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Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung: 10 % richtig hinterlegen

Zuletzt geprüft: So, 06.09.2026 · Redaktion ZVG-Finder

Die Sicherheitsleistung ist die häufigste Stolperfalle bei der Zwangsversteigerung: 10 % des Verkehrswerts, ohne Bargeld, vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse. Wer sie nicht korrekt stellt, darf nicht bieten, auch mit dem besten Gebot. Beim mittleren Verkehrswert unserer Datenbank von 180.000 € sind das 18.000 €.

Unsere Zahlen, Stand 07.09.2026
  • Mittlerer Verkehrswert der 3.052 anstehenden Verfahren: 180.000 €, Sicherheitsleistung dort 18.000 €
  • 32 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet, die Sicherheit liegt dort unter 10.000 €
  • 12 % liegen über 500.000 €, dort sind mehr als 50.000 € vorab zu hinterlegen
  • In vielen Beschreibungen der Gerichte steht bereits die Kontoverbindung der Gerichtskasse, wir zeigen sie auf der Objektseite
Quelle: alle 3.052 anstehenden Verfahren an 352 Amtsgerichten in 14 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung?

Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Sie richtet sich nicht nach dem Gebot: Wer bei einem Verkehrswert von 250.000 € nur 120.000 € bietet, muss trotzdem 25.000 € Sicherheit stellen. Wer 300.000 € bietet, ebenfalls nur 25.000 €. Bei mehreren Objekten in einem Verfahren gilt für das Gesamtausgebot die Summe der Einzelwerte.

Verlangt werden kann die Sicherheit von jedem Beteiligten, also Gläubiger, Schuldner oder anderen Bietern, sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 Abs. 1 ZVG). In der Praxis verlangt sie der betreibende Gläubiger fast immer, häufig schon in der Bekanntmachung angekündigt. Gehen Sie davon aus, dass sie verlangt wird.

Wie kann die Sicherheitsleistung erbracht werden?

Seit der Reform von 2007 ist Bargeld ausgeschlossen. § 69 ZVG lässt drei Wege zu:

FormSo geht esKostenVorlauf
Überweisung an die GerichtskasseVor dem Termin auf das Konto der Gerichtskasse, Verwendungszweck: Aktenzeichen, „Sicherheitsleistung“, Terminkeinemind. 5 Werktage, Gutschrift muss vor dem Termin vorliegen
BundesbankscheckVon der Deutschen Bundesbank bestätigter Scheck, ausgestellt frühestens 3 Werktage vor dem Termin20 € bis 50 € bei der Hausbank2 bis 5 Werktage
BankbürgschaftUnbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts, im Original vorlegen0,5 % bis 2 % der Summe pro Jahr1 bis 3 Wochen, Bonitätsprüfung

Nicht zulässig sind Bargeld, EC- oder Kreditkarte, normale Bankschecks, Sparbücher, Wertpapiere und Bürgschaften von Privatpersonen oder ausländischen Banken.

Wie überweise ich die Sicherheitsleistung richtig?

  1. Kontoverbindung finden. Sie steht in der Bekanntmachung, auf der Detailseite des Gerichts im Justizportal oder auf der Website des Amtsgerichts. Auf unseren Objektseiten steht sie in der Beschreibung des Gerichts, wenn das Gericht sie dort angegeben hat.
  2. Exakten Betrag überweisen. 10 % des Verkehrswerts, auf den Cent. Mehr bringt nichts, weniger ist ungültig.
  3. Verwendungszweck vollständig. Aktenzeichen (z. B. „0003 K 0007/2025“), das Wort „Sicherheitsleistung“, Versteigerungstermin und Ihren Namen. Ohne Aktenzeichen kann die Gerichtskasse die Zahlung nicht zuordnen.
  4. Fünf Werktage Vorlauf. Die Gutschrift bei der Landesjustizkasse dauert länger als eine normale Überweisung, oft 2 bis 4 Werktage, plus interne Buchung.
  5. Beleg mitnehmen. Die Geschäftsstelle prüft den Eingang in einer Liste. Der Überweisungsbeleg hilft, wenn die Buchung noch nicht sichtbar ist.

Was passiert mit der Sicherheitsleistung nach dem Termin?

Erhalten Sie den Zuschlag, wird die Sicherheit auf das Bargebot angerechnet, Sie zahlen im Verteilungstermin nur den Rest. Erhalten Sie den Zuschlag nicht, wird eine Überweisung nach dem Termin zurücküberwiesen, meist innerhalb von ein bis drei Wochen. Scheck und Bürgschaftsurkunde bekommen Sie noch im Termin zurück. Zinsen gibt es für die Zeit der Hinterlegung nicht.

Was passiert, wenn ich nach dem Zuschlag nicht zahle?

Wer das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht zahlt, verliert die Sicherheit an die Beteiligten und haftet darüber hinaus: Das Gericht ordnet auf Antrag die Wiederversteigerung an (§ 118 ZVG), und erzielt sie weniger als das ursprüngliche Meistgebot, schuldet der säumige Ersteher die Differenz. Außerdem trägt er die Kosten der Wiederversteigerung. Ein Gebot ist keine Absichtserklärung, sondern eine Verpflichtung mit vollem Vermögen.

Brauche ich für jedes Verfahren eine eigene Sicherheit?

Ja. Die Sicherheitsleistung gilt nur für das Verfahren, dessen Aktenzeichen im Verwendungszweck steht. Wer an einem Vormittag bei drei Versteigerungen mitbieten will, braucht drei Sicherheiten. Bei mehreren Objekten innerhalb eines Verfahrens reicht eine Sicherheit nach dem Gesamtverkehrswert. Eine Bankbürgschaft kann nicht zwischen Verfahren übertragen werden, sie nennt Gericht und Aktenzeichen.

Kann der Gläubiger auf die Sicherheitsleistung verzichten?

Ja. Wird sie von niemandem verlangt, muss sie nicht gestellt werden. Der betreibende Gläubiger selbst muss keine Sicherheit leisten, wenn er bietet, soweit sein Gebot durch seine eigene Forderung gedeckt ist (§ 67 Abs. 2 ZVG). Auch Schuldner, die zum Erhalt ihres Eigenheims bieten dürfen, sind nicht befreit. Verlassen Sie sich nie darauf, dass niemand die Sicherheit verlangt: Ein Mitbieter kann sie im Termin fordern, dann ist es zu spät.

Wie finanziere ich die Sicherheitsleistung?

Die Sicherheitsleistung muss aus eigenen Mitteln oder einer Bürgschaft kommen, ein Darlehen der Bank ist vor dem Zuschlag unüblich, weil noch kein Sicherungsobjekt existiert. Wer die 10 % nicht flüssig hat, kann bei seiner Hausbank einen Avalkredit (Bürgschaftsrahmen) beantragen. Kosten: 0,5 % bis 2 % der Bürgschaftssumme pro Jahr, bei 18.000 € also 90 € bis 360 €, anteilig für die Laufzeit. Die Bank prüft dafür die Bonität wie bei einem Kredit, planen Sie zwei Wochen ein.

Worauf sollte ich bei der Sicherheitsleistung achten?

  • Überweisen Sie an die in der Bekanntmachung genannte Gerichtskasse, nicht an das Amtsgericht selbst und nicht an den Gläubiger.
  • Prüfen Sie den Verkehrswert in der aktuellen Bekanntmachung. Wurde er geändert, ändert sich die Sicherheit.
  • Bei Wiederholungsterminen gilt derselbe Verkehrswert wie im ersten Termin, auch wenn die Wertgrenzen weggefallen sind.
  • Ehepaare, die gemeinsam bieten, brauchen nur eine Sicherheit für das gemeinsame Gebot.
  • Wer die Sicherheit per Bürgschaft stellt, braucht die Urkunde im Original. Eine Kopie oder ein Fax reicht nicht.
Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Mo, 07.09.2026, Verfahren läuft

So verlangt das Amtsgericht Düsseldorf die Sicherheitsleistung

Eigentumswohnung, Kartäuserstraße 5, 7, 9, 11, 40468 Düsseldorf, Unterrath · Amtsgericht Düsseldorf · Aktenzeichen 0081 K 0045/2025 · Zur Objektseite →

Für das Verfahren 0081 K 0045/2025 (Verkehrswert 180.000 €) beträgt die Sicherheitsleistung 18.000 €. Das Gericht nennt in seiner Beschreibung bereits die Kontoverbindung der Gerichtskasse (IBAN DE08 3005 0000 0001 4748 16), Empfänger: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 1. Der Verwendungszweck muss das Aktenzeichen 0081 K 0045/2025, das Wort „Sicherheitsleistung“ und den Termin Do, 17.09.2026 enthalten.

TerminDonnerstag, 17. September 2026, 09:30 Uhr (in 10 Tagen)
Spätester Überweisungstag (5 Werktage Vorlauf)etwa Do, 10.09.2026
AlternativeBundesbankscheck ab Mo, 14.09.2026 oder Bankbürgschaft über 18.000 €

Die vollständige Beschreibung mit Kontoverbindung steht auf der Objektseite im Block „Beschreibung des Gerichts“.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung?

10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts, unabhängig von der Höhe des Gebots (§ 68 ZVG).

Kann ich die Sicherheitsleistung bar bezahlen?

Nein. Seit 2007 sind nur Überweisung an die Gerichtskasse, bestätigter Bundesbankscheck und Bankbürgschaft zulässig (§ 69 ZVG).

Wann muss die Überweisung beim Gericht sein?

Vor dem Termin. Das Geld muss auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben sein, planen Sie mindestens fünf Werktage ein.

Bekomme ich die Sicherheit zurück, wenn ich nicht den Zuschlag erhalte?

Ja. Überweisungen werden nach dem Termin zurücküberwiesen, Schecks und Bürgschaften im Termin zurückgegeben.

Was passiert, wenn ich nach dem Zuschlag nicht zahle?

Die Sicherheit verfällt, das Objekt wird auf Ihre Kosten erneut versteigert und Sie haften für einen Mindererlös (§ 118 ZVG).

Muss ich die Sicherheitsleistung auch bei einem Wiederholungstermin zahlen?

Ja, in gleicher Höhe: 10 % des festgesetzten Verkehrswerts. Der Wegfall der Wertgrenzen ändert daran nichts.

Kann ich mit einem normalen Bankscheck Sicherheit leisten?

Nein. Nur ein von der Deutschen Bundesbank bestätigter Scheck ist zulässig (§ 69 Abs. 2 ZVG), ausgestellt frühestens am dritten Werktag vor dem Termin.

Wie lange dauert die Rückzahlung der Sicherheitsleistung?

Bei Überweisung meist ein bis drei Wochen nach dem Termin, je nach Landesjustizkasse. Scheck und Bürgschaft werden im Termin zurückgegeben.

Quellen: § 67 ZVG (Verlangen der Sicherheitsleistung) · § 68 ZVG (Höhe: 10 % des Verkehrswerts) · § 69 ZVG (Art der Sicherheitsleistung) · § 118 ZVG (Wiederversteigerung)

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.