Vermietete Immobilie ersteigern: Mietvertrag, Kündigung nach § 57a ZVG, Kosten
Wer ein vermietetes Objekt ersteigert, übernimmt den Mietvertrag samt Kaution. Was das im Gebot kostet, wie das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG funktioniert, wann es wegfällt und warum der Zuschlag gegen Mieter kein Räumungstitel ist. Mit Zahlen aus allen anstehenden Verfahren.

Der Zuschlag beendet den Mietvertrag nicht, Sie werden kraft Gesetzes Vermieter (§ 57 ZVG, § 566 BGB). Einmal dürfen Sie außerordentlich kündigen, mit gesetzlicher Frist von rund drei Monaten und nur mit Kündigungsgrund wie Eigenbedarf (§ 57a ZVG). Verpassen Sie den ersten zulässigen Termin, ist dieses Recht endgültig weg.
Inhalt
- Was der Ersteher mit dem Zuschlag übernimmt
- Wie oft geht es überhaupt um vermietete Objekte?
- Vermietet oder leerstehend: was ist für Bieter besser?
- Wie erfahre ich vor dem Termin, wer drin wohnt und was gezahlt wird?
- Wie kündige ich als Ersteher richtig, und wann ist das Fenster zu?
- Was kostet mich der Mieter im Gebot?
- Der Mieter zieht nicht aus. Ist der Zuschlag mein Räumungstitel?
- Nach dem Zuschlag taucht plötzlich ein Mietvertrag auf. Was jetzt?
- Was steht zu diesem Thema im Netz und gilt längst nicht mehr?
- Häufige Fragen
Der Zuschlag beendet ein Mietverhältnis nicht. Der Ersteher wird nach § 57 ZVG und § 566 BGB kraft Gesetzes Vermieter. Er darf nur einmal außerordentlich kündigen, mit fester Dreimonatsfrist und mit Kündigungsgrund. Verpasst er den ersten Termin, ist dieses Recht endgültig weg.
Sie wollen ein vermietetes Objekt ersteigern? Sie kaufen den Mietvertrag mit, samt Kaution und Miethöhe. Was das im Gebot kostet, wie Sie richtig kündigen und wann der Zuschlag kein Räumungstitel ist, steht auf dieser Seite.
Sie sind Mieter? Ihre Seite ist der Ratgeber Zwangsversteigerung: Was Mieter wissen müssen.

Sie sind Mieter und Ihre Wohnung wird versteigert? Für Sie gibt es einen eigenen Ratgeber mit Ablauf, Fristen, Kaution, Widerspruch und Checkliste: Zwangsversteigerung: Was Mieter wissen müssen. Kurz gesagt: Ihr Vertrag läuft weiter, gekündigt werden kann nur mit Grund und frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Zuschlag; in der Teilungsversteigerung gar nicht außerordentlich (§ 183 ZVG).
1Was der Ersteher mit dem Zuschlag übernimmt
Den Mietvertrag, so wie er ist. Mit der Verkündung des Zuschlags werden Sie Eigentümer (§ 89, § 90 Abs. 1 ZVG) und treten kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (§ 57 ZVG mit § 566 BGB): Miethöhe, Laufzeit, Nebenabreden, Kaution. Neu verhandeln können Sie nichts. Von diesem Tag an steht Ihnen die Miete zu (§ 56 Satz 2 ZVG), Rückstände aus der Zeit davor gehören dem Voreigentümer.
Eine Gewährleistung gibt es nicht (§ 56 Satz 3 ZVG). Was Sie über das Mietverhältnis nicht vor dem Termin herausfinden, ersteigern Sie mit. Das gilt auch für Vorauszahlungen, Kautionsschulden und einen Mieter, der nicht ausziehen will. Die folgenden Abschnitte rechnen das durch.
2Wie oft geht es überhaupt um vermietete Objekte?
Bei den Verfahren, zu denen sich eine Angabe findet, ist es etwa die Hälfte. Von 3.273 anstehenden Terminen in unserer Datenbank sind 189 ausdrücklich als vermietet und 224 als leerstehend erfasst, 63 als eigengenutzt. Das sind 6 % vermietete Objekte gemessen an allen Terminen.
Die entscheidende Zahl ist eine andere: Bei 2.797 Verfahren, also 85 % aller Termine, steht in der Bekanntmachung nichts zum Nutzungsstatus. Wer bietet, weiß in den meisten Fällen schlicht nicht, ob jemand in dem Objekt wohnt und zu welchen Bedingungen.
Diese Unsicherheit ersteigert man mit. Eine Gewährleistung gibt es nicht, § 56 Satz 3 ZVG sagt das in einem Satz: „Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt."
Wer bekommt die Miete, und ab wann?
| Zeitraum | Die Miete steht zu | Norm | Was das bedeutet |
|---|---|---|---|
| Vor der Beschlagnahme | dem bisherigen Eigentümer | § 566 Abs. 1 BGB | Rückstände aus dieser Zeit bekommt der Ersteher nie |
| Nach der Beschlagnahme, nur Versteigerung | weiterhin dem bisherigen Eigentümer | § 21 Abs. 2 ZVG | Ein laufendes Versteigerungsverfahren ändert die Zahladresse nicht |
| Zusätzlich angeordnete Zwangsverwaltung | dem Zwangsverwalter | § 148 Abs. 1, § 152 Abs. 1 ZVG | Ab Zustellung des Zahlungsverbots muss der Mieter an den Verwalter zahlen |
| Ab dem Zuschlag | dem Ersteher | § 56 Satz 2 ZVG, § 89 ZVG | Nutzungen und Lasten wechseln mit der Verkündung, nicht mit dem Grundbucheintrag |
Welche Kündigungsfrist gilt in welchem Fall?
| Fall | Frist | Norm | Grund nötig? |
|---|---|---|---|
| Ersteher kündigt Wohnraum nach dem Zuschlag | spätestens 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, unabhängig von der Wohndauer | § 57a ZVG mit § 573d Abs. 2 Satz 1 BGB | Ja |
| Ersteher kündigt Geschäftsräume | spätestens 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Vierteljahres | § 57a ZVG mit § 580a Abs. 2 BGB | Nein |
| Ersteher hat den ersten Termin verpasst | 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate | § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB | Ja |
| Wohnung wurde nach dem Einzug in Eigentum umgewandelt | Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach 3 Jahren, je nach Landesverordnung bis zu 10 Jahren | § 577a Abs. 1 und 2 BGB | Ja, und erst nach der Sperrfrist |
| Mieter kündigt selbst | 3 Monate | § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB | Nein |
3Vermietet oder leerstehend: was ist für Bieter besser?
Die Antwort hängt am Ziel, nicht am Preis. Wer selbst einziehen will, kauft mit einem Mietvertrag ein Zeitrisiko von Monaten bis Jahren. Wer anlegen will, kauft einen laufenden Vertrag mit Einnahmen ab dem ersten Tag und spart sich die Vermarktung.
In unseren Daten liegt der mittlere Verkehrswert vermieteter Objekte bei 155.000 €, der leerstehender bei 67.000 €. Dieser Abstand sagt allerdings wenig über einen Mietabschlag aus, denn hinter den leerstehenden Objekten stecken viele Garagen und kleine Einheiten. Aussagekräftig ist die Zusammensetzung: Unter den vermieteten Objekten sind Eigentumswohnungen mit Abstand die häufigste Art.
Der harte Unterschied liegt woanders, nämlich bei der Räumung. Gegen den bisherigen Eigentümer ist der Zuschlagsbeschluss ein Räumungstitel. Gegen einen Mieter mit wirksamem Vertrag ist er das nicht.
Vermietet oder leerstehend: was Bieter unterscheiden müssen
| Punkt | Vermietet | Leerstehend |
|---|---|---|
| In unserem Bestand | 189 Verfahren | 224 Verfahren |
| Mittlerer Verkehrswert | 155.000 € | 67.000 € |
| Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss | Nein, der Mietvertrag bleibt bestehen | Ja, gegen den Schuldner und Besitzer ohne Recht |
| Weg zum freien Objekt | Kündigung, notfalls Räumungsklage, dann Gerichtsvollzieher | Zuschlagsbeschluss direkt zum Gerichtsvollzieher |
| Einnahmen ab dem Zuschlag | Ja, die laufende Miete | Keine |
| Kaution | Der Ersteher schuldet sie, bekommt das Geld aber meist nie | Entfällt |
| Innenbesichtigung vorher | Nur mit Zustimmung des Mieters | Häufiger möglich, erzwingbar ist sie nie |
| Alte Mietrückstände | Gehören dem Voreigentümer | Entfällt |
4Wie erfahre ich vor dem Termin, wer drin wohnt und was gezahlt wird?
Über die Gerichtsakte und das Verkehrswertgutachten. Wer bietet, sollte vor dem Termin Akteneinsicht nehmen. Dort liegen das Gutachten nach § 20 ZVG und die Anmeldungen von Rechten, also auch angemeldete Mietrechte nach § 9 Nr. 2 ZVG.
Es gibt einen zweiten Hebel, den kaum jemand kennt. Nach § 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers Ermittlungen zur Feststellung der Mieter und Pächter zu veranlassen, notfalls über einen Gerichtsvollzieher oder durch Anfrage bei der örtlichen Behörde. Wer als Bieter mit dem betreibenden Gläubiger im Gespräch ist, kann darauf hinwirken.
Rechnen Sie damit, dass das Gutachten die ortsübliche Vergleichsmiete nennt und nicht die tatsächlich gezahlte. Bei einem alten Vertrag liegt die Ist-Miete oft deutlich darunter, und genau diese Differenz entscheidet über die Rendite.
5Wie kündige ich als Ersteher richtig, und wann ist das Fenster zu?
Schriftlich, mit Grund, und spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Zuschlag. § 57a Satz 2 ZVG ist unbarmherzig formuliert: „Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist." Ein zweites Fenster gibt es nicht.
Wer diesen Termin verstreichen lässt, verliert das Sonderkündigungsrecht endgültig und ist auf die gewöhnliche Kündigung angewiesen, mit 3, 6 oder 9 Monaten Frist je nach Wohndauer. Bei einem Mieter, der seit zehn Jahren in der Wohnung wohnt, sind das 9 Monate statt 3.
Deshalb: Die Kündigung gehört vorbereitet, bevor Sie bieten. Der Bundesgerichtshof hat am 15. September 2021 einen Fall entschieden, in dem der Ersteher vier Tage nach dem Zuschlag gekündigt hat (VIII ZR 76/20). Das ist die Geschwindigkeit, um die es hier geht.
Was ein Mietverhältnis im Gebot kostet
| Posten | Wirkung auf das Gebot | Norm oder Beleg |
|---|---|---|
| Übernommene Kautionen | Mindern den Wert, das Geld fließt dem Ersteher nie zu | § 566a BGB, BGH vom 07.03.2012, XII ZR 13/10 |
| Mietrückstände vor dem Zuschlag | Bringen dem Ersteher nichts ein | § 56 Satz 2 ZVG |
| Vom Mieter vorausgezahlte Miete | Wirkt gegen den Ersteher meist nur für einen Monat | § 57b Abs. 1 ZVG mit § 566c BGB |
| Zinsen auf das Bargebot ab dem Zuschlag | 4 % im Jahr bis zum Verteilungstermin | § 49 Abs. 2 ZVG mit § 246 BGB |
| Ist-Miete gegen Gutachtenmiete | Gutachten nennen oft die ortsübliche Miete, nicht die gezahlte | Gutachten nach § 20 ZVG, Akteneinsicht |
| Räumungsverfahren, falls die Kündigung scheitert | Eigene Rücklage nötig | § 885 ZPO |
6Was kostet mich der Mieter im Gebot?
Kaution, entgangene Miete und alte Rückstände sind reale Abzüge, die in vielen Kalkulationen fehlen. Die Kaution ist der größte Posten: Sie wird geschuldet, ohne dass Geld fließt. Bei mehreren Wohnungen summiert sich das schnell auf einen fünfstelligen Betrag.
Dazu kommt der Zeitfaktor. Ab dem Zuschlag wird das Bargebot mit 4 % im Jahr verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG mit § 246 BGB), und zwar bis zum Verteilungstermin. Wer selbst einziehen will, zahlt in dieser Zeit außerdem weiter Miete für seine bisherige Wohnung, während der Mieter noch drin sitzt.
Und rechnen Sie die Räumung ein, falls die Kündigung scheitert. Was ein Verfahren insgesamt kostet, steht auf unserer Seite Kosten einer Zwangsversteigerung, die Risiken beim Bieten auf Risiken beim Ersteigern.
7Der Mieter zieht nicht aus. Ist der Zuschlag mein Räumungstitel?
Gegen den bisherigen Eigentümer ja, gegen einen Mieter mit wirksamem Vertrag nein. § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG macht den Zuschlagsbeschluss zum Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer. Satz 2 nimmt aber denjenigen aus, der aufgrund eines Rechts besitzt, das dem Ersteher gegenüber wirksam bleibt. Genau das ist der Mietvertrag.
Der Weg führt deshalb über Kündigung, Räumungsklage und erst dann zum Gerichtsvollzieher. Eigenmächtiges Handeln, also Schlösser austauschen oder Sachen herausstellen, ist verbotene Eigenmacht und führt regelmäßig zu Schadensersatz.
Das Gericht kann dem Mieter im Räumungsurteil eine Räumungsfrist einräumen (§ 721 ZPO), und in Härtefällen kommt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht. Kalkulieren Sie also nicht mit dem schnellsten denkbaren Ablauf.
8Nach dem Zuschlag taucht plötzlich ein Mietvertrag auf. Was jetzt?
Prüfen Sie zuerst, wann er geschlossen wurde. Verfügungen über die Miete und Vorauszahlungen, die nach der Beschlagnahme vereinbart wurden, muss der Ersteher weitgehend nicht gegen sich gelten lassen (§ 57b Abs. 1 ZVG mit § 566c BGB). Der Stichtag ist also nicht der Zuschlag, sondern die Beschlagnahme.
Ein nur zum Schein geschlossener Mietvertrag ist nichtig (§ 117 BGB). In der Praxis läuft es auf eine Beweisfrage hinaus: Wer zahlt seit wann welche Miete auf welches Konto, und gibt es Zahlungsbelege aus der Zeit vor der Beschlagnahme?
Erkundigen Sie sich vor dem Gebot in der Akte, ob Mietrechte angemeldet wurden. Ein angemeldetes Recht ist unangenehm, aber kalkulierbar. Ein Vertrag, der erst nach dem Zuschlag auftaucht, ist beides nicht.
Sechs Angaben, die im Netz kursieren und nicht mehr stimmen
| Verbreitete Aussage | Richtig ist |
|---|---|
| „Der Mieter genießt besonderen Schutz nach § 57c ZVG." | Die §§ 57c und 57d ZVG wurden zum 1. Februar 2007 ersatzlos aufgehoben. Der frühere Abwohnschutz für Baukostenzuschüsse existiert nicht mehr. Einzelne Amtsgerichte haben ihre Merkblätter dazu bis heute nicht ausgetauscht. |
| „Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer, bis zu neun Monate." | Beim Sonderkündigungsrecht gilt eine feste Frist: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Staffelung auf 6 und 9 Monate greift erst bei einer späteren gewöhnlichen Kündigung. |
| „Die Frist ergibt sich aus § 573c BGB." | Falsche Norm. Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt § 573d BGB. |
| „Kündigen kann der Ersteher erst, wenn er im Grundbuch steht." | Eigentümer wird er schon mit dem Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG). Wer auf den Grundbucheintrag wartet, verliert das Sonderkündigungsrecht, weil es nur für den ersten zulässigen Termin gilt. |
| „Für die Kaution haftet der Ersteher nur, wenn er von ihr wusste." | Einen solchen Vorbehalt gibt es nicht. Die Pflicht geht kraft Gesetzes über, auch wenn der zahlungsunfähige Voreigentümer die Kaution nie herausgegeben hat. |
| „Der Mieter muss sein Mietrecht anmelden, sonst verliert er den Schutz." | Der Mietvertrag gilt ohne jede Anmeldung weiter. Die Anmeldung beim Gericht dient einem anderen Zweck: nur so lassen sich abweichende Versteigerungsbedingungen erreichen. |
9Was steht zu diesem Thema im Netz und gilt längst nicht mehr?
Der häufigste Fehler ist der Verweis auf § 57c ZVG. Diese Vorschrift und § 57d ZVG wurden durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 zum 1. Februar 2007 aufgehoben. Ruft man sie heute im amtlichen Gesetzesportal auf, kommt eine Fehlermeldung, und die Paragrafenfolge springt von § 57b direkt zu § 58.
Trotzdem taucht der Paragraf weiter auf, in Merkblättern einzelner Amtsgerichte und in automatisch erzeugten Antworten, die solche Merkblätter zusammenfassen. Wir haben die Aussagen, die uns dabei am häufigsten begegnet sind, in der Tabelle oben richtiggestellt.
Prüfen Sie bei jeder Quelle zu diesem Thema zwei Dinge: Nennt sie § 57a ZVG überhaupt, und nennt sie für die Frist § 573d BGB oder fälschlich § 573c BGB? An diesen beiden Punkten trennt sich brauchbares von veraltetem Material.

- 189 Objekte sind ausdrücklich als vermietet erfasst, 224 als leerstehend und 63 als eigengenutzt.
- Bei 2.797 Verfahren (85 % aller Termine) fehlt jede Angabe zur Nutzung. Wer bietet, weiß meist nicht, ob jemand drin wohnt.
- Der mittlere Verkehrswert liegt bei vermieteten Objekten bei 155.000 €, bei leerstehenden bei 67.000 €.
- In 415 Bekanntmachungen geht es um die Besichtigung. In 166 Fällen fand ausdrücklich keine Innenbesichtigung statt, in nur 4 Fällen eine.
- Unter den vermieteten Objekten sind 90 Eigentumswohnung die häufigste Art.
Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen der genannten Vorschriften auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Was übernehme ich, wenn ich ein vermietetes Objekt ersteigere?
Den bestehenden Mietvertrag mit allem, was darin steht: Miethöhe, Laufzeit, Nebenabreden und die Pflicht, die Kaution zurückzuzahlen (§ 57 ZVG mit §§ 566, 566a BGB). Ab dem Tag des Zuschlags steht Ihnen die Miete zu (§ 56 Satz 2 ZVG), Rückstände aus der Zeit davor gehören dem Voreigentümer.
Wie schnell kann ich als Ersteher dem Mieter kündigen?
Mit dem Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Zuschlag zugehen (§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie braucht die Schriftform und bei Wohnraum einen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf.
Hängt die Frist des Sonderkündigungsrechts von der Mietdauer ab?
Nein. § 573d Abs. 2 Satz 1 BGB nennt eine feste Frist unabhängig davon, wie lange der Mieter schon wohnt. Die Staffelung auf sechs oder neun Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB) gilt erst, wenn Sie den ersten zulässigen Termin verpasst haben.
Was passiert, wenn ich den ersten Kündigungstermin verpasse?
Dann ist das Sonderkündigungsrecht endgültig weg (§ 57a Satz 2 ZVG). Sie können nur noch wie jeder Vermieter kündigen: mit Grund und mit den normalen Fristen von drei bis neun Monaten.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch in der Teilungsversteigerung?
Nein. Wer in einer Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ersteigert, hat kein Sonderkündigungsrecht (§ 183 ZVG). Es gelten die normalen Fristen und der volle Kündigungsschutz.
Muss ich die Kaution zurückzahlen, obwohl ich sie nie bekommen habe?
Ja. Der Ersteher tritt in die Kautionsabrede ein und schuldet die Rückzahlung, auch wenn der zahlungsunfähige Voreigentümer das Geld nie herausgegeben hat (BGH, Urteil vom 7. März 2012, XII ZR 13/10). Rechnen Sie bei einem Mehrfamilienhaus bis zu drei Kaltmieten je Wohnung als übernommene Schuld.
Ist der Zuschlagsbeschluss ein Räumungstitel gegen den Mieter?
Nein. § 93 ZVG wirkt nur gegen den Schuldner und gegen Besitzer ohne eigenes Recht. Gegen einen Mieter mit wirksamem Vertrag brauchen Sie eine Kündigung, im Streitfall ein Räumungsurteil und dann den Gerichtsvollzieher.
Wie finde ich vor dem Termin heraus, wer in dem Objekt wohnt?
Im Gutachten unter „Nutzung“ oder „Mietverhältnisse“, in der Bekanntmachung nur selten. Fragen Sie beim Gericht nach Akteneinsicht (§ 42 ZVG) und schauen Sie sich das Haus vor Ort an: Klingelschilder, Briefkästen, Stromzähler. Eine Innenbesichtigung kann kein Bieter erzwingen.
Ist ein vermietetes Objekt für Bieter günstiger?
Häufig ja, weil weniger Bieter ein Objekt mit Mieter wollen und der Verkehrswert vermieteter Wohnungen im Mittel niedriger liegt. Dafür tragen Sie Kautionsschulden, alte Vorauszahlungen und das Risiko einer langen Kündigungsphase. Rechnen Sie beides gegen die laufende Miete, die Ihnen ab dem Zuschlag zusteht.
Muss ich Vorauszahlungen des Mieters gegen mich gelten lassen?
Meist nur für einen Monat. § 57b Abs. 1 ZVG erklärt die Beschlagnahme statt des Zuschlags für maßgebend; über § 566c BGB wirkt eine Vorauszahlung dann nur noch für den laufenden Monat, bei später Kenntnis auch für den folgenden. Den Rest muss der Mieter beim Voreigentümer holen.
Was gilt bei einer Wohnung, die nach dem Einzug des Mieters in Eigentum umgewandelt wurde?
Dann greift die Sperrfrist des § 577a BGB: Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung sind frühestens drei Jahre nach dem Erwerb möglich, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt je nach Landesverordnung bis zu zehn Jahre. Das Sonderkündigungsrecht ändert daran nichts.
Quellen: § 57 ZVG (Fortbestand des Miet- und Pachtverhältnisses, Verweis auf §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, 566c, 566d BGB), § 57a ZVG (Sonderkündigungsrecht des Erstehers, Ausschluss nach dem ersten zulässigen Termin), § 57b ZVG (Beschlagnahme statt Eigentumsübergang, Ermittlung der Mieter) · §§ 57c und 57d ZVG: aufgehoben durch Art. 11 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung zum 01.02.2007 · § 9 Nr. 2 ZVG (Anmeldung von Rechten), § 20 ZVG (Anordnung und Gutachten), § 21 Abs. 2 ZVG (Beschlagnahme erfasst die Mietforderungen nicht), § 22 ZVG, § 49 Abs. 2 ZVG, § 56 Satz 2 und 3 ZVG, § 59 ZVG (abweichende Versteigerungsbedingungen), § 89 ZVG, § 90 Abs. 1 ZVG, § 93 Abs. 1 ZVG, § 148 Abs. 1 und § 152 ZVG · § 566 Abs. 1 BGB (Kauf bricht nicht Miete), § 566a BGB (Kaution), § 566c BGB (Vorauszahlung des Mieters), § 568 Abs. 1 BGB (Schriftform), § 573 BGB (berechtigtes Interesse), § 573c Abs. 1 BGB (gewöhnliche Fristen), § 573d BGB (außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist), § 574 BGB (Widerspruch), § 577a BGB (Sperrfrist bei Umwandlung), § 580a Abs. 2 BGB (Geschäftsräume), § 471 BGB (kein Vorkaufsrecht), § 117 BGB, § 246 BGB · § 721 ZPO (Räumungsfrist), § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz), § 885 ZPO (Zwangsräumung), § 940a ZPO · BGH, Urteil vom 07.03.2012, XII ZR 13/10 (Kaution geht kraft Gesetzes über, auch ohne Übergabe des Geldes); BGH, Urteil vom 15.09.2021, VIII ZR 76/20 (Sonderkündigungsrecht des Erstehers) · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, mehrmals täglich aktualisiert
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