Zwangsverwaltung: Ablauf, Kosten und was sie für Mieter, Eigentümer und Ersteher bedeutet
Zuletzt geprüft: Di, 08.09.2026 · Hassan Amer

Die Zwangsverwaltung ist die Vollstreckung in die Erträge einer Immobilie: Ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter zieht ab der Beschlagnahme die Mieten ein und zahlt sie an die Gläubiger aus. Der Schuldner bleibt Eigentümer, verliert aber Verwaltung und Benutzung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die Zwangsversteigerung greift auf die Substanz zu, die Zwangsverwaltung auf den Ertrag. Beide können gleichzeitig laufen (§ 866 Abs. 2 ZPO), und die Zwangsverwaltung endet nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Gerichts (§ 12 Abs. 1 ZwVwV). Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren aus allen vier Blickwinkeln, mit den seit April 2024 geltenden Vergütungszahlen und einem Rechner, was von der Miete übrig bleibt.
- Der Eigentümer verliert nichts als die Verwaltung. Das Eigentum bleibt, entzogen werden nur Verwaltung und Benutzung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die unentbehrlichen Wohnräume bleiben ihm unentgeltlich (§ 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV).
- Mieter zahlen ab Kenntnis der Beschlagnahme an den Verwalter (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Wer vorher noch an den alten Vermieter überweist, zahlt wirksam. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Verwalter nicht.
- Der Verwalter bekommt in der Regel 10 % der eingezogenen Bruttomieten, mindestens aber 1.200 €, wenn er das Objekt in Besitz genommen hat (§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZwVwV). Bei kleinen Mieten frisst diese Untergrenze den Ertrag auf.
- Gläubiger bekommen aus der Zwangsverwaltung im Kern nur Zinsen, kein Kapital: In den Rangklassen 2 bis 4 werden nur laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt (§ 155 Abs. 2 ZVG).
- Für Ersteher der wichtigste Satz: Der Zuschlag beendet die Zwangsverwaltung nicht (§ 12 Abs. 1 ZwVwV). Die Nutzungen stehen Ihnen ab Zuschlag zu (§ 56 ZVG), eingezogen werden sie zunächst weiter vom Verwalter, abgerechnet wird über die Ersteherabrechnung.
- Nur 4 von 3.135 Bekanntmachungen erwähnen überhaupt eine Zwangsverwaltung. Aus der Terminsbestimmung erfahren Sie es also so gut wie nie, Sie müssen im Gutachten nachsehen oder bei der Geschäftsstelle fragen
- Alle 4 betreffen vermietete Objekte: Doppelhaushälfte in Eisleben, Eigentumswohnung in Köpenick, Eigentumswohnung in Magdeburg, Wohn-/Geschäftshaus in Duisburg
- 220 Objekte sind laut Gericht vermietet, 212 stehen leer, 48 nutzt der Eigentümer selbst. Nur bei vermieteten Objekten trägt sich eine Zwangsverwaltung wirtschaftlich
- 422 der Objekte sind Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser oder Gewerbeeinheiten, mittlerer Verkehrswert 271.800 €. Das ist das Segment, in dem Gläubiger die Zwangsverwaltung wirklich einsetzen
Was ist eine Zwangsverwaltung?
Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek die dritte Form der Vollstreckung in ein Grundstück (§ 866 Abs. 1 ZPO). Sie greift nicht auf die Immobilie selbst zu, sondern auf das, was sie abwirft. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ordnet sie auf Antrag an, bearbeitet wird sie vom Rechtspfleger. Mit der Anordnung ist das Grundstück beschlagnahmt, und die Beschlagnahme entzieht dem Schuldner Verwaltung und Benutzung (§ 148 Abs. 2 ZVG). An seine Stelle tritt ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter.
Möglich ist die Zwangsverwaltung bei Grundstücken, Erbbaurechten und Wohnungseigentum. Ihr Zweck ist die schrittweise Tilgung aus laufenden Erträgen statt der sofortigen Verwertung. Das lohnt sich vor allem, weil ein Versteigerungsverfahren vom Antrag bis zum Termin oft 9 bis 14 Monate dauert: So lange flössen die Mieten sonst weiter an den Schuldner. Für den Schuldner ist sie deshalb das mildere Mittel, für den Gläubiger das langsamere. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, steht in den §§ 146 bis 161 ZVG, die Pflichten des Verwalters regelt die Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV).
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung: was ist der Unterschied?
Der entscheidende Unterschied steckt in einem Verweis, den kaum ein Ratgeber nennt. In der Zwangsversteigerung erfasst die Beschlagnahme die Miet- und Pachtforderungen ausdrücklich nicht (§ 21 Abs. 2 ZVG). In der Zwangsverwaltung gilt diese Ausnahme nicht: § 148 Abs. 1 ZVG erstreckt die Beschlagnahme gerade auf diese Ansprüche. Genau deshalb kann der Zwangsverwalter Mieten einziehen und ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht.
| Merkmal | Zwangsverwaltung | Zwangsversteigerung | Zwangshypothek |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 146 bis 161 ZVG, ZwVwV | §§ 15 bis 145 ZVG | § 866 Abs. 1, § 867 ZPO |
| Worauf zugegriffen wird | auf den Ertrag | auf die Substanz | auf nichts, reine Sicherung |
| Eigentum des Schuldners | bleibt | geht mit dem Zuschlag über (§ 90 ZVG) | bleibt |
| Beschlagnahme erfasst die Mieten | ja (§ 148 Abs. 1 ZVG) | nein (§ 21 Abs. 2 ZVG) | nein |
| Wer verwaltet | gerichtlich bestellter Verwalter | weiter der Eigentümer | weiter der Eigentümer |
| Was der Gläubiger bekommt | laufende Zinsen aus den Überschüssen | Anteil am Versteigerungserlös | nur einen Rang im Grundbuch |
| Ende | Aufhebungsbeschluss (§ 161 ZVG) | Zuschlag und Verteilung | Löschung |
Beide Verfahren schließen sich nicht aus. Ein Gläubiger darf sie nebeneinander betreiben (§ 866 Abs. 2 ZPO), und in der Praxis ist das häufig sinnvoll: Bis zum Versteigerungstermin vergehen oft 9 bis 14 Monate, in denen die Mieten sonst beim Schuldner blieben. Wie lange ein Versteigerungsverfahren dauert, steht im Ratgeber zum Ablauf.

Wann wird eine Zwangsverwaltung angeordnet?
Voraussetzung sind ein vollstreckbarer Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellung, ein Antrag des Gläubigers und die Eintragung des Schuldners als Eigentümer im Grundbuch; es genügt auch, dass er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, die Erbfolge ist dann durch Urkunden glaubhaft zu machen (§ 17 Abs. 1 und 3 ZVG). Titel ist meist keine Gerichtsentscheidung, sondern die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO). Von allein startet das Verfahren nie.
Eine Ausnahme kennt kaum jemand: Geht es um den Anspruch aus einem eingetragenen Recht, also etwa aus einer Grundschuld, genügt statt der Eigentümereintragung auch der Eigenbesitz des Schuldners (§ 147 Abs. 1 ZVG). Der Besitz ist dann durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er dem Gericht nicht ohnehin bekannt ist (§ 147 Abs. 2 ZVG). Das hilft, wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist, etwa nach einem Erbfall.
Eine gesetzliche Voraussetzung, dass das Objekt vermietet sein muss, gibt es nicht. Das ist eine Wirtschaftlichkeitsfrage, keine Rechtsfrage. Der Verwalter darf ein leerstehendes Objekt gerade erst vermieten, denn die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung (§ 5 Abs. 2 ZwVwV). Ausgenommen sind nur die Wohnräume des Schuldners und land- oder forstwirtschaftliche Objekte in Eigenverwaltung. Wirtschaftlich sinnvoll ist das Verfahren trotzdem nur bei Mieteinnahmen: In unseren Daten sind 46 % der Objekte mit bekannter Nutzung vermietet.
Wie läuft eine Zwangsverwaltung ab?
- Tag 0Antrag des GläubigersWer einen vollstreckbaren Titel hat, beantragt die Zwangsverwaltung beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Zuständig ist der Rechtspfleger.§ 146 ZVG, §§ 15 bis 17 ZVG
- 1 bis 4 WochenAnordnungsbeschluss und BeschlagnahmeDas Gericht ordnet an und stellt dem Schuldner zu. Mit der Zustellung ist das Grundstück beschlagnahmt, dem Schuldner sind Verwaltung und Benutzung entzogen.§ 148 Abs. 2 ZVG, § 22 Abs. 1 ZVG
- parallelVermerk im GrundbuchDas Gericht ersucht das Grundbuchamt um den Zwangsverwaltungsvermerk in Abteilung II. Erst nach den Mitteilungen des Grundbuchamts werden die übrigen Beteiligten benachrichtigt.§ 146 Abs. 2 ZVG, § 19 Abs. 2 ZVG
- sofort danachVerwalter wird bestelltDas Gericht bestellt eine geschäftskundige Person und übergibt ihr das Grundstück oder ermächtigt sie, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Sie bekommt eine Bestallungsurkunde.§ 150 ZVG, § 1, § 2 ZwVwV
- Woche 2 bis 6Inbesitznahme und BerichtDer Verwalter besichtigt, übernimmt Unterlagen und Schlüssel und berichtet dem Gericht mit neun Pflichtangaben, darunter die dem Schuldner belassenen Räume. Auch die Besitzerlangung macht die Beschlagnahme wirksam.§ 3 ZwVwV, § 151 Abs. 1 ZVG
- unverzüglichMieter werden informiertDer Verwalter muss alle Mieter, Pächter und betroffenen Dritten unverzüglich informieren und kann beim Gericht Zahlungsverbote beantragen. Ab Kenntnis wirkt nur noch die Zahlung an ihn.§ 4 ZwVwV, § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG
- laufendVerwaltung und AuszahlungMieten einziehen, Objekt erhalten, versichern. Vorschüsse und laufende öffentliche Lasten zahlt der Verwalter ohne weiteres Verfahren, alles andere erst nach festgestelltem Teilungsplan.§ 152 ZVG, § 11 ZwVwV, § 155, § 156 ZVG
- jährlichRechnungslegungDer Verwalter legt jedes Kalenderjahr Rechnung, mit Kontoauszügen und Belegen bei Gericht. Verfahren über mehrere Jahre sind der Normalfall.§ 154 ZVG, § 14 ZwVwV
- EndeAufhebungsbeschlussErst der Beschluss des Gerichts beendet die Zwangsverwaltung, ausdrücklich auch im Fall des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Danach Schlussrechnung und Ersteherabrechnung.§ 161 ZVG, § 12 ZwVwV
Ab wann ist die Immobilie beschlagnahmt?
Die Beschlagnahme wird auf drei Wegen wirksam, und es zählt der früheste. Erstens mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 ZVG über § 146 Abs. 1 ZVG). Zweitens mit dem Eingang des Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt, wenn der Vermerk demnächst eingetragen wird. Drittens, und das ist die Besonderheit der Zwangsverwaltung, dadurch dass der Verwalter den Besitz am Grundstück erlangt (§ 151 Abs. 1 ZVG). Wer als Gläubiger später beitritt, für den wird die Beschlagnahme auch mit der Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den Verwalter wirksam, aber nur, wenn der Verwalter das Grundstück bereits in Besitz hat (§ 151 Abs. 2 ZVG). Ist er noch nicht im Besitz, bleibt es bei der Zustellung an den Schuldner.
Gegenüber dem Mieter gilt etwas anderes. Für ihn als Drittschuldner wirkt die Beschlagnahme erst, wenn er sie kennt oder ihm das gerichtliche Zahlungsverbot zugestellt wurde (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Bis dahin zahlt er mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vermieter. Das Zahlungsverbot kann auch der Verwalter selbst beantragen (§ 151 Abs. 3 ZVG). Vorausverfügungen des Eigentümers über künftige Mieten, etwa eine Abtretung an eine Bank oder eine Vorauszahlung des Mieters, wirken nur in den Grenzen der §§ 1123 bis 1125 BGB gegen den Verwalter. Fällige Mietforderungen werden 12 Monate nach Fälligkeit frei von der Haftung, wenn nicht vorher beschlagnahmt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wer wird Zwangsverwalter, und wer sucht ihn aus?
Das Gericht bestellt ihn, nicht der Gläubiger (§ 150 Abs. 1 ZVG). Bestellt wird eine geschäftskundige natürliche Person, die nach Qualifikation und Büroausstattung Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwaltung bietet (§ 1 Abs. 2 ZwVwV). Sie muss eine Vermögensschadenshaftpflicht über mindestens 500.000 € nachweisen (§ 1 Abs. 4 ZwVwV), führt für jedes Verfahren ein gesondertes Treuhandkonto (§ 13 Abs. 2 ZwVwV) und darf die Verwaltung nicht auf andere übertragen (§ 1 Abs. 3 ZwVwV). Als Ausweis erhält sie eine Bestallungsurkunde (§ 2 ZwVwV).
Zwei Sonderfälle gibt es. Gehört zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen, darf dieser Beteiligte eine eigene Person vorschlagen. Das Gericht muss sie bestellen, wenn er die Haftung übernimmt und keine Bedenken bestehen; dieser Verwalter arbeitet unentgeltlich (§ 150a ZVG). Bei land-, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken ist grundsätzlich der Schuldner selbst zum Verwalter zu bestellen, unter Aufsicht einer Aufsichtsperson (§ 150b, § 150c ZVG).
Was darf der Zwangsverwalter, und wofür braucht er das Gericht?
Seine Aufgabe ist gesetzlich umrissen: alle Handlungen vornehmen, die nötig sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen, die beschlagnahmten Ansprüche geltend machen und entbehrliche Nutzungen in Geld umsetzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Die bisherige Art der Nutzung soll er beibehalten (§ 5 Abs. 1 ZwVwV), Ausgaben grundsätzlich nur aus vorhandenen Mitteln bestreiten (§ 9 Abs. 2 ZwVwV). Für sechs Maßnahmen braucht er vorher die Zustimmung des Gerichts, und vor der Entscheidung sind Gläubiger und Schuldner anzuhören (§ 10 Abs. 2 ZwVwV).
| Maßnahme | Zustimmung nötig? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gewöhnliche Instandhaltung, laufende Reparaturen | nein | § 152 Abs. 1 ZVG |
| Vermieten oder Verpachten zu üblichen Bedingungen | nein | § 5 Abs. 2 ZwVwV |
| Wesentliche Änderung der Nutzungsart | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZwVwV |
| Fertigstellung begonnener Bauvorhaben (Unterfall der Nummer 1) | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 ZwVwV |
| Abweichung von den Pflichtklauseln für neue Mietverträge | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 ZwVwV |
| Ausgaben, die aus vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV |
| Vorschüsse an Handwerker und Auftragnehmer | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZwVwV |
| Ausbesserung oder Erneuerung außerhalb der gewöhnlichen Instandhaltung, vor allem über 15 % des geschätzten Verkehrswerts | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV |
| Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus Baumaßnahmen | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 3 ZwVwV |
Was kostet eine Zwangsverwaltung?
Die Kosten bestehen aus zwei Blöcken. Das Gericht nimmt eine Festgebühr von 120 € für die Entscheidung über den Antrag (Nr. 2220 KV GKG) und für jedes Kalenderjahr eine Jahresgebühr von 0,5 Gebühren, mindestens 144 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72 € (Nr. 2221 KV GKG). Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der Einkünfte (§ 55 GKG). Der zweite Block ist die Vergütung des Verwalters, die das Gericht festsetzt (§ 152a ZVG, § 153 Abs. 1 ZVG, § 22 ZwVwV).
Hier liegt der größte Irrtum im Netz. Die Vergütungssätze wurden durch die Verordnung vom 22. März 2024 deutlich angehoben. Die neuen Werte gelten für alle Abrechnungszeiträume, die auf den 3. April 2024 folgen (§ 25 Abs. 1 ZwVwV). Trotzdem nennen viele Ratgeber und Lexikonartikel bis heute die alten Zahlen:
| Position | Bis 2. April 2024 | Seit 3. April 2024 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Regelvergütung vom eingezogenen Bruttoertrag | 10 % | 10 % | § 18 Abs. 1 ZwVwV |
| Spanne im Einzelfall | 5 % bis 15 % | 5 % bis 20 % | § 18 Abs. 2 ZwVwV |
| Stundensatz ohne nennenswerte Einnahmen | 35 € bis 95 € | 50 € bis 250 € | § 19 Abs. 1 ZwVwV |
| Mindestvergütung nach Inbesitznahme | 600 € | 1.200 € | § 20 Abs. 1 ZwVwV |
| Vergütung ohne Inbesitznahme | 200 € | 450 € | § 20 Abs. 2 ZwVwV |
| Auslagenpauschale je angefangenem Monat | 10 % der Vergütung, höchstens 40 € | 10 % der Vergütung, höchstens 50 € | § 21 Abs. 2 ZwVwV |
| Umsatzsteuer | zusätzlich | zusätzlich | § 17 Abs. 2 ZwVwV |
| Fertigstellung von Bauvorhaben | 6 % der Bausumme | 6 % der Bausumme | § 18 Abs. 3 ZwVwV |
Für nicht eingezogene, aber vertraglich geschuldete Mieten bekommt der Verwalter 20 % der Vergütung, die er bei Einzug erhalten hätte (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Er soll also auch dann arbeiten, wenn der Mieter nicht zahlt. Werden Rückstände später eingezogen, wird die bereits gezahlte Vergütung angerechnet.
Vergütung nach § 18 ZwVwV, Mindestvergütung 1.200 € nach § 20 Abs. 1 ZwVwV, Auslagenpauschale 10 % der Vergütung, höchstens 50 € je angefangenem Monat (§ 21 Abs. 2 ZwVwV), Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 ZwVwV. Gerichtskosten: 120 € für die Anordnung (Nr. 2220 KV GKG) plus Jahresgebühr aus dem Gesamtwert der Einkünfte (Nr. 2221 KV GKG, § 55 GKG). Alle Werte in der Fassung seit dem 3. April 2024.
Die Rechnung zeigt, warum sich die Zwangsverwaltung bei kleinen Objekten selten lohnt. Die Mindestvergütung von 1.200 € fällt an, sobald der Verwalter das Objekt in Besitz genommen hat, unabhängig davon, wie wenig Miete hereinkommt. Bei 400 € Monatsmiete ist das bereits ein Viertel des Jahresertrags. Wo die Kosten die Einnahmen übersteigen, muss der Gläubiger vorschießen, sonst kann das Gericht die Aufhebung anordnen (§ 161 Abs. 3 ZVG). Zum Vergleich: Die Kosten eines Versteigerungsverfahrens stehen im Kosten-Ratgeber.
Wer bekommt wann Geld?
Die Verteilung läuft in drei Stufen, und nur die dritte braucht einen Teilungsplan. Vorweg werden aus den Nutzungen die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens bestritten, ausgenommen die Kosten der Anordnung und des Beitritts (§ 155 Abs. 1 ZVG). Aus dem Überschuss zahlt der Verwalter ohne weiteres Verfahren die Vorschüsse und die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten (§ 11 Abs. 1 ZwVwV, § 156 Abs. 1 ZVG). Alles Weitere geht nur auf Anordnung des Gerichts nach festgestelltem Teilungsplan (§ 11 Abs. 2 ZwVwV).
| Stufe | Wofür | Teilungsplan nötig? | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens | nein, Vorwegabzug | § 155 Abs. 1 ZVG |
| 2 | Laufende öffentliche Lasten, vor allem die Grundsteuer | nein | § 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG |
| 2 | Laufendes Hausgeld der Eigentümergemeinschaft | nein | § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 16 Abs. 2, § 28 WEG |
| 2 | Vorschüsse des Gläubigers samt Zinsen | nein | § 11 Abs. 1 ZwVwV, § 155 Abs. 3 ZVG |
| 3 | Laufende Zinsen und Tilgungszuschläge aus Grundpfandrechten | ja | § 155 Abs. 2 ZVG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG |
| 3 | Persönliche Ansprüche des betreibenden Gläubigers | ja | § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG |
| gesondert | Zahlungen auf das Kapital von Hypothek oder Grundschuld | ja, eigener Termin | § 158 Abs. 1 ZVG, § 11 Abs. 3 ZwVwV |
Hat der Gläubiger Vorschüsse für Instandsetzung, Ergänzung oder Umbau gewährt, werden diese mit 0,5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank verzinst, und die Zinsen genießen dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst (§ 155 Abs. 3 ZVG).
Ich bin Mieter: was ändert sich für mich?
Zuerst die Entwarnung. Ihr Mietvertrag bleibt bestehen. Ein vor der Beschlagnahme geschlossener Miet- oder Pachtvertrag ist auch gegenüber dem Verwalter wirksam (§ 152 Abs. 2 ZVG). Ein Sonderkündigungsrecht wegen der Zwangsverwaltung gibt es nicht, anders als beim Ersteher nach einer Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG). Der Verwalter tritt in die Vermieterrolle ein und kann nur unter denselben Voraussetzungen kündigen wie jeder andere Vermieter, bei Wohnraum also mit einem Kündigungsgrund und der gesetzlichen Frist von 3 Monaten, die sich für die Vermieterseite nach 5 Jahren auf 6 und nach 8 Jahren seit Überlassung auf 9 Monate verlängert (§ 573c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Ändern tut sich der Empfänger der Miete. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Beschlagnahme kennen oder Ihnen das gerichtliche Zahlungsverbot zugestellt wurde, befreit nur noch die Zahlung an den Verwalter (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Der Verwalter muss Sie unverzüglich informieren (§ 4 ZwVwV). Haben Sie vorher in Unkenntnis an den alten Vermieter überwiesen, haben Sie wirksam gezahlt und müssen nicht noch einmal zahlen.
Zuständig für Reparaturen, Betriebskostenabrechnung und Versicherung ist ab der Inbesitznahme der Verwalter. Er muss das Objekt erhalten und ordnungsmäßig benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Wenden Sie sich also mit Mängeln an ihn, nicht an den Eigentümer. Der Eigentümer darf gar nicht mehr über die Wohnung verfügen.
Was passiert mit Kaution und Vorauszahlungen?
Bei Vorauszahlungen entscheidet der Zeitpunkt. Miete, die vor der Beschlagnahme für einen späteren Zeitraum im Voraus gezahlt wurde, wirkt gegenüber dem Verwalter nur in den Grenzen der §§ 1123 bis 1125 BGB. Wirksam bleibt die Vorauszahlung nur für den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats, auch noch für den folgenden (§ 1123 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorauszahlung für 12 Monate wirkt gegenüber dem Verwalter also nicht. Dasselbe gilt für eine Abtretung der Mieten an eine Bank und für die Aufrechnung des Mieters mit eigenen Forderungen.
Schließt der Verwalter neue Mietverträge, muss er sie schriftlich abschließen und drei Pflichtklauseln aufnehmen; davon darf er nur mit Zustimmung des Gerichts abweichen (§ 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZwVwV). Diese Klauseln schützen nicht den Ersteher, sondern die Zwangsverwaltungsmasse: Sie schließen Ansprüche des Mieters aus, wenn vor der Überlassung versteigert wird, und nehmen den Vermieter aus der Haftung für Schäden, die der Ersteher zu ersetzen hätte oder die aus dessen Sonderkündigung entstehen (§ 566 Abs. 2 BGB, § 57a ZVG). Für Bieter ist trotzdem gut zu wissen: Verträge aus der Zwangsverwaltung sind schriftlich und nach festem Muster geschlossen, anders als das, was der Schuldner kurz vor dem Termin unterschreibt.
Ich bin Eigentümer: muss ich ausziehen?
Nein. Wohnen Sie zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, sind Ihnen die für Ihren Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen (§ 149 Abs. 1 ZVG), und zwar unentgeltlich (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV). Eine Bedingung, dass Sie dafür Nebenkosten zahlen müssten, kennt das Gesetz nicht. Räumen müssen Sie nur, wenn das Gericht das auf Antrag anordnet, weil Sie oder ein Mitglied Ihres Hausstands das Grundstück oder die Verwaltung gefährden (§ 149 Abs. 2 ZVG). Der Anordnungsbeschluss allein ist kein Räumungstitel, er trägt nur die Übergabe des Grundstücks (§ 150 Abs. 2 ZVG). Betroffen sind nicht wenige: In unseren Daten nutzen die Eigentümer 48 Objekte selbst, das sind 10 % der Fälle mit bekannter Nutzung.
Verloren haben Sie das Recht, die Immobilie zu verwalten und zu nutzen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Sie dürfen nicht mehr vermieten, keine Mieten annehmen und keine Verträge über das Objekt schließen. Bei land-, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken hat der Verwalter Ihnen aus den Erträgnissen sogar die Mittel für den notwendigen Unterhalt Ihrer Familie zur Verfügung zu stellen; im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 149 Abs. 3 ZVG).
Wie kann ich mich als Eigentümer wehren?
Der sicherste Weg ist die Befriedigung des Gläubigers: Ist er bezahlt, ist das Verfahren aufzuheben (§ 161 Abs. 2 ZVG). Daneben kommen die einstweilige Einstellung für höchstens 6 Monate (§ 30a Abs. 1 ZVG), die Bewilligung des Gläubigers (§ 30 ZVG) und der Vollstreckungsschutz bei sittenwidriger Härte (§ 765a ZPO) in Betracht. Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die im ZVG-Verfahren der Rechtspfleger trifft, ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Die Erinnerung nach § 766 ZPO richtet sich dagegen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, vor allem gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers.
Gegen den Verwalter selbst richtet sich die Aufsichtsbeschwerde beim Vollstreckungsgericht. Es beaufsichtigt die Geschäftsführung, kann Weisungen erteilen, Sicherheitsleistung verlangen, Zwangsgeld festsetzen und den Verwalter entlassen (§ 153 Abs. 1 und 2 ZVG). Außerdem haftet der Verwalter allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten (§ 154 Satz 1 ZVG) und muss Ihnen auf Antrag Auskunft über den Sachstand erteilen (§ 13 Abs. 4 ZwVwV). Gegen den Teilungsplan können Sie im Verteilungstermin widersprechen (§ 156 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 115 ZVG). Eine Änderung des Plans können Sie außerdem mit der Klage nach § 159 Abs. 1 ZVG erreichen, und zwar auch dann, wenn Sie vorher nicht widersprochen haben.
Lohnt sich die Zwangsverwaltung für einen Gläubiger?
Die ehrliche Antwort ist: Sie bringt Zinsen, kein Kapital. Verteilt werden nur die Überschüsse nach Abzug von Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten, und in den Rangklassen 2 bis 4 werden ausdrücklich nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt, also Zinsen und vereinbarte Tilgungszuschläge (§ 155 Abs. 2 ZVG). Wer sein Darlehenskapital zurückwill, braucht die Zwangsversteigerung. Zahlungen auf das Kapital einer Grundschuld sind nur in einem gesonderten Termin möglich (§ 158 Abs. 1 ZVG, § 11 Abs. 3 ZwVwV). Wie viel überhaupt ankommt, hängt an der Objektgröße: Bei 1.500 € Monatsmiete bleiben nach dem Rechner oben rund 65 % der Einnahmen zur Verteilung, bei 400 € Monatsmiete nichts.
Sinnvoll ist die Zwangsverwaltung deshalb vor allem in drei Lagen. Erstens neben einer laufenden Zwangsversteigerung, um die Mieten während der oft ein- bis zweijährigen Verfahrensdauer zu sichern statt sie dem Schuldner zu lassen. Zweitens, wenn das Objekt verwahrlost und der Werterhalt bis zum Termin wichtiger ist als schnelles Geld. Drittens für Eigentümergemeinschaften mit Hausgeldrückständen, denn das laufende Hausgeld zahlt der Verwalter ohne Teilungsplan und ohne Verteilungstermin sofort aus (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
Ich will ersteigern: was bedeutet eine laufende Zwangsverwaltung?
Erst einmal: Sie erfahren es selten aus der Terminsbestimmung. In unserer Auswertung erwähnen nur 4 von 3.135 Bekanntmachungen eine Zwangsverwaltung. Zuverlässig steht sie im Grundbuch, wo das Gericht einen Zwangsverwaltungsvermerk in Abteilung II eintragen lässt, und meist im Verkehrswertgutachten. Fragen lohnt sich bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts. Wahrscheinlich ist eine Zwangsverwaltung vor allem bei größeren Mietobjekten: 422 unserer Objekte sind Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser oder Gewerbeeinheiten mit einem mittleren Verkehrswert von 271.800 €. Wie Sie das Gutachten lesen, steht im Ratgeber zum Verkehrswertgutachten.
Für Bieter ist eine laufende Zwangsverwaltung überwiegend ein gutes Zeichen, und zwar aus vier Gründen:
- Das Objekt ist in Besitz und wird bewirtschaftet. Der Verwalter muss es erhalten, versichern und ordnungsmäßig nutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Ein zwangsverwaltetes Haus verwahrlost seltener als eines, dessen Eigentümer aufgegeben hat.
- Es gibt einen greifbaren Ansprechpartner. In unseren Daten war bei 205 Objekten keine Innenbesichtigung möglich. Wo ein Verwalter bestellt ist, stehen die Chancen deutlich besser, denn er hat Schlüssel, Unterlagen und ein Interesse an einem ordentlichen Verfahren.
- Die Mietverträge sind berechenbarer. Der Verwalter muss schriftlich abschließen und drei Pflichtklauseln aufnehmen (§ 6 Abs. 1 und 2 ZwVwV). Sie entlasten die Zwangsverwaltungsmasse, nicht Sie als Ersteher, machen den Vertrag aber vorhersehbar. Was der Schuldner kurz vor dem Termin unterschreibt, ist das Risiko.
- Die Zahlen liegen offen. Der Verwalter legt jährlich Rechnung beim Gericht, mit Kontoauszügen und Belegen (§ 14 ZwVwV, § 13 Abs. 3 ZwVwV). Wer Akteneinsicht bekommt, sieht die tatsächlichen Mieteinnahmen statt geschätzter.
Ein Risiko bleibt: Der Verwalter darf und muss vermieten (§ 5 Abs. 2 ZwVwV). Es kann also sein, dass ein Objekt, das im Gutachten leer stand, am Terminstag vermietet ist. Mieter übernehmen Sie mit dem Zuschlag (§ 57 ZVG, § 566 BGB), Ihr Sonderkündigungsrecht gilt nur zum ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG). Was das bedeutet, steht im Ratgeber zu den Risiken.
Ich habe den Zuschlag: wie geht es mit dem Verwalter weiter?
Hier steckt der Irrtum, der Ersteher am meisten Geld kostet. Der Zuschlag beendet die Zwangsverwaltung nicht. Die Verordnung sagt es wörtlich: Die Beendigung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, und das gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags (§ 12 Abs. 1 ZwVwV). Bis dahin zieht der Verwalter weiter die Mieten ein. Ihnen als Ersteher stehen die Nutzungen aber schon ab dem Zuschlag zu (§ 56 ZVG). Diese Lücke wird über die Ersteherabrechnung geschlossen. Zeitlich fällt sie hinter den Verteilungstermin der Versteigerung, den das Gericht meist 6 bis 8 Wochen nach dem Zuschlag ansetzt.
| Zeitpunkt | Wer zieht die Miete ein | Wem stehen die Nutzungen zu | Wer zahlt den Verwalter |
|---|---|---|---|
| Vor dem Versteigerungstermin | Zwangsverwalter | den Gläubigern nach Teilungsplan | aus den Einnahmen, sonst der betreibende Gläubiger |
| Ab dem Tag des Zuschlags | weiterhin der Zwangsverwalter | Ihnen als Ersteher (§ 56 ZVG) | vorweg aus den Einnahmen, sonst der betreibende Gläubiger |
| Zwischen Zuschlag und Aufhebungsbeschluss | weiterhin der Zwangsverwalter | Ihnen als Ersteher | vorweg aus den Einnahmen, sonst der betreibende Gläubiger |
| Nach Aufhebung und Ersteherabrechnung | Sie selbst | Ihnen | entfällt |
Was Sie deshalb tun sollten: Melden Sie sich sofort nach dem Zuschlag beim Verwalter, nicht erst nach der Rechtskraft. Fordern Sie Mietverträge, Kautionsnachweise, Zählerstände, die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen und eine Aufstellung der Rückstände an. Prüfen Sie später die Ersteherabrechnung Zeile für Zeile, denn sie entscheidet darüber, welche Mieten ab Zuschlagstag an Sie ausgekehrt werden. Das Gericht kann den Verwalter im Aufhebungsbeschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit das für den ordnungsgemäßen Abschluss nötig ist (§ 12 Abs. 2 ZwVwV). Alles Weitere zu den ersten Wochen steht im Ratgeber Nach dem Zuschlag.
Wie endet eine Zwangsverwaltung?
Sie endet immer durch Beschluss des Gerichts (§ 161 Abs. 1 ZVG), aber aus vier verschiedenen Anlässen. Erstens, wenn der Gläubiger befriedigt ist; dann ist aufzuheben (§ 161 Abs. 2 ZVG). Zweitens, wenn der Gläubiger den Antrag zurücknimmt. Drittens, wenn die Fortsetzung besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Betrag nicht vorschießt; dann kann das Gericht die Aufhebung anordnen (§ 161 Abs. 3 ZVG). Das ist eine Ermessensentscheidung, keine Automatik, und Aufhebung ist etwas anderes als Einstellung. Viertens nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung.
Nach der Aufhebung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung (§ 14 Abs. 3 ZwVwV) und nach vollständiger Beendigung eine Endabrechnung, wenn alle Zahlungen erledigt sind und das Konto auf null steht (§ 14 Abs. 4 ZwVwV). Unabhängig von der Aufhebung bleibt er berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und dafür Rücklagen zu bilden (§ 12 Abs. 3 ZwVwV). Hat er keine weiterführenden Arbeiten mehr, gibt er Anordnungsbeschluss und Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurück, sonst erst mit der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV). Bis dahin legt er nach Kalenderjahren Rechnung, also spätestens alle 12 Monate (§ 14 Abs. 2 ZwVwV).
Verbreitete Irrtümer zur Zwangsverwaltung
| Verbreitete Aussage | Tatsächliche Rechtslage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Die Zwangsverwaltung endet mit dem Zuschlag. | Sie endet erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Gerichts, ausdrücklich auch im Fall des Zuschlags. Bis dahin zieht der Verwalter weiter die Mieten ein. | § 12 Abs. 1 ZwVwV, § 161 Abs. 1 ZVG |
| Der Stundensatz des Verwalters liegt bei 35 bis 95 €, die Mindestvergütung bei 600 €. | Diese Werte sind seit dem 3. April 2024 überholt. Richtig sind 50 bis 250 € je Stunde und 1.200 € Mindestvergütung. | § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 ZwVwV |
| Eine Zwangsverwaltung geht nur bei vermieteten Immobilien. | Vermietung ist keine gesetzliche Voraussetzung, sondern eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Der Verwalter darf ein leerstehendes Objekt gerade erst vermieten. | § 5 Abs. 2 ZwVwV |
| Der Gläubiger sucht sich den Zwangsverwalter aus. | Das Gericht bestellt ihn. Ein Vorschlagsrecht haben nur bestimmte institutionelle Beteiligte, und deren Verwalter arbeitet unentgeltlich. | § 150 Abs. 1 ZVG, § 150a ZVG |
| Aus dem Anordnungsbeschluss kann der Verwalter den Schuldner räumen lassen. | Der Beschluss trägt nur die Übergabe des Grundstücks. Für die Räumung der belassenen Wohnräume braucht es eine gerichtliche Anordnung und eine Gefährdung. | § 150 Abs. 2 ZVG, § 149 Abs. 2 ZVG |
| Der Schuldner darf nur wohnen bleiben, wenn er Nebenkosten zahlt. | Eine solche Bedingung kennt das Gesetz nicht. Die unentbehrlichen Räume sind ihm unentgeltlich zu belassen. | § 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV |
| Zahlt der Gläubiger keinen Vorschuss, wird das Verfahren automatisch eingestellt. | Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung besondere Aufwendungen erfordert. Es ist Ermessen, und Aufhebung ist nicht Einstellung. | § 161 Abs. 3 ZVG |
| Mieter müssen ab der Anordnung sofort an den Verwalter zahlen. | Erst ab Kenntnis der Beschlagnahme oder Zustellung des Zahlungsverbots. Vorher befreit die Zahlung an den bisherigen Vermieter. | § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG, § 151 Abs. 3 ZVG |
| Aus der Zwangsverwaltung bekommt die Bank ihr Darlehen zurück. | In den Rangklassen 2 bis 4 werden nur laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt, im Kern also Zinsen. Kapital gibt es nur im gesonderten Termin. | § 155 Abs. 2 ZVG, § 158 Abs. 1 ZVG |
Checkliste für Bieter und Ersteher
- Vor dem Termin: Grundbuch Abteilung II auf einen Zwangsverwaltungsvermerk prüfen, Gutachten nach dem Wort „Zwangsverwaltung“ durchsuchen, bei der Geschäftsstelle nachfragen.
- Wenn ein Verwalter bestellt ist: Ihn direkt ansprechen und um eine Besichtigung bitten. Er hat Schlüssel und Unterlagen und ist meist auskunftsbereiter als der Schuldner.
- Vor dem Gebot: Nach den tatsächlichen Mieteinnahmen fragen, nicht nach den geschätzten. Klären, ob Verträge vom Verwalter oder noch vom Schuldner stammen.
- Am Tag des Zuschlags: Sofort beim Verwalter melden. Ab jetzt stehen Ihnen die Nutzungen zu, auch wenn er sie noch einzieht.
- Erste Woche: Mietverträge, Kautionsnachweise, Nebenkostenvorauszahlungen, Rückstände und Zählerstände anfordern. Eigene Gebäudeversicherung ab Zuschlagstag abschließen.
- Erster Monat: Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG prüfen, bevor der erste zulässige Termin verstreicht. Bei Wohnraum gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB), ein Kündigungsgrund ist trotzdem nötig.
- Nach dem Aufhebungsbeschluss: Ersteherabrechnung Zeile für Zeile prüfen. Sie entscheidet, welche Mieten ab Zuschlagstag an Sie gehen.
- Laufend: Nicht davon ausgehen, dass mit dem Zuschlag alles auf Sie übergeht. Bis zum Aufhebungsbeschluss bleibt der Verwalter im Amt.
Häufige Fragen
Was ist eine Zwangsverwaltung?
Die Vollstreckung in die Erträge einer Immobilie. Ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter zieht ab der Beschlagnahme die Mieten ein und zahlt sie an die Gläubiger aus. Der Schuldner bleibt Eigentümer, verliert aber Verwaltung und Benutzung (§ 148 Abs. 2 ZVG).
Was ist der Unterschied zwischen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung?
Die Zwangsversteigerung greift auf die Substanz zu und überträgt das Eigentum mit dem Zuschlag (§ 90 ZVG). Die Zwangsverwaltung greift nur auf den Ertrag zu, das Eigentum bleibt beim Schuldner. Nur in der Zwangsverwaltung erfasst die Beschlagnahme auch die Mieten (§ 148 Abs. 1 ZVG gegenüber § 21 Abs. 2 ZVG). Beide Verfahren dürfen gleichzeitig laufen (§ 866 Abs. 2 ZPO).
Was kostet ein Zwangsverwalter?
In der Regel 10 % der eingezogenen Bruttomieten, im Einzelfall zwischen 5 % und 20 % (§ 18 ZwVwV). Ohne nennenswerte Einnahmen wird nach Zeit abgerechnet, mit 50 € bis 250 € je Stunde (§ 19 Abs. 1 ZwVwV). Hat er das Objekt in Besitz genommen, beträgt die Vergütung mindestens 1.200 € (§ 20 Abs. 1 ZwVwV), dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Stimmen die alten Zahlen von 35 bis 95 Euro Stundensatz noch?
Nein. Diese Werte gelten nur für Abrechnungszeiträume bis zum 3. April 2024. Seitdem sind es 50 € bis 250 € je Stunde, die Mindestvergütung stieg von 600 € auf 1.200 €, die Vergütung ohne Inbesitznahme von 200 € auf 450 € und der Höchstsatz von 15 % auf 20 % (§ 25 Abs. 1 ZwVwV). Viele Ratgeber nennen bis heute die alten Zahlen.
An wen muss ich als Mieter meine Miete zahlen?
An den Zwangsverwalter, sobald Sie die Beschlagnahme kennen oder Ihnen das gerichtliche Zahlungsverbot zugestellt wurde (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Der Verwalter muss Sie unverzüglich informieren (§ 4 ZwVwV). Vorher zahlen Sie mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vermieter.
Ich habe noch an den alten Vermieter überwiesen, muss ich nochmal zahlen?
Nein, solange Sie die Beschlagnahme weder kannten noch ein Zahlungsverbot zugestellt bekamen. Gegenüber dem Mieter als Drittschuldner wirkt die Beschlagnahme erst ab Kenntnis oder Zustellung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG).
Kann mir der Zwangsverwalter kündigen?
Nicht wegen der Zwangsverwaltung. Ein vor der Beschlagnahme geschlossener Mietvertrag ist auch dem Verwalter gegenüber wirksam (§ 152 Abs. 2 ZVG). Ein Sonderkündigungsrecht wie beim Ersteher nach § 57a ZVG hat er nicht. Er tritt in die Vermieterrolle ein und kann nur wie jeder Vermieter kündigen, bei Wohnraum mit Kündigungsgrund und einer Frist von 3 Monaten, die sich nach 5 und 8 Jahren seit Überlassung auf 6 beziehungsweise 9 Monate verlängert (§ 573c Abs. 1 BGB).
Muss ich als Eigentümer ausziehen?
Nein. Wohnen Sie zur Zeit der Beschlagnahme dort, sind Ihnen die für den Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen (§ 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV). Räumen müssen Sie nur, wenn das Gericht es anordnet, weil Sie das Grundstück oder die Verwaltung gefährden (§ 149 Abs. 2 ZVG).
Verliere ich durch die Zwangsverwaltung mein Eigentum?
Nein. Sie bleiben Eigentümer und im Grundbuch eingetragen. Entzogen werden nur Verwaltung und Benutzung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Das ist der Unterschied zur Zwangsversteigerung, bei der das Eigentum mit dem Zuschlag übergeht (§ 90 ZVG).
Wer sucht den Zwangsverwalter aus?
Das Gericht bestellt ihn (§ 150 Abs. 1 ZVG), nicht der Gläubiger. Nur bestimmte institutionelle Beteiligte wie öffentliche Körperschaften oder beaufsichtigte Institute dürfen eine eigene Person vorschlagen; das Gericht muss sie bestellen, wenn der Beteiligte die Haftung übernimmt, und dieser Verwalter arbeitet unentgeltlich (§ 150a ZVG). Bei land-, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken wird grundsätzlich der Schuldner selbst bestellt, unter Aufsicht (§ 150b, § 150c ZVG).
Endet die Zwangsverwaltung automatisch mit dem Zuschlag?
Nein, das ist der häufigste Irrtum. Sie endet erst mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, ausdrücklich auch im Fall des Zuschlags (§ 12 Abs. 1 ZwVwV, § 161 Abs. 1 ZVG). Bis dahin zieht der Zwangsverwalter weiter die Mieten ein.
Ab wann gehören mir als Ersteher die Mieten?
Ab dem Zuschlag (§ 56 ZVG). Eingezogen werden sie zunächst weiter vom Zwangsverwalter; abgerechnet wird über die Ersteherabrechnung nach der Aufhebung. Melden Sie sich sofort nach dem Zuschlag beim Verwalter und fordern Sie Mietverträge, Kautionen und Rückstände an.
Wer bezahlt den Zwangsverwalter zwischen Zuschlag und Aufhebung?
Nicht der Ersteher. Vergütung und Verfahrenskosten werden vorweg aus den eingezogenen Nutzungen bestritten (§ 155 Abs. 1 ZVG); reichen die Einnahmen nicht, muss der betreibende Gläubiger einspringen. Grundlage der Vergütung bleibt § 152a ZVG mit den §§ 17 bis 22 ZwVwV, festgesetzt wird sie vom Gericht (§ 153 Abs. 1 ZVG).
Zahlt der Zwangsverwalter das Hausgeld?
Ja, die laufenden Beiträge nach § 16 Abs. 2 und § 28 WEG zahlt er ohne weiteres Verfahren, also ohne Teilungsplan und ohne Verteilungstermin (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Für Eigentümergemeinschaften mit Hausgeldrückständen ist das ein starkes Argument für die Zwangsverwaltung.
Bekomme ich als Gläubiger mein Darlehen zurück?
In der Regel nicht. Verteilt werden nur die Überschüsse nach Abzug von Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 1 ZVG), und in den Rangklassen 2 bis 4 zählen nur laufende wiederkehrende Leistungen, im Kern Zinsen (§ 155 Abs. 2 ZVG). Kapital gibt es nur in einem gesonderten Termin (§ 158 Abs. 1 ZVG).
Was passiert, wenn die Mieten die Kosten nicht decken?
Dann muss der betreibende Gläubiger vorschießen. Tut er das nicht, kann das Gericht die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung besondere Aufwendungen erfordert (§ 161 Abs. 3 ZVG). Das ist eine Ermessensentscheidung, keine automatische Einstellung.
Wie lange dauert eine Zwangsverwaltung?
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Sie läuft, bis der Gläubiger befriedigt ist, der Antrag zurückgenommen wird, das Gericht mangels Vorschuss aufhebt oder das Objekt versteigert wird (§ 161 ZVG). Der Verwalter legt jährlich Rechnung (§ 14 Abs. 2 ZwVwV), Verfahren über mehrere Jahre sind normal.
Woran erkenne ich vor dem Termin, dass eine Zwangsverwaltung läuft?
Am Zwangsverwaltungsvermerk in Abteilung II des Grundbuchs und meist im Verkehrswertgutachten. Aus der Terminsbestimmung erfahren Sie es fast nie: In unserer Auswertung erwähnen nur 4 von rund 3.100 Bekanntmachungen eine Zwangsverwaltung. Fragen Sie bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts nach.
Quellen: §§ 146 bis 161 ZVG (Anordnung, Beschlagnahme, Wohnungsbelassung, Verwalter, Aufgaben, Aufsicht, Verteilung, Aufhebung) · § 148 Abs. 1 und 2, § 151, § 152, § 152a, § 155, § 156, § 158, § 161 ZVG; § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 56, § 57, § 57a, § 90 ZVG · Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV): § 1 (Verwalter, Haftpflicht 500.000 €), §§ 2 bis 6 (Bestallung, Bericht, Mieterinformation, Nutzung, Vertragsklauseln), §§ 9 bis 14 (Ausgaben, Zustimmungen, Verteilung, Beendigung, Konten, Rechnungslegung) · §§ 17 bis 22 ZwVwV (Vergütung und Auslagen) mit der Übergangsregel des § 25 Abs. 1 ZwVwV: neue Sätze für Abrechnungszeiträume nach dem 3. April 2024 · § 866 Abs. 1 und 2 ZPO (drei Arten der Immobiliarvollstreckung, Nebeneinander); § 765a, §§ 766, 793, 794, 800 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG (Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers) · §§ 1123 bis 1125 BGB (Vorausverfügung über Mieten), § 566 Abs. 2, § 573c Abs. 1 BGB; § 16 Abs. 2, § 28 WEG (Hausgeld); § 17 Abs. 1 und 3 ZVG (Eintragung oder Erbenstellung) · Nr. 2220 und 2221 KV GKG, § 55 GKG (Gerichtskosten der Zwangsverwaltung) · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, dreimal täglich aktualisiert
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.