Ablauf einer Zwangsversteigerung: vom Termin bis zum Zuschlag
Wie ein Versteigerungstermin am Amtsgericht abläuft, was das geringste Gebot ist, welche Taktik im Saal hilft und wann der Zuschlag fällt.

Eine Zwangsversteigerung läuft vor dem Amtsgericht immer gleich ab: Bekanntmachung, Vorbereitung mit Gutachten und Sicherheitsleistung, Termin mit mindestens 30 Minuten Bietzeit, Zuschlag an das höchste Gebot. Mit dem Zuschlag sind Sie Eigentümer (§ 90 ZVG), bezahlt wird sechs bis zwölf Wochen später im Verteilungstermin.
Inhalt
- Der Ablauf im Überblick
- Wie kommt es zu einer Zwangsversteigerung?
- Wie wird der Verkehrswert festgesetzt?
- Wo wird die Zwangsversteigerung bekannt gemacht?
- Was ist das geringste Gebot?
- Was muss ich vor dem Versteigerungstermin lesen?
- Wie bereite ich die Sicherheitsleistung vor?
- Wann und wo finden die Termine statt?
- Wie läuft der Versteigerungstermin im Gerichtssaal ab?
- Welche Taktik ist im Termin sinnvoll?
- Wer darf bei einer Zwangsversteigerung bieten?
- Wann wird der Zuschlag erteilt?
- Was passiert, wenn niemand bietet?
- Was passiert nach dem Zuschlag?
- Zwangsversteigerung oder freier Kauf: Vor- und Nachteile
- Was muss ich zum Versteigerungstermin mitbringen?
- Kann der Schuldner die Versteigerung noch stoppen?
- Was ist der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung?
- Was passiert bei mehreren Objekten in einem Verfahren?
- Die häufigsten Fehler von Einsteigern
- Fallbeispiel aus unserer Datenbank
- Häufige Fragen
Eine Zwangsversteigerung ist ein Gerichtsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), kein Verkauf zwischen Privatleuten. Der Ablauf ist in jedem Amtsgericht gleich: Bekanntmachung, Vorbereitung, Termin mit mindestens 30 Minuten Bietzeit, Zuschlag, Zahlung. Nach diesem Muster laufen auch die 3.111 Verfahren, die gerade anstehen.
- Bieten darf jede geschäftsfähige Person, ohne Anmeldung. Nötig sind Ausweis und die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts, die vor dem Termin bei der Gerichtskasse sein muss.
- Der Termin läuft nach festem Schema: Verlesen der Bedingungen, mindestens 30 Minuten Bietzeit, Schluss der Versteigerung, Anhörung, Zuschlag. Ein Gebot kann nicht zurückgenommen werden.
- Im ersten Termin gelten die Wertgrenzen 5/10 und 7/10 des Verkehrswerts. Im Wiederholungstermin fallen sie weg.
- Mit dem Zuschlag sind Sie Eigentümer, bezahlt wird sechs bis zwölf Wochen später im Verteilungstermin, verzinst mit 4 %.
- Bis zum Zuschlag kann der Schuldner das Verfahren stoppen. 200 veröffentlichte Verfahren in unserer Datenbank wurden wieder aufgehoben.
- 3.111 anstehende Termine an 384 Amtsgerichten, davon 1.175 in den nächsten 30 Tagen
- 71 % der Termine liegen auf Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag, 28 % allein am Mittwoch
- 92 % der Termine beginnen zwischen 8 und 12 Uhr
- Zwischen der letzten Aktualisierung durch das Gericht und dem Termin liegen im Mittel 91 Tage
- 200 Verfahren wurden nach der Veröffentlichung aufgehoben, 44 Termine verlegt
1Der Ablauf im Überblick
- Monat 0Antrag und AnordnungDer Gläubiger beantragt die Versteigerung, das Amtsgericht ordnet sie an und lässt den Versteigerungsvermerk ins Grundbuch eintragen (§§ 15, 19 ZVG).Gläubiger, Gericht
- Monat 1 bis 9Gutachten und VerkehrswertEin Sachverständiger bewertet das Objekt, das Gericht setzt den Verkehrswert durch Beschluss fest (§ 74a Abs. 5 ZVG).Gericht, Gutachter
- ca. 91 Tage vor TerminBekanntmachungTermin, Objekt und Bedingungen erscheinen im Justizportal (§§ 39, 43 ZVG). Ab jetzt sind Sie dran: Gutachten lesen, Grundbuch prüfen, Finanzierung klären.Sie
- 5 Werktage vor TerminSicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts an die Gerichtskasse überweisen oder Verrechnungsscheck bzw. Bürgschaft besorgen (§§ 67 bis 69 ZVG).Sie
- Tag des TerminsVersteigerungsterminBekanntmachungsteil, mindestens 30 Minuten Bietzeit, Schluss der Versteigerung, Anhörung, Zuschlag (§§ 66, 73, 87 ZVG).Rechtspfleger, Bieter
- sofort bis 1 WocheZuschlagsbeschlussMit dem Zuschlag werden Sie Eigentümer (§ 90 ZVG). Der Beschluss ist zugleich Räumungstitel gegen den Schuldner (§ 93 ZVG).Gericht
- 6 bis 12 Wochen nach ZuschlagVerteilungsterminZahlung des Bargebots plus 4 % Zinsen seit Zuschlag (§ 49 ZVG). Die Sicherheit wird angerechnet, der Erlös an die Gläubiger verteilt.Sie, Gericht
- danach 4 bis 12 WochenGrundbuchNach Zahlung der Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung trägt das Grundbuchamt Sie als Eigentümer ein, der Versteigerungsvermerk wird gelöscht.Finanzamt, Grundbuchamt
2Wie kommt es zu einer Zwangsversteigerung?
Eine Zwangsversteigerung beginnt mit dem Antrag eines Gläubigers beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 ZVG). Meist ist das eine Bank, deren Kredit nicht mehr bedient wird und die aus der Grundschuld vollstreckt. Es kann aber auch das Finanzamt, die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Hausgeldrückständen oder ein privater Gläubiger mit Urteil sein. Das Gericht ordnet die Versteigerung durch Beschluss an (§ 15 ZVG) und lässt einen Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eintragen (§ 19 ZVG). Ab da gilt das Grundstück als beschlagnahmt: Der Schuldner darf es nicht mehr verkaufen oder belasten, wohnen darf er weiter.
Nicht jede Versteigerung hat mit Schulden zu tun. Bei der Teilungsversteigerung will ein Miteigentümer die Gemeinschaft auflösen, etwa nach Erbfall oder Scheidung. In unseren Daten ist das bei 24 % der Verfahren der Fall, bei denen die Verfahrensart bekannt ist. Mehr dazu im Ratgeber Teilungsversteigerung.
3Wie wird der Verkehrswert festgesetzt?
Der Verkehrswert wird vom Amtsgericht durch Beschluss festgesetzt, nachdem ein vereidigter Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat (§ 74a Abs. 5 ZVG). Der Wert ist die Bezugsgröße für alles Weitere: die Wertgrenzen von 5/10 und 7/10, die Sicherheitsleistung von 10 % und die Gerichtsgebühren. Er ist kein Mindestgebot und kein Preisversprechen. Bei den 3.111 Verfahren in unserer Datenbank liegt der mittlere Verkehrswert bei 170.000 €; 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet, 13 % über 500.000 €.
Gegen den Verkehrswertbeschluss können Schuldner und Gläubiger Beschwerde einlegen. Für Bieter ist er nicht angreifbar. Wer den Wert für zu hoch hält, bietet einfach weniger. Wer ihn für zu niedrig hält, hat Glück. Wie Sie das Gutachten lesen, steht im Ratgeber zum Verkehrswertgutachten.
4Wo wird die Zwangsversteigerung bekannt gemacht?
Die Terminsbestimmung wird nach § 39 ZVG öffentlich bekannt gemacht: im Justizportal des Bundes und der Länder (zvg-portal.de), oft zusätzlich in der Tageszeitung und am Gerichtsbrett. Zwischen Bekanntmachung und Termin müssen mindestens sechs Wochen liegen (§ 43 ZVG). In der Praxis ist der Vorlauf länger: In unseren Daten liegen zwischen der letzten Aktualisierung durch das Gericht und dem Termin im Mittel 91 Tage. Genug Zeit, um Gutachten zu lesen, Finanzierung zu klären und die Sicherheit zu überweisen.
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und einige Gerichte anderer Länder veröffentlichen nicht im bundesweiten Portal, sondern in Amtsblättern oder auf eigenen Seiten. Die Amtlichen Anzeiger von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern werten wir zusätzlich aus. Wir zeigen alle Verfahren, die im Justizportal oder in diesen beiden Anzeigern erscheinen, mit Verkehrswert, Termin, Beschreibung und Verlauf, und melden neue Termine auf der Startseite.
5Was ist das geringste Gebot?
Das geringste Gebot ist der Betrag, unter dem das Gericht kein Gebot zulässt (§ 44 ZVG). Es hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun, sondern setzt sich aus zwei Teilen zusammen: den Rechten, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen und deshalb bestehen bleiben (§ 52 ZVG), und dem Bargebot, das mindestens die Verfahrenskosten und die vorrangigen öffentlichen Lasten deckt (§ 49 ZVG). Betreibt die erstrangige Bank, bleibt nichts bestehen, und das geringste Gebot liegt oft nur bei wenigen tausend Euro: Gerichtskosten, Gutachten, rückständige Grundsteuer, Hausgeld der letzten Jahre.
| Bestandteil | Beispiel | Betrag |
|---|---|---|
| Bestehen bleibende Rechte | keine, weil die erstrangige Grundschuld betreibt | 0 € |
| Verfahrenskosten | Gerichtsgebühren, Gutachten, Bekanntmachung | 4.200 € |
| Öffentliche Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) | rückständige Grundsteuer zweier Jahre | 1.100 € |
| Hausgeldrückstände (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) | bei Eigentumswohnungen, max. 5 % des Verkehrswerts | 3.600 € |
| Geringstes Gebot (Bargebot) | 8.900 € |
Der Rechtspfleger stellt das geringste Gebot im Termin fest und nennt es vor der Aufforderung zu Geboten (§ 66 ZVG); in der Bekanntmachung steht es nicht. Ein Gebot darunter weist er zurück. Ein Gebot knapp darüber ist zulässig, führt aber im ersten Termin fast nie zum Zuschlag, weil die Wertgrenzen greifen. Anders liegt es, wenn ein nachrangiger Gläubiger betreibt: Dann bleibt die vorrangige Grundschuld bestehen, zählt zum geringsten Gebot und geht mit dem Zuschlag auf Sie über. Das kann sechsstellig sein und steht in den Versteigerungsbedingungen.
6Was muss ich vor dem Versteigerungstermin lesen?
Vor dem Termin sollten Sie drei Dokumente kennen: die amtliche Bekanntmachung (§ 37 ZVG), das Verkehrswertgutachten mit meist 40 bis 120 Seiten und den Grundbuchauszug, den Sie als Bietinteressent beim Grundbuchamt einsehen dürfen (§ 12 GBO). Die Bekanntmachung nennt Grundbuch, Flurstück, Größe, Termin, Ort und die Hinweise zu Wertgrenzen und Sicherheitsleistung. Das Gutachten beschreibt Zustand, Wohnfläche, Baujahr, Mängel und die Berechnung des Wertes. Der Grundbuchauszug zeigt in Abteilung II die Rechte, die nach dem Zuschlag bestehen bleiben können, etwa Wohnrechte oder Wegerechte.
Ein Recht auf Innenbesichtigung gibt es nicht. Bei 158 von 3029 Verfahren, deren Beschreibung wir ausgewertet haben, vermerkt das Gericht ausdrücklich, dass keine Innenbesichtigung möglich war. Dann beruht die Bewertung auf Außenbild, Bauakte und Erfahrungswerten. Welche Risiken das bedeutet, steht im Ratgeber zu den Risiken.
7Wie bereite ich die Sicherheitsleistung vor?
Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des Verkehrswerts und wird auf Verlangen eines Beteiligten sofort nach dem Gebot fällig (§§ 67, 68 ZVG). Beim mittleren Verkehrswert von 170.000 € sind das 17.000 €. Bargeld wird nicht angenommen. Zulässig sind die vorherige Überweisung an die Gerichtskasse, ein Verrechnungsscheck einer Bank oder eine Bankbürgschaft (§ 69 ZVG). Die Überweisung muss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben sein, rechnen Sie mit mindestens fünf Werktagen. Aktenzeichen und „Sicherheitsleistung“ gehören in den Verwendungszweck. Alle Einzelheiten im Ratgeber Sicherheitsleistung.
8Wann und wo finden die Termine statt?
Zwangsversteigerungen finden im Amtsgericht statt, meist im Sitzungssaal des Vollstreckungsgerichts. Die Bekanntmachung nennt Gebäude, Etage und Saal (§ 37 ZVG). In unseren Daten liegen 71 % aller Termine auf Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag, allein 28 % am Mittwoch. 92 % beginnen zwischen 8 und 12 Uhr, die meisten um 9 oder 10 Uhr. Wer berufstätig ist, braucht also fast immer einen freien Vormittag.
Seien Sie 15 Minuten vor Beginn da. Die Geschäftsstelle prüft Ausweis und Sicherheit, das dauert bei mehreren Bietern. Der Termin ist öffentlich: Wer nur zuschauen will, darf das, und ein Besuch als Zuschauer ist die beste Vorbereitung auf den eigenen ersten Termin.

9Wie läuft der Versteigerungstermin im Gerichtssaal ab?
Der Versteigerungstermin wird vom Rechtspfleger geleitet und folgt einer festen Reihenfolge (§ 66 ZVG):
- Bekanntmachungsteil. Der Rechtspfleger verliest Aktenzeichen, Objekt, Verkehrswert, das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen, insbesondere die bestehen bleibenden Rechte. Fragen sind jetzt erlaubt und sinnvoll.
- Aufforderung zur Abgabe von Geboten. Damit beginnt die Bietzeit. Sie dauert mindestens 30 Minuten (§ 73 ZVG) und wird verlängert, solange geboten wird.
- Gebote. Jeder Bieter nennt seinen Namen und den Betrag. Der Rechtspfleger prüft Ausweis und Sicherheit und nimmt das Gebot zu Protokoll. Zurücknehmen lässt sich ein Gebot nicht. Es erlischt nur in den Fällen des § 72 ZVG: wenn ein Übergebot zugelassen wird oder das Gebot zurückgewiesen wird und niemand sofort widerspricht, und wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
- Schluss der Versteigerung. Nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebots schließt der Rechtspfleger die Versteigerung und verkündet das Meistgebot.
- Anhörung der Beteiligten. Gläubiger und Schuldner werden gefragt, ob sie Anträge stellen: etwa auf Versagung wegen der 7/10-Grenze oder auf einstweilige Einstellung.
- Entscheidung über den Zuschlag. Sofort im Termin oder in einem Verkündungstermin innerhalb einer Woche (§ 87 ZVG).
Ein Termin mit zwei oder drei Bietern dauert etwa eine Stunde. Wer ihn zum ersten Mal erlebt, ist meist überrascht, wie ruhig es zugeht: kein Hammer, keine Rufe, ein Rechtspfleger mit Protokoll.
10Welche Taktik ist im Termin sinnvoll?
Die Bietzeit ist keine Auktion mit Hammer, sondern eine halbe Stunde, in der jeder jederzeit bieten darf. Daraus ergeben sich ein paar Regeln, die erfahrene Bieter beherzigen:
- Limit vorher festlegen und aufschreiben. Verkehrswert minus Sanierungsreserve minus Nebenkosten minus Ihr Vorteil. Wer im Saal rechnet, verrechnet sich.
- Nicht als Erster bieten. Ein frühes Gebot verrät Interesse und treibt andere an. Warten Sie ab, wer sonst noch bietet und wie schnell.
- Auf das Ende der Bietzeit achten. Der Rechtspfleger kündigt den Schluss an und ruft das letzte Gebot dreimal auf. Viele Zuschläge fallen in den letzten fünf Minuten. Wer dann bietet, verlängert die Bietzeit, bis kein Gebot mehr kommt.
- Krumme Beträge bieten. 151.500 € statt 150.000 € schlägt den Bieter, der bei runden Zahlen aufhört.
- Die Wertgrenzen mitdenken. Liegt Ihr Gebot im ersten Termin unter 7/10 des Verkehrswerts, kann der Gläubiger die Versagung beantragen. Er tut das, wenn er im Wiederholungstermin mehr erwartet. Ein Gebot knapp über 7/10 nimmt ihm dieses Recht.
- Den Gläubiger beobachten. Bietet die Bank selbst mit, will sie das Objekt nicht unter einer bestimmten Schwelle abgeben. Fragen Sie in der Pause, ob ein Rettungserwerb geplant ist.
- Nichts ausmachen. Absprachen zwischen Bietern, nicht gegeneinander zu bieten, sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB). Wer sich darauf einlässt, riskiert Schadensersatzforderungen von Schuldner und Gläubiger.
11Wer darf bei einer Zwangsversteigerung bieten?
Bieten darf jede geschäftsfähige Person ab 18 Jahren und jede Firma, es gibt keine Zulassung und keine Registrierung. Sie brauchen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Wer für eine andere Person bietet, braucht eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht (§ 71 Abs. 2 ZVG); eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, die Beglaubigung der Unterschrift genügt. Wer für eine GmbH bietet, braucht zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug. Ehepaare, die gemeinsam erwerben wollen, sollten beide anwesend sein oder eine Vollmacht mitbringen, und im Gebot angeben, zu welchen Anteilen sie erwerben. Alles zum Gebot selbst, zur Bietzeit und zur Vollmacht steht auf unserer Seite Bieten bei der Zwangsversteigerung.
Auch der Schuldner darf bieten, nur nicht mit einer Bankbürgschaft als Sicherheit (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ZVG); seine Angehörigen ohnehin. Der Gläubiger darf bieten und tut das gelegentlich, um das Objekt nicht unter Wert wegzugeben. Auch der Rechtspfleger darf Gebote zurückweisen, und zwar sofort: bei fehlender Sicherheit nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG, bei fehlendem Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG. Dagegen können Sie im Termin Widerspruch einlegen, der ins Protokoll kommt.
12Wann wird der Zuschlag erteilt?
Der Zuschlag wird erteilt, wenn das Meistgebot die Versteigerungsbedingungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt (§§ 81 ff. ZVG). Versagungsgründe sind vor allem die Wertgrenzen im ersten Termin: Unter 5/10 des Verkehrswerts ist der Zuschlag ausgeschlossen (§ 85a ZVG), unter 7/10 kann ihn ein betroffener Gläubiger versagen lassen (§ 74a ZVG). Außerdem kann der Gläubiger bis zum Zuschlag die einstweilige Einstellung bewilligen (§ 30 ZVG), etwa weil sich der Schuldner mit ihm geeinigt hat. Dann geht der Termin ohne Zuschlag zu Ende, und das Verfahren ruht. Alle Einzelheiten im Ratgeber zu den Wertgrenzen.
In unseren Daten wurden bislang 200 veröffentlichte Verfahren wieder aufgehoben und 44 Termine verlegt. Wir behalten solche Verfahren im Bestand und zeigen den Verlauf, weil viele davon später erneut angesetzt werden.
13Was passiert, wenn niemand bietet?
Bleibt der erste Termin ohne zulässiges Gebot, wird das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG). Der Gläubiger kann innerhalb von 6 Monaten die Fortsetzung beantragen, dann setzt das Gericht einen neuen Termin an. Bleibt auch der zweite Termin ohne Gebot, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 77 Abs. 2 ZVG), und der Gläubiger muss von vorn beginnen. Wird zwar geboten, aber der Zuschlag wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt, gibt es einen Wiederholungstermin, in dem beide Grenzen nicht mehr gelten (§§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 ZVG).
Der Wiederholungstermin ist deshalb für Schnäppchenjäger der interessantere Termin, aber auch der mit mehr Konkurrenz, weil er ebenfalls öffentlich bekannt gemacht wird. Auf unseren Objektseiten steht im Verlauf, ob ein Verfahren bereits einen Termin hinter sich hat, und die Bekanntmachung enthält dann meist den Hinweis, dass die Wertgrenzen nicht mehr gelten.
14Was passiert nach dem Zuschlag?
Mit dem Zuschlagsbeschluss wird der Ersteher Eigentümer, noch vor der Eintragung im Grundbuch (§ 90 ZVG). Das Grundbuchamt trägt ihn später auf Ersuchen des Gerichts ein. Der Beschluss ist zugleich Vollstreckungstitel für die Räumung gegen den Schuldner und Personen, die mit ihm zusammenleben (§ 93 ZVG). Gegen Mieter wirkt er nicht; hier gilt das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG. Ab dem Zuschlag tragen Sie Gefahr, Lasten und Nutzungen: Grundsteuer, Versicherung, aber auch Mieteinnahmen (§ 56 ZVG).
Das Bargebot ist zum Verteilungstermin zu zahlen, in der Regel sechs bis zwölf Wochen nach dem Zuschlag, und ab dem Zuschlag mit 4 % jährlich zu verzinsen (§ 49 ZVG). Die Sicherheit wird angerechnet. Wer nicht zahlt, verliert die Sicherheit, und das Objekt wird auf seine Kosten erneut versteigert (§ 118 ZVG). Danach kommen Grunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr und Grundbuchkosten, zusammengerechnet im Ratgeber Kosten. Der Schuldner kann gegen den Zuschlag innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen (§ 96 ZVG); bis zur Entscheidung sollten Sie keine teuren Umbauten beginnen.
15Zwangsversteigerung oder freier Kauf: Vor- und Nachteile
| Punkt | Zwangsversteigerung | Freier Kauf |
|---|---|---|
| Preis | frei geboten, im ersten Termin oft 70 bis 90 % des Verkehrswerts, im Wiederholungstermin darunter | Marktpreis, Verhandlungsspielraum meist 5 bis 10 % |
| Makler und Notar | entfallen, Zuschlagsbeschluss ersetzt den Vertrag | 3,57 % Makler plus rund 1,5 % Notar und Grundbuch |
| Besichtigung | kein Anspruch, oft nur von außen | selbstverständlich, mehrfach |
| Gewährleistung | ausgeschlossen (§ 56 ZVG) | meist vertraglich ausgeschlossen, aber Arglisthaftung des Verkäufers |
| Rücktritt | unmöglich, Zuschlag ist bindend | bis zur Beurkundung jederzeit |
| Zeitplan | vom Gericht vorgegeben, Finanzierung muss vor dem Termin stehen | frei verhandelbar |
| Übergabe | Räumung gegen Schuldner nötig, Mieter bleiben | Übergabe vertraglich geregelt |
| Konkurrenz | offen im Saal, Preis steigt in Minuten | verdeckt, Bieterverfahren nur bei gefragten Objekten |
Alle Vor- und Nachteile mit Nebenkostenrechnung stehen im Ratgeber Vor- und Nachteile der Zwangsversteigerung.
16Was muss ich zum Versteigerungstermin mitbringen?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts: Überweisungsbeleg, Verrechnungsscheck oder Bürgschaftsurkunde (§ 69 ZVG)
- Bei Vertretung: öffentlich beglaubigte Bietvollmacht (§ 71 Abs. 2 ZVG), eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig; bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug
- Bei Finanzierung: die schriftliche Zusage der Bank, falls das Gericht danach fragt
- Aktenzeichen, Gutachten und Bekanntmachung, ausgedruckt oder auf dem Handy
- Ihre persönliche Preisobergrenze, schriftlich. Im Saal wird schneller geboten, als man rechnet.
17Kann der Schuldner die Versteigerung noch stoppen?
Der Schuldner kann die Zwangsversteigerung bis zum Zuschlag auf drei Wegen stoppen: durch Zahlung der Forderung samt Kosten, durch eine Einigung mit dem Gläubiger, der dann die Einstellung bewilligt (§ 30 ZVG), oder durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, wenn er glaubhaft macht, die Schulden innerhalb von sechs Monaten begleichen zu können. In besonderen Härtefällen, etwa bei akuter Suizidgefahr oder schwerer Krankheit, greift zusätzlich der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Für Bieter heißt das: Bis zum Zuschlag ist nichts sicher. In unseren Daten wurden 200 bereits veröffentlichte Termine wieder aufgehoben.
18Was ist der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung?
Die Zwangsversteigerung verwertet das Grundstück durch Verkauf, die Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG) verwertet nur seine Erträge; der Zwangsverwalter erhält dafür in der Regel 10 % der eingezogenen Mieten (§ 18 ZwVwV): Ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter zieht die Mieten ein und zahlt sie an die Gläubiger aus, das Eigentum bleibt beim Schuldner. Beide Verfahren laufen oft parallel, besonders bei vermieteten Mehrfamilienhäusern. Für Bieter ist die Zwangsverwaltung nur insofern relevant, als der Zwangsverwalter Auskunft über Mietverhältnisse geben kann und nach dem Zuschlag die Verwaltung an den Ersteher übergibt.
19Was passiert bei mehreren Objekten in einem Verfahren?
Werden mehrere Grundstücke in einem Verfahren versteigert, etwa ein Haus mit 240.000 € und ein separater Garagenstellplatz mit 12.000 € Verkehrswert oder mehrere Wohnungen eines Eigentümers, gibt das Gericht sie einzeln und zusätzlich als Gesamtausgebot aus (§ 63 ZVG). Den Zuschlag erhält die Variante mit dem höheren Gesamterlös. Bieter können also nur auf die Wohnung, nur auf den Stellplatz oder auf beides zusammen bieten. Auf unseren Objektseiten zeigen wir solche Fälle als getrennte Objekte mit dem Hinweis „Weitere Objekte unter diesem Aktenzeichen“.
20Die häufigsten Fehler von Einsteigern
- Sicherheit zu spät überwiesen. Das Geld ist noch nicht gutgeschrieben, das Gebot wird zurückgewiesen. Mindestens fünf Werktage Vorlauf.
- Verkehrswert als Preis verstanden. Der Verkehrswert ist eine Rechengröße. Geboten wird frei, nach oben wie nach unten.
- Geringstes Gebot mit Mindestpreis verwechselt. Das geringste Gebot (§ 44 ZVG) deckt nur Kosten und vorrangige Rechte, oft wenige tausend Euro. Im ersten Termin entscheiden die Wertgrenzen.
- Abteilung II nicht gelesen. Ein Wohnrecht, das bestehen bleibt, macht das Haus unbewohnbar für den Ersteher.
- Ohne Obergrenze in den Saal. Wer sich im Bieten verliert, zahlt den Preis, den er vermeiden wollte.
- Nebenkosten vergessen. Grunderwerbsteuer, Gebühren und Zinsen kommen zum Meistgebot dazu, in Nordrhein-Westfalen rund 8 %.
So läuft das Verfahren 0007 K 0014/2024 am Amtsgericht Peine
Einfamilienhaus, Südring 18, 38268 Lengede · Amtsgericht Peine · Aktenzeichen 0007 K 0014/2024 · Zur Objektseite →
- Bekanntmachung. Das Amtsgericht Peine hat das Verfahren zuletzt am Mo, 13.07.2026 im Justizportal aktualisiert, bei uns steht es seit dem So, 06.09.2026.
- Verkehrswert. Festgesetzt auf 281.000 €. Daraus folgen die 5/10-Grenze von 140.500 €, die 7/10-Grenze von 196.700 € und die Sicherheitsleistung von 28.100 €.
- Objekt. Einfamilienhaus, ca. 152 m² Wohnfläche, Baujahr 1971.
- Termin. Dienstag, 3. November 2026, 08:00 Uhr, in 10 Tagen. Ort: Amtsgericht Peine, Am Amthof 4, 31224 Peine, Raum: Saal 47.
- Was ein Bieter jetzt tun sollte. Gutachten beim Gericht lesen, 28.100 € an die Gerichtskasse überweisen (Verwendungszweck: 0007 K 0014/2024, Sicherheitsleistung), Grundbuch Abteilung II prüfen, Obergrenze festlegen.
Verlauf bei uns: So, 06.09.2026: Bei uns aufgenommen.
Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Zwangsversteigerungstermin?
Die Bietzeit dauert nach § 73 ZVG mindestens 30 Minuten. Mit Verlesung der Bedingungen, Anhörung der Beteiligten und Zuschlagsentscheidung dauert ein Termin meist 45 bis 90 Minuten.
Was ist das geringste Gebot?
Der Betrag, unter dem kein Gebot zugelassen wird (§ 44 ZVG): bestehen bleibende Rechte plus Verfahrenskosten und vorrangige Lasten. Betreibt die erstrangige Bank, sind das oft nur wenige tausend Euro. Mit dem Verkehrswert hat es nichts zu tun.
Kann ich bei einer Zwangsversteigerung ohne Sicherheitsleistung bieten?
Nur wenn kein Beteiligter sie verlangt. In der Praxis verlangt der Gläubiger sie fast immer, deshalb sollten Sie die 10 % des Verkehrswerts vorab hinterlegen.
Wann muss ich das Meistgebot bezahlen?
Zum Verteilungstermin, in der Regel sechs bis zwölf Wochen nach dem Zuschlag. Ab dem Zuschlag fallen 4 % Zinsen auf das Bargebot an (§ 49 ZVG).
Kann ein Gebot zurückgenommen werden?
Nein, zurücknehmen lässt es sich nicht. § 72 ZVG nennt vier Fälle, in denen ein Gebot erlischt: wenn ein Übergebot zugelassen oder das Gebot zurückgewiesen wird und niemand sofort widerspricht, sowie bei einstweiliger Einstellung und bei Aufhebung des Termins.
Was passiert, wenn niemand bietet?
Das Verfahren wird einstweilen eingestellt (§ 77 ZVG). Der Gläubiger kann innerhalb von sechs Monaten einen neuen Termin beantragen. Bleibt auch der zweite Termin ohne Gebot, wird das Verfahren aufgehoben.
Brauche ich einen Anwalt oder Notar?
Nein. Der Zuschlagsbeschluss ersetzt den notariellen Kaufvertrag. Ein Anwalt ist nur bei komplizierten Rechten im Grundbuch sinnvoll.
Darf ich als Privatperson bei einer Zwangsversteigerung mitbieten?
Ja. Jede geschäftsfähige Person darf bieten, es gibt keine Registrierung oder Zulassung. Nötig sind Ausweis und die Sicherheitsleistung.
Darf ich als Zuschauer in einen Versteigerungstermin?
Ja. Versteigerungstermine sind öffentlich. Ein Besuch als Zuschauer ist die beste Vorbereitung auf den eigenen ersten Termin.
Kann eine Zwangsversteigerung kurzfristig abgesagt werden?
Ja. Der Gläubiger kann bis zum Zuschlag die Einstellung bewilligen, etwa nach einer Einigung mit dem Schuldner. Das Gericht vermerkt „Termin aufgehoben“. Wir zeigen aufgehobene Verfahren weiter an, weil sie oft neu angesetzt werden.
Quellen: §§ 15, 19, 39, 43 ZVG (Anordnung, Beschlagnahme, Bekanntmachung, Frist) · §§ 44, 49, 52 ZVG (geringstes Gebot, Bargebot, bestehen bleibende Rechte) · §§ 66 bis 74 ZVG (Versteigerungstermin, Bietzeit, Gebote) · §§ 74a, 77, 85a ZVG (Wertgrenzen, Einstellung ohne Gebot, Wiederholungstermin) · §§ 87, 90, 93, 96 ZVG (Zuschlag, Eigentumsübergang, Räumungstitel, Beschwerde) · Merkblätter für Bietinteressenten der Amtsgerichte im Justizportal
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
