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ZVG einfach erklärt: die wichtigsten Paragraphen des Zwangsversteigerungsgesetzes

4 Ratgeber · Zuletzt geprüft: Mo, 28.09.2026 · Hassan Amer

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) regelt jede Station des Verfahrens, von der Anordnung bis zur Verteilung des Erlöses. Es stammt vom 24. März 1897 und gilt seit dem 1. Januar 1900, wurde aber seitdem oft geändert, etwa 2024 für Schrottimmobilien (§ 94a) und 2026 beim Scheck als Sicherheitsleistung (§ 69).

Viele Fragen zur Zwangsversteigerung lassen sich mit einem einzigen Paragraphen beantworten: Wer zuerst Geld bekommt, steht in § 10, das geringste Gebot in § 44, die Wertgrenzen in § 74a und § 85a, das Eigentum durch Zuschlag in § 90. Der Gesetzestext ist aber schwer zu lesen. Unsere vier Teile erklären die wichtigen Vorschriften in der Reihenfolge des Verfahrens, jeweils mit dem, was sie für Bieter, Eigentümer und Gläubiger praktisch bedeuten.

Den amtlichen Wortlaut finden Sie kostenlos bei gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz. Jede Vorschrift in unseren Texten ist dorthin verlinkt.

Die vier Teile der Reihe

Häufige Fragen

Was ist das ZVG?

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Es regelt, wie Grundstücke, Wohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht versteigert oder verwaltet werden, wenn ein Gläubiger vollstreckt oder Miteigentümer sich nicht einigen.

Wo finde ich den Gesetzestext des ZVG?

Kostenlos und aktuell bei gesetze-im-internet.de, dem Angebot des Bundesministeriums der Justiz. Dort steht jeder Paragraph auf einer eigenen Seite.

Welche Paragraphen sind für Bieter am wichtigsten?

Vor allem § 44 (geringstes Gebot), § 52 (bestehen bleibende Rechte), §§ 67 bis 70 (Sicherheitsleistung), § 74a und § 85a (Wertgrenzen), § 90 (Eigentum mit dem Zuschlag) und § 57a (Sonderkündigungsrecht bei vermieteten Objekten).

Gilt das ZVG auch für die Teilungsversteigerung?

Ja. Die Teilungsversteigerung unter Miteigentümern steht in §§ 180 bis 185 ZVG. Für sie gelten die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechend, soweit diese Paragraphen nichts anderes bestimmen.

Weitere Themen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.