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Zuschlag versagt oder Beschwerde eingelegt: Gründe, Fristen und was Bieter jetzt tun

Zuletzt geprüft: Di, 08.09.2026 · Hassan Amer

Zuschlag versagt oder angefochten

„Der Zuschlag wird versagt.“ Mit diesem Satz endet nach unseren Zahlen etwa jeder 14. Versteigerungstermin, und für den Meistbietenden ist er ein Schock: Er war der Höchste, bekommt das Haus aber nicht. Umgekehrt trifft es Ersteher, die den Zuschlag schon in der Hand halten, wenn der Schuldner Beschwerde einlegt und das Landgericht über Monate prüft. Dieser Ratgeber erklärt die acht Gründe, aus denen ein Gericht den Zuschlag versagt, was dann mit Gebot, Sicherheitsleistung und Wertgrenzen passiert, wie die Zuschlagsbeschwerde nach §§ 96 bis 104 ZVG abläuft, welche Frist gilt und warum sie so selten Erfolg hat. Mit eigenen Zahlen aus allen Verfahren, die wir an 353 Amtsgerichten erfassen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Versagt wird der Zuschlag meist wegen der Wertgrenzen: unter 5/10 des Verkehrswerts von Amts wegen (§ 85a ZVG), unter 7/10 auf Antrag eines Gläubigers (§ 74a ZVG). Beides gilt nur im ersten Termin.
  • Mit der rechtskräftigen Versagung erlischt Ihr Gebot, Sie sind nicht mehr gebunden. Die Sicherheitsleistung kommt zurück, Bürgschaft oder Scheck noch im Termin, eine Überweisung nach 1 bis 3 Wochen, ohne Zinsen.
  • Der neue Termin liegt nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen 3 bis 6 Monate später (§ 74a Abs. 3 ZVG), und dort gelten keine Wertgrenzen mehr.
  • Gegen den Zuschlag hilft nur die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen (§ 96 ZVG, § 569 ZPO). Sie kann nur auf Verfahrensfehler gestützt werden (§ 100 ZVG), nicht auf einen zu niedrigen Preis oder ein falsches Gutachten.
  • In unseren Daten stehen 233 von 3.134 ausgewerteten Verfahren (7 %) in einem Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen, bei Zwangsversteigerungen 9 %, bei Teilungsversteigerungen nur 2 %.
Unsere Zahlen, Stand 08.09.2026
  • 233 von 3.134 ausgewerteten Verfahren (7 %) laufen in einem Wiederholungstermin, weil der Zuschlag im ersten Termin an den Wertgrenzen gescheitert ist
  • Bei Zwangsversteigerungen sind es 216 von 2.342 (9 %), bei Teilungsversteigerungen 17 von 792 (2 %): Miteigentümer bieten meist selbst mit und lassen es nicht so weit kommen
  • Spitzenreiter Thüringen mit 21 %, Schlusslicht Berlin mit 0 %
  • Nach Objektart am häufigsten: Einfamilienhaus mit 9 %
Quelle: alle 3.089 anstehenden Verfahren an 353 Amtsgerichten in 14 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Was bedeutet „Zuschlag versagt“?

Versagt das Gericht den Zuschlag, bekommt der Meistbietende das Grundstück nicht, obwohl er das höchste Gebot abgegeben hat. Die Entscheidung fällt der Rechtspfleger nach dem Schluss der Versteigerung, entweder noch im Termin oder in einem gesonderten Verkündungstermin, der höchstens eine Woche später liegen soll (§ 87 ZVG). Ein Verkündungstermin ist immer dann üblich, wenn das Gericht noch prüfen muss, etwa einen kurz vor Schluss gestellten Antrag nach § 765a ZPO oder die Echtheit einer Bürgschaft. Die Versagung ist ein Beschluss, gegen den der Gläubiger und der Bieter sofortige Beschwerde einlegen können (§ 97 ZVG).

Wichtig für die Einordnung: Die Versagung beendet das Verfahren nicht. Eine rechtskräftige Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung, wenn das Verfahren fortgesetzt werden darf, sonst wie eine Aufhebung (§ 86 ZVG). Bei den Wertgrenzen bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin (§ 74a Abs. 3 ZVG); bei den meisten anderen Gründen muss der Gläubiger die Fortsetzung binnen 6 Monaten beantragen, sonst wird das Verfahren aufgehoben (§ 31 ZVG). Wie es nach einer Aufhebung oder Einstellung weitergeht, steht im Ratgeber zum aufgehobenen Termin.

Aus welchen Gründen wird der Zuschlag versagt?

Acht Gründe kommen in der Praxis vor, und sie unterscheiden sich darin, wer sie auslöst, was mit dem Gebot passiert und wann der nächste Termin kommt:

GrundRechtsgrundlageWer löst es ausIhr GebotNächster Termin
Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswerts§ 85a Abs. 1 ZVGGericht von Amts wegen, nur im ersten Terminerlischt3 bis 6 Monate, ohne Wertgrenzen
Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswerts§ 74a Abs. 1 ZVGAntrag eines Gläubigers, dessen Anspruch bei 7/10 gedeckt wäre, nur im ersten Terminerlischt3 bis 6 Monate, ohne Wertgrenzen
Gläubiger bewilligt nach Schluss der Versteigerung die Einstellung§ 30, § 33 ZVGGläubiger, meist nach Einigung mit dem Schuldnererlischt (§ 72 Abs. 3 ZVG)nur auf Antrag des Gläubigers binnen 6 Monaten, Wertgrenzen gelten weiter
Beteiligter verlangt neuen Termin und übernimmt den Schaden§ 85 ZVGBeteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt würde und der nicht zu den 7/10-Berechtigten des § 74a Abs. 1 ZVG gehört; muss den Schaden übernehmen und auf Verlangen Sicherheit stellenbleibt als Gebot des Beteiligten stehenneuer Termin, Ihr Gebot ist die Untergrenze
Vollstreckungsschutz wegen sittenwidriger Härte§ 765a ZPO, § 83 Nr. 6 ZVGAntrag des Schuldners, etwa bei Suizidgefahr oder schwerer Krankheiterlischtnach Ende der Einstellung, oft 6 Monate, Wertgrenzen gelten weiter
Sicherheitsleistung nicht bis zur Zuschlagsentscheidung erbracht§ 83 Nr. 8, § 68 ZVGGericht, wenn eine erhöhte Sicherheit verlangt und nicht geleistet wurdeerlischt, Zuschlag ggf. an den Nächsthöherenje nach Fall
Verfahrensfehler: Bekanntmachung unter 6 Wochen, Bietzeit unter 30 Minuten, falsches geringstes Gebot, fehlende Zustellung§ 83 Nr. 1 bis 7, § 43, § 73 ZVGGericht von Amts wegen oder auf Beschwerdeerlischtneuer Termin mit neuer Bekanntmachung, Wertgrenzen gelten weiter
Verstoß gegen ein faires Verfahren, etwa Abschreckung anderer Bieter durch falsche Angaben§ 83 Nr. 6 ZVG, BGH V ZB 43/23 vom 18.07.2024Gericht, häufig erst das Beschwerdegerichterlischtneuer Termin

Die beiden Wertgrenzen sind mit Abstand der häufigste Grund, und sie greifen nur einmal: Wurde der Zuschlag im ersten Termin wegen 5/10 oder 7/10 versagt, darf er im neuen Termin aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Wie die Grenzen gerechnet werden, mit Rechner für bestehen bleibende Rechte, steht im Ratgeber zu den Wertgrenzen. Eine Ausnahme kennt § 85a Abs. 3 ZVG: Bietet ein Gläubiger selbst und würde er mit seinem Ausfall zusammen die Hälfte erreichen, wird ihm der Zuschlag trotz eines Gebots unter 5/10 erteilt.

Wie oft wird der Zuschlag versagt?

Amtliche Statistiken dazu gibt es nicht, aber die Bekanntmachungen verraten es indirekt: Steht in der Terminsbestimmung „Die Wertgrenzen sind weggefallen“, dann ist der Zuschlag im ersten Termin an 5/10 oder 7/10 gescheitert. Wir werten diesen Vermerk bei allen 3.134 Verfahren aus, deren Gerichtsseite wir gelesen haben. Ergebnis: 233 Verfahren (7 %) laufen in einem solchen Wiederholungstermin. Andere Versagungsgründe, etwa § 765a ZPO oder Verfahrensfehler, sind in den Bekanntmachungen nicht erkennbar; die tatsächliche Quote liegt also etwas höher.

Anteil der Wiederholungstermine ohne Wertgrenzen je Bundesland
Thüringen21 % (15 von 73)
Sachsen19 % (36 von 192)
Sachsen-Anhalt11 % (19 von 180)
Rheinland-Pfalz9 % (27 von 297)
Saarland8 % (6 von 72)
Niedersachsen7 % (23 von 338)
Nordrhein-Westfalen6 % (59 von 999)
Hessen6 % (20 von 346)
Bayern5 % (18 von 344)
Brandenburg3 % (4 von 136)
Berlin0 % (0 von 100)
Ein Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen bedeutet: Im ersten Termin wurde der Zuschlag nach § 74a oder § 85a ZVG versagt. Gezeigt sind alle Bundesländer mit mindestens 60 ausgewerteten Verfahren. Stand 08.09.2026.

Zwei Muster fallen auf. Erstens der Unterschied zwischen den Verfahrensarten: Bei Zwangsversteigerungen im Auftrag eines Gläubigers sind 9 % der Verfahren im Wiederholungstermin, bei Teilungsversteigerungen nur 2 %. Miteigentümer bieten dort meist selbst und wollen keinen zweiten Termin ohne Schutzgrenzen. Zweitens das Ost-West-Gefälle: In Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt landet ein deutlich größerer Teil der Objekte im zweiten Termin, weil dort viele sanierungsbedürftige Häuser in Kleinstädten zu Verkehrswerten angesetzt sind, für die im ersten Termin niemand die Hälfte bietet. Nach Objektart führen Einfamilienhaus (9 %), Zweifamilienhaus (9 %), Wohn-/Geschäftshaus (7 %). Ob ein Objekt im Wiederholungstermin läuft, steht auf jeder Objektseite in der Zeile „Wiederholungstermin“.

Die meisten Wiederholungstermine führen derzeit die Amtsgerichte Zwickau (12 von 42), Chemnitz (7 von 35), Eisleben (6 von 20).

Was passiert nach der Versagung mit meinem Gebot und meiner Sicherheitsleistung?

Ihr Gebot erlischt mit der rechtskräftigen Versagung, in allen Fällen außer dem des § 85 ZVG. Rechtskräftig wird die Versagung erst, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist abgelaufen ist (§ 86 ZVG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 ZVG). Bis dahin bleiben Gebot und Sicherheit gebunden, und nur deshalb steht Ihnen überhaupt die Beschwerde gegen die Versagung zu (§ 97 Abs. 1 ZVG). Danach sind Sie an nichts mehr gebunden, schulden weder Kaufpreis noch Zinsen und können im neuen Termin frei entscheiden, ob und wie viel Sie bieten. Ein Anspruch auf das Objekt besteht nicht, auch nicht auf einen Vorrang im nächsten Termin. Nur bei § 85 ZVG, wenn ein Beteiligter den neuen Termin verlangt und den Schaden übernimmt, bleibt Ihr Meistgebot als sein Gebot stehen (§ 85 Abs. 3 ZVG): Wird im neuen Termin nicht höher geboten, bekommt der Beteiligte den Zuschlag zu Ihrem Preis, nicht Sie.

Die Sicherheitsleistung gibt das Gericht frei, sobald feststeht, dass kein Zuschlag an Sie erfolgt. Eine Bankbürgschaft oder einen Verrechnungsscheck bekommen Sie in der Regel noch im Termin oder im Verkündungstermin zurück. Eine Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse wird von der Kasse zurücküberwiesen, was 1 bis 3 Wochen dauert; Zinsen gibt es nicht, auch wenn das Geld 10 % des Verkehrswerts ausmacht und wochenlang blockiert war. Für den neuen Termin müssen Sie die Sicherheit erneut stellen, eine Bürgschaft aus dem ersten Termin ist meist auf diesen Termin bezogen und dann verbraucht. Wer per Überweisung leistet, sollte die Rücküberweisung abwarten oder das Geld beim Gericht stehen lassen, wenn der neue Termin schon feststeht; fragen Sie dazu die Geschäftsstelle.

Ein Sonderfall ist die Beschwerde gegen die Versagung: Legt der Gläubiger Beschwerde ein, weil er den Zuschlag an Sie will, oder legen Sie selbst ein, bleibt Ihr Gebot bis zur Entscheidung wirksam und die Sicherheit beim Gericht (§ 97 Abs. 1 ZVG). Erst mit Rechtskraft der Versagung wird sie frei.

Wann kommt der neue Termin und gelten die Wertgrenzen noch?

Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin, der mindestens 3 und höchstens 6 Monate nach dem ersten liegen soll (§ 74a Abs. 3 ZVG). Das Objekt wird erneut 6 Wochen vorher bekannt gemacht (§ 43 Abs. 1 ZVG), mit dem Vermerk, dass die Wertgrenzen weggefallen sind. In diesem Termin ist der Zuschlag auch bei 30 % oder 40 % des Verkehrswerts zu erteilen, sofern das geringste Gebot gedeckt ist und kein Beteiligter nach § 85 ZVG eingreift. Deshalb sind Wiederholungstermine für Bieter interessant und für Gläubiger gefährlich; viele Banken bieten im zweiten Termin selbst mit, um ein Verschleudern zu verhindern.

Bei allen anderen Versagungsgründen bleiben die Wertgrenzen bestehen. Nach einer Einstellung nach § 30 oder § 30a ZVG, nach § 765a ZPO oder nach einem Verfahrensfehler gilt der nächste Termin rechtlich wieder als erster, mit vollem Schutz durch 5/10 und 7/10. Ob ein Objekt ohne Wertgrenzen läuft, steht bei uns auf jeder Objektseite in der Zeile „Wiederholungstermin“.

Was kostet eine Versagung, und wer trägt sie?

Den Meistbietenden kostet die Versagung nichts. Die Gerichtsgebühr für den Termin (Nr. 2213 KV GKG, 0,5 Gebühren aus dem Verkehrswert) entfällt sogar ganz, wenn der Zuschlag nach § 74a oder § 85a ZVG versagt bleibt; die übrigen Verfahrenskosten trägt der Schuldner aus dem späteren Erlös. Ihre eigenen Aufwendungen, etwa ein Gutachter für die Außenbesichtigung, die Bürgschaftsprovision der Bank von meist 1 % bis 2 % im Jahr oder die Anreise, ersetzt Ihnen niemand. Bei einem Verkehrswert von 180.000 € kostet eine Bürgschaft über 18.000 € für drei Monate etwa 45 € bis 90 €.

Anders bei § 85 ZVG: Der Beteiligte, der den neuen Termin verlangt, muss sich zum Ersatz des Schadens verpflichten und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des Bargebots stellen (§ 85 Abs. 1 ZVG). Bringt der neue Termin weniger als Ihr Gebot, haftet er den Berechtigten für die Differenz. Diese Hürde ist der Grund, warum § 85 ZVG in der Praxis selten genutzt wird.

Wer kann Beschwerde gegen den Zuschlag einlegen?

Gegen die Erteilung des Zuschlags steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, also dem Schuldner, den Gläubigern und den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten, außerdem dem Ersteher selbst und jedem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist (§ 97 Abs. 1 ZVG). Gegen die Versagung des Zuschlags können der Gläubiger und der Bieter Beschwerde einlegen, nicht der Schuldner. Ein Mieter ist nur so lange kein Beteiligter, wie er sein Mietrecht nicht angemeldet hat: Wer ein Miet- oder Pachtrecht beim Vollstreckungsgericht anmeldet und auf Verlangen glaubhaft macht, ist Beteiligter (§ 9 Nr. 2 ZVG) und damit beschwerdeberechtigt. Nachholen kann er die Anmeldung sogar noch beim Beschwerdegericht (§ 97 Abs. 2 ZVG). Ein Kaufinteressent, der nicht geboten hat, kann den Zuschlag dagegen nicht anfechten.

Das Beschwerderecht setzt eine eigene Rechtsverletzung voraus: Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, darf niemand seine Beschwerde stützen (§ 100 Abs. 2 ZVG). Der Schuldner kann also nicht rügen, dass ein nachrangiger Gläubiger falsch behandelt wurde. Zwei Versagungsgründe prüft das Beschwerdegericht dagegen von Amts wegen, ohne dass sie jemand rügen muss: die Unzulässigkeit der Fortsetzung und die Verletzung der Bekanntmachungsfrist oder der Bietzeit (§ 100 Abs. 3, § 83 Nr. 6 und 7 ZVG).

Welche Frist gilt, und wo lege ich die Beschwerde ein?

Die Frist beträgt 2 Wochen und ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann (§ 96 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Der Beginn richtet sich nicht danach, ob Sie anwesend waren, sondern zuerst danach, wie das Gericht entschieden hat: Wird der Zuschlag versagt, läuft die Frist für jeden ab der Verkündung. Wird er erteilt, läuft sie ab der Verkündung nur für die Beteiligten, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen waren; für alle übrigen beginnt sie mit der Zustellung (§ 98 ZVG). Der Ersteher ist kein Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG, ihm wird der Beschluss stets zugestellt (§ 88 ZVG). Wer sich im Termin durch jemanden mit unbeschränkter Verfahrensvollmacht vertreten ließ, gilt als erschienen (BGH, Beschluss vom 28.02.2008, V ZB 107/07).

Bleibt die Zustellung ganz aus, ist die Sache nicht nach fünf Monaten erledigt: Die zweiwöchige Notfrist beginnt dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Anfechtbar ist der Beschluss also noch bis fünf Monate und zwei Wochen nach dem Verkündungstermin. Diese Fünfmonatsregel wird häufig als Ausschlussfrist missverstanden.

Eingelegt wird die Beschwerde schriftlich beim Amtsgericht, das den Zuschlag erteilt oder versagt hat, oder direkt beim Landgericht als Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 ZPO). Ein Anwalt ist dafür nicht vorgeschrieben, Sie können die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (§ 569 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss mit Aktenzeichen bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird; die Begründung soll folgen, kann aber nachgereicht werden (§ 571 ZPO). Erst die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof braucht einen dort zugelassenen Anwalt und ist nur möglich, wenn das Landgericht sie zulässt. Sie ist binnen eines Monats ab Zustellung einzulegen und binnen eines Monats ab derselben Zustellung zu begründen, beide Fristen laufen also parallel (§ 574, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO).

Beschwerdeschrift gegen einen Zuschlagsbeschluss auf dem Schreibtisch
Zwei Wochen, schriftlich, beim Amtsgericht oder Landgericht: Die Form ist einfach, die Hürde liegt im Inhalt. Nur Verfahrensfehler zählen.

Worauf kann die Beschwerde gestützt werden, und worauf nicht?

Zulässige Gründe sind abschließend aufgezählt: Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt wurde (§ 100 Abs. 1 ZVG). Das bedeutet in der Praxis:

EinwandZulässig?Begründung
Bekanntmachung weniger als 6 Wochen vor dem Terminja§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 83 Nr. 7 ZVG, von Amts wegen zu prüfen. Ausnahme: War das Verfahren einstweilen eingestellt, genügen 2 Wochen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG)
Bietzeit kürzer als 30 Minuten, oder Schluss verkündet, obwohl noch geboten wurdeja§ 73 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG. Nach dem wirksam verkündeten Schluss sind Gebote dagegen zu Recht nicht mehr zuzulassen (§ 73 Abs. 2)
Geringstes Gebot falsch berechnet, bestehen bleibendes Recht übersehenja§ 44, § 83 Nr. 1 ZVG
Terminsbestimmung dem Schuldner nicht zugestelltja§ 43 Abs. 2, § 83 Nr. 1 ZVG
Antrag nach § 765a ZPO vor dem Zuschlag gestellt und nicht beschiedenja§ 83 Nr. 6 ZVG; Beschwerdegericht muss den Antrag selbst prüfen
Zwei Gebote wirksam, Gericht hat bei der Aufforderung nicht auf beide hingewiesenja§ 73 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG, BGH V ZB 70/24 vom 11.12.2025
Verkehrswert zu niedrig festgesetzt, Gutachten fehlerhaftnein§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG: Zuschlag kann damit nicht angefochten werden; Beschwerde gegen den Wert nur vorher
Meistgebot zu niedrig, Objekt „verschleudert“nur unterhalb der WertgrenzenUnter 5/10 ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG), unter 7/10 auf Antrag (§ 74a Abs. 1 ZVG); ein Verstoß dagegen ist über § 100 Abs. 1 ZVG rügbar. Oberhalb der Grenzen und im Wiederholungstermin ist der Preis kein Grund
Schuldner hätte bei mehr Zeit zahlen könnenneingehört in einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG vor dem Termin
Mängel am Objekt, Gewährleistungnein§ 56 Satz 3 ZVG: Gewährleistung ist ausgeschlossen
Ersteher hat sich nach dem Zuschlag verrechnet oder die Finanzierung platztneinkein Rücktritt, keine Anfechtung; Folgen nach § 118 ZVG

Die Liste zeigt, warum Beschwerden von Schuldnern und unterlegenen Bietern so selten Erfolg haben: Fast alles, was sie stört, ist kein zulässiger Grund. Erfolg haben Beschwerden fast nur bei handwerklichen Fehlern des Gerichts. Wer solche Fehler vermutet, sollte das Versteigerungsprotokoll anfordern, es hält Beginn und Ende der Bietzeit, Aufforderungen und Zurückweisungen minutengenau fest.

Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab, und wie lange dauert es?

Nach Eingang leitet das Amtsgericht die Beschwerde mit den Akten an die Zivilkammer des Landgerichts weiter. Das Landgericht kann eine Gegenerklärung anfordern und bestimmt, wer als Gegner beteiligt wird (§ 99 ZVG); mehrere Beschwerden werden verbunden. Entschieden wird durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Hält das Landgericht die Beschwerde für begründet, hebt es den Zuschlag auf und entscheidet selbst, also versagt den Zuschlag oder erteilt ihn einem anderen Bieter (§ 101 ZVG). Erteilt das Beschwerdegericht den Zuschlag, wird dieser erst mit Zustellung an den Ersteher wirksam (§ 104 ZVG).

Zur Dauer gibt es keine Statistik, die Erfahrungswerte liegen bei 2 bis 6 Monaten für das Landgericht. Lässt es die Rechtsbeschwerde zu, kommt der Bundesgerichtshof hinzu, mit weiteren 9 bis 15 Monaten. Ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt die Spanne: Im Fall V ZB 70/24 fand der Versteigerungstermin am 11. November 2022 statt, das Landgericht München II entschied am 17. Dezember 2024, der Bundesgerichtshof am 11. Dezember 2025 und versagte den Zuschlag endgültig. Drei Jahre und einen Monat nach dem Termin wusste die Meistbietende, dass sie das Objekt für 3,5 Millionen Euro nicht bekommt.

Eine aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nicht (§ 570 Abs. 1 ZPO); das Beschwerdegericht kann die Vollziehung aber aussetzen (§ 570 Abs. 3 ZPO). Praktisch bremst die Beschwerde das Verfahren trotzdem: Das Grundbuchamt trägt den Ersteher erst ein, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist (§ 130 ZVG), und die meisten Gerichte warten mit dem Verteilungstermin oder der Ausführung des Teilungsplans, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Was bedeutet eine Beschwerde für mich als Ersteher?

Eigentümer bleiben Sie, solange der Zuschlag nicht rechtskräftig aufgehoben ist (§ 90 Abs. 1 ZVG), aber Sie stehen unter Vorbehalt. Gefahr und Lasten tragen Sie ab dem Zuschlag (§ 56 ZVG), die Nutzungen stehen Ihnen zu. Vier Dinge sollten Sie in dieser Schwebezeit beachten:

  • Nicht investieren. Wird der Zuschlag aufgehoben, entfällt Ihr Eigentum rückwirkend; Umbauten, Sanierung und Möbel sind dann Ihr Verlust, ein Ersatzanspruch gegen den Schuldner ist meist wertlos. Versichern müssen Sie das Objekt trotzdem, ein Brand in der Schwebezeit trifft Sie.
  • Zinsen laufen. Das Bargebot ist ab dem Zuschlag zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG), der gesetzliche Satz beträgt 4 % im Jahr (§ 246 BGB), unabhängig von der Beschwerde. Bei 180.000 € sind das 3.600 € für 6 Monate. Wer früh an die Gerichtskasse zahlt oder hinterlegt, stoppt die Zinsen; bei Aufhebung des Zuschlags bekommen Sie das Geld zurück, allerdings ohne Zinsen.
  • Finanzierung informieren. Die Bank kann die Grundschuld erst nach Ihrer Grundbucheintragung bestellen lassen, und die kommt erst nach Rechtskraft. Verlängern Sie die Bereitstellungsfrist, sonst fallen Bereitstellungszinsen von meist 0,25 % im Monat an.
  • Räumung abwarten. Der Zuschlagsbeschluss ist zwar Räumungstitel (§ 93 ZVG), die vollstreckbare Ausfertigung erteilt das Gericht aber in der Regel erst nach Rechtskraft. Wer den Schuldner in der Schwebezeit unter Druck setzt, liefert ihm Argumente für einen Antrag nach § 765a ZPO.

Wird die Beschwerde zurückgewiesen, geht alles normal weiter; die ersten 90 Tage danach beschreibt der Ratgeber „Nach dem Zuschlag“. Wird der Zuschlag aufgehoben, entfällt die Zuschlagsgebühr von 0,5 Gebühren (Nr. 2214 KV GKG), gezahltes Bargebot und Sicherheit fließen zurück, und Sie nehmen im neuen Termin als normaler Bieter teil. Eine Entschädigung für Ihren Aufwand gibt es nicht.

Was kostet die Zuschlagsbeschwerde?

Bleibt die Beschwerde erfolglos, kostet sie eine volle Gerichtsgebühr nach dem Wert des Zuschlags (Nr. 2241 KV GKG), berechnet aus dem Gebot ohne Zinsen, den bestehen bleibenden Rechten und dem Betrag, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a ZVG als befriedigt gilt (§ 54 Abs. 2 GKG). Bei 180.000 € sind das 1.898 €, Stand Kostenrechtsänderungsgesetz 2025. Eine erfolglose Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof kostet 2,0 Gebühren, also 3.796 €, plus die Kosten des dort zugelassenen Anwalts. Hat die Beschwerde Erfolg, entstehen keine Gerichtsgebühren. Ein Anwalt für die Beschwerde beim Landgericht rechnet nach dem gleichen Wert ab, bei 180.000 € eine 0,5-Verfahrensgebühr von 1.126,25 € netto, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer rund 1.363 € (Nr. 3500 VV RVG, Tabelle in Anlage 2 zum RVG); die eigenen Anwaltskosten trägt in Zwangsversteigerungssachen jeder selbst, eine Kostenerstattung durch den Gegner findet in der Regel nicht statt.

Die Gebühr für die Versagung selbst existiert nicht. Wer als Bieter gegen die Versagung vorgeht, riskiert also nur die Beschwerdegebühr, und die entfällt bei Erfolg. Alle Gebühren rund um den Erwerb rechnet der Kosten-Ratgeber durch.

Lohnt sich eine Beschwerde, und wann hat sie Erfolg?

Für Schuldner lohnt sich die Beschwerde fast nur, wenn ein Antrag nach § 765a ZPO vor dem Zuschlag gestellt und nicht oder falsch beschieden wurde, oder wenn die Zustellung der Terminsbestimmung fehlt. Für unterlegene Bieter lohnt sie sich, wenn das Protokoll einen Verfahrensfehler zeigt: ein zu Unrecht zurückgewiesenes Gebot, eine zu kurze Bietzeit, eine fehlende Aufforderung. Für Ersteher lohnt sie sich praktisch nie, weil sie mit dem Zuschlag bekommen haben, was sie wollten; ein Ersteher, der die Finanzierung nicht zusammenbekommt, kann sich mit der Beschwerde nicht befreien.

EntscheidungSachverhaltErgebnis
BGH V ZB 70/24, 11.12.2025Gebot über 3,5 Mio. € wegen fehlender Sicherheit zurückgewiesen, Widerspruch erhoben, zweites Gebot über 1,8 Mio. €; Gericht forderte nicht mit Hinweis auf beide Gebote zu weiteren Geboten aufZuschlag versagt, weil die Aufforderung nach § 73 ZVG unvollständig war; Sicherheit muss sofort nach Protokollierung des Gebots verlangt werden, auch beim ersten Gebot
BGH V ZB 43/23, 18.07.2024Miteigentümer schreckte in einer Teilungsversteigerung andere Bieter mit falschen Angaben zur Nutzung und zu Zinslasten abZuschlagsversagung nach § 83 Nr. 6 ZVG bestätigt: Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens
BGH V ZB 265/11, 19.07.2012Doppelausgebot, obwohl die „abweichenden“ Bedingungen den gesetzlichen entsprachen; Ersteher irrte über ein SonderkündigungsrechtVersagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG bejaht, weil § 59 Abs. 2 ZVG ein Doppelausgebot nur bei echten Abweichungen erlaubt. Eine Heilung nach § 84 Abs. 1 ZVG schied aus, weil das fehlerhafte Doppelausgebot zu Fehlvorstellungen geführt hatte
BGH V ZB 29/23, 19.09.2024Schuldner rügte mehrere Versagungsgründe, Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde nur für einzelne zuBeschränkung zulässig; die übrigen Rügen blieben ohne Erfolg

Die Gemeinsamkeit der erfolgreichen Fälle: Immer ging es um einen Fehler im Verfahren, nie um den Preis. Wer im Termin ist, sollte deshalb Unregelmäßigkeiten sofort rügen und protokollieren lassen. Ein Widerspruch gegen die Zurückweisung eines Gebots muss sofort erfolgen, sonst erlischt das Gebot endgültig (§ 72 Abs. 2 ZVG), und ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur sofort nach Abgabe des Gebots wirksam (§ 67 Abs. 1 ZVG).

Welche Fristen gelten rund um Versagung und Beschwerde?

FristWofürRechtsgrundlage
sofortSicherheitsleistung verlangen, der Zurückweisung eines Gebots widersprechen§ 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ZVG
bis Schluss der Verhandlung über den ZuschlagAntrag auf Versagung wegen 7/10, Antrag nach § 85 ZVG, Antrag nach § 765a ZPO§ 74a Abs. 2, § 85 Abs. 1 ZVG
höchstens 1 WocheVerkündungstermin nach dem Versteigerungstermin§ 87 Abs. 2 ZVG
2 WochenSofortige Beschwerde gegen Erteilung oder Versagung des Zuschlags§ 96, § 98 ZVG, § 569 ZPO
5 Monate + 2 WochenSpätestes Ende der Beschwerdefrist, wenn nie zugestellt wurde. Die 2 Wochen beginnen erst nach den 5 Monaten§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO
1 MonatRechtsbeschwerde zum BGH einlegen und begründen, beide Fristen laufen ab Zustellung parallel§ 575 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
3 bis 6 MonateNeuer Termin nach Versagung wegen der Wertgrenzen§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG
6 MonateFortsetzungsantrag des Gläubigers nach Versagung mit Einstellungswirkung§ 31, § 86 ZVG
1 bis 3 WochenRückzahlung einer überwiesenen Sicherheitsleistung durch die GerichtskassePraxis der Gerichtskassen

Verbreitete Irrtümer zu Versagung und Beschwerde

Verbreitete AussageTatsächliche RechtslageFundstelle
Unter 50 % des Verkehrswerts gibt es nie einen Zuschlag.Die 5/10-Grenze gilt nur im ersten Termin. Wurde der Zuschlag wegen einer der beiden Wertgrenzen versagt, darf er im neuen Termin auch bei 30 % erteilt werden.§ 85a Abs. 2 Satz 2, § 74a Abs. 4 ZVG
Nach der Versagung bin ich an mein Gebot gebunden, bis der neue Termin vorbei ist.Das Gebot erlischt, sobald die Versagung rechtskräftig ist, also nach Ablauf der zwei Wochen. Nur bei § 85 ZVG bleibt es als Gebot des antragstellenden Beteiligten stehen.§ 86, § 72 Abs. 3, § 85 Abs. 3 ZVG
Die Sicherheitsleistung bleibt bis zum neuen Termin beim Gericht.Sie wird nach der Versagung freigegeben und muss für den neuen Termin neu gestellt werden.§ 68, § 70 ZVG
Der Schuldner kann Beschwerde einlegen, weil das Haus zu billig weggegangen ist.Der Preis allein ist kein Beschwerdegrund, und der festgesetzte Verkehrswert kann mit der Zuschlagsbeschwerde gar nicht angegriffen werden. Rügbar ist nur die Verletzung der Wertgrenzen selbst.§ 100 Abs. 1, § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, der Ersteher ist bis zur Entscheidung nicht Eigentümer.Der Ersteher ist ab Verkündung Eigentümer und bleibt es, bis der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird. Nur Grundbuch und Räumung warten.§ 90 Abs. 1, § 130 ZVG, § 570 ZPO
Für die Beschwerde braucht man einen Anwalt.Beim Landgericht nicht, die Beschwerde kann sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Anwaltszwang gilt erst für die Rechtsbeschwerde beim BGH.§ 569 Abs. 3, § 78 ZPO
Mit der Versagung ist das Verfahren beendet.Die rechtskräftige Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung, wenn das Verfahren fortgesetzt werden darf, sonst wie eine Aufhebung. Bei den Wertgrenzen kommt der neue Termin von Amts wegen, sonst auf Antrag des Gläubigers binnen 6 Monaten.§ 86, § 31, § 74a Abs. 3 ZVG

Checkliste: Zuschlag versagt oder angefochten

  1. Im Termin: Bei jeder Unregelmäßigkeit sofort widersprechen und Aufnahme ins Protokoll verlangen. Später lässt sich nichts nachholen.
  2. Nach der Versagung: Grund erfragen und notieren. Bei § 74a oder § 85a ZVG fallen die Wertgrenzen im neuen Termin weg, sonst nicht.
  3. Sicherheit: Bürgschaft oder Scheck im Termin zurückverlangen, bei Überweisung nach 2 Wochen den Eingang prüfen. Für den neuen Termin frisch stellen.
  4. Neuen Termin verfolgen: Objekt bei uns merken; die neue Bekanntmachung kommt 6 Wochen vor dem Termin, mit dem Vermerk zu den Wertgrenzen.
  5. Beschwerde prüfen: Nur bei konkretem Verfahrensfehler. Protokoll anfordern, Frist von 2 Wochen ab Verkündung oder Zustellung notieren, schriftlich beim Amtsgericht einlegen.
  6. Als Ersteher bei fremder Beschwerde: Versicherung ab Zuschlag abschließen, nicht investieren, Bank über die Verzögerung informieren, Bargebot früh zahlen oder hinterlegen, um die 4 % Zinsen zu stoppen.
  7. Nach der Entscheidung: Bei Zurückweisung Rechtskraft bei der Geschäftsstelle erfragen und mit der 90-Tage-Liste aus dem Ratgeber „Nach dem Zuschlag“ weitermachen. Bei Aufhebung Rückzahlung von Bargebot und Sicherheit anfordern.

Häufige Fragen

Was bedeutet es, wenn der Zuschlag versagt wird?

Der Meistbietende bekommt das Grundstück nicht, obwohl er das höchste Gebot abgegeben hat. Sein Gebot erlischt, sobald die Versagung rechtskräftig ist, dann wird auch die Sicherheitsleistung frei. Beendet ist das Verfahren damit nicht: Die rechtskräftige Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung, wenn die Fortsetzung zulässig ist, sonst wie eine Aufhebung (§ 86 ZVG).

Warum wird der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung versagt?

Meist wegen der Wertgrenzen: unter 5/10 des Verkehrswerts von Amts wegen (§ 85a ZVG), unter 7/10 auf Antrag eines Gläubigers (§ 74a ZVG). Weitere Gründe sind eine Einstellungsbewilligung des Gläubigers nach Schluss der Versteigerung (§ 33 ZVG), Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, fehlende Sicherheitsleistung und Verfahrensfehler (§ 83 ZVG).

Bekomme ich nach einer Versagung meine Sicherheitsleistung zurück?

Ja, vollständig und ohne Zinsen. Bürgschaft oder Scheck meist noch im Termin, eine Überweisung nach 1 bis 3 Wochen von der Gerichtskasse. Für den neuen Termin muss die Sicherheit erneut gestellt werden.

Bin ich nach der Versagung noch an mein Gebot gebunden?

Nur bis die Versagung rechtskräftig ist. Bis zum Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bleiben Gebot und Sicherheit gebunden, danach erlischt das Gebot (§ 86 ZVG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 ZVG). Nur wenn ein Beteiligter nach § 85 ZVG den neuen Termin verlangt und den Schaden übernimmt, bleibt Ihr Meistgebot als sein Gebot stehen.

Wann findet nach einer Versagung der neue Termin statt?

Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen 3 bis 6 Monate später, von Amts wegen (§ 74a Abs. 3 ZVG). Nach anderen Gründen nur auf Antrag des Gläubigers binnen 6 Monaten (§ 31 ZVG), sonst wird das Verfahren aufgehoben.

Gelten im neuen Termin die Wertgrenzen noch?

Nicht, wenn der Zuschlag wegen 5/10 oder 7/10 versagt wurde; dann darf im Wiederholungstermin auch bei 30 % zugeschlagen werden (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nach einer 5/10-Versagung, § 74a Abs. 4 ZVG nach einer 7/10-Versagung). Nach Einstellung, § 765a ZPO oder Verfahrensfehlern gelten die Grenzen weiter.

Wie oft wird der Zuschlag versagt?

In unserer Auswertung laufen rund 7 % aller Verfahren in einem Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen, also nach einer Versagung im ersten Termin. Bei Zwangsversteigerungen sind es etwa 9 %, bei Teilungsversteigerungen etwa 2 %, in Thüringen und Sachsen deutlich mehr als in Hessen oder Bayern.

Wie lange ist die Frist für die Zuschlagsbeschwerde?

2 Wochen, als Notfrist ohne Verlängerung (§ 96 ZVG, § 569 ZPO). Bei der Versagung läuft sie für jeden ab der Verkündung, bei der Erteilung ab der Verkündung nur für die im Termin erschienenen Beteiligten, sonst ab Zustellung (§ 98 ZVG). Wird nie zugestellt, beginnt die Frist spätestens 5 Monate nach der Verkündung, endet also nach 5 Monaten und 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist binnen eines Monats ab Zustellung einzulegen und zu begründen.

Wer kann gegen den Zuschlag Beschwerde einlegen?

Gegen die Erteilung jeder Beteiligte, der Ersteher und jeder Bieter mit nicht erloschenem Gebot; gegen die Versagung der Gläubiger und der Bieter (§ 97 ZVG). Ein Mieter zählt dazu, sobald er sein Mietrecht beim Vollstreckungsgericht angemeldet hat (§ 9 Nr. 2 ZVG); nachholen kann er das noch beim Beschwerdegericht (§ 97 Abs. 2 ZVG). Ein Kaufinteressent ohne eigenes Gebot kann nicht anfechten. Nur eigene Rechtsverletzungen zählen (§ 100 Abs. 2 ZVG).

Worauf kann die Zuschlagsbeschwerde gestützt werden?

Nur auf Verstöße gegen §§ 81, 83 bis 85a ZVG oder abweichende Versteigerungsbedingungen (§ 100 ZVG): zu kurze Bekanntmachungsfrist, Bietzeit unter 30 Minuten, falsches geringstes Gebot, fehlende Zustellung, unbeschiedener Antrag nach § 765a ZPO. Nicht: zu niedriger Preis, falsches Gutachten, Mängel am Objekt.

Brauche ich für die Zuschlagsbeschwerde einen Anwalt?

Beim Landgericht nicht. Die Beschwerde wird schriftlich beim Amtsgericht oder Landgericht eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt (§ 569 ZPO). Erst die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof braucht einen dort zugelassenen Anwalt.

Was kostet eine erfolglose Zuschlagsbeschwerde?

Eine volle Gerichtsgebühr nach dem Wert des Zuschlags (Nr. 2241 KV GKG), bei 180.000 € rund 1.900 €. Die Rechtsbeschwerde beim BGH kostet das Doppelte plus Anwalt. Ein Anwalt für die Beschwerde beim Landgericht rechnet bei diesem Wert eine 0,5-Verfahrensgebühr von 1.126,25 € netto ab (Nr. 3500 VV RVG). Bei Erfolg fallen keine Gerichtsgebühren an.

Bin ich als Ersteher während der Beschwerde Eigentümer?

Ja, ab Verkündung des Zuschlags, bis er rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 ZVG). Gefahr und Lasten tragen Sie, das Bargebot wird verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG), gesetzlich mit 4 % im Jahr (§ 246 BGB). Grundbuch und vollstreckbare Ausfertigung kommen aber erst nach Rechtskraft. Bis dahin nicht investieren, aber versichern.

Wie lange dauert das Beschwerdeverfahren?

Beim Landgericht meist 2 bis 6 Monate, mit Rechtsbeschwerde zum BGH insgesamt 1 bis 3 Jahre. Im Fall V ZB 70/24 lagen zwischen Versteigerungstermin und BGH-Entscheidung drei Jahre und ein Monat.

Quellen: §§ 83 bis 87 ZVG (Versagungsgründe, Heilung, Antrag eines Beteiligten, Wertgrenze 5/10, Wirkung der Versagung, Verkündungstermin) · § 74a ZVG (7/10-Grenze, neuer Termin nach 3 bis 6 Monaten, Wegfall der Grenzen) · §§ 96 bis 104 ZVG (Zuschlagsbeschwerde: Beschwerdeberechtigte, Fristbeginn, Gegner, Beschwerdegründe, Entscheidung, Wirksamkeit) · §§ 30, 31, 33, 67 bis 72, 90, 130 ZVG (Einstellung, Fortsetzungsfrist, Sicherheitsleistung, Erlöschen von Geboten, Eigentum, Grundbuch) · § 9 ZVG (Beteiligte, angemeldetes Miet- und Pachtrecht), § 43 ZVG (Bekanntmachungsfristen), § 73 ZVG (Bietzeit, Schluss der Versteigerung) · §§ 569, 570, 571, 574, 575 ZPO (Notfrist und Fristbeginn, aufschiebende Wirkung, Begründung, Rechtsbeschwerde); § 765a ZPO; § 246 BGB (gesetzlicher Zinssatz) · Nr. 2213, 2214, 2241, 2243 KV GKG, § 54 Abs. 2 GKG, Nr. 3500 VV RVG mit Anlage 2 zum RVG (Gebühren, Stand KostRÄG 2025) · BGH, Beschlüsse vom 11.12.2025 (V ZB 70/24), 18.07.2024 (V ZB 43/23), 19.09.2024 (V ZB 29/23), 28.02.2008 (V ZB 107/07), 19.07.2012 (V ZB 265/11) · Eigene Auswertung des Vermerks „Wertgrenzen weggefallen“ in den amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.