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Gebot, Kosten & Sicherheit14 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung: 10 % richtig hinterlegen

Wer bietet, muss auf Verlangen 10 % des Verkehrswerts als Sicherheit stellen. Die drei zulässigen Wege, der Zeitplan und was nach dem Termin mit dem Geld passiert.

Sicherheitsleistung: 10 % richtig hinterlegen
Kurz gesagt

Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des Verkehrswerts (§ 68 ZVG), unabhängig von Ihrem Gebot. Bargeld ist ausgeschlossen: Überweisen Sie rechtzeitig an die Gerichtskasse oder bringen Sie einen Verrechnungsscheck oder eine Bankbürgschaft mit (§ 69 ZVG). Ohne Zuschlag kommt das Geld zurück.

10 %des Verkehrswerts, unabhängig vom Gebot (§ 68 ZVG)
kein Bargeldseit 2007 ausgeschlossen (§ 69 ZVG)
5 bis 7 TageWerktage Vorlauf für die Überweisung an die Gerichtskasse
3 WegeÜberweisung, Verrechnungsscheck, Bankbürgschaft
Inhalt
  1. Was ist die Bietsicherheit?
  2. Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung?
  3. Wann muss ich die Sicherheitsleistung erbringen?
  4. Wie kann ich die Bietsicherheit leisten?
  5. Wie überweise ich die Sicherheitsleistung richtig?
  6. Wie bekomme ich die Sicherheitsleistung zurück?
  7. Was passiert, wenn ich nach dem Zuschlag nicht zahle?
  8. Brauche ich für jedes Verfahren eine eigene Sicherheit?
  9. Kann der Gläubiger auf die Sicherheitsleistung verzichten?
  10. Wie kann ich eine Immobilie aus der Zwangsversteigerung finanzieren?
  11. Verbreitete Irrtümer zur Sicherheitsleistung
  12. Worauf sollte ich bei der Sicherheitsleistung achten?
  13. Fallbeispiel aus unserer Datenbank
  14. Häufige Fragen

Die Sicherheitsleistung, oft Bietsicherheit genannt, ist die häufigste Stolperfalle bei der Zwangsversteigerung: 10 % des Verkehrswerts, ohne Bargeld, vor dem Termin bei der Gerichtskasse. Wer sie nicht korrekt stellt, darf nicht bieten, auch mit dem besten Gebot. Beim mittleren Verkehrswert unserer Datenbank von 170.000 € sind das 17.000 €. Zulässig sind drei Wege, mit unterschiedlichem Vorlauf und unterschiedlichen Kosten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG), unabhängig von der Höhe Ihres Gebots. Liegt Ihr Bargebot unter diesem Betrag, sind trotzdem zuerst die vollen 10 % zu leisten; der überschießende Betrag wird danach freigegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
  • Gesetzlich ist sie keine Teilnahmebedingung, sondern wird auf Verlangen eines Beteiligten fällig, sofort nach dem Gebot (§ 67 Abs. 1 ZVG). Praktisch verlangt sie der Gläubiger fast immer. Nachreichen geht nicht.
  • Bargeld ist seit 2007 ausgeschlossen. Zulässig sind Überweisung an die Gerichtskasse, Verrechnungsscheck einer Bank und Bankbürgschaft (§ 69 ZVG).
  • Die Überweisung muss vor dem Termin gebucht sein. Rechnen Sie mit fünf bis sieben Werktagen Vorlauf.
  • Ohne Zuschlag kommt das Geld zurück, mit Zuschlag wird es angerechnet. Wer nach dem Zuschlag nicht zahlt, verliert die Sicherheit und haftet für den Mindererlös der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG).
Unsere Zahlen, Stand 24.10.2026
  • Mittlerer Verkehrswert der 3.111 anstehenden Verfahren: 170.000 €, Sicherheitsleistung dort 17.000 €
  • 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet, die Sicherheit liegt dort unter 10.000 €
  • 13 % liegen über 500.000 €, dort sind mehr als 50.000 € vorab zu hinterlegen
  • In vielen Beschreibungen der Gerichte steht bereits die Kontoverbindung der Gerichtskasse, wir zeigen sie auf der Objektseite
Quelle: alle 3.111 anstehenden Verfahren an 384 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

1Was ist die Bietsicherheit?

Die Bietsicherheit ist die Sicherheitsleistung nach §§ 67 bis 70 ZVG: ein Betrag, den ein Bieter auf Verlangen sofort nach seinem Gebot nachweisen muss, damit das Gericht das Gebot zulässt. Sie schützt Gläubiger und Schuldner davor, dass jemand den Zuschlag erhält und dann nicht zahlt. Wie der Termin insgesamt abläuft, steht im Ratgeber zum Ablauf. Die Begriffe Bietsicherheit, Sicherheitsleistung und Bietungssicherheit meinen dasselbe. Es ist keine Gebühr und keine Anzahlung, sondern ein Pfand: Wer nicht den Zuschlag bekommt, erhält es vollständig zurück.

2Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung?

Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG), wie er im Verkehrswertgutachten steht. Sie richtet sich nicht nach dem Gebot: Wer bei einem Verkehrswert von 250.000 € nur 120.000 € bietet, muss trotzdem 25.000 € Sicherheit stellen. Wer 300.000 € bietet, ebenfalls nur 25.000 €. Ein häufiger Irrtum betrifft kleine Gebote: Auch wer nur 8.000 € auf ein Grundstück mit 100.000 € Verkehrswert bietet, muss zunächst die vollen 10.000 € stellen. § 68 Abs. 1 Satz 2 ZVG ordnet nicht an, dass weniger zu leisten wäre, sondern dass der überschießende Betrag danach freigegeben wird. Wer nur den Gebotsbetrag mitbringt, dessen Gebot wird zurückgewiesen.

VerkehrswertSicherheitsleistungAvalprovision bei 1,5 % p. a., 3 Monate
80.000 €8.000 €30 €
150.000 €15.000 €56 €
250.000 €25.000 €94 €
400.000 €40.000 €150 €
750.000 €75.000 €281 €

Bei mehreren Objekten in einem Verfahren gilt für das Gesamtausgebot die Summe der Einzelwerte. Ein Beteiligter kann in Sonderfällen eine höhere Sicherheit verlangen, etwa wenn der Bieter schon einmal nicht gezahlt hat (§ 68 Abs. 2 und 3 ZVG); nur diese erhöhte Sicherheit darf bis zur Zuschlagsentscheidung nachgereicht werden (§ 68 Abs. 4 ZVG).

3Wann muss ich die Sicherheitsleistung erbringen?

Die Sicherheit muss sofort nach Abgabe des Gebots nachgewiesen werden, wenn ein Beteiligter sie verlangt (§ 67 Abs. 1 ZVG). Eine Frist zum Beschaffen gibt es nicht, der Rechtspfleger weist das Gebot sonst zurück (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Deshalb muss die Überweisung schon vor dem Termin bei der Gerichtskasse gebucht sein, und Scheck oder Bürgschaftsurkunde müssen im Saal auf dem Tisch liegen.

Verlangen kann die Sicherheit jeder Beteiligte, dessen Recht durch ein ausfallendes Gebot beeinträchtigt würde: der betreibende Gläubiger, nachrangige Gläubiger, der Schuldner. In der Praxis verlangt sie der Gläubiger fast immer, meist kündigt die Bekanntmachung das schon an. Gehen Sie davon aus, dass sie verlangt wird. Befreit sind nur Bund, Länder, Gemeinden und einige öffentliche Stellen (§ 67 Abs. 3 ZVG), außerdem der betreibende Gläubiger selbst, soweit sein Gebot durch die eigene Forderung gedeckt ist.

Zeitplan für die Sicherheitsleistung: rückwärts vom Termin gerechnet
  1. 3 Wochen vorher
    Weg festlegenÜberweisung, Verrechnungsscheck oder Bürgschaft? Wer eine Bürgschaft will, stellt jetzt den Antrag bei der Hausbank, die Bonitätsprüfung dauert ein bis zwei Wochen.Sie, Ihre Bank
  2. 7 Werktage vorher
    Überweisung auslösenBetrag auf den Cent, Empfänger ist die Gerichtskasse (Landesjustizkasse), Verwendungszweck mit Aktenzeichen und dem Wort „Sicherheitsleistung“.Sie
  3. 3 Werktage vorher
    Frühester Tag für den ScheckEin Verrechnungsscheck einer in Deutschland zugelassenen Bank oder der Bundesbank darf frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt sein (§ 69 Abs. 2 ZVG). Ältere Schecks weist das Gericht zurück.Ihre Bank
  4. 1 Werktag vorher
    Eingang prüfenBei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts anrufen und fragen, ob die Sicherheit unter dem Aktenzeichen gebucht ist. Beleg ausdrucken.Sie
  5. Termin
    Nachweis vorlegenNach Ihrem Gebot verlangt der Gläubiger die Sicherheit. Sie zeigen Beleg, Scheck oder Bürgschaftsurkunde im Original. Nachreichen ist nicht möglich (§ 67 Abs. 1 ZVG).Rechtspfleger
  6. bis 3 Wochen danach
    Rückzahlung oder AnrechnungOhne Zuschlag überweist die Gerichtskasse zurück, Scheck und Urkunde gibt es sofort im Termin. Mit Zuschlag wird die Sicherheit auf das Bargebot angerechnet.Gerichtskasse
Die Überweisung ist der günstigste Weg, braucht aber den längsten Vorlauf. Der Scheck ist der schnellste, der Bürgschaft geht die längste Vorbereitung voraus.
Überweisungsbeleg und Bankbürgschaft für die Sicherheitsleistung
Überweisung, Verrechnungsscheck oder Bürgschaft: Der Nachweis muss im Termin vorliegen, nachreichen geht nicht.

4Wie kann ich die Bietsicherheit leisten?

Seit dem 16. Februar 2007 ist Bargeld ausgeschlossen. § 69 ZVG lässt drei Wege zu:

Neu ab 1. Oktober 2026: § 69 Abs. 2 ZVG nennt als Scheck nur noch den Verrechnungsscheck. Er muss von einer Bank ausgestellt sein, die im Institutsregister der BaFin steht, oder von der Bundesbank, und im Inland zahlbar sein (Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152). Für die Überweisung und die Bankbürgschaft ändert sich nichts.

FormSo geht esKostenVorlauf
Überweisung an die GerichtskasseVor dem Termin auf das Konto der Gerichtskasse, Verwendungszweck: Aktenzeichen, „Sicherheitsleistung“, Termin. Nachweis der Gutschrift im Termin (§ 69 Abs. 4 ZVG)keine5 bis 7 Werktage, Gutschrift muss vor dem Termin vorliegen
VerrechnungsscheckAusgestellt von einer in Deutschland zugelassenen Bank oder der Bundesbank, im Inland zahlbar, frühestens am 3. Werktag vor dem Termin (§ 69 Abs. 2 ZVG in der Fassung ab 01.10.2026)20 € bis 50 € bei der Hausbank2 bis 5 Werktage
BankbürgschaftUnbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts, im Original vorlegen (§ 69 Abs. 3 ZVG)0,5 % bis 2 % der Summe pro Jahr1 bis 3 Wochen, Bonitätsprüfung

Nicht zulässig sind Bargeld, EC- oder Kreditkarte, Privatschecks, Sparbücher, Wertpapiere, Bürgschaften von Privatpersonen oder ausländischen Banken und Schecks, die älter als drei Werktage sind. Wer nur mit einem Kontoauszug erscheint, aus dem die Überweisung, aber nicht die Gutschrift bei der Gerichtskasse hervorgeht, riskiert die Zurückweisung, denn maßgeblich ist der Eingang beim Gericht.

5Wie überweise ich die Sicherheitsleistung richtig?

  1. Kontoverbindung finden. Sie steht in der Bekanntmachung, auf der Detailseite des Gerichts im Justizportal oder auf der Website des Amtsgerichts. Auf unseren Objektseiten steht sie in der Beschreibung des Gerichts, wenn das Gericht sie dort angegeben hat. Empfänger ist die Gerichtskasse oder Landesjustizkasse, nicht das Amtsgericht und nicht der Gläubiger.
  2. Exakten Betrag überweisen. 10 % des Verkehrswerts, auf den Cent. Mehr bringt nichts, weniger ist ungültig.
  3. Verwendungszweck vollständig. Aktenzeichen (z. B. „0003 K 0007/2025“), das Wort „Sicherheitsleistung“, Versteigerungstermin und Ihren Namen. Ohne Aktenzeichen kann die Gerichtskasse die Zahlung nicht zuordnen.
  4. Fünf bis sieben Werktage Vorlauf. Die Gutschrift bei der Landesjustizkasse dauert länger als eine normale Überweisung, oft 2 bis 4 Werktage, plus interne Buchung und Weitergabe an die Geschäftsstelle.
  5. Eingang prüfen und Beleg mitnehmen. Einen Tag vor dem Termin bei der Geschäftsstelle nachfragen. Im Termin prüft der Rechtspfleger den Eingang anhand einer Liste; der Überweisungsbeleg hilft, wenn die Buchung noch nicht sichtbar ist.

6Wie bekomme ich die Sicherheitsleistung zurück?

Erhalten Sie den Zuschlag nicht, bekommen Sie die Sicherheit zurück. Eine eigene Norm dafür kennt das ZVG nicht, der Anspruch folgt daraus, dass der Sicherungszweck entfallen ist. Scheck und Bürgschaftsurkunde bekommen Sie noch im Termin zurück. Eine Überweisung zahlt die Gerichtskasse zurück, meist innerhalb von ein bis drei Wochen, gelegentlich auch vier. Zinsen gibt es für die Zeit der Hinterlegung nicht. Geben Sie der Geschäftsstelle vorsorglich Ihre Kontoverbindung, dann geht es schneller.

Erhalten Sie den Zuschlag, bleibt die Sicherheit beim Gericht und wird im Verteilungstermin auf das Bargebot angerechnet. Sie zahlen dann nur den Rest, verzinst mit 4 % ab dem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG). Wird der Zuschlag versagt oder der Termin ohne Zuschlag geschlossen, gilt dasselbe wie ohne Zuschlag: Alles kommt zurück.

7Was passiert, wenn ich nach dem Zuschlag nicht zahle?

Wer das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht zahlt, verliert die Sicherheit an die Beteiligten und haftet darüber hinaus mit seinem ganzen Vermögen: Das Gericht ordnet auf Antrag die Wiederversteigerung an (§§ 118, 128, 133 ZVG), und erzielt sie weniger als das ursprüngliche Meistgebot, haftet der säumige Ersteher für den Ausfall. Beispiel: Zuschlag bei 200.000 €, Sicherheit 25.000 €, Wiederversteigerung bringt 170.000 €. Die 25.000 € werden angerechnet und sind weg (§ 107 Abs. 3 ZVG), offen bleiben rund 5.000 € plus Zinsen und die Kosten des zweiten Verfahrens. Ein Gebot ist keine Absichtserklärung, sondern eine Verpflichtung. Zurückziehen lässt es sich nicht. § 72 ZVG nennt vier Fälle, in denen es erlischt: zugelassenes Übergebot ohne sofortigen Widerspruch, Zurückweisung ohne sofortigen Widerspruch, einstweilige Einstellung und Aufhebung des Termins.

8Brauche ich für jedes Verfahren eine eigene Sicherheit?

Ja. Die Sicherheitsleistung gilt nur für das Verfahren, dessen Aktenzeichen im Verwendungszweck steht. Wer an einem Vormittag bei drei Versteigerungen mitbieten will, braucht drei Sicherheiten, bei drei Objekten mit je 200.000 € Verkehrswert also 60.000 € gebunden. Bei mehreren Objekten innerhalb eines Verfahrens reicht eine Sicherheit nach dem Gesamtverkehrswert. Eine Bankbürgschaft kann nicht zwischen Verfahren übertragen werden, sie nennt Gericht und Aktenzeichen. Wer regelmäßig bietet, fährt deshalb mit einem Bürgschaftsrahmen bei der Hausbank am besten: Für jeden Termin wird eine eigene Urkunde ausgestellt, aber das Geld bleibt auf dem Konto.

9Kann der Gläubiger auf die Sicherheitsleistung verzichten?

Ja. Wird sie von niemandem verlangt, muss sie nicht gestellt werden (§ 67 Abs. 1 ZVG). Das kommt bei kleinen Verfahren vor, etwa wenn nur eine Eigentümergemeinschaft wegen Hausgeld betreibt. Verlassen Sie sich nie darauf: Ein Mitbieter oder der Schuldner kann sie im Termin fordern, dann ist es zu spät. Auch Schuldner, die zum Erhalt ihres Eigenheims über Angehörige bieten lassen, sind nicht befreit.

10Wie kann ich eine Immobilie aus der Zwangsversteigerung finanzieren?

Die Sicherheitsleistung selbst muss aus eigenen Mitteln oder einer Bürgschaft kommen, ein Darlehen der Bank ist vor dem Zuschlag unüblich, weil noch kein Sicherungsobjekt existiert. Wer die 10 % nicht flüssig hat, beantragt bei seiner Hausbank einen Avalkredit (Bürgschaftsrahmen). Kosten: 0,5 % bis 2 % der Bürgschaftssumme pro Jahr, bei 17.000 € also 85 € bis 340 €, anteilig für die Laufzeit. Die Bank prüft dafür die Bonität wie bei einem Kredit, planen Sie zwei Wochen ein.

Das Meistgebot finanzieren Banken wie einen normalen Immobilienkauf, verlangen aber eine Zusage vor dem Termin, weil es nach dem Zuschlag keine Bedenkzeit gibt. Bewertet wird nach dem Verkehrswertgutachten, üblich sind 80 % bis 100 % des Verkehrswerts. Die Grundschuld wird nach dem Zuschlag bestellt, die Auszahlung muss bis zum Verteilungstermin erfolgen, also innerhalb von sechs bis zwölf Wochen. Klären Sie diesen Zeitplan vorher mit der Bank, sonst droht die Wiederversteigerung. Alle Nebenkosten stehen im Kosten-Ratgeber. Ausführlich, mit Zeitplan, Beispielrechnung und dem Weg der Grundschuld vor der Umschreibung: Zwangsversteigerung finanzieren.

11Verbreitete Irrtümer zur Sicherheitsleistung

Verbreitete AussageTatsächliche RechtslageFundstelle
Die Sicherheit von 10 % ist zwingend mitzubringen.Sie ist nur auf Verlangen eines Beteiligten zu leisten. Praktisch wird sie fast immer verlangt, rechtlich ist sie keine Teilnahmebedingung.§ 67 Abs. 1 ZVG
Die Sicherheitsleistung wird bei Zuschlag fällig.Sie ist sofort nach dem Gebot nachzuweisen, sonst wird das Gebot zurückgewiesen. Nur eine erhöhte Sicherheit darf bis zur Zuschlagsentscheidung nachgereicht werden.§ 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG
Man kann die Sicherheit bar hinterlegen.Bargeld ist seit 16.02.2007 ausgeschlossen. Zulässig sind Überweisung, Verrechnungsscheck einer Bank (höchstens 3 Werktage alt) und Bankbürgschaft.§ 69 ZVG
Liegt das Bargebot unter 10 % des Verkehrswerts, reicht Sicherheit in Höhe des Bargebots.Erst sind die vollen 10 % zu leisten, danach wird der überschießende Betrag freigegeben. Wer weniger mitbringt, dessen Gebot wird zurückgewiesen.§ 68 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG
Ein Gebot lässt sich zurückziehen, dann gibt es die Sicherheit zurück.Zurücknehmen lässt es sich nicht. Es erlischt nur in den vier Fällen des § 72 ZVG, etwa durch ein zugelassenes Übergebot oder die einstweilige Einstellung. Wer den Zuschlag erhält und nicht zahlt, verliert die Sicherheit.§ 72, § 118 ZVG

12Worauf sollte ich bei der Sicherheitsleistung achten?

  • Überweisen Sie an die in der Bekanntmachung genannte Gerichtskasse, nicht an das Amtsgericht selbst und nicht an den Gläubiger.
  • Prüfen Sie den Verkehrswert in der aktuellen Bekanntmachung. Wurde er geändert, ändert sich die Sicherheit.
  • Bei Wiederholungsterminen gilt derselbe Verkehrswert wie im ersten Termin, auch wenn die Wertgrenzen weggefallen sind. Die Sicherheit aus dem ersten Termin wurde zurückgezahlt, Sie müssen sie neu stellen.
  • Ehepaare, die gemeinsam bieten, brauchen nur eine Sicherheit für das gemeinsame Gebot. Wer für einen anderen bietet, braucht die Sicherheit trotzdem, dazu eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 71 Abs. 2 ZVG).
  • Wer die Sicherheit per Bürgschaft stellt, braucht die Urkunde im Original. Eine Kopie oder ein Fax reicht nicht.
  • Ein Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt sein. Wird der Termin verlegt, brauchen Sie einen neuen Scheck.
Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Sa, 24.10.2026, Verfahren läuft

So verlangt das Amtsgericht Frankfurt am Main die Sicherheitsleistung

Sonstiges, Am Burghof 13 und weitere, 60437 Frankfurt am Main · Amtsgericht Frankfurt am Main · Aktenzeichen 0845 K 0047/2025 · Zur Objektseite →

Für das Verfahren 0845 K 0047/2025 (Verkehrswert 1.400.000 €) beträgt die Sicherheitsleistung 140.000 €. Das Gericht nennt in seiner Beschreibung bereits die Kontoverbindung der Gerichtskasse (IBAN DE73 5005 0000 0001 0060 30), Empfänger: Mittelhessen eG vertr. d.. Der Verwendungszweck muss das Aktenzeichen 0845 K 0047/2025, das Wort „Sicherheitsleistung“ und den Termin Di, 03.11.2026 enthalten.

TerminDienstag, 3. November 2026, 10:00 Uhr (in 10 Tagen)
Spätester Überweisungstag (5 Werktage Vorlauf)etwa Di, 27.10.2026
AlternativeVerrechnungsscheck ab Sa, 31.10.2026 oder Bankbürgschaft über 140.000 €

Die vollständige Beschreibung mit Kontoverbindung steht auf der Objektseite im Block „Beschreibung des Gerichts“.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung?

10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG), unabhängig von der Höhe des Gebots. Liegt das Bargebot unter diesem Betrag, sind trotzdem zuerst die vollen 10 % zu leisten; der überschießende Betrag wird danach freigegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Was ist die Bietsicherheit?

Ein anderes Wort für die Sicherheitsleistung nach §§ 67 bis 70 ZVG: der Betrag, den ein Bieter auf Verlangen sofort nach seinem Gebot nachweisen muss. Sie ist ein Pfand, keine Gebühr, und kommt ohne Zuschlag vollständig zurück.

Wann muss ich die Sicherheitsleistung erbringen?

Sofort nach Abgabe des Gebots, wenn ein Beteiligter sie verlangt (§ 67 Abs. 1 ZVG). Eine Überweisung muss deshalb vor dem Termin bei der Gerichtskasse gebucht sein, Scheck oder Bürgschaft müssen im Termin vorliegen.

Kann ich die Sicherheitsleistung bar bezahlen?

Nein. Bargeld ist seit dem 16. Februar 2007 ausgeschlossen (§ 69 ZVG). Zulässig sind Überweisung an die Gerichtskasse, Verrechnungsscheck einer Bank und Bankbürgschaft.

Wie kann ich die Bietsicherheit leisten?

Auf drei Wegen: Überweisung an die Gerichtskasse mit fünf bis sieben Werktagen Vorlauf, Verrechnungsscheck einer in Deutschland zugelassenen Bank oder der Bundesbank, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt, oder unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft im Original.

Wann muss die Überweisung beim Gericht sein?

Vor dem Termin, gebucht bei der Gerichtskasse. Die Gutschrift dauert oft zwei bis vier Werktage plus interne Buchung, planen Sie fünf bis sieben Werktage ein und fragen Sie einen Tag vorher bei der Geschäftsstelle nach.

Wie bekomme ich die Sicherheitsleistung zurück?

Ohne Zuschlag bekommen Sie sie zurück, sobald der Sicherungszweck entfallen ist: Scheck und Bürgschaftsurkunde noch im Termin, eine Überweisung zahlt die Gerichtskasse innerhalb von ein bis drei Wochen zurück, ohne Zinsen. Mit Zuschlag wird sie auf das Bargebot angerechnet.

Was passiert, wenn ich nach dem Zuschlag nicht zahle?

Die Sicherheit ist verloren, das Objekt wird auf Ihre Kosten wiederversteigert (§§ 118, 128, 133 ZVG), und Sie haften für den Ausfall. Bei 200.000 € Zuschlag, 25.000 € angerechneter Sicherheit und 170.000 € Erlös der Wiederversteigerung bleiben rund 5.000 € plus Zinsen und Kosten offen; zusammen mit der Sicherheit verlieren Sie gut 30.000 €.

Muss ich die Sicherheitsleistung auch bei einem Wiederholungstermin zahlen?

Ja, in gleicher Höhe: 10 % des festgesetzten Verkehrswerts. Der Wegfall der Wertgrenzen ändert daran nichts. Die Sicherheit aus dem ersten Termin wurde zurückgezahlt und muss neu gestellt werden.

Kann ich mit einem normalen Bankscheck Sicherheit leisten?

Nur mit einem Verrechnungsscheck, den eine in Deutschland zugelassene Bank oder die Bundesbank ausgestellt hat, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin (§ 69 Abs. 2 ZVG in der Fassung ab 01.10.2026). Privatschecks sind ausgeschlossen.

Muss ich immer eine Sicherheitsleistung stellen?

Nur wenn ein Beteiligter sie verlangt (§ 67 Abs. 1 ZVG). In der Praxis tut das der Gläubiger fast immer. Verlassen Sie sich nie darauf, dass niemand sie fordert.

Wie finanziere ich die Sicherheitsleistung?

Aus eigenen Mitteln oder über einen Bürgschaftsrahmen (Avalkredit) der Hausbank. Der kostet 0,5 % bis 2 % der Summe pro Jahr, anteilig für die Laufzeit, und braucht ein bis zwei Wochen für die Bonitätsprüfung.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: § 67 ZVG (Sicherheitsleistung auf Verlangen, Befreiungen) · § 68 ZVG (Höhe: 10 % des Verkehrswerts, erhöhte Sicherheit) · § 69 ZVG (zulässige Formen seit 16.02.2007: Überweisung, Scheck, Bürgschaft) · § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG (Zurückweisung des Gebots ohne Sicherheit), § 71 Abs. 2 ZVG (Nachweis der Vertretungsmacht) · § 72 ZVG (Erlöschen des Gebots in vier Fällen), § 118 ZVG (Wiederversteigerung) · Hinweise für Bieter im Justizportal (zvg-portal.de)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.