Verteilungstermin, Teilungsplan und Restschuld: Wer bekommt nach der Zwangsversteigerung welches Geld?
Zuletzt geprüft: Di, 08.09.2026 · Hassan Amer

Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht von Amts wegen den Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG). Dort zahlt der Ersteher an die Gerichtskasse, und das Gericht stellt den Teilungsplan auf: zuerst die Verfahrenskosten (§ 109 ZVG), dann die acht Rangklassen des § 10 ZVG, der Rest an den Schuldner. Bleibt eine Restschuld, haftet der Schuldner dafür persönlich weiter. Zwei gesetzliche Ausnahmen mindern sie aber, ohne dass ein Euro fließt, und die kennt fast niemand: § 114a ZVG, wenn die Bank selbst ersteigert, und § 118 Abs. 2 ZVG, wenn der Ersteher nicht zahlt.
- Eine Frist zwischen Versteigerung und Verteilungstermin gibt es nicht. Fest ist nur, dass dem Ersteher die Terminsbestimmung 2 Wochen vorher zugestellt sein muss (§ 105 Abs. 4 ZVG). In der Praxis liegen 6 bis 8 Wochen dazwischen.
- Der Teilungsplan wird im Regelfall erst im Termin aufgestellt (§ 113 Abs. 1 ZVG), nicht vorab. Nur wenn das Gericht vorher zur Forderungsberechnung aufgefordert hat, liegt er 3 Tage vorher aus (§ 106 ZVG).
- Forderungen, die nicht aus dem Grundbuch hervorgehen, müssen spätestens im Termin angemeldet sein. Wer zu spät kommt, verliert sein Recht nicht, rutscht aber hinter alle übrigen (§ 110, § 114 Abs. 1 ZVG).
- Zahlt der Ersteher nicht, wird der Zuschlag nicht aufgehoben. Die Forderung gegen ihn geht auf die Berechtigten über und wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück (§ 118 ZVG). Der Schuldner wird also in dieser Höhe frei.
- Ersteigert ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter selbst, also etwa die Bank, gleich ob sie das Verfahren betreibt oder nicht, und bleibt sein Gebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, gilt er bis zu dieser Grenze als befriedigt (§ 114a ZVG). Die Restschuld sinkt entsprechend, obwohl weniger gezahlt wurde.
- Der mittlere Verkehrswert liegt bei 180.000 €. 33 % der Objekte (1.015 von 3.065) liegen unter 100.000 €: Dort deckt der Erlös eine Finanzierung fast nie, die Restschuld ist der Regelfall
- 2.313 der anstehenden Verfahren sind Vollstreckungsversteigerungen, bei denen sich die Restschuldfrage stellt. Bei den 776 Teilungsversteigerungen wird der Erlös dagegen unter den Miteigentümern verteilt
- 639 Objekte sind Eigentumswohnungen. Nur dort greift das Vorrecht der Eigentümergemeinschaft, das vor jeder Bank bedient wird, gedeckelt auf 5 % des Verkehrswerts
- Im Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen liegt der mittlere Verkehrswert bei 162.000 € gegenüber 176.000 € im ersten Termin. Wo die Grenzen gefallen sind, steht weniger zur Verteilung
Was passiert nach dem Zuschlag mit dem Geld?
Der Ersteher zahlt nicht an die Gläubiger, sondern an das Gericht (§ 107 Abs. 2 ZVG). Das Gericht verteilt in einer festen Reihenfolge: Zuerst wird festgestellt, wie viel überhaupt da ist, dann gehen die Verfahrenskosten vorweg ab, dann kommen die Rangklassen des § 10 ZVG der Reihe nach dran, und was danach übrig bleibt, gehört dem bisherigen Eigentümer. Reicht das Geld nicht bis zu einer Klasse, fällt jeder dort und dahinter vollständig aus.
Verteilt wird nicht das Meistgebot, sondern das Bargebot (§ 49 Abs. 1 ZVG). Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, gehören zwar zum Meistgebot, fließen aber nicht in die Masse (§ 52 Abs. 1 ZVG); der Ersteher übernimmt sie. Zum Bargebot kommen die Zinsen ab dem Tag des Zuschlags, 4 % im Jahr (§ 49 Abs. 2 ZVG, gesetzlicher Zinssatz § 246 BGB), und der Erlös aus gesondert verwerteten Gegenständen (§ 65 ZVG). Wie hoch das Meistgebot ausfallen darf und wo die Wertgrenzen liegen, steht im Ratgeber zu den Wertgrenzen.
Wie läuft der Verteilungstermin ab?
- Tag 0ZuschlagAb diesem Tag wird das Bargebot mit 4 % im Jahr verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG, § 246 BGB). Die Zinsen fließen in die Verteilungsmasse, nicht ans Gericht.Gericht
- danachTermin von Amts wegenDas Gericht bestimmt den Verteilungstermin ohne Antrag (§ 105 Abs. 1 ZVG). Eine gesetzliche Frist zwischen Versteigerung und Verteilung gibt es nicht, in der Praxis sind es 6 bis 8 Wochen.Gericht
- 2 Wochen vorherZustellungDie Terminsbestimmung muss dem Ersteher, dem mithaftenden Bürgen und dem Meistbietenden 2 Wochen vor dem Termin zugestellt sein, sonst ist der Termin aufzuheben (§ 105 Abs. 4 ZVG).Gericht
- freiwilligBerechnung anfordernDas Gericht kann die Beteiligten auffordern, binnen 2 Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. Dann fertigt es den Plan vorab und legt ihn 3 Tage vor dem Termin zur Einsicht aus (§ 106 ZVG). Das ist die Ausnahme.Beteiligte
- im TerminMasse feststellen und zahlenZuerst wird festgestellt, wie viel zu verteilen ist (§ 107 Abs. 1 ZVG). Der Ersteher zahlt an das Gericht, nicht an die Gläubiger; seine Sicherheitsleistung wird angerechnet (§ 107 Abs. 2 und 3 ZVG).Ersteher
- im TerminTeilungsplan aufstellenDer Regelfall: Das Gericht stellt den Plan erst im Termin auf, nach Anhörung der Anwesenden, nötigenfalls mit einem Rechnungsverständigen (§ 113 Abs. 1 ZVG).Gericht
- sofortÜber den Plan verhandelnÜber den Teilungsplan wird sofort verhandelt (§ 115 Abs. 1 ZVG). Eine vor dem Termin eingegangene, aber nicht übernommene Anmeldung gilt automatisch als Widerspruch (§ 115 Abs. 2 ZVG).alle Beteiligten
- danachAusführen oder hinterlegenAusgezahlt wird unbar (§ 117 Abs. 1 ZVG). Wer nicht da war, bekommt die Auszahlung von Amts wegen angeordnet, sonst wird hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG). Streitige Beträge werden hinterlegt (§ 124 ZVG).Gericht
- 1 MonatWiderspruchsklageWer widersprochen hat, muss binnen eines Monats klagen (§ 115 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 878 ZPO). Der Schuldner geht gegen einen titulierten Anspruch stattdessen über die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).Widersprechender
- bei NichtzahlungForderung wird übertragenZahlt der Ersteher nicht, wird der Zuschlag NICHT aufgehoben. Die Forderung gegen ihn geht auf die Berechtigten über (§ 118 ZVG), gesichert durch eine Sicherungshypothek im Rang des Anspruchs (§ 128 ZVG).Gericht
Gibt es eine Frist zwischen Versteigerung und Verteilungstermin?
Nein, und das ist einer der häufigsten Irrtümer. § 105 Abs. 1 ZVG sagt nur, dass das Gericht nach der Erteilung des Zuschlags einen Termin zur Verteilung zu bestimmen hat, von Amts wegen und ohne Antrag. Wie lange es damit wartet, steht nirgends. Die überall zu lesenden „6 bis 8 Wochen“ sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Rechtslage.
Eine echte Frist gibt es nur bei der Zustellung: Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher, dem nach § 69 Abs. 3 ZVG für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG dem Meistbietenden nicht 2 Wochen vor dem Termin zugestellt, ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen (§ 105 Abs. 4 ZVG). Diese Frist schützt nur diese drei, nicht alle Beteiligten, und der Mangel ist heilbar, wenn das Verfahren genehmigt wird.
Wer wird zum Verteilungstermin geladen?
Zugestellt wird an alle Beteiligten und an den Ersteher (§ 105 Abs. 2 ZVG). Als Beteiligte gelten auch diejenigen, die ihr angemeldetes Recht noch glaubhaft machen müssen. Zusätzlich soll die Terminsbestimmung an die Gerichtstafel angeheftet werden (§ 105 Abs. 3 ZVG), das ist aber nur eine Sollvorschrift. Wer als Beteiligter gilt, regelt § 9 ZVG: Gläubiger, Schuldner, die im Grundbuch Eingetragenen und jeder, der ein Recht anmeldet und auf Verlangen glaubhaft macht. Bei den 639 Eigentumswohnungen in unserer Datenbank gehört auch die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, sobald sie ihr Hausgeld anmeldet.
Hingehen muss niemand. Wer aber etwas zu beanstanden hat, sollte es tun, denn der Teilungsplan entsteht im Regelfall erst im Termin. Geld verliert man durch Fernbleiben nicht: Die Auszahlung an nicht Erschienene ordnet das Gericht von Amts wegen an, und wo das nicht geht, wird hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG).
Wie muss der Ersteher zahlen?
Gezahlt wird an das Gericht, nicht an die Gläubiger (§ 107 Abs. 2 ZVG), und zwar unbar. Das Bargebot muss so überwiesen werden, dass es der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist; im Termin selbst ist nur noch der Zahlungsnachweis vorzulegen (§ 49 Abs. 1 und 3 ZVG). Eine Sicherheitsleistung, die bei der Gerichtskasse eingezahlt wurde, wird auf diese Zahlung angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG). Bei einer Bankbürgschaft passiert das nicht automatisch, dort muss der volle Betrag fließen. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG), beim mittleren Objekt in unserer Datenbank mit 180.000 € Verkehrswert also 18.000 €.
Der Ersteher kann beantragen, dass die Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt wird (§ 116 ZVG). Das ist sinnvoll, wenn eine Zuschlagsbeschwerde läuft: Ist das Geld erst verteilt, bekommt man es nach einer Aufhebung des Zuschlags nur mühsam zurück. Alles zur Zahlung und den Nebenkosten steht im Ratgeber „Nach dem Zuschlag“.
Welche Kosten gehen vorweg ab?
Aus dem Erlös werden die Kosten des Verfahrens vorweg entnommen (§ 109 Abs. 1 ZVG), bevor irgendein Gläubiger etwas sieht. Ausgenommen sind vier Posten, die nicht über den Vorwegabzug laufen: die Kosten der Anordnung des Verfahrens, die Kosten des Beitritts eines Gläubigers, die Zuschlagsgebühr und die Kosten einer nachträglichen Verteilungsverhandlung. Die Kosten der Anordnung und des Beitritts stehen der jeweiligen Hauptforderung gleich und teilen deren Rangklasse (§ 10 Abs. 2 ZVG). Die Zuschlagsgebühr schuldet der Ersteher zusätzlich zum Gebot; sie beträgt eine halbe Gebühr aus dem Meistgebot, bei 180.000 € sind das 949 € (Nr. 2214 KV GKG). Wie viel vorweg abgeht, hängt stark vom Objekt ab: Bei den 33 % unserer Objekte unter 100.000 € fressen die Verfahrenskosten einen spürbaren Teil des Erlöses.
In welcher Reihenfolge bekommen die Gläubiger ihr Geld?
§ 10 Abs. 1 ZVG kennt acht Rangklassen. Wer in einer höheren Klasse steht, wird vollständig bedient, bevor die nächste Klasse überhaupt etwas sieht. Innerhalb einer Klasse entscheidet bei gleichem Rang das Verhältnis der Beträge, bei den dinglichen Rechten der Klasse 4 dagegen die Reihenfolge im Grundbuch (§ 11 Abs. 1 ZVG).
| Klasse | Wer steht dort | Begrenzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Ausgabenersatz eines Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt | nur wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag lief und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen gedeckt sind | § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG |
| 1a | Kosten der Feststellung beweglicher Gegenstände in der Insolvenz | pauschal 4 % des festgesetzten Werts, nur bei bestelltem Insolvenzverwalter | § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG |
| 2 | Hausgeld der Wohnungseigentümergemeinschaft | laufende Beträge plus Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten 2 Jahren, insgesamt höchstens 5 % des festgesetzten Verkehrswerts | § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG |
| 3 | Öffentliche Lasten, vor allem die Grundsteuer | Rückstände der letzten 4 Jahre; bei wiederkehrenden Leistungen nur laufende Beträge und Rückstände der letzten 2 Jahre | § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG |
| 4 | Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte am Grundstück | Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen nur laufend und für die letzten 2 Jahre; untereinander nach Grundbuchrang | § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 ZVG |
| 5 | Der persönliche Anspruch des betreibenden Gläubigers, soweit er nicht schon oben steht | bei mehreren entscheidet, wessen Beschlagnahme früher wirksam wurde | § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 2 ZVG |
| 6 | Ansprüche der Klasse 4, die wegen der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind | – | § 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG |
| 7 | Ältere Rückstände der Klasse 3 | alles, was über die 4 beziehungsweise 2 Jahre hinausgeht | § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG |
| 8 | Ältere Rückstände der Klasse 4 | Zinsrückstände älter als 2 Jahre landen hier und fallen meist aus | § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 13 ZVG |
Zwei Punkte fallen in der Praxis ins Gewicht. Erstens das Vorrecht der Eigentümergemeinschaft in Klasse 2: Es steht vor jeder Bank, ist aber auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts gedeckelt. Bei einem Verkehrswert von 200.000 € sind das höchstens 10.000 €; alles darüber rutscht ganz nach hinten. Zweitens die Zwei-Jahres-Grenze bei den Zinsen: Wer als Bank jahrelang nicht vollstreckt hat, verliert die älteren Zinsrückstände nicht, sie fallen aber in Klasse 8 und sind dort praktisch nie gedeckt.

Was bleibt von einem Erlös übrig? Rechnen Sie es durch
Vereinfacht auf die vier häufigsten Positionen. Innerhalb der Rangklasse 4 entscheidet die Reihenfolge im Grundbuch (§ 11 Abs. 1 ZVG). Zinsrückstände älter als 2 Jahre fallen in eine hintere Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 8, § 13 ZVG). Die Gerichtskosten selbst rechnet der Kosten-Ratgeber durch.
Das Beispiel zeigt den Regelfall: Bei 250.000 € Verkehrswert und 180.000 € Meistgebot stehen nach Zinsen 180.969 € zur Verteilung. Davon gehen 4.000 € Verfahrenskosten ab, 3.000 € an die Eigentümergemeinschaft und 800 € an die Gemeinde. Für die Bank bleiben 173.169 € von 200.000 € Forderung, es bleibt eine Restschuld von 26.831 €. Ein Übererlös entsteht nur, wenn das Gebot über allen eingetragenen Rechten und Kosten liegt.
Bis wann muss ich meine Forderung anmelden?
Was aus dem Grundbuch hervorgeht, kommt automatisch in den Teilungsplan. Alles andere nur, wenn es angemeldet ist, und zwar spätestens im Verteilungstermin (§ 114 Abs. 1 ZVG). Der betreibende Gläubiger muss nichts extra tun, sein Anspruch gilt mit dem Versteigerungsantrag als angemeldet. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen aus eingetragenen Rechten brauchen ebenfalls keine Anmeldung.
Wer die Aufforderung aus der Terminsbestimmung verpasst hat (§ 37 Nr. 4 ZVG), verliert sein Recht nicht, wird aber bei der Verteilung allen übrigen Rechten nachgesetzt (§ 110 ZVG). Praktisch heißt das fast immer: Ausfall. Melden Sie deshalb lieber zu früh als zu spät an, schriftlich und mit Berechnung. Die Aufforderung dazu steht in jeder Terminsbestimmung, die wir veröffentlichen. Sie gilt schon für den Versteigerungstermin: Angemeldet werden muss dort spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§ 37 Nr. 4 ZVG). Die Terminsbestimmung selbst wird mindestens 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht (§ 43 Abs. 1 ZVG); wie lange es danach bis zum Verteilungstermin dauert, schreibt das Gesetz nicht vor.
Wie wird der Teilungsplan aufgestellt?
Der Regelfall ist die Aufstellung im Termin: Das Gericht hört die anwesenden Beteiligten an und zieht nötigenfalls einen Rechnungsverständigen hinzu (§ 113 Abs. 1 ZVG). Einen Plan, den man vorher in Ruhe zu Hause prüfen kann, gibt es also normalerweise nicht. Nur wenn das Gericht in der Terminsbestimmung dazu aufgefordert hat, binnen 2 Wochen eine Berechnung der Ansprüche einzureichen, fertigt es den Plan vorab und legt ihn spätestens 3 Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 106 ZVG). Das ist eine Kann-Vorschrift.
In den Plan gehören auch die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben und deshalb nicht erlöschen (§ 113 Abs. 2 ZVG). Sie werden nicht aus dem Erlös bezahlt, müssen aber ausgewiesen sein, weil der Ersteher sie übernimmt. Welche Rechte mit dem Zuschlag erlöschen und welche bleiben, regelt § 91 ZVG.
Was kann ich tun, wenn im Teilungsplan etwas falsch steht?
Über den Plan wird sofort im Termin verhandelt; für die Verhandlung, die Erledigung von Widersprüchen und die Ausführung gelten die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechend (§ 115 Abs. 1 ZVG). Wer einen Anspruch vor dem Termin angemeldet hat und ihn nicht wie beantragt im Plan wiederfindet, muss den Widerspruch nicht extra erklären: Die Anmeldung gilt dann automatisch als Widerspruch (§ 115 Abs. 2 ZVG). Die Monatsfrist danach gilt für ihn aber genauso.
| Wer widerspricht | Womit | Frist | Was mit dem Geld passiert |
|---|---|---|---|
| Gläubiger gegen einen anderen Gläubiger | Widerspruch im Termin, danach Klage erheben und die Erhebung nachweisen | 1 Monat ab dem Terminstag (§ 878 Abs. 1 ZPO) | nur der streitige Betrag wird hinterlegt (§ 124 ZVG) |
| Schuldner gegen einen titulierten Anspruch | Vollstreckungsabwehrklage, notfalls mit Antrag auf einstweilige Einstellung | keine feste Frist, aber vor Ausführung des Plans | das Gericht kann die Einstellung anordnen, die Gründe sind glaubhaft zu machen (§§ 767, 769 Abs. 1 ZPO) |
| Wer vor dem Termin angemeldet hat | der Widerspruch gilt als erklärt, die Klage muss trotzdem sein | 1 Monat ab dem Termin (§ 878 Abs. 1 ZPO) | streitiger Betrag wird hinterlegt |
| Schuldner mit Abwendungsbefugnis | Sicherheitsleistung oder Hinterlegung | vor Ausführung | die Ausführung unterbleibt (§ 115 Abs. 4 ZVG) |
Die Frist ist kurz und verlangt mehr als nur die Klage: Binnen eines Monats ab dem Terminstag müssen Sie dem Gericht ohne Aufforderung nachweisen, dass Sie Klage erhoben haben (§ 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sonst wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf Ihren Widerspruch angeordnet. Ein besseres Recht können Sie danach immer noch einklagen, aber gegen den, der das Geld bekommen hat (§ 878 Abs. 2 ZPO). Wichtig für alle anderen: Ein Widerspruch legt nicht das ganze Verfahren lahm. Der Plan bestimmt schon im Termin, wie der streitige Betrag zu verteilen ist, falls der Widerspruch Erfolg hat. Hinterlegt wird nur dieser Betrag, alle unstreitigen Zuteilungen werden sofort ausgezahlt (§ 124 ZVG).
Was passiert, wenn der Ersteher nicht zahlt?
Entgegen einer verbreiteten Darstellung wird der Zuschlag nicht aufgehoben und es wird auch nicht automatisch neu versteigert. Der Ersteher bleibt Eigentümer. Der Teilungsplan wird stattdessen dadurch ausgeführt, dass das Gericht die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten überträgt (§ 118 Abs. 1 ZVG). Zur Sicherung wird für die Berechtigten eine Sicherungshypothek am Grundstück eingetragen, die den Rang des ursprünglichen Anspruchs erhält (§ 128 ZVG). Erst wenn die Berechtigten daraus vollstrecken, kommt es zur Wiederversteigerung (§ 133 ZVG).
Für den Schuldner ist der nächste Satz bares Geld wert: Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Seine Schuld ist damit in dieser Höhe getilgt, obwohl niemand gezahlt hat. Diese Wirkung entfällt nur, wenn der Berechtigte binnen 3 Monaten gegenüber dem Gericht auf die Rechte aus der Übertragung verzichtet oder selbst die Zwangsversteigerung beantragt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG).
Wann bekomme ich als Schuldner einen Übererlös?
Was nach Kosten und allen zugeteilten Rechten übrig bleibt, gehört dem bisherigen Eigentümer. Ausgezahlt wird unbar (§ 117 Abs. 1 ZVG). War der Berechtigte nicht im Termin, ordnet das Gericht die Auszahlung von Amts wegen an; ist sie nicht ausführbar, wird hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG). Hinterlegt wird außerdem in mehreren gesetzlich geregelten Fällen:
| Fall | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Berechtigter nicht erschienen, Auszahlung nicht möglich | Hinterlegung, Abruf später beim Amtsgericht | § 117 Abs. 2 ZVG |
| Anspruch ist aufschiebend bedingt | Hinterlegung unter der Bedingung; der Plan legt vorab fest, wer das Geld sonst bekommt | § 119, § 120 ZVG |
| Widerspruch gegen den Plan | nur der streitige Betrag wird hinterlegt | § 124 ZVG |
| Berechtigter unbekannt oder Grundschuldbrief nicht vorgelegt | Hinterlegung für den unbekannten Berechtigten | § 126 ZVG |
| Wiederkehrende Leistungen als Ersatzanspruch | Kapitalisierung, höchstens der 25-fache Jahresbetrag | § 121 ZVG |
Ein Übererlös ist übrigens pfändbar, sobald der Zuschlag erteilt ist. Andere Gläubiger des Schuldners können darauf zugreifen, bevor das Geld ihn erreicht. Bei Miteigentümern, die sich über die Aufteilung nicht einigen, hinterlegt das Gericht, bis eine Einigung oder ein Urteil vorliegt. Das betrifft vor allem die 776 Teilungsversteigerungen in unserer Datenbank, bei denen der Erlös von vornherein mehreren zusteht. Wie der Erlös bei einer Teilungsversteigerung unter Miteigentümern verteilt wird, steht im Ratgeber zur Teilungsversteigerung.
Was passiert mit einer Grundschuld, die gar nicht mehr valutiert?
Diese Frage taucht in Googles „Weitere Fragen“ regelmäßig auf und wird sonst nirgends sauber beantwortet. Zuerst die Korrektur eines verbreiteten Irrtums: Wer sein Darlehen abbezahlt, bekommt die Grundschuld nicht automatisch. Anders als bei der Hypothek, die bei Erlöschen der Forderung von selbst auf den Eigentümer übergeht (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB), gilt das für die Grundschuld gerade nicht: Die Vorschriften über die Hypothek sind nur anwendbar, soweit sich nichts anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt (§ 1192 Abs. 1 BGB). Die Grundschuld bleibt also bei der Bank.
Was der Eigentümer hat, ist ein Anspruch aus dem Sicherungsvertrag: Ist die Grundschuld nicht mehr valutiert, kann er Rückübertragung, Verzicht oder eine Löschungsbewilligung verlangen. Erst wenn die Grundschuld tatsächlich auf ihn übertragen wurde, ist es eine Eigentümergrundschuld. Dann darf er daraus zwar nicht selbst vollstrecken (§ 1197 Abs. 1 BGB) und bekommt außerhalb einer Zwangsverwaltung keine Zinsen (§ 1197 Abs. 2 BGB), wohl aber den auf diesen Rang entfallenden Erlösanteil, der sonst an nachrangige Gläubiger ginge.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie vor dem Verteilungstermin, ob eine alte Grundschuld noch valutiert. Fordern Sie bei der Bank die Rückgewähr an und melden Sie den Anspruch beim Gericht an. Sonst meldet die Bank ihre Grundschuld in voller Höhe an, obwohl sie nur noch einen Teil oder gar nichts zu fordern hat. Ohne Anmeldung und ohne vorgelegten Brief wird der Betrag für einen unbekannten Berechtigten hinterlegt (§ 126 ZVG). Bei einem mittleren Verkehrswert von 180.000 € in unserer Datenbank geht es dabei schnell um fünfstellige Beträge.
Bleibt nach der Zwangsversteigerung eine Restschuld?
Meistens ja. Der Zuschlag tilgt die Forderung nur, soweit der Erlös reicht. Für den Rest haftet der Schuldner unverändert weiter, und zwar mit seinem gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögen. Die Bank braucht dafür auch keinen neuen Titel: Sie hat schon einen, meist die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfungsklausel, aus der sie das Verfahren betrieben hat. Aus dem Verteilungsverfahren entsteht kein neuer Titel gegen den Schuldner, sondern nur gegen einen Ersteher, der nicht zahlt (§ 118, § 132 ZVG).
Zwei gesetzliche Ausnahmen mindern die Restschuld, ohne dass Geld fließt. Beide fehlen in praktisch allen Ratgebern:
| Vorgang | Mindert die Restschuld? | Warum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zuteilung aus dem Erlös | ja, in Höhe der Zahlung | der Gläubiger ist insoweit befriedigt | § 117 ZVG |
| Die Bank ersteigert selbst unter 7/10 des Verkehrswerts | ja, bis zur 7/10-Grenze | sie gilt als befriedigt, als hätte sie 7/10 geboten | § 114a ZVG |
| Der Ersteher zahlt nicht, die Forderung wird übertragen | ja, in voller Höhe der Übertragung | die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück | § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG |
| Der Berechtigte verzichtet binnen 3 Monaten auf die Übertragung | nein, die Wirkung entfällt rückwirkend | ausdrückliche Gegenausnahme | § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG |
| Die Grundschuld erlischt mit dem Zuschlag | nein | betrifft nur die Haftung des Grundstücks, nicht die persönliche Forderung | § 91 ZVG |
| Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren | ja, nach Ablauf der Abtretungsfrist | Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten | §§ 286 ff., § 287 Abs. 2 InsO |
| Zeitablauf | erst nach 30 Jahren | titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren | § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB |
Was bringt mir die 7/10-Grenze als Schuldner?
Das ist der wichtigste Absatz dieser Seite. Ersteigert ein Gläubiger, der Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann, das Objekt selbst, und bleibt sein Gebot einschließlich des Kapitalwerts bestehen bleibender Rechte hinter sieben Zehnteln des Grundstückswerts zurück, so gilt er auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze gedeckt wäre (§ 114a Satz 1 ZVG). Vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, bleiben dabei außer Betracht (§ 114a Satz 2 ZVG).
Ein Beispiel: Der Verkehrswert beträgt 250.000 €, die 7/10-Grenze also 175.000 €. Die Bank hat 200.000 € offen und ersteigert selbst für 150.000 €. Ohne § 114a ZVG bliebe eine Restschuld von rund 57.000 €. Mit § 114a ZVG gilt die Bank zusätzlich in Höhe der Differenz zur 7/10-Grenze als befriedigt, also um 25.000 € mehr. Die Restschuld sinkt auf rund 32.000 €, ohne dass ein einziger Euro geflossen ist. Setzen Sie im Rechner oben das Häkchen, dann rechnet er Ihren Fall durch.
Die Vorschrift greift nur, wenn ein Berechtigter selbst ersteigert, also die Bank, nicht ein fremder Bieter. Prüfen Sie deshalb im Zuschlagsbeschluss, wer den Zuschlag bekommen hat. Steht dort die Bank oder eine ihrer Verwertungsgesellschaften, rechnen Sie nach.
Wie lange kann die Bank die Restschuld noch eintreiben?
Lange. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft beziehungsweise der Errichtung des Titels und wird durch jede Vollstreckungsmaßnahme neu in Gang gesetzt. Praktisch bedeutet das: Die Forderung begleitet den Schuldner ein halbes Berufsleben lang.
Vollstreckt werden kann in Lohn und Konto, aber nicht gleich. Beim Arbeitseinkommen greifen die Pfändungsfreigrenzen automatisch (§ 850c ZPO). Beim Konto gibt es keinen automatischen Schutz: Guthaben ist zunächst in voller Höhe gepfändet. Schutz entsteht erst, wenn Sie Ihr Girokonto von der Bank als Pfändungsschutzkonto führen lassen; das können Sie jederzeit verlangen (§ 850k Abs. 1 ZPO), bei bereits gepfändetem Guthaben mit Wirkung ab dem vierten Geschäftstag (§ 850k Abs. 2 ZPO). Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis entsteht nicht durch die Zwangsversteigerung: § 882c Abs. 1 ZPO nennt abschließend drei Gründe, nämlich die nicht abgegebene Vermögensauskunft, die erkennbar aussichtslose Vollstreckung und die nicht nachgewiesene Befriedigung binnen eines Monats. Die Versteigerung selbst steht dort nicht. Was Ihre Bank an die Auskunfteien meldet, ist die Zahlungsstörung oder die Darlehenskündigung, nicht das Gerichtsverfahren.
Welche Wege gibt es aus der Restschuld?
- Vergleich mit der Bank. Nach einer Versteigerung ist die Verhandlungsposition oft besser als gedacht, weil die Bank weiß, dass sie aus einem pfändungsfreien Einkommen nichts holt. Einmalzahlungen von Angehörigen gegen Verzicht auf den Rest sind der häufigste Weg.
- Ratenvereinbarung. Schriftlich und mit klarer Aussage, was nach vollständiger Zahlung mit dem Titel passiert. Lassen Sie sich die Herausgabe des Titels zusagen.
- Vollstreckungsschutz im Einzelfall bei sittenwidriger Härte (§ 765a ZPO), etwa bei schwerer Krankheit.
- Verbraucherinsolvenz. Nach Ablauf der Abtretungsfrist von 3 Jahren folgt die Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 2, §§ 286 ff. InsO). Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 301 InsO).
- Erlassvertrag. Der einzige Weg, der eine einzelne Forderung wirklich zum Erlöschen bringt, ist der Erlass durch den Gläubiger (§ 397 Abs. 1 BGB). Genau das ist der Vergleich oben: Einmalzahlung gegen Verzicht auf den Rest, schriftlich festgehalten.
Ein Erlass durch die Bank löst im privaten Bereich in aller Regel keine Steuer aus. Gehörte die Immobilie zu einem Betriebsvermögen, ist der Erlass dagegen als Sanierungsertrag zu prüfen (§ 3a EStG). Lassen Sie das im Zweifel steuerlich beraten.
Muss ich Steuern zahlen, obwohl ich vom Erlös nichts gesehen habe?
Möglich ist es. Die Zwangsversteigerung ist steuerlich eine Veräußerung. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Zuschlag nicht mehr als 10 Jahre, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Genau 10 Jahre zählen also noch mit. Dass der Erlös direkt an die Gläubiger fließt und Sie nichts davon sehen, ändert daran nichts, denn besteuert wird der Gewinn, nicht der Zufluss.
Ausgenommen sind Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend oder im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Bei selbst bewohnten Eigenheimen fällt deshalb meist keine Steuer an, bei vermieteten Objekten dagegen schon. Rechnen Sie das durch, bevor der Steuerbescheid kommt.
Verbreitete Irrtümer zur Verteilung und zur Restschuld
| Verbreitete Aussage | Tatsächliche Rechtslage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Die Restschuld bleibt immer in voller Höhe bestehen. | Im Grundsatz ja, aber nicht ausnahmslos. Ersteigert die Bank selbst unter 7/10 des Werts, gilt sie bis zur Grenze als befriedigt. Zahlt der Ersteher nicht, wirkt die Forderungsübertragung wie eine Befriedigung. | § 114a ZVG, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG |
| Der Verteilungstermin findet 6 bis 8 Wochen nach der Versteigerung statt. | Das ist Praxis, keine Rechtslage. Das Gesetz kennt keine Frist zwischen den Terminen. Vorgeschrieben ist nur die Zustellung 2 Wochen vor dem Termin. | § 105 Abs. 1 und 4 ZVG |
| Den Teilungsplan kann man vorher einsehen. | Nur wenn das Gericht vorher zur Forderungsberechnung aufgefordert hat. Der Regelfall ist die Aufstellung im Termin nach Anhörung der Anwesenden. | § 113 Abs. 1, § 106 ZVG |
| Zahlt der Ersteher nicht, wird der Zuschlag aufgehoben und neu versteigert. | Der Zuschlag bleibt, der Ersteher bleibt Eigentümer. Die Forderung gegen ihn wird übertragen und durch eine Sicherungshypothek gesichert. Erst daraus kann neu versteigert werden. | § 118, § 128, § 133 ZVG |
| Die Bank bekommt für die Restschuld einen neuen Titel. | Sie hat längst einen, meist die notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel. Aus dem Verteilungsverfahren entsteht ein neuer Titel nur gegen einen Ersteher, der nicht zahlt. | § 118, § 132 ZVG |
| Mit dem Zuschlag wird die Grundschuld gelöscht, die Sicherheit ist weg. | Die Rechte erlöschen kraft Gesetzes und setzen sich am Erlös fort: Der Gläubiger rückt mit seinem Grundbuchrang in den Teilungsplan. Die Löschung ist nur der spätere Vollzug. | § 91 ZVG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG |
| Die Zwangsversteigerung führt zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis. | Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Verzeichnis kennt drei Eintragungsgründe, die Versteigerung gehört nicht dazu. | § 882c Abs. 1 ZPO |
| Ein Widerspruch blockiert die Auszahlung an alle. | Nur der streitige Betrag wird hinterlegt, alles Unstreitige wird sofort ausgezahlt. | § 124 ZVG |
| Wer den Verteilungstermin verpasst, verliert sein Geld. | Die Auszahlung an nicht Erschienene wird von Amts wegen angeordnet, sonst wird hinterlegt. Verloren geht nur die Möglichkeit, im Termin zu widersprechen. | § 117 Abs. 2 ZVG |
Checkliste für Schuldner, Gläubiger und Ersteher
- Als Schuldner vor dem Termin: Prüfen, ob eine nicht mehr valutierte Grundschuld im Grundbuch steht. Diese Eigentümergrundschuld anmelden, sonst geht das Geld an nachrangige Gläubiger oder wird hinterlegt.
- Als Schuldner im Termin: Hingehen. Der Teilungsplan entsteht dort. Prüfen, ob Zinsrückstände älter als 2 Jahre zu Unrecht in Klasse 4 stehen, sie gehören in Klasse 8.
- Als Schuldner danach: Zuschlagsbeschluss ansehen. Hat die Bank selbst ersteigert und lag das Gebot unter 7/10 des Verkehrswerts, § 114a ZVG geltend machen und die Restschuld neu berechnen lassen.
- Als nachrangiger Gläubiger: Forderung schriftlich anmelden, spätestens im Termin, mit Berechnung. Wer zu spät kommt, steht hinter allen.
- Als Eigentümergemeinschaft: Hausgeld über die Gemeinschaft anmelden, nicht über einzelne Eigentümer. Beachten, dass das Vorrecht auf 5 % des Verkehrswerts gedeckelt ist und nur das laufende Jahr plus 2 Jahre erfasst.
- Als Ersteher: Rechtzeitig unbar an die Gerichtskasse überweisen, damit der Betrag vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und der Nachweis im Termin vorliegt (§ 49 Abs. 3 ZVG). Läuft eine Beschwerde gegen den Zuschlag, die Aussetzung der Ausführung beantragen (§ 116 ZVG).
- Bei Streit: Widerspruch im Termin erklären und binnen eines Monats klagen. Ohne Klage wird der hinterlegte Betrag nach dem Plan ausgekehrt.
- Nach dem Termin: Eine Steuerfrage klären, wenn zwischen Anschaffung und Zuschlag nicht mehr als 10 Jahre liegen und das Objekt nicht durchgehend selbst bewohnt war.
Häufige Fragen
Wann findet der Verteilungstermin nach der Zwangsversteigerung statt?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Das Gericht bestimmt den Termin nach dem Zuschlag von Amts wegen (§ 105 Abs. 1 ZVG), in der Praxis liegen 6 bis 8 Wochen dazwischen. Fest ist nur, dass dem Ersteher die Terminsbestimmung 2 Wochen vorher zugestellt sein muss, sonst ist der Termin aufzuheben (§ 105 Abs. 4 ZVG).
Muss ich zum Verteilungstermin gehen?
Wer etwas zu beanstanden hat, sollte hingehen: Der Teilungsplan wird im Regelfall erst im Termin aufgestellt, nach Anhörung der Anwesenden (§ 113 Abs. 1 ZVG). Geld verliert man durch Fernbleiben nicht, die Auszahlung an nicht Erschienene wird von Amts wegen angeordnet oder der Betrag hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG).
Bleibt nach der Zwangsversteigerung eine Restschuld?
Meistens ja. Der Zuschlag tilgt die Forderung nur, soweit der Erlös reicht; für den Rest haftet der Schuldner mit seinem gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögen weiter. Zwei Ausnahmen mindern sie kraft Gesetzes: § 114a ZVG, wenn der Gläubiger selbst unter 7/10 ersteigert, und § 118 Abs. 2 ZVG, wenn der Ersteher nicht zahlt.
Was bringt mir die 7/10-Grenze als Schuldner?
Ersteigert ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter selbst, gleich ob er das Verfahren betreibt oder nicht, und bleibt sein Gebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, gilt er trotzdem als befriedigt, als hätte er 7/10 geboten (§ 114a ZVG). Bei 250.000 € Verkehrswert und einem Gebot von 150.000 € sind das 25.000 € weniger Restschuld, ohne dass ein Euro fließt. Prüfen Sie im Zuschlagsbeschluss, wer ersteigert hat.
In welcher Reihenfolge bekommen die Gläubiger ihr Geld?
Zuerst gehen die Verfahrenskosten vorweg ab (§ 109 Abs. 1 ZVG), dann kommen die acht Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG: Zwangsverwaltungskosten, Insolvenzkosten, WEG-Hausgeld, öffentliche Lasten, Grundpfandrechte, der persönliche Anspruch des Gläubigers und zuletzt die älteren Rückstände. Innerhalb der Grundpfandrechte entscheidet der Grundbuchrang (§ 11 Abs. 1 ZVG).
Bekommt die Hausverwaltung ihr Hausgeld vor der Bank?
Ja, das Hausgeld der Eigentümergemeinschaft steht in Rangklasse 2 und damit vor jeder Grundschuld (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Das Vorrecht erfasst die laufenden Beträge und die Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten 2 Jahren, ist aber auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts gedeckelt. Alles darüber rutscht ganz nach hinten.
Bis wann muss ich meine Forderung anmelden?
Spätestens im Verteilungstermin (§ 114 Abs. 1 ZVG). Was aus dem Grundbuch hervorgeht, kommt automatisch hinein; der betreibende Gläubiger gilt über den Versteigerungsantrag als angemeldet. Wer zu spät kommt, verliert sein Recht nicht, wird aber allen übrigen Rechten nachgesetzt (§ 110 ZVG) und fällt damit praktisch aus.
Was kann ich tun, wenn im Teilungsplan etwas falsch steht?
Im Termin widersprechen; über den Plan wird sofort verhandelt (§ 115 Abs. 1 ZVG). Danach müssen Sie binnen eines Monats ab dem Terminstag Klage erheben und dem Gericht die Klageerhebung nachweisen (§ 878 Abs. 1 ZPO), sonst wird der Plan ohne Rücksicht auf Ihren Widerspruch ausgeführt. Der Schuldner geht gegen einen titulierten Anspruch stattdessen über die Vollstreckungsabwehrklage (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO).
Blockiert der Widerspruch eines anderen meine Auszahlung?
Nein. Der Plan legt schon im Termin fest, wie der streitige Betrag zu verteilen ist, falls der Widerspruch Erfolg hat. Hinterlegt wird nur dieser Betrag, alle unstreitigen Zuteilungen werden sofort ausgezahlt (§ 124 ZVG).
Was passiert, wenn der Ersteher das Meistgebot nicht bezahlt?
Der Zuschlag wird nicht aufgehoben, der Ersteher bleibt Eigentümer. Das Gericht überträgt die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG), gesichert durch eine Sicherungshypothek im Rang des Anspruchs (§ 128 ZVG). Für den Schuldner wichtig: Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück, seine Schuld ist insoweit getilgt.
Wann bekomme ich einen Übererlös ausgezahlt?
Was nach Kosten und allen zugeteilten Rechten übrig bleibt, gehört dem bisherigen Eigentümer und wird unbar ausgezahlt (§ 117 Abs. 1 ZVG). Waren Sie nicht im Termin, ordnet das Gericht die Auszahlung von Amts wegen an; ist das nicht möglich, wird hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG). Der Anspruch ist pfändbar, sobald der Zuschlag erteilt ist.
Was passiert mit einer Grundschuld, die nicht mehr valutiert ist?
Anders als eine Hypothek fällt sie nicht automatisch an den Eigentümer zurück: § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt für die Grundschuld nicht, weil sie keine Forderung voraussetzt (§ 1192 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer hat nur einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag. Machen Sie ihn vor dem Verteilungstermin geltend und melden Sie ihn an, sonst meldet die Bank die Grundschuld in voller Höhe an.
Wie lange kann die Bank die Restschuld noch eintreiben?
30 Jahre. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden verjähren erst nach dieser Frist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB), und jede Vollstreckungsmaßnahme setzt sie neu in Gang. Beim Lohn greifen die Pfändungsfreigrenzen automatisch (§ 850c ZPO), beim Konto erst, wenn Sie es als Pfändungsschutzkonto führen lassen (§ 850k ZPO).
Bekomme ich durch die Zwangsversteigerung einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis?
Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. § 882c Abs. 1 ZPO nennt abschließend drei Eintragungsgründe: nicht abgegebene Vermögensauskunft, offensichtlich aussichtslose Vollstreckung und nicht nachgewiesene Befriedigung binnen eines Monats. Die Versteigerung selbst gehört nicht dazu. Was gemeldet wird, ist die Zahlungsstörung der Bank.
Wie werde ich die Restschuld los?
Zum Erlöschen bringt eine einzelne Forderung nur der Erlassvertrag mit dem Gläubiger (§ 397 Abs. 1 BGB), also der Vergleich. Von den restlichen Verbindlichkeiten befreit außerdem die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2, §§ 286 ff. InsO), auch gegenüber Gläubigern, die nichts angemeldet haben (§ 301 InsO). Ratenvereinbarungen und Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO verschaffen nur Luft.
Muss ich Steuern zahlen, obwohl ich vom Erlös nichts bekommen habe?
Möglich. Die Zwangsversteigerung ist steuerlich eine Veräußerung; beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Zuschlag nicht mehr als 10 Jahre, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dass der Erlös an die Gläubiger geht, ändert nichts, weil der Gewinn besteuert wird. Bei durchgehender Selbstnutzung fällt keine Steuer an.
Quellen: §§ 105 bis 145 ZVG (Verteilungsverfahren: Terminsbestimmung, Masse, Kosten, Teilungsplan, Widerspruch, Ausführung, Hinterlegung) · § 105 Abs. 1 bis 4, § 106, § 107, § 109, § 110, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119 bis § 121, § 124, § 126, § 128, § 132, § 133 ZVG · § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Abs. 2 ZVG (Rangklassen), § 11, § 12, § 13 ZVG (Rangverhältnis, Umfang, laufende Beträge und Rückstände) · § 114a ZVG (Befriedigungsfiktion bis zur 7/10-Grenze), § 91 ZVG (Erlöschen der Rechte), § 92 ZVG, § 65 ZVG, § 37 Nr. 4 ZVG · § 49 Abs. 2 und 3 ZVG mit § 246 BGB (Verzinsung des Bargebots), § 68 Abs. 1 ZVG (Sicherheitsleistung) · §§ 767, 769, 770, 876 bis 882 ZPO (Widerspruch, Nachweisfrist des § 878 Abs. 1 ZPO), § 850c und § 850k ZPO (Pfändungsfreigrenzen, Pfändungsschutzkonto), § 882c Abs. 1 ZPO (Schuldnerverzeichnis), § 765a ZPO · § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB (30 Jahre), § 1192 Abs. 1 und 1a, § 1197 BGB (Sicherungsgrundschuld, Rückgewähranspruch), § 397 Abs. 1 BGB (Erlassvertrag); §§ 286 ff., § 287 Abs. 2, § 301 InsO; § 23 Abs. 1, § 3a EStG · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, dreimal täglich aktualisiert
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.