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Objekt prüfen & Risiken18 Minuten LesezeitGeprüft am 27.09.2026 von Hassan Amer

Erbbaurecht ersteigern: Erbbauzins, Zustimmung und Restlaufzeit

Beim Erbbaurecht, im Alltag oft Erbpacht genannt, ersteigern Sie ein Recht, nicht das Grundstück. Ob der Erbbauzins weiterläuft, entscheidet der Rang. Dazu Zustimmungsvorbehalt, Heimfall, Restlaufzeit und die Irrtümer, die selbst KI-Antworten verbreiten.

Erbbaurecht ersteigern
Kurz gesagt

Beim Erbbaurecht ersteigern Sie das Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu haben, nicht das Grundstück. Ob Sie den Erbbauzins weiterzahlen, hängt vom Rang der Reallast im geringsten Gebot ab. Prüfen Sie vor dem Gebot die Restlaufzeit, die Höhe des Erbbauzinses und ob der Grundstückseigentümer dem Zuschlag zustimmen muss.

§ 52 ZVGRang entscheidet, ob der Erbbauzins bleibt
unter 40 JahreRestlaufzeit erschwert die Finanzierung
§ 12 ErbbauRGGebäude gehört zum Erbbaurecht, Boden nicht
Zustimmungdes Eigentümers oft nötig, sonst schwebend unwirksam
Inhalt
  1. Was ersteigere ich beim Erbbaurecht eigentlich?
  2. Muss ich den Erbbauzins nach dem Zuschlag weiterzahlen?
  3. Was passiert mit dem Grundstückseigentümer, wenn der Erbbauzins erlischt?
  4. Braucht der Ersteher die Zustimmung des Grundstückseigentümers?
  5. Was tue ich, wenn der Eigentümer die Zustimmung verweigert?
  6. Warum sind Erbbaurechte in unserer Datenbank teurer als der Durchschnitt?
  7. Wie wichtig ist die Restlaufzeit?
  8. Was ist der Heimfall, und wie schnell droht er?
  9. Was bekomme ich am Ende der Laufzeit für das Gebäude?
  10. Worauf muss ich im Versteigerungstermin besonders achten?
  11. Kann ich statt des Erbbaurechts auch das Grundstück ersteigern?
  12. Kann der Erbbauzins nach dem Zuschlag erhöht werden?
  13. Bekomme ich für ein Erbbaurecht überhaupt eine Finanzierung?
  14. Was ist ein Wohnungserbbaurecht?
  15. Was passiert nach dem Zuschlag als Erstes?
  16. Häufige Fragen

Beim Erbbaurecht, im Alltag oft Erbpacht genannt, ersteigern Sie ein grundstücksgleiches Recht, nicht das Grundstück. Das Gebäude gehört dazu, der Boden bleibt dem Eigentümer. Ob Sie den Erbbauzins nach dem Zuschlag weiterzahlen, entscheidet allein der Rang der Reallast im geringsten Gebot.

Der teuerste Irrtum vorweg. Fast überall steht, der Erbbauzins laufe nach dem Zuschlag einfach weiter. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Ein Recht bleibt nur bestehen, soweit es im geringsten Gebot berücksichtigt ist (§ 52 Abs. 1 ZVG). Betreibt eine Bank aus einer vorrangigen Grundschuld, erlischt die Erbbauzinsreallast mit dem Zuschlag.

1Was ersteigere ich beim Erbbaurecht eigentlich?

Ersteigert wird das Erbbaurecht, ein grundstücksgleiches Recht. Es berechtigt dazu, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil dieses Rechts (§ 12 Abs. 1 ErbbauRG), es wird also nicht getrennt vom Recht erworben.

Der Boden bleibt dem Grundstückseigentümer. Mit dem Zuschlag werden Sie deshalb nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern Erbbauberechtigter. Diese Unterscheidung klingt akademisch, entscheidet aber über Erbbauzins, Zustimmung und das, was am Ende der Laufzeit passiert.

In unserer Datenbank stehen derzeit 33 von 3.273 Verfahren auf einem Erbbaurecht, das sind 1 % aller Termine. Selten also, aber jedes Jahr kommen Dutzende zusammen.

2Muss ich den Erbbauzins nach dem Zuschlag weiterzahlen?

Das entscheidet der Rang, nicht die Gewohnheit. § 52 Abs. 1 ZVG lautet: „Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte."

Für den Erbbauzins heißt das: Steht die Reallast im Grundbuch vor dem Recht, aus dem betrieben wird, bleibt sie bestehen und Sie zahlen weiter. Steht sie dahinter, erlischt sie mit dem Zuschlag. Der typische Fall ist der zweite, weil Grundstückseigentümer der finanzierenden Bank oft den Vorrang einräumen, damit das Erbbaurecht überhaupt beleihbar wird.

Es gibt eine dritte Möglichkeit: Im Erbbauvertrag kann vereinbart sein, dass die Reallast auch bei einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt (§ 9 Abs. 3 ErbbauRG). Dann greift die Ausnahme des § 52 Abs. 2 ZVG. In unseren Bekanntmachungen findet sich das ausdrücklich in 1 Fall, meist steht es nur im Vertrag.

Der Rangtest: Zahlen Sie den Erbbauzins weiter?

FallWas mit der Erbbauzinsreallast passiertFolge für den ErsteherNorm
Reallast steht im Rang vor dem betreibenden RechtSie wird im geringsten Gebot berücksichtigt und bleibt bestehenSie zahlen den Erbbauzins weiter, zusätzlich zum Gebot§ 52 Abs. 1 ZVG
Versteigerungsfeste Vereinbarung im ErbbauvertragSie bleibt auch dann bestehen, wenn sie im Rang zurückstehtSie zahlen weiter, obwohl der Rang dagegen spräche§ 9 Abs. 3 ErbbauRG, § 52 Abs. 2 ZVG
Reallast steht hinter dem betreibenden Recht, keine SondervereinbarungSie erlischt mit dem ZuschlagSie zahlen keinen Erbbauzins mehr, der Eigentümer wird aus dem Erlös abgefunden§ 52 Abs. 1, § 92 ZVG

3Was passiert mit dem Grundstückseigentümer, wenn der Erbbauzins erlischt?

Er wird aus dem Versteigerungserlös abgefunden. § 92 Abs. 1 ZVG bestimmt: Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, tritt an seine Stelle der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Erlös.

Bei einer Reallast von unbestimmter Dauer geschieht das durch eine Geldrente in Höhe des Jahreswerts, die für jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlen ist (§ 92 Abs. 2 ZVG). Der Eigentümer verliert also nicht sein Geld, er bekommt es aus einer anderen Quelle.

Für Sie als Bieter ist das eine gute Nachricht mit einem Haken: Sie sparen den laufenden Zins, aber der Wegfall der Reallast erhöht den Wert des Erbbaurechts und damit den Preis, den andere zu bieten bereit sind.

Was ein Bieter vor und nach dem Termin prüfen muss
  1. vor dem Termin
    Erbbaugrundbuch, Abteilung IISteht dort ein Zustimmungsvorbehalt? Dann ist jede Veräußerung ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers unwirksam, und das gilt ausdrücklich auch in der Zwangsvollstreckung.§ 5, § 6, § 8 ErbbauRG
  2. vor dem Termin
    Rang der ErbbauzinsreallastSteht die Reallast vor oder hinter dem Recht, aus dem betrieben wird? Davon hängt ab, ob Sie den Erbbauzins nach dem Zuschlag weiterzahlen oder nicht. Die Antwort steht im geringsten Gebot.§ 52 Abs. 1 ZVG, § 44 ZVG
  3. vor dem Termin
    Restlaufzeit im ErbbauvertragWie viele Jahre laufen noch? Unter 40 Jahren wird die Finanzierung schwierig, unter 30 Jahren fällt der Wert spürbar, weil das Ende absehbar ist.§ 27 ErbbauRG
  4. im Termin
    ZuschlagMit dem Zuschlag werden Sie Erbbauberechtigter, nicht Grundstückseigentümer. Das Gebäude gehört zum Erbbaurecht, der Boden bleibt beim Eigentümer.§ 90 Abs. 1 ZVG, § 12 ErbbauRG
  5. danach
    Zustimmung einholenFehlt die Zustimmung, ist der Erwerb schwebend unwirksam. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn der Zweck nicht gefährdet ist und Sie zuverlässig sind.§ 7 Abs. 1 ErbbauRG
  6. Monate bis Jahre
    Notfalls Ersetzung durch das GerichtVerweigert der Eigentümer ohne ausreichenden Grund, ersetzt das Amtsgericht am Ort des Grundstücks die Zustimmung. In dokumentierten Fällen vergingen dabei ein bis zweieinhalb Jahre.§ 7 Abs. 3 ErbbauRG
Die ersten drei Punkte kosten nichts und entscheiden alles. Wer sie überspringt, erfährt die Antwort erst nach dem Zuschlag, wenn er nicht mehr zurück kann.

4Braucht der Ersteher die Zustimmung des Grundstückseigentümers?

Wenn ein Zustimmungsvorbehalt eingetragen ist, ja. Nach § 5 ErbbauRG kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung die Zustimmung des Grundstückseigentümers braucht. Ohne diese Zustimmung ist die Verfügung unwirksam (§ 6 ErbbauRG).

Entscheidend für Bieter ist § 8 ErbbauRG. Er lautet: „Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden." Der Zuschlag hilft Ihnen also nicht über eine fehlende Zustimmung hinweg.

Prüfen Sie deshalb vor dem Termin die Abteilung II des Erbbaugrundbuchs. Wie Sie das Grundbuch im Gutachten lesen, steht auf unserer Seite Gutachten lesen.

5Was tue ich, wenn der Eigentümer die Zustimmung verweigert?

Das Amtsgericht kann sie ersetzen, aber das dauert. Nach § 7 Abs. 1 ErbbauRG muss der Eigentümer zustimmen, wenn der Zweck des Erbbaurechts nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Erwerber zuverlässig ist. Verweigert er ohne ausreichenden Grund, ersetzt das Amtsgericht am Ort des Grundstücks die Zustimmung (§ 7 Abs. 3 ErbbauRG).

Rechnen Sie mit langer Wartezeit. In veröffentlichten Verfahren lagen zwischen dem Meistgebot und der Ersetzung der Zustimmung ein Jahr und mehr; in einem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall war 2,5 Jahre nach dem Termin noch nicht einmal über den Zuschlag entschieden.

Solange gilt: Sie sind an Ihr Gebot gebunden, das Geld ist blockiert, und die Immobilie können Sie nicht nutzen. Wer das Risiko nicht tragen kann, sollte vor dem Termin mit dem Grundstückseigentümer sprechen.

Welche Objekte stehen auf Erbbaurecht?
Eigentumswohnung8
Einfamilienhaus6
Zweifamilienhaus5
Sonstiges4
Reihenhaus4
Doppelhaushälfte2
Die 33 Verfahren mit Erbbaurecht nach Objektart, Stand 09.10.2026. Ein- und Zweifamilienhäuser überwiegen, weil Erbbaurechte historisch vor allem für den Eigenheimbau vergeben wurden.

6Warum sind Erbbaurechte in unserer Datenbank teurer als der Durchschnitt?

Der mittlere Verkehrswert liegt bei 210.000 € und damit 23 % über dem Median aller Objekte von 171.000 €. Das überrascht, weil Erbbaurechte gemeinhin als günstiger gelten.

Die Erklärung liegt in der Zusammensetzung. Unter den 33 Erbbaurechten sind 8 Eigentumswohnunge und kaum Garagen oder Kleinstobjekte, die den Gesamtmedian nach unten ziehen. Erbbaurechte wurden historisch für den Eigenheimbau vergeben, entsprechend groß sind die Objekte.

Ein Preisabschlag gegenüber einem vergleichbaren Volleigentum steckt trotzdem im Verkehrswert. Nur sieht man ihn nicht im Vergleich zum Gesamtbestand, sondern nur im Vergleich zum selben Haus ohne Erbbaurecht.

7Wie wichtig ist die Restlaufzeit?

Sie ist das größte Risiko und steht in keiner Bekanntmachung. Ein Erbbaurecht läuft typischerweise 75 bis 99 Jahre. Was zählt, ist der Rest: Bei 60 Jahren finanziert jede Bank, bei 30 Jahren wird es schwierig, bei 20 Jahren praktisch unmöglich.

Der Grund ist einfach. Banken wollen, dass die Restlaufzeit die Kreditlaufzeit deutlich überschreitet, damit die Sicherheit nicht vor dem Kredit endet. Wer 25 Jahre finanziert, braucht also spürbar mehr als 25 Jahre Restlaufzeit.

Für den Wiederverkauf gilt dasselbe in verschärfter Form: Ihr Käufer steht vor demselben Problem, nur einige Jahre später. Prüfen Sie die Restlaufzeit im Erbbauvertrag, bevor Sie bieten, nicht danach.

8Was ist der Heimfall, und wie schnell droht er?

Heimfall heißt: Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts verlangen. Die Gründe stehen im Erbbauvertrag, typischerweise grobe Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug.

Beim Zahlungsverzug schützt das Gesetz. § 9 Abs. 4 ErbbauRG bestimmt, dass ein Zahlungsverzug den Heimfallanspruch nur begründet, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist. Ein verspäteter Quartalsbetrag genügt also nicht.

Beim Heimfall bekommt der Erbbauberechtigte eine Vergütung, deren Höhe im Vertrag steht. Lesen Sie diese Klausel vor dem Gebot, denn sie kann niedrig ausfallen.

Fünf Prüfpunkte, die es nur beim Erbbaurecht gibt

PrüfpunktWorum es gehtWo Sie es finden
ZustimmungsvorbehaltOhne Zustimmung des Grundstückseigentümers ist die Veräußerung unwirksam, auch in der ZwangsvollstreckungErbbaugrundbuch, Abteilung II
Rang der ErbbauzinsreallastEntscheidet, ob Sie den Zins nach dem Zuschlag weiterzahlenGrundbuch; verbindlich erst im geringsten Gebot, das im Termin festgestellt wird
RestlaufzeitBestimmt Finanzierbarkeit und Wiederverkaufswert; unter 40 Jahren wird es engErbbauvertrag, Gutachten
HeimfallgründeDer Eigentümer kann das Recht zurückfordern, etwa bei Zahlungsverzug von 2 JahresbeträgenErbbauvertrag
Entschädigung bei AblaufWas Sie am Ende für das Gebäude bekommen, ist frei vereinbar und kann bei null liegenErbbauvertrag

9Was bekomme ich am Ende der Laufzeit für das Gebäude?

Was im Erbbauvertrag steht, und das kann wenig sein. § 27 Abs. 1 ErbbauRG sieht zwar eine Entschädigung für das Bauwerk vor, lässt aber ausdrücklich abweichende Vereinbarungen über Höhe, Zahlungsweise und sogar den Ausschluss zu.

Eine gesetzliche Untergrenze gibt es nur in einem engen Fall: Bei Wohngebäuden, die für Angehörige niedriger Einkommensgruppen bestimmt sind, muss die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts betragen (§ 27 Abs. 2 ErbbauRG). Wer diese Grenze pauschal für alle Wohnhäuser behauptet, liegt falsch.

Der Eigentümer kann die Entschädigung außerdem abwenden, indem er das Erbbaurecht verlängert (§ 27 Abs. 3 ErbbauRG). Lehnen Sie ab, erlischt Ihr Anspruch.

10Worauf muss ich im Versteigerungstermin besonders achten?

Auf das geringste Gebot, denn dort steht die Antwort auf die Zinsfrage. Das Gericht stellt fest, welche Rechte bestehen bleiben. Findet sich die Erbbauzinsreallast darin, zahlen Sie weiter; fehlt sie, erlischt sie. Fragen Sie im Zweifel den Rechtspfleger vor Beginn der Bietzeit.

Der Ablauf selbst unterscheidet sich nicht. Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts, Bietzeit von mindestens 30 Minuten, Wertgrenzen von 5/10 und 7/10. Wie das im Einzelnen läuft, steht auf unserer Seite Bieten bei der Zwangsversteigerung.

Von den 33 Erbbaurechten in unserer Datenbank sind 2 ohne Innenbesichtigung ausgeschrieben und 4 vermietet. Kommt beides zusammen, kaufen Sie ein Recht mit begrenzter Laufzeit, das Sie nicht besichtigen konnten und in dem jemand wohnt.

11Kann ich statt des Erbbaurechts auch das Grundstück ersteigern?

Das kommt vor und ist der umgekehrte Fall. Versteigert wird dann das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Wer es ersteigert, wird Grundstückseigentümer und tritt in den Erbbauvertrag ein, bekommt also künftig den Erbbauzins als Reallast nach § 9 Abs. 1 ErbbauRG.

Das Erbbaurecht selbst bleibt davon unberührt: Es steht an erster Rangstelle, ist damit im geringsten Gebot berücksichtigt und bleibt nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen. Sie kaufen also eine langfristige Zinsforderung und ein Grundstück, das Sie erst nach Ablauf des Erbbaurechts selbst nutzen können, bei den üblichen Laufzeiten von 75 bis 99 Jahren also womöglich nie.

Für Kapitalanleger ist das eine ruhige Sache, für Selbstnutzer keine. Achten Sie in der Bekanntmachung auf die Formulierung: „Erbbaurecht" als Versteigerungsgegenstand meint das Recht, „mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück" meint den Boden.

12Kann der Erbbauzins nach dem Zuschlag erhöht werden?

Bei Wohngebäuden nur in engen Grenzen. § 9a ErbbauRG lässt eine Erhöhung nur zu, wenn sie nicht unbillig ist. Als unbillig gilt sie in der Regel, wenn sie über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht.

Dazu kommt eine zeitliche Schranke: Eine Erhöhung ist frühestens 3 Jahre nach Vertragsabschluss und frühestens 3 Jahre nach der letzten Erhöhung möglich. Wer ein Erbbaurecht ersteigert, kann also nicht im Folgejahr mit einer Verdopplung überrascht werden.

Bei gewerblich genutzten Bauwerken gilt dieser Schutz nicht. Dort richtet sich alles nach der Wertsicherungsklausel im Vertrag, und die kann deutlich schärfer ausfallen.

13Bekomme ich für ein Erbbaurecht überhaupt eine Finanzierung?

Möglich ja, aber mit mehr Aufwand und kürzerer Laufzeit. Banken bewerten ein Erbbaurecht anders als Volleigentum, weil die Sicherheit mit dem Recht endet. Je kürzer die Restlaufzeit, desto zurückhaltender die Zusage.

Dazu kommt der Zeitdruck der Zwangsversteigerung. Das Bargebot ist bis zum Verteilungstermin fällig, und ab dem Zuschlag laufen 4 % Zinsen im Jahr. Wer die Finanzierung erst nach dem Termin klärt, zahlt drauf. Was insgesamt zusammenkommt, steht auf unserer Seite Kosten einer Zwangsversteigerung.

Klären Sie mit Ihrer Bank vor dem Termin zwei Punkte: ob sie Erbbaurechte überhaupt finanziert und welche Restlaufzeit sie mindestens verlangt. Beides sollten Sie schriftlich haben, bevor Sie die Hand heben.

14Was ist ein Wohnungserbbaurecht?

Die Kombination aus Wohnungseigentum und Erbbaurecht. § 30 Abs. 1 WEG erlaubt es, ein Erbbaurecht in Bruchteile zu teilen und jedem Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung einzuräumen. Statt einer Eigentumswohnung erwerben Sie also einen Miteigentumsanteil am Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. In unserer Datenbank sind 8 der 33 Erbbaurechte solche Wohnungen.

Für jeden Anteil führt das Grundbuchamt ein eigenes Wohnungserbbaugrundbuch; im Übrigen gilt das Wohnungseigentumsrecht entsprechend (§ 30 Abs. 3 WEG). Praktisch bedeutet das doppelte Prüfung: Sie müssen den Erbbauvertrag lesen und die Teilungserklärung der Gemeinschaft. Hausgeld, Rücklage und Beschlusslage kommen zum Erbbauzins hinzu. Rückständiges Hausgeld hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein Vorrecht in Rangklasse 2, begrenzt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts; es wird aus Ihrem Gebot vorweg bedient und erhöht damit das geringste Gebot.

Endet das Erbbaurecht, endet auch das Wohnungserbbaurecht. Alle Eigentümer sind dann gleichzeitig betroffen, was Verhandlungen über eine Verlängerung erleichtern kann. Worauf Sie bei Eigentumswohnungen sonst achten müssen, steht auf unserer Seite Risiken beim Ersteigern.

15Was passiert nach dem Zuschlag als Erstes?

Sie werden mit der Verkündung Erbbauberechtigter und müssen die Zustimmung klären. Das Grundbuchamt trägt Sie im Erbbaugrundbuch ein, nicht im Grundbuch des Grundstücks. Der Zuschlagsbeschluss ist zugleich Ihr Räumungstitel gegen den bisherigen Berechtigten.

Melden Sie sich zeitnah beim Grundstückseigentümer. Wer sich erst meldet, wenn die erste Zinsrechnung ausbleibt, startet die Beziehung schlecht, und diese Beziehung läuft möglicherweise Jahrzehnte.

Was sonst nach dem Zuschlag zu erledigen ist, von der Grunderwerbsteuer bis zur Versicherung, steht auf unserer Seite Nach dem Zuschlag. Die Wertgrenzen, die auch hier gelten, erklärt Wertgrenzen 5/10 und 7/10.

Was im Netz steht, und was das Gesetz sagt

Verbreitete AussageTatsächliche RechtslageNorm
„Der Erbbauzins bleibt in der Regel bestehen, der neue Eigentümer zahlt ihn weiter."Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Bestehen bleibt ein Recht nur, soweit es im geringsten Gebot berücksichtigt ist. Betreibt eine vorrangige Bank, erlischt die Reallast mit dem Zuschlag.§ 52 Abs. 1 ZVG
„Der neue Eigentümer muss den Erbbauzins zahlen."Der Ersteher wird nicht Eigentümer, sondern Erbbauberechtigter. Der Boden bleibt dem Grundstückseigentümer.§ 1 Abs. 1, § 11 ErbbauRG
„Sie ersteigern das Gebäude, nicht den Boden."Ersteigert wird das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht. Das Gebäude ist dessen wesentlicher Bestandteil, es wird nicht getrennt erworben.§ 12 Abs. 1 ErbbauRG
„Bei Zahlungsverzug droht sofort der Heimfall."Zahlungsverzug begründet den Heimfallanspruch erst, wenn mindestens 2 Jahresbeträge offen sind.§ 9 Abs. 4 ErbbauRG
„Am Ende gibt es immer zwei Drittel des Gebäudewerts."Die Zwei-Drittel-Grenze gilt nur für Wohngebäude für niedrige Einkommensgruppen. Sonst ist die Entschädigung frei vereinbar und kann ausgeschlossen sein.§ 27 Abs. 1 und 2 ErbbauRG
Gegenüberstellung: In der Bekanntmachung stehen Versteigerungsgegenstand, Verkehrswert und Termin. Restlaufzeit, Heimfall und Entschädigung am Ende stehen nur im Erbbauvertrag.
Restlaufzeit, Heimfall und Entschädigung stehen nur im Erbbauvertrag, nicht in der Bekanntmachung.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 33 von 3.273 Verfahren (1 %) betreffen ein Erbbaurecht.
  • Der mittlere Verkehrswert liegt bei 210.000 € und damit 23 % über dem Median aller Objekte von 171.000 €.
  • Häufigste Objektart ist das Eigentumswohnung mit 8 Verfahren.
  • 2 dieser Objekte sind ohne Innenbesichtigung ausgeschrieben, 4 sind vermietet.
  • Nur eine Bekanntmachung nennt die Erbbauzinsreallast ausdrücklich als bestehen bleibendes Recht.
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen des Erbbaurechtsgesetzes und des ZVG auf gesetze-im-internet.de.

Häufige Fragen

Ist Erbpacht dasselbe wie Erbbaurecht?

Im Alltag ja: Wer von Erbpacht spricht, meint fast immer das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz, also das Recht, auf fremdem Boden ein Haus zu haben, gegen Erbbauzins. Die Erbpacht im alten Sinn, ein Pachtrecht an Bauernland, gibt es heute praktisch nicht mehr.

Was ersteigere ich bei einem Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht selbst, ein grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil dieses Rechts (§ 12 Abs. 1 ErbbauRG). Der Boden bleibt dem Grundstückseigentümer, Sie werden Erbbauberechtigter und nicht Eigentümer.

Muss ich den Erbbauzins nach dem Zuschlag weiterzahlen?

Das hängt vom Rang ab. Nach § 52 Abs. 1 ZVG bleibt ein Recht nur bestehen, soweit es im geringsten Gebot berücksichtigt ist. Steht die Erbbauzinsreallast hinter dem Recht, aus dem betrieben wird, erlischt sie mit dem Zuschlag. Steht sie davor oder ist sie nach § 9 Abs. 3 ErbbauRG versteigerungsfest vereinbart, zahlen Sie weiter.

Stimmt es, dass der Erbbauzins immer weiterläuft?

Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum, den auch KI-Antworten wiederholen. Bestehen bleibt die Reallast nur als Ausnahme. Der Regelfall ist, dass eine Bank aus einer vorrangigen Grundschuld betreibt und die Reallast damit aus dem geringsten Gebot fällt und erlischt.

Was bekommt der Grundstückseigentümer, wenn der Erbbauzins erlischt?

Wertersatz aus dem Versteigerungserlös. § 92 Abs. 1 ZVG setzt an die Stelle des erloschenen Rechts den Anspruch auf Ersatz des Wertes; bei einer Reallast von unbestimmter Dauer geschieht das nach Absatz 2 durch eine Geldrente in Höhe des Jahreswerts, jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlen.

Braucht der Ersteher die Zustimmung des Grundstückseigentümers?

Wenn im Erbbaugrundbuch ein Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG eingetragen ist, ja. Ohne Zustimmung ist die Verfügung unwirksam (§ 6 ErbbauRG), und § 8 ErbbauRG erstreckt das ausdrücklich auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Zuschlag allein hilft darüber nicht hinweg.

Was tue ich, wenn der Eigentümer die Zustimmung verweigert?

Das Amtsgericht am Ort des Grundstücks kann sie ersetzen, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert wird (§ 7 Abs. 3 ErbbauRG). Zustimmen muss der Eigentümer, wenn der Zweck des Erbbaurechts nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Erwerber zuverlässig ist. Rechnen Sie mit einem Jahr und mehr.

Wie lange sollte die Restlaufzeit mindestens sein?

Deutlich länger als Ihre geplante Kreditlaufzeit. Banken finanzieren ungern, wenn die Sicherheit vor dem Kredit endet. Bei 60 Jahren Restlaufzeit ist die Finanzierung meist unproblematisch, bei 30 Jahren schwierig, bei 20 Jahren praktisch aussichtslos. Die Restlaufzeit steht im Erbbauvertrag, nicht in der Bekanntmachung.

Was ist der Heimfall?

Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Übertragung des Erbbaurechts, wenn ein im Vertrag geregelter Grund vorliegt. Bei Zahlungsverzug entsteht er erst, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist (§ 9 Abs. 4 ErbbauRG). Für den Heimfall ist eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe im Vertrag steht.

Was bekomme ich am Ende der Laufzeit für das Gebäude?

Was der Erbbauvertrag vorsieht. § 27 Abs. 1 ErbbauRG sieht eine Entschädigung vor, lässt aber abweichende Vereinbarungen bis hin zum Ausschluss zu. Eine gesetzliche Untergrenze von zwei Dritteln des gemeinen Werts gilt nur bei Wohngebäuden für Angehörige niedriger Einkommensgruppen (§ 27 Abs. 2 ErbbauRG).

Kann der Erbbauzins nach dem Zuschlag erhöht werden?

Bei Wohngebäuden nur, wenn die Erhöhung nicht unbillig ist, also nicht über die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsabschluss hinausgeht (§ 9a ErbbauRG). Zusätzlich gilt eine Sperre: frühestens 3 Jahre nach Vertragsabschluss und frühestens 3 Jahre nach der letzten Erhöhung. Bei Gewerbe gilt dieser Schutz nicht.

Ist ein Erbbaurecht günstiger als Volleigentum?

Im Vergleich zum selben Objekt ohne Erbbaurecht ja, weil der Bodenwert fehlt und der Zins laufend belastet. Im Vergleich zum Gesamtbestand nicht: In unserer Datenbank liegt der mittlere Verkehrswert der Erbbaurechte deutlich über dem Median aller Objekte, weil es überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser sind.

Woran erkenne ich in der Bekanntmachung, dass es um ein Erbbaurecht geht?

An der Bezeichnung des Versteigerungsgegenstands. „Erbbaurecht" meint das Recht, „mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück" meint den Boden. Manche Gerichte schreiben nur „auf Erbbaugrundstück" oder nennen die Erbbauzinsreallast. Unsere Suche erkennt alle diese Formulierungen.

Kann ich auch das Grundstück statt des Erbbaurechts ersteigern?

Ja, das ist der umgekehrte Fall. Wer das belastete Grundstück ersteigert, wird Grundstückseigentümer und bekommt künftig den Erbbauzins. Das Erbbaurecht bleibt bestehen, weil es im Rang vorgeht. Selbst nutzen können Sie das Grundstück erst nach dessen Ablauf.

Was ist ein Wohnungserbbaurecht?

Die Verbindung von Wohnungseigentum und Erbbaurecht: ein Miteigentumsanteil am Erbbaurecht, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung. Sie müssen dann sowohl den Erbbauvertrag als auch die Teilungserklärung prüfen, und zum Erbbauzins kommt das Hausgeld.

Gelten bei der Versteigerung eines Erbbaurechts die üblichen Regeln?

Ja. Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts, Bietzeit von mindestens 30 Minuten, die Wertgrenzen von 5/10 und 7/10 und der Zuschlag laufen wie bei jeder Zwangsversteigerung. Die Besonderheiten des Erbbaurechts betreffen nicht das Verfahren, sondern das, was Sie danach in der Hand halten.

Was sollte ich vor dem Termin unbedingt beschaffen?

Den Erbbauvertrag und einen aktuellen Auszug aus dem Erbbaugrundbuch. Restlaufzeit, Heimfallgründe, Entschädigungsregel und Wertsicherungsklausel stehen nur dort. Die Bekanntmachung und oft auch das Gutachten nennen sie nicht vollständig.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 27.09.2026.

Quellen: § 1 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1 ErbbauRG (Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht, Gebäude als wesentlicher Bestandteil) · § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 ErbbauRG (Zustimmungsvorbehalt, Unwirksamkeit ohne Zustimmung, gerichtliche Ersetzung, Geltung in der Zwangsvollstreckung) · § 9 Abs. 1 bis 4 ErbbauRG (Erbbauzins als Reallast, versteigerungsfeste Vereinbarung, Heimfall erst ab zwei Jahresbeträgen Rückstand), § 9a ErbbauRG (Erhöhung bei Wohngebäuden, Sperrfrist von 3 Jahren) · § 27 Abs. 1 bis 4 ErbbauRG (Entschädigung für das Bauwerk, Zwei-Drittel-Grenze nur bei Wohngebäuden für niedrige Einkommensgruppen, Abwendung durch Verlängerung) · § 44 ZVG (geringstes Gebot), § 52 Abs. 1 und 2 ZVG (Bestehenbleiben und Erlöschen von Rechten), § 92 Abs. 1 bis 3 ZVG (Wertersatz aus dem Erlös, Geldrente bei Reallasten unbestimmter Dauer), § 90 Abs. 1 ZVG · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, mehrmals täglich aktualisiert

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.