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ZVG einfach erklärt11 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

ZVG einfach erklärt, Teil 3: Zuschlag und Beschwerde (§§ 79 bis 104)

Was nach dem letzten Gebot passiert: wem das Gericht den Zuschlag erteilt, wann es ihn versagt, wie Sie mit dem Zuschlag Eigentümer werden, welche Rechte erlöschen und wie die Beschwerde abläuft.

ZVG §§ 79 bis 104 einfach erklärt
Kurz gesagt

Den Zuschlag erhält der Meistbietende (§ 81 ZVG), außer es liegt ein Versagungsgrund vor, etwa nach § 83 ZVG oder weil das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswerts bleibt, solange die Wertgrenzen gelten (§ 85a ZVG). Mit der Verkündung werden Sie Eigentümer, ohne Eintrag im Grundbuch (§§ 89, 90 ZVG). Gegen den Zuschlag ist binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde möglich (§§ 96 bis 98 ZVG, § 569 ZPO).

5/10des Verkehrswerts: darunter Versagung im ersten Termin
2 WochenFrist für die Beschwerde gegen den Zuschlag
Verkündungab diesem Moment sind Sie Eigentümer
1 Wochebis zum Verkündungstermin, als Sollfrist
Inhalt
  1. Wer bekommt nach § 81 ZVG den Zuschlag?
  2. Wann wird der Zuschlag nach § 83 ZVG versagt?
  3. Was regeln § 85 und § 85a ZVG?
  4. Wann wird nach § 87 ZVG über den Zuschlag entschieden?
  5. Wie werden Sie nach § 90 ZVG Eigentümer?
  6. Welche Rechte erlöschen nach § 91 ZVG?
  7. Ist der Zuschlag nach § 93 ZVG ein Räumungstitel?
  8. Was bedeuten § 94 und § 94a ZVG?
  9. Wie funktioniert die Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95 bis 104 ZVG?
  10. Häufige Fragen

1Wer bekommt nach § 81 ZVG den Zuschlag?

Der Meistbietende. Hat er seine Rechte aus dem Meistgebot abgetreten oder für einen anderen geboten und ist das ordnungsgemäß nachgewiesen, erhält der andere den Zuschlag (§ 81 ZVG).

Für Vorgänge im Termin zählt allein das Protokoll: Was dort fehlt, bleibt bei der Entscheidung unberücksichtigt (§ 80 ZVG). An frühere eigene Entscheidungen ist das Gericht dabei nicht gebunden (§ 79 ZVG). Es kann also etwa ein falsch festgestelltes geringstes Gebot noch bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen.

Zwei Ausnahmen regelt § 81 Abs. 2 und 3 ZVG. Bei der Abtretung überträgt der Meistbietende seine Rechte auf einen anderen, der die Pflichten übernimmt. Bei der verdeckten Vertretung erklärt er, für einen anderen geboten zu haben. In beiden Fällen müssen die Erklärungen im Termin abgegeben oder mit öffentlich beglaubigten Urkunden nachgewiesen werden. Wird so einem anderen zugeschlagen, haften Meistbietender und Ersteher als Gesamtschuldner (§ 81 Abs. 4 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss nennt Grundstück, Ersteher, Gebot und Versteigerungsbedingungen (§ 82 ZVG).

Steuerfalle Abtretung

Das Meistgebot und die Abtretung der Rechte daraus sind jeweils eigene Erwerbsvorgänge (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer kann deshalb zweimal anfallen, Stand September 2026. Wer für einen anderen bieten will, legt die Vollmacht besser schon im Termin vor, siehe Für andere bieten.

2Wann wird der Zuschlag nach § 83 ZVG versagt?

Wenn einer der acht Gründe des § 83 ZVG vorliegt, etwa eine verletzte Frist. Die Gründe 1 bis 5 heilen, wenn niemand beeinträchtigt ist oder der Betroffene genehmigt (§ 84 ZVG).

Nr.VersagungsgrundHeilbar nach § 84?
1Vier-Wochen-Frist des § 43 Abs. 2 verletzt oder geringstes Gebot oder Versteigerungsbedingungen falsch festgestelltja
2Einzel- oder Gesamtausgebot entgegen § 63 unterbliebenja
3Sonderfall bei Gesamtrechten nach § 64: ein Recht wird durch die Einzelausgebote nicht gedecktja
4Späte Anmeldung zurückgewiesen, ohne vorher auf den Ausschluss hinzuweisen (§ 66 Abs. 2)ja
5Das Recht eines Beteiligten steht der Versteigerung entgegenja
6Versteigerung oder Fortsetzung aus einem sonstigen Grund unzulässignein
7Sechs-Wochen-Frist des § 43 Abs. 1 oder Bietzeit von 30 Minuten nicht eingehaltennein
8Verlangte erhöhte Sicherheit nach § 68 Abs. 2 und 3 nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistetnein

Daneben gibt es Versagungsgründe außerhalb des § 83: die Wertgrenzen der §§ 74a und 85a, den Antrag nach § 85, eine Einstellung nach dem Schluss der Versteigerung (§ 33 ZVG) und Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Die rechtskräftige Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung, wenn das Verfahren fortgesetzt werden darf, sonst wie eine Aufhebung (§ 86 ZVG). Was das für Bieter heißt, steht im Ratgeber Zuschlag versagt.

3Was regeln § 85 und § 85a ZVG?

Bleibt das Meistgebot samt bestehen bleibender Rechte unter 5/10 des Verkehrswerts, versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen, solange die Wertgrenzen gelten (§ 85a ZVG). § 85 erlaubt einen neuen Termin gegen Schadensersatz.

Bei der 5/10-Grenze zählt der Kapitalwert der Rechte mit, die bestehen bleiben (§ 85a Abs. 1 ZVG). Ist der Zuschlag deshalb versagt worden, bestimmt das Gericht einen neuen Termin, in der Regel drei bis sechs Monate später. Dort gelten weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze (§ 85a Abs. 2 ZVG). Bietet ein Berechtigter selbst, etwa die Bank, rechnet das Gericht seinen Ausfall hinzu (§ 85a Abs. 3 ZVG).

Beispiel zur 5/10-Grenze
Verkehrswert200.000 €
5/10-Grenze100.000 €
Meistgebot90.000 €
Kapitalwert eines bestehen bleibenden Wohnrechts15.000 €
Zusammen105.000 €
ErgebnisGrenze erreicht, Zuschlag möglich

Ohne das Wohnrecht müsste das Gericht bei 90.000 € versagen. Die 7/10-Grenze von 140.000 € ist in beiden Fällen unterschritten, ein ausfallender Berechtigter könnte deshalb die Versagung nach § 74a ZVG beantragen. Nach § 85 ZVG kann außerdem ein beeinträchtigter Beteiligter bis zum Schluss der Verhandlung einen neuen Termin verlangen, muss dann aber den Schaden der Versagung ersetzen und auf Verlangen Sicherheit leisten. Mehr zu beiden Grenzen im Ratgeber Wertgrenzen 5/10 und 7/10.

4Wann wird nach § 87 ZVG über den Zuschlag entschieden?

Im Versteigerungstermin oder in einem eigenen Verkündungstermin, der höchstens eine Woche später liegen soll (§ 87 ZVG). Wirksam wird der Zuschlag mit der Verkündung (§ 89 ZVG).

Das Gericht kann sofort nach der Anhörung der Beteiligten verkünden. Ein eigener Verkündungstermin gibt Zeit, Anträge zu prüfen, etwa einen Vollstreckungsschutzantrag. Wird dort etwas Neues vorgebracht, hört das Gericht die Anwesenden dazu an (§ 87 Abs. 3 ZVG). Zugestellt wird der Beschluss dem Ersteher und den Beteiligten, die weder im Versteigerungs- noch im Verkündungstermin waren (§ 88 ZVG). Erteilt erst das Beschwerdegericht den Zuschlag, wird er mit der Zustellung an den Ersteher wirksam (§ 104 ZVG).

5Wie werden Sie nach § 90 ZVG Eigentümer?

Mit dem Zuschlag selbst: Sie werden Eigentümer, ohne Eintrag im Grundbuch und bevor Sie zahlen. Nur eine rechtskräftige Aufhebung im Beschwerdeweg nimmt Ihnen das Eigentum wieder (§ 90 ZVG).

Der Zuschlag ist ein staatlicher Hoheitsakt, kein Vertrag mit dem Schuldner. Das Grundbuch wird deshalb nur nachträglich berichtigt. Mit dem Grundstück erwerben Sie alle Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat, vor allem das Zubehör (§ 90 Abs. 2 ZVG). Das folgende Schema fasst die Prüfung zusammen:

PrüfpunktWas giltVorschrift
Zuschlagsbeschlussan den Meistbietenden oder den Berechtigten nach § 81§§ 81, 82 ZVG
Wirksamkeitmit der Verkündung, beim Zuschlag durch das Beschwerdegericht mit der Zustellung§§ 89, 104 ZVG
Eigentumgeht in diesem Moment über, ohne Grundbuch und ohne Zahlung§ 90 Abs. 1 ZVG
UmfangGrundstück und alle mitversteigerten Gegenstände§ 90 Abs. 2 ZVG
Rechtenicht bestehen bleibende Rechte erlöschen, an ihre Stelle tritt der Erlös§§ 91, 92 ZVG
BesitzDer Zuschlag ist Räumungstitel gegen den Besitzer§ 93 ZVG
Ausnahmerechtskräftige Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeweg§ 90 Abs. 1 ZVG
GrundbuchBerichtigung auf Ersuchen des Gerichts nach Rechtskraft und Ausführung des Teilungsplans§ 130 ZVG

Ab dem Zuschlag tragen Sie Gefahr und Lasten, und das Bargebot wird verzinst (§§ 56, 49 ZVG). Was Sie in den ersten Wochen erledigen sollten, zeigt Nach dem Zuschlag.

6Welche Rechte erlöschen nach § 91 ZVG?

Alle Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ihre Inhaber werden aus dem Erlös bedient, ein Wohnrecht etwa durch Wertersatz (§ 92 ZVG).

Welche Rechte bestehen bleiben, legt das geringste Gebot fest, erklärt in Teil 2. Die übrigen Grundschulden, Hypotheken und Rechte in Abteilung II erlöschen mit dem Zuschlag, abgesehen von wenigen gesetzlichen Ausnahmen (§ 52 Abs. 2 ZVG). Ihre Inhaber werden aus dem Erlös bedient, soweit er reicht. Bei einem Wohnrecht oder Nießbrauch geschieht das als Geldrente in Höhe des Jahreswerts, vierteljährlich im Voraus (§ 92 Abs. 2 ZVG).

Ersteher und Berechtigter können vereinbaren, dass ein Recht trotzdem bestehen bleibt, etwa die bisherige Grundschuld einer Bank, die auch Ihren Kauf finanziert. Die Erklärungen werden im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Gericht das Grundbuchamt um Berichtigung ersucht, mit öffentlich beglaubigten Urkunden nachgewiesen. Ihr Bargebot sinkt dann um den Betrag, den der Berechtigte sonst bekommen hätte (§ 91 Abs. 2 und 3 ZVG).

7Ist der Zuschlag nach § 93 ZVG ein Räumungstitel?

Ja. Aus dem Zuschlagsbeschluss kann gegen den Besitzer geräumt werden, nicht aber gegen jemanden mit einem Recht, das den Zuschlag überdauert, etwa einen Mieter (§ 93 Abs. 1 ZVG).

Bewohnt der frühere Eigentümer das Haus und zieht nicht aus, beauftragen Sie mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses den Gerichtsvollzieher. Ein Mieter mit wirksamem Vertrag besitzt dagegen auf Grund eines Rechts, das nicht erloschen ist. Wird trotzdem gegen ihn vollstreckt, kann der Mieter nach § 771 ZPO widersprechen. Für Verwendungen des Besitzers vor dem Zuschlag müssen Sie nichts erstatten (§ 93 Abs. 2 ZVG). Den Ablauf beschreibt Räumung nach dem Zuschlag.

Häufiger Irrtum

„Nach dem Zuschlag muss ich den früheren Eigentümer erst auf Räumung verklagen.“

Richtig ist: Der Zuschlagsbeschluss ist selbst ein Räumungstitel gegen den Besitzer (§ 93 Abs. 1 ZVG). Eine Klage brauchen Sie nur gegen Bewohner, deren Recht nicht erloschen ist, etwa Mieter nach einer Kündigung.

8Was bedeuten § 94 und § 94a ZVG?

Beide erlauben eine gerichtliche Verwaltung für Rechnung des Erstehers, bis er zahlt. § 94 auf Antrag eines Beteiligten, § 94a seit 1. Januar 2025 auf Antrag der Gemeinde.

Zwischen Zuschlag und Zahlung sind Sie schon Eigentümer, haben das Bargebot aber noch nicht bezahlt. § 94 ZVG schützt die Gläubiger in dieser Zeit: Wer aus dem Bargebot Geld erwartet, kann beantragen, dass ein Verwalter das Grundstück übernimmt, bis das Bargebot gezahlt oder hinterlegt ist. Der Antrag ist schon im Versteigerungstermin möglich.

§ 94a ZVG richtet sich gegen ein Geschäftsmodell mit Schrottimmobilien: Bieter geben überhöhte Gebote ab, zahlen nur die Sicherheit und ziehen bis zur Wiederversteigerung die Mieten ein. Mit der Verwaltung fließen die Mieten an den Verwalter. Die Gemeinde kann den Antrag ab der Anordnung der Versteigerung bis zum Verteilungstermin stellen. Sie muss bestätigen, dass die Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, bauliche Missstände oder Mängel hat, gegen Vorschriften zu Nutzung und Bewirtschaftung verstößt oder nicht angemessen genutzt wird. Liegt der Antrag schon bei der Terminsbestimmung vor, steht das darin. Die Regel gilt nur für Versteigerungen, die ab dem 1. Januar 2025 angeordnet wurden (§ 14 EGZVG).

§ 94a ZVG

  • Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
  • ab Anordnung der Versteigerung bis zum Verteilungstermin
  • Verwaltung ab dem Zuschlag; die Vergütung zahlt notfalls die Gemeinde, die sie vom Ersteher zurückverlangen kann

Wie Kommunen und Bieter mit solchen Objekten umgehen, erklärt Schrottimmobilie ersteigern. Was geschieht, wenn der Ersteher nicht zahlt, steht in Wenn der Ersteher nicht zahlt.

9Wie funktioniert die Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95 bis 104 ZVG?

Mit der sofortigen Beschwerde binnen 2 Wochen. Sie kann nur auf die in § 100 ZVG genannten Fehler gestützt werden, vor allem Verstöße gegen §§ 81 und 83 bis 85a.

Vor dem Zuschlag sind nur Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, Einstellung oder Fortsetzung anfechtbar (§ 95 ZVG), dazu die Festsetzung des Verkehrswerts. Dass der Wert falsch festgesetzt sei, können Sie gegen den Zuschlag nicht mehr einwenden (§ 74a Abs. 5 ZVG). Im Übrigen gelten die Regeln der ZPO über die Beschwerde, soweit die §§ 97 bis 104 nichts anderes bestimmen (§ 96 ZVG). Die Frist beträgt 2 Wochen und ist eine Notfrist (§ 569 ZPO).

FrageAntwortVorschrift
Wer darf gegen die Erteilung?jeder Beteiligte, der Ersteher, der für zahlungspflichtig erklärte Dritte und Bieter mit nicht erloschenem Gebot§ 97 ZVG
Wer darf gegen die Versagung?der Gläubiger und Bieter mit nicht erloschenem Gebot§ 97 ZVG
Ab wann läuft die Frist?bei Versagung ab Verkündung; bei Erteilung ab Verkündung für Anwesende, sonst ab Zustellung§ 98 ZVG
Worauf gestützt?nur auf Verstöße gegen §§ 81, 83 bis 85a oder abweichende Bedingungen; Gründe nach § 83 Nr. 6 und 7 prüft das Gericht von Amts wegen§ 100 ZVG
Wer entscheidet?das Beschwerdegericht, bei Erfolg in der Sache selbst§ 101 ZVG

Ein zu niedriger Preis allein ist kein Beschwerdegrund. Wer als Beteiligter nicht im Termin war, erfährt vom Zuschlag durch die Zustellung, ab da läuft seine Frist. Mehr zum Ablauf der Beschwerde im Ratgeber Zuschlag versagt oder angefochten.

Die wichtigsten Zahlen
WertBedeutungVorschrift
5/10des Verkehrswerts: darunter Versagung von Amts wegen, solange die Wertgrenzen gelten§ 85a ZVG
1 Wochebis zum Verkündungstermin, als Sollvorschrift§ 87 ZVG
2 WochenNotfrist für die sofortige Beschwerde§ 569 ZPO
5 Monatenach der Verkündung beginnt die Frist spätestens, auch ohne Zustellung§ 569 ZPO
3 bis 6 Monatebis zum neuen Termin nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen§ 74a ZVG

Häufige Fragen

Wann bin ich nach der Zwangsversteigerung Eigentümer?

Mit der Verkündung des Zuschlags (§§ 89, 90 ZVG), nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch und nicht erst mit der Zahlung. Das Grundbuch wird später auf Ersuchen des Gerichts berichtigt (§ 130 ZVG). Nur eine rechtskräftige Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeweg nimmt Ihnen das Eigentum wieder.

Was bedeutet § 91 ZVG?

Mit dem Zuschlag erlöschen alle Rechte am Grundstück, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ihre Inhaber werden aus dem Erlös bedient (§ 92 ZVG). Ersteher und Berechtigter können vereinbaren, dass ein Recht trotzdem bestehen bleibt (§ 91 Abs. 2 ZVG).

Kann das Gericht den Zuschlag trotz Höchstgebot verweigern?

Ja, etwa wenn das Meistgebot samt bestehen bleibender Rechte unter 5/10 des Verkehrswerts liegt und die Wertgrenzen noch gelten (§ 85a ZVG), ein Gläubiger unter 7/10 die Versagung beantragt (§ 74a ZVG) oder ein Grund aus § 83 ZVG vorliegt, zum Beispiel eine zu kurze Bietzeit.

Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen den Zuschlag?

2 Wochen als Notfrist (§ 569 ZPO). Bei der Erteilung läuft sie für Beteiligte, die im Termin waren, ab der Verkündung, für alle anderen ab der Zustellung (§ 98 ZVG). Spätestens beginnt sie 5 Monate nach der Verkündung.

Was ist die gerichtliche Verwaltung nach § 94a ZVG?

In Versteigerungen, die ab dem 1. Januar 2025 angeordnet wurden, kann die Gemeinde beantragen, dass ein ersteigertes Grundstück bis zur Zahlung des Bargebots für Rechnung des Erstehers verwaltet wird. Sie muss bestätigen, dass die Immobilie etwa eine Gefahr darstellt, bauliche Missstände hat oder nicht angemessen genutzt wird. Der Ersteher kann dann keine Mieten einziehen.

Darf ich nach dem Zuschlag sofort räumen lassen?

Gegen den früheren Eigentümer ja, denn der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel (§ 93 ZVG). Sie beauftragen mit einer vollstreckbaren Ausfertigung den Gerichtsvollzieher. Gegen Mieter mit wirksamem Vertrag gilt das nicht, sie besitzen auf Grund eines Rechts, das nicht erloschen ist.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: §§ 79 bis 82 ZVG (Bindung, Protokoll, Zuschlag an den Meistbietenden, Inhalt des Beschlusses) · §§ 83 und 84 ZVG (Versagungsgründe, Heilung) · § 85 ZVG (neuer Termin auf Antrag eines Beteiligten) · § 85a ZVG (5/10-Grenze) · § 86 ZVG (Wirkung der Versagung) · §§ 87 bis 89 ZVG (Verkündung, Zustellung, Wirksamkeit) · § 90 ZVG (Eigentum durch Zuschlag) · §§ 91 und 92 ZVG (Erlöschen von Rechten, Liegenbelassung, Wertersatz) · § 93 ZVG (Zuschlag als Räumungstitel) · § 94 ZVG (gerichtliche Verwaltung auf Antrag eines Beteiligten) · § 94a ZVG (gerichtliche Verwaltung auf Antrag der Gemeinde, seit 01.01.2025) · §§ 95 bis 104 ZVG (Zuschlagsbeschwerde) · § 130 ZVG (Ersuchen an das Grundbuchamt) · § 569 ZPO (Frist der sofortigen Beschwerde) · § 771 ZPO (Widerspruch eines Dritten) · § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) · § 1 GrEStG (Meistgebot und Abtretung als Erwerbsvorgänge) · § 14 EGZVG (§ 94a ZVG nicht für Versteigerungen, die bis 31.12.2024 angeordnet wurden) · Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 24.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 329

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