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Objekt prüfen & Risiken13 Minuten LesezeitGeprüft am 29.09.2026 von Hassan Amer

Vor- und Nachteile der Zwangsversteigerung: Vergleich mit dem normalen Kauf, Nebenkosten und für wen es sich lohnt

Zwangsversteigerung oder Kauf? Die Vor- und Nachteile im direkten Vergleich: Preis, Nebenkosten, Gutachten und erlöschende Grundschulden gegen Besichtigung, Gewährleistung, Rücktritt, Bewohner, bestehen bleibende Rechte und Finanzierung. Mit Nebenkostenrechnung, den Ursachen schlechter Erfahrungen und für wen sich die Versteigerung lohnt.

Vor- und Nachteile: Versteigerung oder Kauf?
Kurz gesagt

Für die Zwangsversteigerung sprechen der Preis im offenen Wettbewerb, das amtliche Gutachten und geringere Nebenkosten ohne Makler und Notar. Dagegen sprechen fehlende Besichtigung und Gewährleistung, Rechte und Mieter, die Sie übernehmen, und ein Zuschlag ohne Bedenkzeit. Lohnend ist sie für Käufer, die Risiken prüfen und einpreisen können.

kein Maklerund kein Notar für den Kauf
keineGewährleistung für Mängel (§ 56 ZVG)
§ 91 ZVGnicht übernommene Grundschulden erlöschen
§ 118 ZVGwer nicht zahlt, haftet für den Mindererlös
Inhalt
  1. Zwangsversteigerung oder Kauf: der Vergleich
  2. Die sechs Vorteile der Zwangsversteigerung
  3. Die sechs Nachteile, die wirklich Geld kosten
  4. Nebenkosten im Vergleich: 250.000 € Kaufpreis oder Meistgebot
  5. Hat man bei Zwangsversteigerungen überhaupt eine Chance?
  6. Woher kommen die „schlechten Erfahrungen“?
  7. Für wen lohnt sich die Zwangsversteigerung, für wen nicht?
  8. Fallbeispiel aus unserer Datenbank
  9. Häufige Fragen

Für die Zwangsversteigerung sprechen der Preis, der dort, wo wenige bieten, oft unter dem Marktwert liegt, niedrigere Nebenkosten ohne Makler und Notar, ein amtliches Gutachten und Grundschulden, die mit dem Zuschlag erlöschen. Gegen sie sprechen keine Innenbesichtigung, keine Gewährleistung, kein Rücktritt, Bewohner, die nicht ausziehen, Rechte, die bestehen bleiben, und ein Zuschlag, der bindend ist, bevor die Bank das letzte Wort gesprochen hat. Die Vorteile sind schnell aufgezählt, die Nachteile kosten mehr, wenn man sie übersieht. Hier stehen beide Wege nüchtern nebeneinander, mit Nebenkostenrechnung, den Ursachen der „schlechten Erfahrungen“ aus den Foren und einer ehrlichen Antwort, für wen sich die Versteigerung lohnt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Vorteile: Der Preis entsteht im offenen Wettbewerb, Makler und Notarvertrag entfallen, ein amtliches Gutachten liegt vor, und Grundschulden, die nicht bestehen bleiben, erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG).
  • Sie kaufen, was in der Akte steht: Es gibt kein Recht auf Besichtigung, keine Gewährleistung für Mängel (§ 56 Satz 3 ZVG) und keinen Rücktritt nach dem Zuschlag.
  • Der Zuschlag ist ein bindender Kaufvertrag ohne Bedenkzeit. Wer danach nicht zahlt, verliert die Sicherheit und haftet für den Mindererlös der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG).
  • Bestehen bleibende Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch, vorrangige Grundschulden) und Mietverhältnisse übernehmen Sie mit. Den Bewohner müssen Sie notfalls selbst räumen lassen.
  • Die Nebenkosten sind niedriger als beim Kauf: keine Maklerprovision, kein Notar für den Kaufvertrag. Dafür 4 % Zinsen ab Zuschlag und Kosten für Räumung und Sanierung, die beim Kauf meist eingepreist sind.
  • Der Preisvorteil ist real, aber nicht garantiert. In gefragten Lagen enden Termine über dem Verkehrswert; die Schnäppchen liegen dort, wo weniger Bieter hinkommen.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 166 der 3.273 anstehenden Verfahren (5 %) tragen in der Beschreibung des Gerichts ausdrücklich den Vermerk „keine Innenbesichtigung“; ihr mittlerer Verkehrswert liegt mit 129.000 € unter dem aller Objekte (171.000 €)
  • Von 476 Verfahren mit Angabe zur Nutzung sind 40 % vermietet und 47 % leerstehend; leerstehende Objekte sind mit 67.000 € im Mittel deutlich günstiger bewertet als vermietete (155.000 €)
  • 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet, 13 % über 500.000 €: Die Versteigerung ist ein Markt für günstige und für problematische Immobilien, selten für den Durchschnitt
  • Bei 9 % der Gläubigerversteigerungen sind die Wertgrenzen weggefallen, dort ist der Preisvorteil am größten, das Risiko meist auch
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

1Zwangsversteigerung oder Kauf: der Vergleich

PunktFreier KaufZwangsversteigerung
BesichtigungMehrfach, mit Gutachter, alle RäumeKein Anspruch. Oft nur Außenbesichtigung; Gutachten von außen geschätzt
UnterlagenGrundbuch, Energieausweis, Baupläne, Protokolle, Mietverträge vom VerkäuferBekanntmachung, Gutachten, Grundbuchauszug beim Gericht; Rest muss man sich beschaffen
GewährleistungMeist ausgeschlossen, aber Arglisthaftung des VerkäufersAusgeschlossen (§ 56 Satz 3 ZVG), keine Arglisthaftung, kein Ansprechpartner
Bedenkzeit und RücktrittBis zur Beurkundung, Rücktrittsrechte im Vertrag verhandelbarKeine. Der Zuschlag bindet sofort; ein Gebot kann nicht zurückgenommen werden (§ 72 ZVG)
PreisVerhandlungssache, MarktniveauMeistgebot; oft unter, in gefragten Lagen über dem Verkehrswert
FinanzierungZusage vor Beurkundung, Bank prüft in RuheZusage vor dem Termin nötig, Sicherheitsleistung sofort, Zahlung 6 bis 12 Wochen nach Zuschlag mit 4 % Zinsen
NebenkostenGrunderwerbsteuer, Notar ca. 1,5 %, Grundbuch, Makler bis 3,57 % je SeiteGrunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr (0,5 Gebühr), Grundbuch, Zinsen; kein Makler, kein Notar
ÜbergabeGeräumt, zum vereinbarten TerminBewohner ziehen aus oder werden geräumt; Mieter bleiben (§ 57 ZVG)
Rechte DritterWerden im Vertrag geregelt, meist gelöschtVorrangige Rechte bleiben bestehen (§ 52 ZVG) und werden übernommen
DauerAngebot bis Schlüssel: 2 bis 4 MonateBekanntmachung bis Schlüssel: 3 bis 9 Monate, mit Räumung länger
KonkurrenzVerhandlung mit einem VerkäuferOffener Wettbewerb im Saal, oft gegen Profis und Nachbarn

2Die sechs Vorteile der Zwangsversteigerung

  1. Ein Preis unter dem Marktwert ist möglich. Der Preis entsteht im offenen Wettbewerb, nicht in einer Verhandlung mit einem Verkäufer, der möglichst viel erzielen will. Im ersten Termin schützen Wertgrenzen den Eigentümer: Unter der Hälfte des Verkehrswerts gibt es keinen Zuschlag (§ 85a ZVG), unter sieben Zehnteln kann ein Gläubiger die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Im Wiederholungstermin fallen beide Grenzen weg. Wie weit Gebote unter den Verkehrswert gehen dürfen, steht im Ratgeber Mindestgebot.
  2. Niedrigere Nebenkosten. Es gibt keine Maklerprovision und keinen Notarvertrag, denn der Zuschlag ersetzt Kaufvertrag und Auflassung. Bei 250.000 € sparen Sie nach der Tabelle unten rund 9.700 €, obwohl Zuschlagsgebühr und Zinsen dazukommen. Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Meistgebot samt bestehen bleibender Rechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG), ein niedriger Zuschlag senkt also auch die Steuer.
  3. Ein amtliches Gutachten. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, in aller Regel nach dem Gutachten eines Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Das Gutachten, meist mit Fotos, Lageplan und Angaben zu Zustand, Baulasten und Mietverhältnissen, können Sie bei Gericht kostenlos einsehen, oft auch im Justizportal herunterladen. Beim freien Kauf bezahlen Sie einen Gutachter selbst. Wie man es liest, zeigt der Ratgeber Gutachten lesen.
  4. Grundschulden erlöschen mit dem Zuschlag. Alle Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, erlöschen (§ 91 Abs. 1 ZVG), auch wenn die Schulden des Eigentümers viel höher sind als Ihr Gebot. Das Gericht ersucht das Grundbuchamt, sie zu löschen und Sie als Eigentümer einzutragen (§ 130 ZVG). Löschungsbewilligungen von Banken brauchen Sie nicht, persönliche Schulden des Voreigentümers übernehmen Sie nicht. Was Sie doch übernehmen, steht im Ratgeber Schulden des Voreigentümers.
  5. Eigentum mit dem Zuschlag. Mit der Verkündung des Zuschlags sind Sie Eigentümer (§ 90 ZVG). Von da an stehen Ihnen die Nutzungen wie Mieten zu, und Sie tragen die Lasten (§ 56 Satz 2 ZVG). Das Bargebot zahlen Sie erst zum Verteilungstermin, bis dahin mit 4 % verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG). Einen Notartermin, eine Vormerkung oder das Warten auf Löschungsunterlagen gibt es nicht.
  6. Feste Regeln, offenes Verfahren. Termin und Verkehrswert werden mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht (§ 43 Abs. 1 ZVG), jeder darf mitbieten, und ein Rechtspfleger leitet den Termin nach dem Gesetz. Kein Verkäufer kann kurz vor dem Notartermin an einen anderen verkaufen oder den Preis nachträglich erhöhen. Aufgehoben werden kann ein Termin trotzdem, etwa wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Derzeit stehen 3.273 Versteigerungen an, alle nach denselben Regeln.

3Die sechs Nachteile, die wirklich Geld kosten

  1. Keine Innenbesichtigung. 166 anstehende Verfahren (5 %) tragen ausdrücklich den Vermerk, dass der Sachverständige nicht ins Haus konnte; bei vielen weiteren steht nur nichts dazu. Der Verkehrswert ist dann eine Schätzung auf Basis von Baujahr, Außenzustand und Vergleichswerten. Was dahinter wartet, von Schimmel bis Wasserschaden, zeigt sich nach dem Zuschlag. Der Ratgeber Besichtigung nennt acht Wege, trotzdem etwas zu sehen.
  2. Keine Gewährleistung. § 56 Satz 3 ZVG schließt Ansprüche wegen Sachmängeln aus. Beim Kauf haftet der Verkäufer zumindest für arglistig verschwiegene Mängel; in der Versteigerung gibt es niemanden, der etwas verschwiegen haben könnte. Der Sachverständige haftet nur, wenn er den Verkehrswert vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ermittelt hat (§ 839a BGB); mehr dazu im Ratgeber Haftung des Gutachters.
  3. Bestehen bleibende Rechte. Ein lebenslanges Wohnrecht der 70-jährigen Voreigentümerin, ein Nießbrauch, eine Grundschuld, die dem betreibenden Gläubiger vorgeht: Was im geringsten Gebot bestehen bleibt, übernehmen Sie, und es mindert den Wert oft um mehr als den Nennbetrag. Der Ratgeber Wohnrecht und Nießbrauch rechnet es vor.
  4. Bewohner und Mieter. Der Schuldner zieht nicht immer aus. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel (§ 93 ZVG), aber die Räumung kostet Monate und je nach Hausrat einige tausend Euro. Mieter bleiben ohnehin (§ 57 ZVG); das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG verkürzt nur die Frist und braucht bei Wohnraum einen Kündigungsgrund.
  5. Bindung ohne Netz. Ein Gebot kann nicht zurückgenommen werden, der Zuschlag nicht widerrufen. Wer nach dem Zuschlag merkt, dass die Bank doch nicht finanziert, verliert die Sicherheitsleistung und haftet für den Ausfall bei der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG). Beim Kauf platzt so etwas vor dem Notartermin, in der Versteigerung danach.
  6. Zinsen und Zeitdruck. Ab dem Zuschlag laufen 4 % Zinsen auf das Bargebot (§ 49 Abs. 2 ZVG), bis zum Verteilungstermin meist sechs bis zwölf Wochen später. Bei 250.000 € sind das rund 190 € je Woche. Gleichzeitig wird die Grunderwerbsteuer fällig. Wer die Liquidität nicht hat, gerät in genau die Lage, aus der der Vorbesitzer kommt.
Verschlossene Haustür eines älteren Einfamilienhauses mit zugezogenen Vorhängen
Kein Recht auf Besichtigung: Was hinter der Tür wartet, zeigt sich erst nach dem Zuschlag.

4Nebenkosten im Vergleich: 250.000 € Kaufpreis oder Meistgebot

PositionFreier Kauf (NRW, mit Makler)Zwangsversteigerung (NRW)
Grunderwerbsteuer 6,5 %16.250 €16.250 €
Notar (Kaufvertrag, Auflassung, Grundschuld) ca. 1,5 %3.750 €0 € (nur Grundschuldbestellung, ca. 400 €)
Grundbuch (Eigentum, Grundschuld) ca. 0,5 %1.250 €1.250 €
Maklerprovision 3,57 %8.925 €0 €
Zuschlagsgebühr des Gerichts0 €1.229 €
Zinsen 4 % auf das Bargebot, 7 Wochen0 €1.346 €
Summe Nebenkosten30.175 € (12,1 %)20.475 € (8,2 %)
Nicht in der TabelleRenovierung nach Absprache, Übergabe geräumtRäumung 2.000 € bis 10.000 €, Sanierung unbekannt, Sicherheitsleistung 10 % vorab gebunden

Der Nebenkostenvorteil der Versteigerung liegt bei rund 4 % des Preises, fast ausschließlich durch den fehlenden Makler. Er wird schnell aufgezehrt, wenn eine Räumung nötig ist oder das Bad, das im Gutachten „einfach“ hieß, komplett erneuert werden muss. Der eigentliche Vorteil muss also aus dem Preis kommen; die genaue Rechnung steht im Ratgeber Kosten einer Zwangsversteigerung.

5Hat man bei Zwangsversteigerungen überhaupt eine Chance?

Ja, aber nicht überall gleich. Wo viele Bieter hinkommen, also in Großstädten, bei gepflegten Einfamilienhäusern in guten Lagen, bei Objekten mit Innenbesichtigung und Fotos, enden Termine regelmäßig beim oder über dem Verkehrswert, manchmal über dem Marktpreis, weil im Saal die Emotion mitbietet. Die Chancen liegen dort, wo die Konkurrenz dünn ist: kleinere Städte und ländliche Amtsgerichte, Objekte ohne Innenbesichtigung, vermietete Wohnungen, Gewerbeobjekte, Wiederholungstermine ohne Wertgrenzen, Termine an ungewöhnlichen Tagen. Wer bereit ist, Risiko zu tragen und selbst zu sanieren, findet dort echte Preisabschläge. Wer ein fertiges Zuhause sucht und keinen Ärger will, findet ihn meist nicht. Auf unseren Objektart-Seiten sehen Sie je Objektart, wo die Verkehrswerte liegen und wie viele Bieter zu erwarten sind.

6Woher kommen die „schlechten Erfahrungen“?

Die Berichte in Foren und Bewertungsportalen folgen einem Muster. Fast immer fehlte eine der vier Prüfungen vor dem Gebot:

Typische KlageWas übersehen wurdeWie man es vermeidet
„Das Haus war innen eine Ruine.“Vermerk „keine Innenbesichtigung“ im Gutachten, Verkehrswert geschätztSicherheitsabschlag von 10 bis 20 % einplanen, Nachbarn fragen, Gutachten lesen
„Die alte Dame wohnt immer noch drin.“Wohnrecht in Abteilung II, im geringsten Gebot bestehen gebliebenGrundbuch und Gutachten prüfen, die Bekanntmachung nennt es nur selten; Ratgeber Bekanntmachung lesen
„Ich musste den Vorbesitzer räumen lassen, das hat ein halbes Jahr gedauert.“Bewohnt versteigert, keine AbspracheVor dem Gebot mit dem Bewohner reden, Räumungskosten und -dauer einpreisen
„Die Bank hat nach dem Zuschlag abgesagt.“Keine verbindliche Zusage vor dem TerminFinanzierungszusage mit Gutachten vor dem Termin, nicht nur ein Gespräch
„Ich habe mehr bezahlt als bei Immobilienscout.“Bietgefecht ohne LimitHöchstgebot vorher festlegen und im Saal nicht überschreiten; Ratgeber Mindestgebot
„Der Mieter zahlt seit Jahren nichts und ich bekomme ihn nicht raus.“Vermietet ersteigert, Mietvertrag übernommenMietverhältnis im Gutachten prüfen, Sonderkündigungsrecht kennen; Ratgeber Vermietete Immobilie

7Für wen lohnt sich die Zwangsversteigerung, für wen nicht?

Geeignet ist die Versteigerung für Käufer mit drei Eigenschaften: Sie haben Eigenkapital für Sicherheitsleistung, Nebenkosten und Sanierung, sie können ein Objekt selbst einschätzen oder jemanden mitnehmen, der es kann, und sie haben Zeit, mehrere Termine zu besuchen, bevor sie bieten. Handwerker, Anleger mit Erfahrung, Familien, die ein Haus im Heimatort seit Jahren kennen, und Nachbarn, die die Geschichte des Objekts kennen, kaufen hier oft gut.

Nicht geeignet ist sie für Käufer, die eine bezugsfertige Immobilie ohne Überraschungen brauchen, deren Finanzierung auf Kante genäht ist, die nicht in der Nähe wohnen und nicht vor Ort recherchieren können, oder die das erste Objekt ersteigern wollen, das sie sehen. Für sie ist ein regulärer Kauf mit Maklerprovision am Ende meist günstiger als eine Versteigerung mit Räumung und Sanierungsüberraschung. Wer trotzdem einsteigen will, besucht erst zwei Termine als Zuschauer, dann bietet er. Wie es im Saal abläuft, steht im Ratgeber Ablauf einer Zwangsversteigerung, die Risiken im Detail im Ratgeber Risiken beim Kauf.

Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Fr, 09.10.2026, Verfahren läuft

Kauf oder Zuschlag? Einfamilienhaus in Romrod, ohne Innenbesichtigung

Einfamilienhaus, Jägerstraße 23, 36329 Romrod · Amtsgericht Alsfeld · Aktenzeichen 0034 K 0001/2026 · Zur Objektseite →

Verkehrswert 88.000 €. Das Gericht vermerkt: keine Innenbesichtigung. Genau das ist der Nachteil, der sich nicht wegrechnen lässt. Beim Kauf hätten Sie das Bad gesehen.

PositionFreier Kauf zum VerkehrswertZuschlag bei 90 %
Preis88.000 €79.200 €
Nebenkosten (Hessen: Grunderwerbsteuer 6 %, Notar, Grundbuch, Makler 3,57 % / Zuschlagsgebühr, Grundbuch, Zinsen)10.182 €5.856 €
Besichtigung, Gewährleistung, Rücktrittjanein
Sanierungsreserve ohne Innenbesichtigung (15 %)–13.200 €
Räumunggeräumt übergebenReserve 2.000 € bis 10.000 €
Gesamt98.182 €103.256 €

Der Vorteil der Versteigerung schmilzt hier auf wenige Prozent zusammen, sobald man die Unsicherheit einpreist. Er wächst, wenn der Zuschlag deutlich unter 90 % fällt oder wenn Sie das Haus kennen, weil Sie in der Straße wohnen.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

Häufige Fragen

Welche Vor- und Nachteile hat eine Zwangsversteigerung?

Vorteile: ein Preis, der dort, wo wenige bieten, oft unter dem Marktwert liegt, keine Maklerprovision und kein Notar für den Kaufvertrag, ein amtliches Verkehrswertgutachten, Grundschulden, die mit dem Zuschlag erlöschen (§ 91 ZVG), und Eigentum sofort mit dem Zuschlag (§ 90 ZVG). Nachteile: meist keine Innenbesichtigung, keine Gewährleistung (§ 56 Satz 3 ZVG), kein Rücktritt, bestehen bleibende Rechte und Mietverhältnisse, Räumung auf eigene Kosten und Finanzierung unter Zeitdruck.

Welche Vorteile hat eine Zwangsversteigerung gegenüber dem Kauf?

Der Preis entsteht im offenen Wettbewerb, im Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen. Makler und Notarvertrag entfallen, das spart rund 4 % des Preises. Das Gericht stellt ein Verkehrswertgutachten kostenlos zur Einsicht bereit. Rechte, die nicht bestehen bleiben, erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG), und das Gericht lässt sie im Grundbuch löschen (§ 130 ZVG), ohne dass Sie mit Banken verhandeln.

Welche Nachteile hat eine Zwangsversteigerung gegenüber dem Kauf?

Kein Anspruch auf Innenbesichtigung, keine Gewährleistung für Mängel (§ 56 ZVG), keine Bedenkzeit und kein Rücktritt nach dem Zuschlag, Übernahme bestehen bleibender Rechte und Mietverhältnisse, Räumung des Bewohners auf eigene Kosten, Finanzierung unter Zeitdruck, Wettbewerb im Saal.

Gibt es bei der Zwangsversteigerung eine Gewährleistung?

Nein. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen (§ 56 Satz 3 ZVG). Anders als beim Kauf gibt es auch keine Arglisthaftung, weil es keinen Verkäufer gibt.

Kann ich nach dem Zuschlag zurücktreten?

Nein. Ein Gebot kann nicht zurückgenommen werden (§ 72 ZVG), der Zuschlag ist bindend. Wer nicht zahlt, verliert die Sicherheitsleistung und haftet für den Mindererlös der Wiederversteigerung (§ 118 ZVG).

Sind die Nebenkosten bei der Zwangsversteigerung niedriger?

Ja, um rund 4 % des Preises, weil Maklerprovision und Notarkosten für den Kaufvertrag entfallen. Grunderwerbsteuer und Grundbuchkosten fallen wie beim Kauf an, dazu Zuschlagsgebühr und 4 % Zinsen bis zum Verteilungstermin.

Hat man bei Zwangsversteigerungen eine Chance auf ein Schnäppchen?

Dort, wo wenige Bieter hinkommen: kleinere Amtsgerichte, Objekte ohne Innenbesichtigung, vermietete Wohnungen, Gewerbe, Wiederholungstermine ohne Wertgrenzen. Gepflegte Häuser in gefragten Lagen enden oft beim oder über dem Verkehrswert.

Was ist das größte Risiko beim Kauf aus der Zwangsversteigerung?

Der unbekannte Innenzustand in Verbindung mit fehlender Gewährleistung. Rund 6 % der Verfahren tragen ausdrücklich den Vermerk „keine Innenbesichtigung“, bei vielen weiteren steht nichts dazu. Dazu bestehen bleibende Rechte wie ein Wohnrecht.

Muss ich den Bewohner selbst räumen lassen?

Ja, wenn er nicht freiwillig auszieht. Der Zuschlagsbeschluss ist der Räumungstitel (§ 93 ZVG); Auftrag, Kosten und Wartezeit beim Gerichtsvollzieher trägt der Ersteher. Mieter bleiben ohnehin (§ 57 ZVG).

Woher kommen die schlechten Erfahrungen mit Zwangsversteigerungen?

Fast immer aus vier Auslassungen: Gutachten nicht gelesen, bestehen bleibende Rechte in Grundbuch und Gutachten nicht geprüft, keine verbindliche Finanzierungszusage vor dem Termin, kein Höchstgebot festgelegt.

Für wen eignet sich die Zwangsversteigerung nicht?

Für Käufer, die eine bezugsfertige Immobilie ohne Überraschungen brauchen, deren Finanzierung keine Reserve hat, die nicht vor Ort recherchieren können oder beim ersten Objekt bieten wollen. Für sie ist der Kauf mit Makler am Ende oft günstiger.

Lohnt sich die Zwangsversteigerung trotz der Nachteile?

Für Käufer mit Eigenkapital, Sachverstand oder Beratung und Zeit für mehrere Termine ja. Der Vorteil muss aus dem Preis kommen; der Nebenkostenvorteil allein trägt die Risiken nicht.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 29.09.2026.

Quellen: §§ 52, 56, 57, 57a ZVG (bestehen bleibende Rechte, Gefahrübergang und Gewährleistungsausschluss, Mietverhältnisse, Sonderkündigung) · §§ 67 bis 69 ZVG (Sicherheitsleistung) · §§ 72, 90, 93, 118 ZVG (Bindung an das Gebot, Eigentumsübergang, Räumungstitel, Haftung bei Wiederversteigerung) · § 49 Abs. 2 ZVG (Zinsen ab Zuschlag) · §§ 74a, 85a ZVG (Wertgrenzen im ersten Termin), §§ 91, 130 ZVG (Erlöschen der Rechte, Löschung im Grundbuch), § 839a BGB (Haftung des Sachverständigen) · GrEStG, GKG Nr. 2214 KV, GNotKG (Nebenkosten)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.