwangsversteigerungsvermerk nach § 19 ZVG?

Ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, dass die Versteigerung angeordnet ist. Das Gericht ersucht das Grundbuchamt zugleich mit der Anordnung darum (§ 19 Abs. 1 ZVG).

Der Vermerk warnt jeden, der ins Grundbuch schaut: Käufer, Banken und andere Gläubiger. Steht er dort, muss jeder Erwerber die Beschlagnahme gegen sich gelten lassen, denn eine eingetragene Verfügungsbeschränkung wirkt ihm gegenüber (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mithaftende bewegliche Sachen wie Zubehör gilt die Beschlagnahme ab der Eintragung ebenfalls als bekannt (§ 23 Abs. 2 ZVG).

Umgekehrt informiert das Grundbuchamt das Gericht. Es schickt eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, teilt bekannte Anschriften der Berechtigten mit und meldet alle späteren Eintragungen (§ 19 Abs. 2 und 3 ZVG). Daraus ergibt sich, wer am Verfahren beteiligt ist. Wie Sie die Abteilungen selbst lesen, zeigt der Ratgeber Grundbuch lesen.

Gelöscht wird der Vermerk, wenn das Verfahren aufgehoben wird (§ 34 ZVG), oder nach einem Zuschlag, sobald dieser rechtskräftig und der Teilungsplan ausgeführt ist (§ 130 ZVG). Was der Eintrag für Eigentümer im Alltag bedeutet, steht im Ratgeber Zwangsversteigerungsvermerk und Beschlagnahme.

6Was bewirkt die Beschlagnahme nach §§ 20 bis 23 ZVG?

Der Anordnungsbeschluss beschlagnahmt das Grundstück samt Zubehör zugunsten des Gläubigers. Das wirkt wie ein Veräußerungsverbot, wohnen darf der Schuldner aber weiter (§§ 20, 23, 24 ZVG).

Die Beschlagnahme wird wirksam, sobald der Beschluss dem Schuldner zugestellt ist oder das Ersuchen um den Vermerk beim Grundbuchamt eingeht, je nachdem, was früher geschieht (§ 22 Abs. 1 ZVG). Dieser Tag zählt später oft: für das Hausgeld in Rangklasse 2, für die Grenze zwischen laufenden Zinsen und Rückständen (§ 13 ZVG) und für Rechte, die erst danach eingetragen werden.

Erfasst werden das Grundstück und alles, worauf sich eine Hypothek erstreckt, vor allem das Zubehör (§ 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Mieten und Pachten erfasst die Zwangsversteigerung nicht (§ 21 Abs. 2 ZVG). Dafür braucht der Gläubiger eine Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG).

Das wirkt nicht gegen den Gläubiger

  • Verkauf oder Schenkung ohne seine Zustimmung (§ 23 ZVG)
  • Eine neue Grundschuld, sie fällt in Rangklasse 6
  • Zubehör verkaufen oder wegschaffen, wenn das über eine ordnungsmäßige Wirtschaft hinausgeht
Häufiger Irrtum

„Nach der Beschlagnahme kann ich mein Haus nicht mehr verkaufen.“

Richtig ist: Die Beschlagnahme wirkt nur als Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers (§ 23 ZVG, § 135 BGB). Ein Verkauf ist möglich, bleibt ihm gegenüber aber unwirksam, und ein Verfahren aus einer Grundschuld läuft weiter (§ 26 ZVG). Er gelingt, wenn die Gläubiger aus dem Kaufpreis bezahlt werden und ihre Anträge zurücknehmen, siehe Haus vor der Zwangsversteigerung verkaufen.

7Was bedeutet der Beitritt nach § 27 ZVG?

Will ein weiterer Gläubiger versteigern lassen, tritt er dem laufenden Verfahren bei. Er hat dann dieselben Rechte, als wäre die Versteigerung auf seinen Antrag angeordnet (§ 27 ZVG).

Für ein Grundstück gibt es nur ein Verfahren. Kommt nach der Anordnung ein weiterer Antrag, lässt das Gericht den Beitritt zu, statt neu anzuordnen (§ 27 Abs. 1 ZVG). Ins Grundbuch kommt der Beitritt nicht. Für den neuen Gläubiger wird die Beschlagnahme deshalb mit der Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den Schuldner wirksam.

Jeder Gläubiger betreibt sein Verfahren selbstständig. Nimmt einer seinen Antrag zurück, läuft es für die anderen weiter. Beispiel: Die Bank betreibt aus ihrer Grundschuld, später tritt die Gemeinde wegen offener Grundsteuer bei. Einigt sich der Eigentümer mit der Bank und nimmt diese ihren Antrag zurück, versteigert das Gericht trotzdem, jetzt für die Gemeinde. Ein Gläubiger mit besserem Rang bestimmt das geringste Gebot allerdings nur, wenn sein Beschluss dem Schuldner mindestens vier Wochen vor dem Termin zugestellt war (§ 44 Abs. 2 ZVG).

Tipp für Schuldner

Fragen Sie beim Gericht nach, welche Gläubiger das Verfahren betreiben. Beendet ist es erst, wenn alle ihren Antrag zurücknehmen. Eine Einigung nur mit der Bank reicht nicht, wenn noch andere beigetreten sind.

8Wann wird das Verfahren nach §§ 28 bis 34 ZVG eingestellt oder aufgehoben?

Aufgehoben wird es vor allem, wenn der Gläubiger den Antrag zurücknimmt (§ 29 ZVG). Eingestellt, also angehalten, wird es auf Bewilligung des Gläubigers (§ 30 ZVG) oder auf Antrag des Schuldners (§ 30a ZVG).

Die Aufhebung beendet das Verfahren des Gläubigers. Die Einstellung lässt es ruhen: Der Gläubiger muss binnen sechs Monaten die Fortsetzung beantragen, sonst hebt das Gericht auf (§ 31 ZVG). Die Frist beginnt erst, wenn das Gericht ihn auf diese Folge hingewiesen hat.

Häufig ist die Bewilligung nach § 30 ZVG: Schuldner und Bank einigen sich, etwa auf Raten, und der Termin fällt aus, mehr dazu im Ratgeber Termin aufgehoben. Das geht zweimal, eine dritte Bewilligung gilt als Rücknahme des Antrags. Nach dem Schluss der Versteigerung bleibt dem Gericht nur noch die Versagung des Zuschlags (§ 33 ZVG).

VorschriftWannFolge
§ 28 ZVGHindernis aus dem Grundbuch oder VollstreckungsmangelAufhebung oder Einstellung mit Frist zur Behebung
§ 29 ZVGRücknahme des AntragsAufhebung
§ 30 ZVGBewilligung des GläubigersEinstellung, die dritte Bewilligung gilt als Rücknahme
§§ 30a bis 30c ZVGAntrag des Schuldners binnen 2 WochenEinstellung bis 6 Monate, einmal wiederholbar
§§ 30d bis 30f ZVGInsolvenz des SchuldnersEinstellung vor allem auf Antrag des Insolvenzverwalters
§ 31 ZVGNach einer EinstellungFortsetzung nur auf Antrag binnen 6 Monaten
§ 32 ZVGAufhebung oder EinstellungZustellung an Schuldner und Gläubiger
§ 33 ZVGGrund erst nach dem Schluss der VersteigerungVersagung des Zuschlags
§ 34 ZVGAufhebungLöschung des Vermerks

9Wie schützt § 30a ZVG den Schuldner?

Das Gericht stellt das Verfahren auf Antrag für höchstens sechs Monate ein, wenn so die Versteigerung vermieden werden kann. Der Antrag muss binnen 2 Wochen gestellt werden (§§ 30a, 30b ZVG).

Voraussetzung ist eine echte Aussicht, dass die Pause die Versteigerung verhindert, etwa weil ein Verkauf kurz bevorsteht. Außerdem muss die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und der Art der Schuld der Billigkeit entsprechen (§ 30a Abs. 1 ZVG). Abgelehnt wird der Antrag, wenn die Pause dem Gläubiger nicht zuzumuten ist oder die Immobilie später deutlich weniger bringen würde (§ 30a Abs. 2 ZVG).

Das Gericht kann Auflagen machen, etwa die laufenden Raten binnen zwei Wochen nach Fälligkeit zu zahlen. Werden sie nicht erfüllt, endet die Einstellung (§ 30a Abs. 3 bis 5 ZVG). Einmal kann das Gericht erneut einstellen, wenn das dem Gläubiger zuzumuten ist (§ 30c ZVG). Lehnt es den Antrag ab, soll der Termin erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung bekannt gemacht werden (§ 30b Abs. 4 ZVG).

Die Frist ist kurz

Die 2 Wochen sind eine Notfrist und lassen sich nicht verlängern. Sie laufen ab der Zustellung des Hinweises, der meist mit dem Anordnungsbeschluss kommt (§ 30b Abs. 1 ZVG). Wer sie verpasst, dem hilft in Härtefällen noch § 765a ZPO, der aber eine sittenwidrige Härte verlangt.

Weitere Wege stehen in den Ratgebern Zwangsversteigerung abwenden und Rechtsmittel gegen die Zwangsversteigerung.

Die wichtigsten Zahlen
WertBedeutungVorschrift
2 WochenNotfrist für den Einstellungsantrag des Schuldners§ 30b ZVG
6 MonateHöchstdauer der Einstellung auf Antrag des Schuldners§ 30a ZVG
6 MonateFrist des Gläubigers für den Fortsetzungsantrag§ 31 ZVG
5 %des Verkehrswerts: Höchstbetrag des Hausgelds in Rangklasse 2§ 10 ZVG
4 Wochenvor dem Termin muss ein Beschluss zugestellt sein, damit er das geringste Gebot bestimmt§ 44 ZVG

Häufige Fragen

Was bedeutet Rangklasse 5 bei der Zwangsversteigerung?

In Rangklasse 5 steht der Anspruch des betreibenden Gläubigers, soweit er nicht schon in einer besseren Klasse steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG). Typisch ist ein Gläubiger ohne Recht im Grundbuch, etwa mit einem Urteil über eine offene Rechnung. Er bekommt nur etwas, wenn der Erlös nach Kosten, öffentlichen Lasten und allen vorrangigen Rechten im Grundbuch noch reicht.

Wer führt die Zwangsversteigerung, Richter oder Rechtspfleger?

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 ZVG). Dort führt ein Rechtspfleger das Verfahren, weil das Rechtspflegergesetz ihm die Verfahren nach dem ZVG überträgt (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG).

Kann ich mein Haus nach der Beschlagnahme noch verkaufen?

Ja, aber der Verkauf ist dem Gläubiger gegenüber unwirksam und hält ein Verfahren aus einer Grundschuld nicht auf (§§ 23, 26 ZVG). Er gelingt praktisch nur, wenn die Gläubiger aus dem Kaufpreis bezahlt werden und ihre Anträge zurücknehmen.

Wie oft kann der Gläubiger die Einstellung bewilligen?

Zweimal. Ist das Verfahren auf Bewilligung des Gläubigers schon zweimal eingestellt, gilt eine weitere Bewilligung als Rücknahme des Antrags (§ 30 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren dieses Gläubigers wird dann aufgehoben.

Wann wird der Zwangsversteigerungsvermerk gelöscht?

Wird das Verfahren aufgehoben, ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Löschung (§ 34 ZVG). Nach einem Zuschlag geschieht das, sobald der Zuschlag rechtskräftig und der Teilungsplan ausgeführt ist (§ 130 ZVG).

Umfasst die Beschlagnahme auch die Mieten?

Bei der Zwangsversteigerung nicht. § 21 Abs. 2 ZVG nimmt Miet- und Pachtforderungen ausdrücklich aus. Die Mieten erfasst erst eine Zwangsverwaltung, die der Gläubiger zusätzlich beantragen kann (§ 148 ZVG).

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: § 1 ZVG (zuständiges Amtsgericht, Bündelung durch die Länder) · § 2 ZVG (Bestimmung des Gerichts) · §§ 3 bis 8 ZVG (Zustellungen) · § 9 ZVG (Beteiligte) · § 10 ZVG (Rangklassen, Titel der Eigentümergemeinschaft) · §§ 11 bis 13 ZVG (Rang innerhalb der Klassen, laufende Beträge und Rückstände) · §§ 15 bis 17 ZVG (Antrag, Urkunden, Eintragung des Schuldners) · § 19 ZVG (Versteigerungsvermerk) · §§ 20 bis 26 ZVG (Beschlagnahme, Umfang, Wirksamkeit, Veräußerungsverbot, Veräußerung nach der Beschlagnahme) · § 27 ZVG (Beitritt) · §§ 28 bis 34 ZVG (Aufhebung, Einstellung, Fortsetzung, Löschung des Vermerks) · § 44 ZVG (geringstes Gebot, Frist von vier Wochen) · § 109 ZVG (Kosten vorweg) · § 130 ZVG (Ersuchen an das Grundbuchamt) · § 148 ZVG (Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung) · § 750 ZPO (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) · § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) · § 794 ZPO (notarielle Urkunde als Titel) · § 800 ZPO (Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer) · § 864 ZPO (Vollstreckung in einen Bruchteil) · § 866 ZPO (Sicherungshypothek über 750 €) · § 322 AO (Vollstreckung durch das Finanzamt) · § 135 BGB (Veräußerungsverbot) · § 892 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) · § 1120 BGB (Haftung von Zubehör und Erzeugnissen) · § 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG (Rechtspfleger)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.