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Objekt prüfen & Risiken15 Minuten LesezeitGeprüft am 27.09.2026 von Hassan Amer

Risiken beim Kauf aus der Zwangsversteigerung

Keine Besichtigung, keine Gewährleistung, Mieter, Räumung und bestehen bleibende Rechte: Was Sie vor dem Gebot prüfen sollten.

Risiken beim Kauf
Kurz gesagt

Beim Kauf aus der Zwangsversteigerung gibt es keine Gewährleistung (§ 56 ZVG), oft keine Innenbesichtigung und keinen Rücktritt. Mietverträge gehen auf Sie über (§ 566 BGB), vorrangige Rechte wie ein Wohnungsrecht können bestehen bleiben (§ 52 ZVG), und ein bewohntes Objekt müssen Sie unter Umständen räumen lassen.

keineGewährleistung für Mängel (§ 56 ZVG)
kein Rechtauf eine Innenbesichtigung vor dem Termin
§ 566 BGBMietverträge gehen auf Sie über
2 bis 6 Monatedauert eine Räumung mit Gerichtsvollzieher
Inhalt
  1. Gibt es bei der Zwangsversteigerung eine Gewährleistung?
  2. Kann ich das Objekt vor der Versteigerung besichtigen?
  3. Wer wohnt im Objekt und was bedeutet das für mich?
  4. Was passiert mit Mietern nach dem Zuschlag?
  5. Wie bekomme ich den bisherigen Eigentümer aus dem Haus?
  6. Was sind bestehen bleibende Rechte?
  7. Welche Risiken gibt es bei Eigentumswohnungen?
  8. Welche finanziellen Risiken habe ich beim Bieten?
  9. Welche Risiken gibt es am Objekt selbst?
  10. Welche Risiken gibt es im Verfahren?
  11. Wie erkenne ich riskante Objekte in der Bekanntmachung?
  12. Checkliste: Was sollte ich vor dem Gebot prüfen?
  13. Lohnt sich das Risiko?
  14. Fallbeispiel aus unserer Datenbank
  15. Häufige Fragen

Der Preisvorteil einer Zwangsversteigerung hat einen Gegenwert: keine Innenbesichtigung, keine Gewährleistung, kein Rücktritt, dafür Bewohner, Mieter und Rechte, die nach dem Zuschlag bestehen bleiben. Wer diese Risiken kennt und einpreist, kauft günstig. Wer sie ignoriert, kauft teuer.

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie kaufen „wie es steht und liegt“: Die Gewährleistung für Sachmängel ist ausgeschlossen (§ 56 Satz 3 ZVG). Rücktritt, Minderung oder Widerruf gibt es nach dem Zuschlag nicht.
  • Ein Recht auf Innenbesichtigung gibt es nicht. Bei 158 von 3029 ausgewerteten Beschreibungen vermerkt das Gericht ausdrücklich „keine Innenbesichtigung“.
  • Mietverträge gehen auf Sie über (§ 566 BGB). Das Sonderkündigungsrecht (§ 57a ZVG) verkürzt nur die Frist, es ersetzt keinen Kündigungsgrund.
  • Gegen den bisherigen Eigentümer ist der Zuschlagsbeschluss ein Räumungstitel (§ 93 ZVG). Kosten 2.000 € bis 5.000 €, Dauer 2 bis 6 Monate, bei Vollstreckungsschutz länger.
  • Rechte in Abteilung II, die dem Gläubiger im Rang vorgehen, bleiben bestehen (§ 52 ZVG). Ein Wohnungsrecht kann das Objekt für Jahrzehnte unbewohnbar machen.
Unsere Zahlen, Stand 24.10.2026
  • Bei 158 von 3029 ausgewerteten Beschreibungen vermerkt das Gericht ausdrücklich „keine Innenbesichtigung“
  • 155 Beschreibungen nennen Sanierungs- oder Renovierungsbedarf
  • 183 Objekte sind laut Beschreibung vermietet, 212 stehen leer (46 % vermietet, wo das Gericht eine Angabe macht)
  • 200 veröffentlichte Verfahren wurden wieder aufgehoben, die Vorbereitung der Bieter war dann umsonst
Quelle: alle 3.111 anstehenden Verfahren an 384 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

1Gibt es bei der Zwangsversteigerung eine Gewährleistung?

Nein. Bei der Zwangsversteigerung ist die Gewährleistung für Sachmängel gesetzlich ausgeschlossen (§ 56 Satz 3 ZVG). Der Ersteher erwirbt das Objekt „wie es steht und liegt“: Schimmel, Hausschwamm, undichte Leitungen, marode Elektrik oder ein feuchter Keller, den der Gutachter nicht gesehen hat, sind sein Problem. Rücktritt, Minderung, Nachbesserung oder Schadensersatz gibt es nicht, auch nicht gegen den Schuldner, den Gläubiger oder das Gericht. Der Gutachter haftet Bietern gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 839a BGB), und das ist praktisch kaum zu beweisen.

Auch der Zuschlag selbst ist bindend. Er ist ein Hoheitsakt des Gerichts, kein Vertrag: kein Widerruf, kein Rücktritt, keine Bedenkzeit. Wer nach dem Zuschlag feststellt, dass er sich verrechnet hat, kann nur noch zahlen oder die Wiederversteigerung auf eigene Kosten hinnehmen (§ 118 ZVG), bei der er für den Mindererlös haftet.

2Kann ich das Objekt vor der Versteigerung besichtigen?

Ein Recht auf Innenbesichtigung gibt es nicht. Weder das Gericht noch der Gutachter können den Bewohner zwingen, die Tür zu öffnen. Steht im Gutachten „Innenbesichtigung war nicht möglich“ oder „nur Außenbesichtigung“, beruht der Wert auf Außenbild, Bauakte, Vergleichsobjekten und Erfahrungswerten. Gutachter setzen dann meist einen pauschalen Abschlag von 8 % bis 30 % an, der die Wirklichkeit treffen kann oder auch nicht. Wie Sie das im Gutachten erkennen, steht im Ratgeber zum Verkehrswertgutachten.

Manchmal lässt ein Bewohner Interessenten freiwillig hinein, besonders bei Teilungsversteigerungen, wo die Eigentümer verkaufen wollen, oder wenn ein Zwangsverwalter eingesetzt ist. Fragen kostet nichts: klingeln, Brief mit Telefonnummer einwerfen, den Zwangsverwalter anrufen. Was immer geht: von außen ansehen, bei Tageslicht und bei Regen, Dach und Fassade mit dem Fernglas, Nachbarn ansprechen. Ohne Besichtigung sollten Sie 10 % bis 20 % des Verkehrswerts als Sanierungsreserve einplanen, bei Baujahren vor 1980 mehr.

3Wer wohnt im Objekt und was bedeutet das für mich?

Die größte Unsicherheit ist nicht der Zustand, sondern die Frage, wer nach dem Zuschlag in dem Haus wohnt und wie lange. Fünf Fälle sind zu unterscheiden:

Wer wohnt im Objekt?Fünf Fälle, fünf verschiedene Rechtslagen nach dem Zuschlag
LeerObjekt steht leer, Schlüssel beim Zwangsverwalter
1
Bester FallBesitz ab Zuschlag (§ 90 ZVG). Schlüssel vom Verwalter oder per Gerichtsvollzieher, meist innerhalb weniger Wochen.
Schuldner selbstbewohnt durch den Eigentümer
2
Räumungstitel inklusiveDer Zuschlagsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§ 93 ZVG). Räumung durch den Gerichtsvollzieher, 2 bis 6 Monate, 2.000 € bis 5.000 €.
AngehörigeEhepartner, Kinder, Eltern ohne eigenen Mietvertrag
3
Meist mitumfasstDer Titel wirkt gegen Personen, die den Besitz vom Schuldner ableiten. Bei eigenem Mietvertrag gilt Fall 4.
Mietervermietet, Mietvertrag vom 01.04.2019
4
Vertrag geht auf Sie überKauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB, § 57 ZVG). Sonderkündigungsrecht nur mit Grund wie Eigenbedarf (§ 57a ZVG, § 573 BGB).
WohnungsrechtAbt. II Nr. 2: Wohnungsrecht für E. K., geb. 1951
5
Bleibt bestehenSteht das Recht im Rang vor dem Gläubiger, übernehmen Sie es (§ 52 ZVG). Keine Kündigung möglich, das Recht endet erst mit dem Tod.
Ob und wer im Objekt wohnt, steht meist im Gutachten unter „Nutzung“; die Bekanntmachung sagt dazu selten etwas. Bei Fall 2 bis 5 gehört eine Zeit- und Kostenreserve ins Gebot.
Mieter an der Wohnungstür nach der Zwangsversteigerung
Mietverträge gehen auf den Ersteher über. Das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Frist, es ersetzt keinen Kündigungsgrund.

4Was passiert mit Mietern nach dem Zuschlag?

Ist das Objekt vermietet, treten Sie mit dem Zuschlag in den Mietvertrag ein (§ 57 ZVG in Verbindung mit § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete). Alle Rechte und Pflichten gehen über: die vereinbarte Miete, auch wenn sie weit unter dem Marktniveau liegt, die Kaution (§ 566a BGB, Sie haften für die Rückzahlung, auch wenn der alte Vermieter sie nie angelegt hat), Nebenkostenabrechnungen und mündliche Zusagen, von denen Sie nichts wissen.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG

Als Ersteher dürfen Sie das Mietverhältnis zum ersten zulässigen Termin kündigen, also mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 573d Abs. 2 BGB), ohne dass es auf die Vertragslaufzeit oder einen vertraglichen Kündigungsausschluss ankommt. Das Recht muss zum ersten Termin nach dem Zuschlag ausgeübt werden, sonst verfällt es. Aber: Es verkürzt nur die Frist. Ein Kündigungsgrund nach § 573 BGB ist trotzdem nötig, bei Wohnraum also Eigenbedarf, Pflichtverletzung des Mieters oder die Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Wer ein vermietetes Haus ersteigert, um es selbst zu bewohnen, muss den Eigenbedarf konkret begründen. Der Mieter kann Widerspruch wegen unzumutbarer Härte einlegen (§ 574 BGB: Alter, Krankheit, Schwangerschaft, fehlender Ersatzwohnraum).

SituationRechtsgrundlageFolge für den Ersteher
Unbefristeter Mietvertrag, Wohnung§ 57a ZVG, § 573 BGBKündigung mit 3 Monaten Frist, nur mit Grund (Eigenbedarf)
Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss§ 57a ZVGSonderkündigung setzt Laufzeit außer Kraft, Grund weiterhin nötig
Wohnung nach Einzug des Mieters in Eigentum umgewandelt§ 577a BGBSperrfrist 3 Jahre, in angespannten Märkten bis 10 Jahre, keine Eigenbedarfskündigung
Gewerbemietvertrag§ 57a ZVG, § 580a BGBKündigung zum Quartalsende mit 6 Monaten Frist, kein Grund nötig
Mietvorauszahlung oder Mietabtretung durch den Schuldner§ 57b ZVGWirkt gegen Sie nur für den laufenden und den folgenden Monat
Mietvertrag mit Angehörigen zur Minimalmiete§ 138 BGB, Scheingeschäft § 117 BGBKann unwirksam sein, aber nur per Klage, Beweislast bei Ihnen

Ein vermietetes Objekt ist also kein Nachteil, wenn Sie als Kapitalanlage kaufen: Die Miete läuft ab Zuschlag an Sie. Ein Nachteil ist es, wenn Sie einziehen wollen. Fragen Sie beim Zwangsverwalter oder Gläubiger nach Mietvertrag, Miethöhe und Zahlungsverhalten. Steht im Gutachten „Mietvertrag lag nicht vor“, rechnen Sie mit dem Schlimmsten: niedrige Miete, lange Laufzeit.

5Wie bekomme ich den bisherigen Eigentümer aus dem Haus?

Gegen den Schuldner und Personen, die ihren Besitz von ihm ableiten, ist der Zuschlagsbeschluss selbst der Räumungstitel (§ 93 Abs. 1 ZVG). Sie brauchen keine Klage. Der Weg: vollstreckbare Ausfertigung beim Versteigerungsgericht beantragen, Räumungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Vorschuss zahlen, Räumungstermin abwarten. Der Gerichtsvollzieher räumt mit Spedition und Schlosser, der Hausrat wird eingelagert oder bei der „Berliner Räumung“ (§ 885a ZPO) im Haus belassen. Rechnen Sie mit 2 bis 6 Monaten und 2.000 € bis 5.000 €, die Details stehen im Kosten-Ratgeber.

Das Risiko liegt in den Ausnahmen. Der Schuldner kann Räumungsschutz beantragen: eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen Krankheit, hohen Alters oder Suizidgefahr. Gerichte gewähren das zurückhaltend, aber wenn, dann für Monate, in seltenen Fällen Jahre. In dieser Zeit tragen Sie Grundsteuer, Versicherung und Kredit, ohne das Haus nutzen zu können. Eine Nutzungsentschädigung steht Ihnen zwar zu, ist beim Schuldner aber selten einzutreiben. Die pragmatische Lösung ist oft ein Gespräch: Auszugsprämie von 1.000 € bis 3.000 € gegen besenreine Übergabe zu einem festen Datum, schriftlich vereinbart.

6Was sind bestehen bleibende Rechte?

Bestehen bleibende Rechte sind Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Sie erlöschen nicht mit dem Zuschlag, sondern gehen auf den Ersteher über und mindern zugleich das geringste Gebot. Wer sie übersieht, zahlt doppelt: erst beim Gebot, dann bei der Nutzung.

  • Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder Nießbrauch (§ 1030 BGB): Der Berechtigte darf das Objekt lebenslang bewohnen oder alle Nutzungen ziehen, auch vermieten. Für den Ersteher ist das Haus dann jahrelang unbewohnbar und unverkäuflich. Beispiel: Wohnungsrecht einer 74-jährigen Frau, statistische Restlebenserwartung rund 14 Jahre, Wohnwert 900 € im Monat. Der Kapitalwert liegt bei rund 110.000 €, so viel ist das Objekt weniger wert, und die Grunderwerbsteuer wird auf Gebot plus Recht berechnet.
  • Wegerecht, Leitungsrecht, Überbau: Nachbarn dürfen über das Grundstück fahren oder Leitungen führen. Meist unkritisch, aber bei Bauvorhaben hinderlich und bei der Wiederveräußerung ein Preisargument.
  • Erbbaurecht: Versteigert wird das Erbbaurecht, nicht das Grundstück. Ob der Erbbauzins weiterläuft, entscheidet der Rang: Steht die Reallast hinter dem betreibenden Recht, erlischt sie mit dem Zuschlag (§ 52 Abs. 1 ZVG). Das Recht endet mit Ablauf der Laufzeit, vorher kann der Heimfall greifen. Viele Banken finanzieren Erbbaurechte nur eingeschränkt. Mehr auf unserer Seite Erbbaurecht ersteigern.
  • Vorrangige Grundschulden: Betreibt ein nachrangiger Gläubiger oder ein Miteigentümer (Teilungsversteigerung), bleiben vorrangige Grundschulden bestehen. Sie übernehmen die Schuld in Höhe des noch valutierten Betrags und müssen sich mit der Bank einigen.
  • Reallast, Altenteil, Rückauflassungsvormerkung: Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen (Pflege, Rente) oder Rückübertragungsanspruch eines Dritten. Selten, aber wirksam.
  • Vorkaufsrecht: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 BauGB) gilt bei der Zwangsversteigerung nicht, ein dingliches Vorkaufsrecht Privater ebenso wenig (§ 471 BGB). Hier also Entwarnung.

Das Gericht verliest die bestehen bleibenden Rechte im Termin als Teil der Versteigerungsbedingungen. Wer sie erst dort hört, ist zu spät. Beantragen Sie vorher beim Grundbuchamt Einsicht; als Bietinteressent haben Sie ein berechtigtes Interesse (§ 12 GBO). Das Gutachten listet die Rechte in Abteilung II in der Regel auf und bewertet sie, das ist die schnellste Quelle.

7Welche Risiken gibt es bei Eigentumswohnungen?

Bei Eigentumswohnungen kommen Risiken aus der Gemeinschaft hinzu. Hausgeldrückstände des Schuldners aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Vorjahren haben in der Versteigerung Vorrang (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, begrenzt auf 5 % des Verkehrswerts) und werden aus dem Erlös bedient, ältere Rückstände nicht, sie sind für die Gemeinschaft verloren. Beschlossene Sonderumlagen für Dach, Fassade oder Heizung trägt der Ersteher ab Zuschlag, auch wenn der Beschluss Jahre alt ist. Ein Sanierungsstau am Gemeinschaftseigentum steht selten im Gutachten, aber in den Protokollen der Eigentümerversammlung.

Fragen Sie die Hausverwaltung vor dem Termin nach Wirtschaftsplan, Höhe der Erhaltungsrücklage, Beschlusssammlung der letzten drei Jahre und laufenden Rechtsstreitigkeiten. Eine Verwaltung, die nicht antwortet, ist selbst ein Warnsignal. Prüfen Sie außerdem die Teilungserklärung: Sondernutzungsrechte an Garten oder Stellplatz, Vermietungsverbote, Kostenverteilungsschlüssel. Das Gutachten zitiert sie meist auszugsweise.

8Welche finanziellen Risiken habe ich beim Bieten?

  • Sicherheitsleistung verloren: Wer den Zuschlag erhält und bis zum Verteilungstermin nicht zahlt, verliert die hinterlegten 10 % und haftet für den Mindererlös der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG). Finanzierung deshalb vor dem Termin schriftlich zusagen lassen.
  • Überbieten im Eifer: Im Termin steigt der Preis in Minuten. Wer ohne schriftliche Obergrenze kommt, bietet erfahrungsgemäß 10 % bis 20 % mehr als geplant. Das Limit gehört auf einen Zettel, und der Zettel gehört in die Hand.
  • Zinsen und Nebenkosten: Ab Zuschlag laufen 4 % Zinsen auf das Bargebot, dazu Grunderwerbsteuer, Gericht und Grundbuch mit rund 5 % bis 8 % des Gebots.
  • Verkehrswert veraltet: Der Stichtag liegt oft ein bis zwei Jahre zurück. Zinswende und Energiepreise haben Werte seit 2022 verschoben, in manchen Regionen nach unten.
  • Bank zahlt nicht rechtzeitig: Die Grundschuld kann erst nach dem Zuschlag bestellt werden. Dauert die Auszahlung länger als bis zum Verteilungstermin, droht die Wiederversteigerung. Klären Sie den Zeitplan vorher mit der Bank.

9Welche Risiken gibt es am Objekt selbst?

RisikoWoran Sie es erkennenTypische Kosten
Feuchtigkeit, Schimmel, HausschwammGutachten: „Feuchteschäden im Keller“, Außenbild: Putzabplatzungen, Salzausblühungen5.000 € bis 50.000 €, Hausschwamm auch mehr
Asbest und SchadstoffeBaujahr 1960 bis 1993, Eternit-Dach, Fassadenplatten, Nachtspeicheröfen, Floor-Flex-PlattenEntsorgung 3.000 € bis 30.000 €
Altlasten im BodenGewerbliche Vornutzung, Tankstelle, Werkstatt, Eintrag im Altlastenkatasterfünf- bis sechsstellig, Haftung als Zustandsstörer
Heizung und EnergieÖlheizung vor 1995, Energieausweis Klasse G oder H, ungedämmte GeschossdeckeHeizung freiwillig 15.000 € bis 40.000 €, Dämmpflicht nach § 35, § 69 GModG 3.000 € bis 6.000 €
Schwarzbauten und BaulastenAnbau oder Dachausbau ohne Genehmigung, Baulastenverzeichnis beim BauamtRückbau oder nachträgliche Genehmigung
DenkmalschutzGutachten oder Denkmalliste des LandesAuflagen bei jeder Änderung, dafür Abschreibung nach § 7i EStG
Hochwasser, HanglageÜberschwemmungsgebiet im Geoportal des Landes, Elementarversicherung schwer zu bekommenVersicherung teurer oder unmöglich
Sanierungsstau allgemeinBaujahr, „keine Modernisierung seit Errichtung“, Fotos im Gutachten10 % bis 30 % des Verkehrswerts

Der Gutachter prüft Altlasten, Baurecht und Hochwasser nur oberflächlich, meist mit dem Satz „Hinweise auf Altlasten liegen nicht vor“. Das ist keine Freigabe, sondern die Aussage, dass niemand nachgesehen hat. Ein Blick ins Altlastenkataster und ins Geoportal des Bundeslands kostet eine Stunde und nichts.

10Welche Risiken gibt es im Verfahren?

  • Aufhebung oder Einstellung: Bis zum Zuschlag kann der Schuldner zahlen, der Gläubiger einstellen oder das Gericht auf Antrag den Termin aufheben. 200 veröffentlichte Verfahren in unserer Datenbank wurden wieder aufgehoben. Ihre Vorbereitung war dann umsonst, die Sicherheitsleistung bekommen Sie zurück.
  • Einstellung im Termin: Der Schuldner kann noch im Termin eine einstweilige Einstellung erreichen (§ 30a ZVG), dann wird ohne Zuschlag geschlossen, obwohl Sie Meistbietender sind.
  • Zuschlagsversagung: Liegt das Meistgebot im ersten Termin unter 7/10 des Verkehrswerts, kann ein Gläubiger die Versagung beantragen (§ 74a ZVG); unter 5/10 versagt das Gericht von Amts wegen (§ 85a ZVG). Mehr dazu im Ratgeber zu den Wertgrenzen.
  • Beschwerde gegen den Zuschlag: Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen (§ 96 ZVG). Bis zur Entscheidung sind Sie zwar Eigentümer, können aber nicht sicher planen.
  • Termin verschoben: Termine werden kurzfristig aufgehoben und neu angesetzt. Wir zeigen auf jeder Objektseite den Verlauf und melden neue Termine.

11Wie erkenne ich riskante Objekte in der Bekanntmachung?

Riskante Objekte verraten sich oft schon in der Beschreibung des Gerichts. Warnsignale: „Innenbesichtigung nicht möglich“, „bewohnt durch den Schuldner“, „Wohnungsrecht bleibt bestehen“, „Mietvertrag lag nicht vor“, „hohe Leerstandsquote“ (bei Wohnanlagen), „brandschutztechnische Auflagen“, „Asbest“, „Wechsel der Verwaltung“, „zahlreiche Verfahren anhängig“, „Verkehrswert unter Vorbehalt“. Auf unseren Objektseiten steht die Beschreibung des Gerichts im Volltext, und die Merkmale Besichtigung, Nutzung und Zustand werden daraus automatisch herausgezogen. Ein leeres Feld heißt: Das Gericht hat dazu nichts geschrieben, nicht, dass alles in Ordnung ist.

12Checkliste: Was sollte ich vor dem Gebot prüfen?

  1. Gutachten vollständig lesen: Stichtag, Art der Besichtigung, Zustand, Mängel, Abschläge, Bewertungsverfahren.
  2. Bekanntmachung auf Wertgrenzen und Sicherheitsleistung prüfen. Bestehen bleibende Rechte nennt sie nur selten; fragen Sie die Geschäftsstelle nach dem voraussichtlichen geringsten Gebot.
  3. Grundbuch Abteilung II und III einsehen (Grundbuchamt, berechtigtes Interesse nach § 12 GBO).
  4. Nutzung klären: leer, Schuldner, Angehörige, Mieter? Beim Zwangsverwalter nach Mietvertrag, Miethöhe und Zahlungsverhalten fragen.
  5. Objekt von außen ansehen, Nachbarn befragen, bei Wohnungen die Hausverwaltung (Wirtschaftsplan, Rücklage, Beschlüsse, Sonderumlagen).
  6. Bauamt: Baulasten, Bebauungsplan, Genehmigungen für An- und Ausbauten. Altlastenkataster und Hochwasserkarte des Landes prüfen.
  7. Finanzierung schriftlich zusagen lassen, Auszahlungstermin mit der Bank abstimmen; die Bank braucht das Gutachten.
  8. Sanierungsreserve (10 % bis 20 %) und Räumungsreserve (2.000 € bis 5.000 €) festlegen, Obergrenze schriftlich notieren und im Termin nicht überschreiten.

13Lohnt sich das Risiko?

Die Risiken der Zwangsversteigerung sind real, aber sie sind bekannt und meist vor dem Termin erkennbar. Wer Gutachten, Grundbuch und Bekanntmachung gelesen hat, weiß, ob jemand im Haus wohnt, welche Rechte bestehen bleiben können und wie alt der Wert ist. Was übrig bleibt, ist das Zustandsrisiko ohne Innenbesichtigung, und das lässt sich mit einer Reserve im Gebot bezahlen. Der Fehler passiert nicht im Termin, sondern in den Wochen davor: bei Objekten, die man nur aus dem Exposé kennt, und bei Limits, die man nicht aufgeschrieben hat.

Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Sa, 24.10.2026, Verfahren läuft

Ein Objekt ohne Innenbesichtigung: Reihenhaus in Duisburg

Reihenhaus, Am Grünen Hang 63, 47259 Duisburg, Ungelsheim · Amtsgericht Duisburg · Aktenzeichen 0651 K 0028/2025 · Zur Objektseite →

Für dieses Verfahren vermerkt das Gericht: keine Innenbesichtigung. Der Verkehrswert von 378.000 € beruht also auf Außenbesichtigung, Bauakte und Erfahrungswerten. Zustand laut Beschreibung: Saniert / modernisiert.

Was das für Bieter bedeutet:

  • Sanierungsreserve von 10 % bis 20 % einplanen: 37.800 € bis 75.600 €.
  • Bewohner unklar: Räumungsreserve von 2.000 € bis 5.000 € einplanen.
  • Grundbuch Abteilung II auf bestehen bleibende Rechte prüfen, bevor Sie bieten.
  • Höchstgebot entsprechend niedriger ansetzen: Wer hier 80 % des Verkehrswerts bietet (302.400 €), hat mit Reserve und Nebenkosten schnell den vollen Verkehrswert ausgegeben.

Verlauf bei uns: So, 06.09.2026: Bei uns aufgenommen.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

Häufige Fragen

Gibt es bei der Zwangsversteigerung Gewährleistung?

Nein. Der Erwerb erfolgt ohne Gewähr für Sachmängel (§ 56 Satz 3 ZVG). Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Kann ich das Objekt vorher besichtigen?

Nur wenn der Bewohner freiwillig zustimmt. Ein Recht auf Innenbesichtigung gibt es nicht. Ohne Besichtigung gehören 10 bis 20 % Sanierungsreserve ins Gebot.

Was passiert mit Mietern nach dem Zuschlag?

Mietverträge gehen auf den Ersteher über (§ 566 BGB, § 57 ZVG). Er hat ein Sonderkündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG), braucht aber einen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf.

Muss der alte Eigentümer ausziehen?

Ja. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel gegen den Schuldner und Personen, die ihren Besitz von ihm ableiten (§ 93 ZVG). Die Räumung übernimmt der Gerichtsvollzieher.

Was sind bestehen bleibende Rechte?

Rechte in Abteilung II oder III des Grundbuchs, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen (§ 52 ZVG), etwa Wohnungsrechte, Nießbrauch oder vorrangige Grundschulden. Sie bleiben nach dem Zuschlag bestehen und mindern den Wert.

Kann ich vom Zuschlag zurücktreten?

Nein. Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, kein Vertrag. Es gibt weder Rücktritt noch Widerruf. Wer nicht zahlt, verliert die Sicherheit und haftet für den Mindererlös der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG).

Haftet der Gutachter für Fehler im Gutachten?

Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 839a BGB). Geschützt ist nach der Rechtsprechung des BGH auch der Ersteher, wenn der Zuschlag auf dem falschen Wert beruht; der Nachweis ist aber schwer. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Gutachter-Haftung.

Wie lange dauert eine Räumung nach dem Zuschlag?

Mit Räumungsfrist und Gerichtsvollzieher meist zwei bis sechs Monate. Bei Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO (Krankheit, Alter, Suizidgefahr) auch deutlich länger.

Übernehme ich die Mietkaution des Vormieters?

Ja. Nach § 566a BGB haftet der Ersteher dem Mieter für die Rückzahlung der Kaution, auch wenn der frühere Vermieter sie nie angelegt oder bereits verbraucht hat.

Gilt das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei der Zwangsversteigerung?

Nein. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach § 24 BauGB und dingliche Vorkaufsrechte Privater greifen bei der Zwangsversteigerung nicht (§ 471 BGB).

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 27.09.2026.

Quellen: § 56 ZVG (keine Gewährleistung) · § 57, 57a, 57b ZVG (Eintritt in Mietverträge, Sonderkündigungsrecht, Vorausverfügungen) · § 566, 566a, 573, 574, 577a BGB (Kauf bricht nicht Miete, Kaution, Kündigungsgrund, Härte, Sperrfrist) · § 93 ZVG (Räumungstitel), § 721 und § 765a ZPO (Räumungsfrist, Vollstreckungsschutz) · § 52 ZVG (bestehen bleibende Rechte), § 12 GBO (Grundbucheinsicht) · § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Vorrang von Hausgeldrückständen) · § 118 ZVG (Wiederversteigerung), § 839a BGB (Haftung des Sachverständigen)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.