Teilungsversteigerung: Ablauf, Kosten und was Bieter wissen müssen
Wenn Miteigentümer sich nicht einigen: Wer beantragen darf, was mit der Grundschuld passiert, wie man sie aufschiebt und was Bieter beachten müssen.

Bei der Teilungsversteigerung löst ein Miteigentümer die Gemeinschaft auf, meist nach Scheidung oder Erbfall (§ 180 ZVG). Für Bieter wichtig: Grundschulden bleiben oft bestehen und gehen auf Sie über (§ 182 ZVG), und die Miteigentümer dürfen mitbieten. Verhindern lässt sich das Verfahren nicht dauerhaft, nur aufschieben.
Inhalt
- Was ist eine Teilungsversteigerung?
- Wann kommt es zu einer Teilungsversteigerung?
- Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab?
- Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?
- Was ist bei einer Teilungsversteigerung für Bieter anders?
- Was passiert mit der Grundschuld bei der Teilungsversteigerung?
- Dürfen die Miteigentümer selbst mitbieten?
- Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?
- Was kostet eine Teilungsversteigerung?
- Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?
- Wie wird der Erlös verteilt?
- Gelten die Wertgrenzen bei der Teilungsversteigerung?
- Wie erkenne ich eine Teilungsversteigerung?
- Welche Alternativen gibt es zur Teilungsversteigerung?
- Verbreitete Irrtümer zur Teilungsversteigerung
- Lohnt sich das Bieten bei einer Teilungsversteigerung?
- Fallbeispiel aus unserer Datenbank
- Häufige Fragen
Nicht jede Zwangsversteigerung hat mit Schulden zu tun. Bei der Teilungsversteigerung will ein Miteigentümer die Gemeinschaft auflösen, meist nach Scheidung oder Erbfall. In unseren Daten ist das bei 24 % der Verfahren mit bekannter Verfahrensart der Fall. Bieter müssen dabei mit mitbietenden Eigentümern und bestehen bleibenden Grundschulden rechnen, bekommen aber oft gepflegtere Objekte.
- Jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer kann die Teilungsversteigerung beantragen, ebenso der Erbe eines eingetragenen Eigentümers, unabhängig von der Größe seines Anteils (§ 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG, § 749 BGB). Einen Mindestanteil gibt es nicht.
- Das geringste Gebot umfasst alle Rechte, die dem Anteil des Antragstellers vorgehen (§ 182 ZVG). Grundschulden bleiben deshalb meist bestehen und gehen auf den Ersteher über.
- Die Miteigentümer dürfen selbst mitbieten. Wer die Hälfte besitzt, bekommt die Hälfte des Meistgebots zurück und kann deshalb höher bieten als jeder Außenstehende.
- Verhindern lässt sich die Versteigerung nicht dauerhaft, aufschieben schon: Einstellung nach Interessenabwägung oder zum Schutz gemeinsamer Kinder (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG), Zustimmungserfordernis bei Zugewinngemeinschaft (§ 1365 BGB).
- Der Antragsteller schießt die Kosten vor. Bei einem Verkehrswert von 300.000 € sind das rund 5.498 € für Gericht und Gutachten, die später aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
- 24 % der 3.151 Verfahren mit ausgewerteter Detailseite sind Teilungsversteigerungen („Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“)
- 15 Verfahren laufen auf Antrag eines Insolvenzverwalters, der Rest ist Vollstreckung durch Gläubiger
- Mittlerer Verkehrswert aller anstehenden Verfahren: 170.000 €
- In der Suche können Sie nach der Versteigerungsart filtern, sobald die Detailseite des Gerichts ausgewertet ist
1Was ist eine Teilungsversteigerung?
Die Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung, die nicht ein Gläubiger, sondern ein Miteigentümer beantragt, um die Gemeinschaft an einem Grundstück aufzuheben (§§ 180 bis 185 ZVG). Grundlage ist § 749 BGB: Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Weil ein Grundstück nicht in Natur geteilt werden kann, wird es versteigert und der Erlös nach den Miteigentumsanteilen verteilt. Das Gericht spricht von „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“, so steht es in der Bekanntmachung und auf unseren Objektseiten unter „Versteigerungsart“.
Der Unterschied zur Vollstreckungsversteigerung: Es gibt keinen Titel, keine Forderung und keinen Schuldner. Der Antragsteller braucht nur den Grundbuchauszug, der ihn als Miteigentümer ausweist. Trotzdem gelten fast alle Regeln des ZVG, vom Gutachten über die Wertgrenzen bis zur Sicherheitsleistung (§ 180 Abs. 1 ZVG).
2Wann kommt es zu einer Teilungsversteigerung?
Zu einer Teilungsversteigerung kommt es, wenn sich Miteigentümer nicht auf Verkauf, Übernahme oder Auszahlung einigen. Die typischen Fälle:
- Scheidung: Das gemeinsame Haus gehört beiden je zur Hälfte. Einer zieht aus und braucht sein Kapital, der andere kann die Finanzierung allein nicht stemmen oder will nicht verkaufen. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa jede zehnte Scheidung mit Wohneigentum in einer Teilungsversteigerung endet.
- Erbengemeinschaft: Mehrere Erben, einer will verkaufen, ein anderer bewohnt das Haus und will nicht ausziehen oder kann die anderen nicht auszahlen. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).
- Getrennte Lebensgemeinschaft: Ohne Ehe gilt § 749 BGB unmittelbar, es gibt keinen Schutz durch das Familienrecht.
- Investorengemeinschaft: Streit über Verkaufszeitpunkt oder Verwaltung.
Ein Verkauf am Markt wäre fast immer der bessere Weg, weil er höhere Preise bringt und keine Verfahrenskosten verursacht. Die Teilungsversteigerung ist das Mittel, wenn ein Beteiligter blockiert.
3Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab?
Der Ablauf entspricht der normalen Zwangsversteigerung, nur der Anfang ist anders: Statt eines Gläubigers mit Titel stellt ein Miteigentümer einen formlosen Antrag beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
- Monat 0Antrag beim AmtsgerichtEin Miteigentümer beantragt die Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 ZVG). Nötig: Grundbuchauszug, kein Titel. Bei Ehegatten in Zugewinngemeinschaft ggf. Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB).Antragsteller
- Monat 1 bis 2Anordnung und GrundbuchvermerkDas Gericht ordnet an, der Versteigerungsvermerk kommt ins Grundbuch, die anderen Miteigentümer werden angehört. Sie können jetzt Einstellung beantragen (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG).Gericht
- Monat 2 bis 8Gutachten und VerkehrswertSachverständiger bewertet, meist mit Innenbesichtigung, weil die Eigentümer mitwirken. Gericht setzt den Verkehrswert fest (§ 74a Abs. 5 ZVG), siehe Gutachten lesen.Gericht, Gutachter
- 6 Wochen vor TerminBekanntmachungTermin und Bedingungen im Justizportal. Das geringste Gebot enthält alle Rechte, die dem Anteil des Antragstellers vorgehen (§ 182 ZVG), meist die Grundschulden.Gericht
- Monat 9 bis 14VersteigerungsterminWie jede Zwangsversteigerung: Bietzeit, Zuschlag. Die Miteigentümer dürfen mitbieten und tun es oft.Rechtspfleger, Bieter
- 6 bis 12 Wochen danachVerteilungsterminErlös nach Kosten und erloschenen Rechten wird nach Anteilen verteilt. Streit über Ausgleichsansprüche führt zur Hinterlegung des strittigen Teils.Gericht
4Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?
Jeder Miteigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, kann den Antrag stellen, ebenso der Erbe eines eingetragenen Eigentümers (§ 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG). Auf die Größe des Anteils kommt es nicht an, ein Eigentümer mit einem Zehntel hat dasselbe Recht wie einer mit neun Zehnteln. Ebenso kann jeder Miterbe die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks betreiben (§ 2042 BGB, § 180 ZVG), auch mit einem kleinen Erbteil, sofern die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist oder der Erbschein vorliegt.
Eine Einschränkung gilt für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft: Ist das Haus praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB), solange die Ehe besteht, also auch während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Ohne Zustimmung ist der Antrag unzulässig. Das ist der häufigste Grund, warum Anträge in der Trennungszeit scheitern, und steht in kaum einem Ratgeber.

5Was ist bei einer Teilungsversteigerung für Bieter anders?
| Merkmal | Vollstreckungsversteigerung | Teilungsversteigerung |
|---|---|---|
| Antragsteller | Gläubiger (Bank, Finanzamt, WEG) | Miteigentümer |
| Zustand des Objekts | häufig vernachlässigt | meist bewohnt und gepflegt |
| Innenbesichtigung | selten möglich (siehe Risiken) | öfter möglich, Eigentümer wollen verkaufen |
| Mitbieter | Investoren, Eigennutzer | zusätzlich die Miteigentümer selbst |
| Grundschulden | erlöschen meist (Gläubiger betreibt aus ihnen) | bleiben bestehen (§ 182 ZVG), Ersteher übernimmt sie |
| Geringstes Gebot | oft nur Verfahrenskosten, wenige tausend Euro | Kosten plus alle vorrangigen Rechte, oft sechsstellig |
| Zuschlagshöhe | 70 % bis 100 % des Verkehrswerts im ersten Termin | häufiger nahe am oder über Verkehrswert |
| Wertgrenzen | 5/10 und 7/10 im ersten Termin | 5/10 von Amts wegen; 7/10-Antrag der Miteigentümer umstritten |
6Was passiert mit der Grundschuld bei der Teilungsversteigerung?
Die Grundschuld bleibt bestehen und geht auf den Ersteher über. Bei der Teilungsversteigerung betreibt kein Gläubiger, sondern ein Eigentümer, und das geringste Gebot muss alle Rechte enthalten, die dem Anteil des Antragstellers im Rang vorgehen oder gleichstehen (§ 182 Abs. 1 ZVG). Eingetragene Grundschulden werden deshalb nicht ausgeboten, sondern als bestehen bleibende Rechte in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen (§ 52 ZVG). Praktisch heißt das: Bleibt eine Grundschuld von 150.000 € bestehen und wird 120.000 € bar geboten, kostet das Objekt 270.000 €. Der Ersteher muss sich mit der Bank über die Grundschuld einigen, meist durch Ablösung der noch offenen Darlehensforderung. Ist das Darlehen schon getilgt, die Grundschuld aber nicht gelöscht, kann er die Löschungsbewilligung von den früheren Eigentümern verlangen, was in einer zerstrittenen Gemeinschaft Zeit kostet.
Für die Miteigentümer bedeutet das: Der Kredit ist mit der Versteigerung nicht erledigt. Die Bank behält ihre Forderung gegen die Darlehensnehmer, und der Erlös geht erst nach Abzug des übernommenen Betrags an die Gemeinschaft. Deshalb sind bei Teilungsversteigerungen das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen wichtiger als der Verkehrswert. Der Rechtspfleger verliest sie zu Beginn des Termins; fragen Sie vorher in der Geschäftsstelle nach der Höhe der bestehen bleibenden Rechte. Wir zeigen sie auf der Objektseite, sobald das Gericht sie in der Beschreibung nennt.
7Dürfen die Miteigentümer selbst mitbieten?
Ja, und sie tun es häufig. Wer das Haus behalten will, ersteigert es und bekommt seinen Anteil am Erlös zurück. Bei zwei Eigentümern zu je 50 % zahlt der ersteigernde Miteigentümer effektiv nur die Hälfte des Meistgebots plus Nebenkosten. Beispiel: Zuschlag bei 300.000 €, Miteigentümer mit 50 % erhält 150.000 € aus dem Erlös zurück, sein Aufwand sind 150.000 € plus Grunderwerbsteuer auf das ganze Gebot. Das verschiebt die Preisgrenze: Ein Miteigentümer kann rational bis weit über den Verkehrswert bieten, weil die Hälfte des Geldes an ihn selbst zurückfließt. Außenstehende Bieter sollten das einkalkulieren. Wer gegen einen bietenden Miteigentümer antritt, gewinnt selten, außer der Miteigentümer hat keine Finanzierung.
Die Sicherheitsleistung muss auch der Miteigentümer stellen, in voller Höhe von 10 % des Verkehrswerts. Sein späterer Erlösanteil wird nicht vorab angerechnet.
8Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?
Dauerhaft verhindern lässt sie sich nicht, denn das Aufhebungsrecht nach § 749 BGB ist unabdingbar. Aufschieben lässt sie sich auf mehreren Wegen:
| Mittel | Voraussetzung | Wirkung |
|---|---|---|
| Zustimmungserfordernis | Zugewinngemeinschaft, Haus ist praktisch das ganze Vermögen des Antragstellers (§ 1365 BGB) | Antrag ohne Zustimmung unzulässig, bis zur rechtskräftigen Scheidung |
| Einstellung nach Interessenabwägung | Antrag eines Miteigentümers, wenn die Einstellung bei Abwägung der Interessen aller Miteigentümer angemessen ist (§ 180 Abs. 2 ZVG) | Höchstens sechs Monate, einmal wiederholbar |
| Einstellung zum Schutz der Kinder | Nur zwischen (früheren) Ehegatten oder Lebenspartnern: ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 180 Abs. 3 ZVG) | Mehrfach wiederholbar, alle Einstellungen zusammen höchstens fünf Jahre (§ 180 Abs. 4 ZVG) |
| Aufschub der Erbauseinandersetzung | Erblasser hat die Teilung durch Testament ausgeschlossen (§ 2044 BGB), oder Aufschub wegen ungewisser Nachlassverbindlichkeiten (§ 2045 BGB) | bis zu 30 Jahre bei Ausschluss, sonst Monate |
| Vollstreckungsschutz | Sittenwidrige Härte, etwa schwere Krankheit (§ 765a ZPO) | Einstellung im Einzelfall, meist Monate |
| Einigung | Übernahme durch einen Miteigentümer, freihändiger Verkauf, Mediation | Antragsteller nimmt den Antrag zurück (§ 29 ZVG) |
Alle Einwände verzögern um Monate, selten um Jahre. Am Ende wird versteigert oder man einigt sich, und Einigungen kommen oft erst, wenn der Termin bekannt gemacht ist und beide Seiten die Verfahrenskosten vor Augen haben.
9Was kostet eine Teilungsversteigerung?
Die Verfahrenskosten trägt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, sie werden später vorweg aus dem Erlös entnommen, sodass sie wirtschaftlich alle Miteigentümer nach Anteilen tragen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert (§ 54 GKG), für den Zuschlag das Meistgebot plus bestehen bleibende Rechte, gemindert um den Anteil des Erstehers (§ 54 Abs. 2 GKG). Beispiel bei einem Verkehrswert von 300.000 €:
| Posten | Betrag | Wer zahlt zunächst |
|---|---|---|
| Entscheidung über den Anordnungsantrag (Festgebühr, Nr. 2210 KV GKG) | 120 € | Antragsteller |
| Allgemeine Verfahrensgebühr (0,5 Gebühr, Nr. 2211 KV GKG) | 1.439 € | Antragsteller |
| Gebühr für den Versteigerungstermin (0,5 Gebühr, Nr. 2213 KV GKG) | 1.439 € | Antragsteller, aus dem Erlös |
| Sachverständigengutachten | 1.500 € bis 3.500 €, hier 2.500 € | Antragsteller als Vorschuss |
| Zuschlagsgebühr (0,5 Gebühr, Nr. 2214 KV GKG) | 1.439 € bei Zuschlag zum Verkehrswert | Ersteher |
| Verteilungsgebühr (0,5 Gebühr, Nr. 2215 KV GKG) | 1.439 € | aus dem Erlös |
| Vorschuss des Antragstellers | rund 5.498 € |
Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten, die jeder Beteiligte selbst trägt. Ein Anwalt ist nicht Pflicht, bei Streit über Ausgleichsansprüche oder Einstellungsanträge aber sinnvoll. Die Grunderwerbsteuer zahlt der Ersteher, auch wenn er Miteigentümer ist, dann allerdings nur auf den hinzuerworbenen Anteil (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG, Anrechnung des eigenen Anteils).
10Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?
Vom Antrag bis zum Versteigerungstermin vergehen meist neun bis vierzehn Monate, bis zur Auszahlung des Erlöses zwölf bis achtzehn Monate. Die längste Phase ist das Gutachten mit vier bis acht Monaten, weil Sachverständige ausgelastet sind. Einstellungsanträge nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, die Beschwerde gegen den Verkehrswertbeschluss und ein versagter Zuschlag mit Wiederholungstermin verlängern jeweils um drei bis sechs Monate. In unseren Daten liegen zwischen der letzten Aktualisierung durch das Gericht und dem Termin im Mittel 91 Tage.
11Wie wird der Erlös verteilt?
Der Erlös wird nach den Miteigentumsanteilen verteilt, nachdem Verfahrenskosten und die Ansprüche von Gläubigern bezahlt sind, deren Rechte durch den Zuschlag erloschen sind. Bei zwei Eigentümern zu je 50 % und einem Meistgebot von 300.000 € abzüglich 10.000 € Kosten erhält jeder 145.000 €. Wer als Miteigentümer selbst ersteigert hat, bekommt seinen Anteil gutgeschrieben und zahlt nur die Differenz. Streit über Ausgleichsansprüche (einer hat mehr in das Haus investiert, der andere hat allein die Raten gezahlt, einer hat mietfrei gewohnt) klärt nicht das Vollstreckungsgericht, sondern muss gesondert vor dem Zivil- oder Familiengericht geführt werden. Bis dahin hinterlegt das Gericht den strittigen Betrag (§ 180 Abs. 1, § 117 ZVG), im Zweifel den gesamten Erlös. Wer sein Geld schnell will, sollte die Verteilung vor dem Termin schriftlich vereinbaren.
12Gelten die Wertgrenzen bei der Teilungsversteigerung?
Ja, mit einer Besonderheit. § 180 Abs. 1 ZVG verweist auf die allgemeinen Vorschriften, also gilt die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) im ersten Termin von Amts wegen: Unter der Hälfte des Verkehrswerts gibt es keinen Zuschlag. Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) setzt den Antrag eines Beteiligten voraus, dessen Recht durch das Gebot nicht gedeckt wäre. Ob Miteigentümer als solche Berechtigte gelten, ist in der Rechtsprechung umstritten; in der Praxis läuft der Schutz unter 70 % deshalb oft leer. Im Wiederholungstermin fallen beide Grenzen weg. Details im Ratgeber Wertgrenzen.
13Wie erkenne ich eine Teilungsversteigerung?
In der Bekanntmachung und auf unseren Objektseiten steht unter „Versteigerungsart“ der Wortlaut „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“. Weitere Hinweise: Das Objekt ist bewohnt und gepflegt, das Gutachten enthält Innenfotos, die Beschreibung erwähnt eine Innenbesichtigung, im Grundbuch stehen zwei Eigentümer zu je einhalb oder eine Erbengemeinschaft, und das geringste Gebot ist auffällig hoch, weil die Grundschulden darin stecken. Bei uns können Sie in der Suche nach der Versteigerungsart filtern, sobald die Detailseite des Gerichts ausgewertet ist.
14Welche Alternativen gibt es zur Teilungsversteigerung?
- Übernahme durch einen Miteigentümer: Der Bleibende zahlt den anderen aus und übernimmt den Kredit. Nötig sind Zustimmung der Bank zur Schuldhaftentlassung und ein notarieller Übertragungsvertrag. Grunderwerbsteuer fällt zwischen Ehegatten bei Scheidung nicht an (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
- Freihändiger Verkauf: Bringt in der Regel 10 % bis 20 % mehr als die Versteigerung und spart die Verfahrenskosten. Scheitert nur am Willen eines Beteiligten.
- Freiwillige Versteigerung: Über einen öffentlich bestellten Auktionator, ohne Gericht, mit vereinbartem Mindestpreis. Schneller als die Teilungsversteigerung, aber ebenfalls nur mit Zustimmung aller.
- Vermietung und spätere Teilung: Wenn der Markt gerade schlecht ist, kann die Gemeinschaft das Haus vermieten und die Teilung vertagen, durch Vereinbarung nach § 749 Abs. 2 BGB auch für einige Jahre bindend.
- Mediation: Bei Erbengemeinschaften oft der günstigste Weg, weil die Verfahrenskosten von 5.498 € und mehr allen Beteiligten verloren gehen.
15Verbreitete Irrtümer zur Teilungsversteigerung
| Verbreitete Aussage | Tatsächliche Rechtslage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Der Antragsteller braucht einen Mindestanteil, etwa 10 % oder 1 %. | Jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer und jeder Miterbe kann beantragen, unabhängig von der Anteilsgröße. | § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG; § 749, § 2042 BGB |
| Bei Scheidung kann jeder Ehegatte jederzeit allein beantragen. | In der Zugewinngemeinschaft braucht er die Zustimmung des anderen, wenn das Haus praktisch sein ganzes Vermögen ist, bis zur rechtskräftigen Scheidung. | § 1365 BGB |
| Das Gericht verweigert den Zuschlag unter 70 % des Verkehrswerts. | Die 7/10-Grenze wirkt nur auf Antrag eines nicht gedeckten Berechtigten. Von Amts wegen greift nur die 5/10-Grenze. | § 74a Abs. 1, § 85a Abs. 1 ZVG |
| Mit der Versteigerung ist der Hauskredit erledigt. | Grundschulden bleiben bestehen und gehen auf den Ersteher über; die Bank behält ihre Forderung gegen die Darlehensnehmer. | § 182 Abs. 1, § 52 ZVG |
| Die Kosten teilen sich beide von Anfang an. | Der Antragsteller zahlt den Vorschuss allein. Erst aus dem Erlös werden die Kosten vorweg entnommen und wirken so auf alle Anteile. | § 54 GKG, § 109 ZVG |
16Lohnt sich das Bieten bei einer Teilungsversteigerung?
Für Eigennutzer oft ja, für Schnäppchenjäger selten. Die Objekte sind in besserem Zustand, die Besichtigung ist eher möglich und die Rechtslage übersichtlicher als bei verschuldeten Objekten. Dafür sind die Preise höher, weil Miteigentümer mitbieten und Grundschulden bestehen bleiben. Wer ein Haus zum Wohnen sucht und den Marktpreis zahlen würde, findet hier gute Objekte ohne Maklerprovision. Wer 30 % unter Wert kaufen will, ist bei Wiederholungsterminen der Vollstreckungsversteigerung besser aufgehoben. Und wer selbst Miteigentümer ist: Rechnen Sie vor dem Antrag durch, was Verfahrenskosten, Preisabschlag und ein Jahr Wartezeit kosten. Ein Verkauf mit Makler ist fast immer günstiger als ein Sieg vor Gericht.
Eine Teilungsversteigerung in Wallenfels: 0001 K 0026/2025
Sonstiges, Schleusenweg 19, 96346 Wallenfels · Amtsgericht Coburg · Aktenzeichen 0001 K 0026/2025 · Zur Objektseite →
Versteigerungsart laut Gericht: „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“. Hier betreibt kein Gläubiger, sondern ein Miteigentümer das Verfahren. Grundbuch: Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Kronach von Wallenfels lfd.Nr. Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt 1 Wallenfels 250 Gebäude- und Freifläche Schleusenweg 19 0,0234 4859 2 Wallenfels 251 Gebäude- und Freifläche Nähe Schleusenweg 0,0066 4859 Wallenfels ist eine Stadt im Osten des oberfränkischen Landkreises Kronach in Bayern.. Verkehrswert 78.600 €, ca. 185.59 m², Baujahr 1932.
Worauf Bieter hier achten sollten:
- Versteigerungsbedingungen und geringstes Gebot beim Gericht erfragen: Grundschulden könnten bestehen bleiben und wären zum Gebot hinzuzurechnen.
- Mit mitbietenden Miteigentümern rechnen. Wer die Hälfte des Erlöses zurückbekommt, kann bis weit über 78.600 € bieten.
- Wertgrenzen gelten im Termin am Di, 03.11.2026 wie üblich: unter 39.300 € kein Zuschlag, unter 55.020 € Versagung auf Antrag möglich.
- Sicherheitsleistung 7.860 €, vor dem Termin an die Gerichtskasse.
Verlauf bei uns: So, 06.09.2026: Bei uns aufgenommen.
Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.
Häufige Fragen
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Eine Zwangsversteigerung, die ein Miteigentümer beantragt, um die Gemeinschaft an einem Grundstück aufzuheben (§§ 180 ff. ZVG, § 749 BGB). Es gibt keinen Gläubiger und keine Schulden, der Erlös wird nach Anteilen verteilt.
Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?
Jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer und jeder Miterbe, unabhängig von der Größe seines Anteils (§ 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG, § 2042 BGB). Einen Mindestanteil gibt es nicht.
Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab?
Formloser Antrag beim Amtsgericht mit Grundbuchauszug, Anordnung und Grundbuchvermerk, Gutachten und Verkehrswertbeschluss, Bekanntmachung, Versteigerungstermin, Verteilungstermin. Insgesamt meist 12 bis 18 Monate.
Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?
Vom Antrag bis zum Termin neun bis vierzehn Monate, bis zur Auszahlung zwölf bis achtzehn. Einstellungsanträge, Beschwerden und Wiederholungstermine verlängern jeweils um drei bis sechs Monate.
Welche Kosten fallen bei einer Teilungsversteigerung an?
Gerichtsgebühren: 120 € für die Anordnung (Nr. 2210 KV GKG), je 0,5 Gebühr nach dem Verkehrswert für Verfahren und Termin sowie je 0,5 Gebühr nach dem Gebot für Zuschlag (zahlt der Ersteher) und Verteilung (§ 54 GKG), plus Gutachten von 1.500 € bis 3.500 €. Bei 300.000 € Verkehrswert schießt der Antragsteller rund 5.500 € für Gericht und Gutachten vor, die größtenteils später aus dem Erlös entnommen werden.
Wer trägt die Kosten für den Anwalt bei einer Teilungsversteigerung?
Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst. Ein Anwalt ist nicht Pflicht. Die Gerichts- und Gutachterkosten zahlt zunächst der Antragsteller, sie werden aus dem Erlös vorweg entnommen.
Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?
Dauerhaft gar nicht, das Aufhebungsrecht ist unabdingbar. Aufschieben geht durch das Zustimmungserfordernis in der Zugewinngemeinschaft (§ 1365 BGB), Einstellung nach Interessenabwägung oder zum Schutz gemeinsamer Kinder (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG), Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) oder eine Einigung.
Kann ich als Ehepartner die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses verhindern?
Bis zur rechtskräftigen Scheidung oft ja: In der Zugewinngemeinschaft braucht der Antragsteller Ihre Zustimmung, wenn das Haus praktisch sein ganzes Vermögen ist (§ 1365 BGB). Außerdem kann das Gericht auf Antrag einstellen, wenn das Wohl eines gemeinsamen Kindes ernsthaft gefährdet ist (§ 180 Abs. 3 ZVG).
Dürfen die beteiligten Eheleute bei einer Teilungsversteigerung mitbieten?
Ja. Wer das Haus behalten will, ersteigert es und erhält seinen Erlösanteil zurück. Bei 50 % Anteil zahlt er effektiv nur die Hälfte des Meistgebots. Deshalb bieten Miteigentümer oft über den Verkehrswert.
Was passiert mit der Grundschuld bei der Teilungsversteigerung?
Sie bleibt bestehen und geht auf den Ersteher über, weil das geringste Gebot alle dem Antragsteller vorgehenden Rechte umfassen muss (§ 182 Abs. 1 ZVG). Der Kredit ist damit nicht erledigt, die Bank behält ihre Forderung gegen die Darlehensnehmer.
Gelten bei der Teilungsversteigerung die Wertgrenzen?
Die 5/10-Grenze gilt von Amts wegen (§ 85a ZVG). Die 7/10-Grenze setzt einen Antrag eines nicht gedeckten Berechtigten voraus; ob Miteigentümer dazu zählen, ist umstritten. Im Wiederholungstermin fallen beide weg.
Welche Alternativen gibt es zur Teilungsversteigerung?
Übernahme durch einen Miteigentümer mit Auszahlung, freihändiger Verkauf (meist 10 bis 20 % mehr Erlös), freiwillige Versteigerung über einen Auktionator, befristete Vermietung mit vertagter Teilung oder Mediation.
Bekomme ich als Miteigentümer meinen Anteil am Erlös sofort?
Nur wenn sich alle über die Verteilung einig sind. Bei Streit über Ausgleichsansprüche hinterlegt das Gericht den strittigen Betrag, bis ein Zivil- oder Familiengericht entschieden hat. Eine schriftliche Vereinbarung vor dem Termin beschleunigt die Auszahlung.
Quellen: §§ 180 bis 185 ZVG (Teilungsversteigerung, Einstellung, geringstes Gebot nach § 182) · § 749, § 2042, § 2044, § 2045 BGB (Aufhebung der Gemeinschaft, Erbauseinandersetzung) · § 1365 BGB (Zustimmung des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft) · § 52, § 74a, § 85a, § 109, § 117 ZVG (bestehen bleibende Rechte, Wertgrenzen, Kosten, Hinterlegung) · Nr. 2210 bis 2215 KV GKG, § 54 GKG (Gerichtsgebühren, Stand 2025) · § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz), § 3 Nr. 5 GrEStG (Steuerbefreiung bei Scheidung)
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
