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Ablauf & Termin17 Minuten LesezeitGeprüft am 27.09.2026 von Hassan Amer

Bieten bei der Zwangsversteigerung: Gebot, Bietzeit, Vollmacht

Wie Sie im Termin ein Gebot abgeben: die Bietzeit von mindestens 30 Minuten, wann die Sicherheit verlangt wird, wann ein Gebot erlischt, Bietvollmacht und Bietergemeinschaft. Mit den Irrtümern, die in vielen Ratgebern stehen.

Bieten im Termin
Kurz gesagt

Sie bieten im Termin mündlich mit Namen und Betrag, der Rechtspfleger nimmt das Gebot zu Protokoll. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten und verlängert sich, solange geboten wird. Ein Gebot können Sie nicht zurücknehmen. Mitbringen müssen Sie Ausweis und Sicherheitsleistung, für andere bieten Sie nur mit öffentlich beglaubigter Vollmacht (§ 71 ZVG).

30 MinutenBietzeit mindestens (§ 73 ZVG)
ab 18 Jahrendarf jede geschäftsfähige Person bieten
10 %des Verkehrswerts als Sicherheit auf Verlangen
kein ZurückGebote lassen sich nicht zurücknehmen
Inhalt
  1. Wie biete ich bei einer Zwangsversteigerung mit?
  2. Wer darf bei einer Zwangsversteigerung bieten?
  3. Wie lange dauert die Bietzeit, und was ist die Bietstunde?
  4. Muss ich die Sicherheitsleistung immer mitbringen?
  5. Kann ich mein Gebot zurückziehen?
  6. Wie lange bin ich an mein Gebot gebunden?
  7. Warum wurde mein Gebot zurückgewiesen?
  8. Muss die Bietvollmacht notariell beurkundet sein?
  9. Meine Frau kann nicht mitkommen, kann ich für sie mitbieten?
  10. Wie bieten wir als Bietergemeinschaft, und zu welchen Anteilen?
  11. Brauche ich für jeden Termin eine eigene Sicherheit?
  12. Soll ich als Erster bieten oder bis zum Schluss warten?
  13. Ist der Zuschlag nach dem dritten Aufruf sicher?
  14. Was ist beim Bieten im Wiederholungstermin anders?
  15. Wie hoch biete ich, wenn ich das Objekt nie von innen gesehen habe?
  16. Häufige Fragen

Bieten heißt bei der Zwangsversteigerung: im Termin mündlich Namen und Betrag nennen, die der Rechtspfleger zu Protokoll nimmt. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten und verlängert sich, solange geboten wird. Ein abgegebenes Gebot lässt sich nicht zurücknehmen, es erlischt nur in vier gesetzlich geregelten Fällen.

1Wie biete ich bei einer Zwangsversteigerung mit?

Mitbieten geht nur mündlich und nur im Termin. Nach der Aufforderung des Gerichts nennen Sie Ihren Namen und Ihren Betrag, der Rechtspfleger nimmt beides zu Protokoll (§ 66 Abs. 2 ZVG, § 78 ZVG). Ein schriftliches Gebot vorab gibt es nicht, ein Gebot per E-Mail oder Telefon ebenso wenig.

Der Termin beginnt nicht mit dem Bieten. Zuerst kommt der Bekanntmachungsteil (§ 66 Abs. 1 ZVG): Der Rechtspfleger gibt bekannt, um welches Grundstück es geht, welche Rechte bestehen bleiben und wie hoch das geringste Gebot ist. Das ist nicht die veröffentlichte Bekanntmachung: Das geringste Gebot steht dort nie, die bestehen bleibenden Rechte nur selten. Erst danach folgt die Aufforderung zur Abgabe von Geboten, und ab diesem Moment läuft die Bietzeit.

In unserer Datenbank stehen derzeit 3.273 anstehende Termine an 390 Amtsgerichten. Wer zum ersten Mal in einen solchen Saal geht, sollte vorher einmal als Zuschauer bei einem fremden Termin sitzen. Das kostet nichts und nimmt die Unsicherheit.

2Wer darf bei einer Zwangsversteigerung bieten?

Bieten darf jede unbeschränkt geschäftsfähige Person ab 18 Jahren und jedes Unternehmen. Eine Anmeldung, eine Zulassung oder eine Registrierung verlangt das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Sie können morgen in einen Termin gehen und bieten, ohne dass Sie vorher jemand kennt.

Einen Finanzierungsnachweis fordert das Gesetz an keiner Stelle. Das ist in Ratgebern häufig anders zu lesen, es stimmt aber nicht: In 3.273 Bekanntmachungen unserer Datenbank kommt das Wort Finanzierungsnachweis kein einziges Mal vor. Was verlangt werden kann, ist die Sicherheitsleistung, und auch die nur auf Verlangen eines Beteiligten.

Auch der Schuldner darf auf seine eigene Immobilie bieten; das Gesetz verwehrt ihm nur die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ZVG). Seine Angehörigen dürfen es ohne Einschränkung, und der Gläubiger darf es ebenfalls; er tut es gelegentlich, um das Objekt nicht unter Wert wegzugeben. Ausgeschlossen sind außerdem Richter und Rechtspfleger, die am Verfahren mitwirken.

3Wie lange dauert die Bietzeit, und was ist die Bietstunde?

Mindestens 30 Minuten müssen zwischen der Aufforderung zum Bieten und dem Schluss der Versteigerung liegen. So steht es in § 73 Abs. 1 ZVG. Eine Bietstunde kennt das Gesetz nicht, das Wort kommt im gesamten Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. In den Bekanntmachungen unserer Datenbank taucht es ebenfalls kein einziges Mal auf.

Wichtiger als der Name ist die Wirkung: Die 30 Minuten sind eine Untergrenze, keine Obergrenze. Solange weiter geboten wird, läuft die Bietzeit weiter. Ein Termin kann deshalb auch zwei Stunden dauern.

Die Regel gilt für jeden Versteigerungstermin, nicht nur für den ersten. Wer im Wiederholungstermin bietet, hat dieselben 30 Minuten.

Der Termin vom Aufruf bis zum Zuschlag
  1. Teil 1
    BekanntmachungsteilDer Rechtspfleger gibt im Saal bekannt, um welches Grundstück es geht, welche Rechte bestehen bleiben und wie hoch das geringste Gebot ist. Wer jetzt kommt, hat schon etwas verpasst.§ 66 Abs. 1 ZVG
  2. Teil 2
    Aufforderung zum BietenMit dieser Aufforderung beginnt die Bietzeit. Ab hier läuft die Uhr, und ab hier zählt jedes Gebot.§ 66 Abs. 2 ZVG
  3. mind. 30 Min.
    Die BietzeitZwischen der Aufforderung und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen. Solange weiter geboten wird, verlängert sie sich.§ 73 Abs. 1 ZVG
  4. je Gebot
    Gebot und SicherheitSie nennen Namen und Betrag, der Rechtspfleger nimmt beides zu Protokoll. Verlangt ein Beteiligter Sicherheit, müssen Sie sie sofort nachweisen.§ 71 Abs. 1, § 78 ZVG, § 67 Abs. 1 ZVG
  5. Ende
    Dreimaliger AufrufVor dem Schluss ruft das Gericht das letzte Gebot dreimal auf. Danach ist die Versteigerung geschlossen, weitere Gebote sind ausgeschlossen.§ 73 Abs. 2 ZVG
  6. danach
    Verhandlung über den ZuschlagDie Beteiligten werden angehört. Erst jetzt entscheidet sich, ob der Meistbietende die Immobilie bekommt.§ 74 ZVG
  7. bis 1 Woche
    ZuschlagsbeschlussDas Gericht entscheidet sofort im Termin oder in einem gesonderten Verkündungstermin, der binnen einer Woche liegen muss.§ 87 Abs. 1 ZVG
Die 30 Minuten sind eine Untergrenze, keine Obergrenze. Wer darauf setzt, erst in der 29. Minute zu bieten, verlängert damit nur die Bietzeit für alle anderen.

4Muss ich die Sicherheitsleistung immer mitbringen?

Verlangt werden muss sie erst, wenn ein Beteiligter sie fordert. Nach § 67 Abs. 1 ZVG kann das ein Beteiligter tun, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Von Amts wegen verlangt das Gericht sie nicht. Wird sie nicht verlangt und widerspricht niemand sofort, gilt das Verlangen als zurückgenommen (§ 70 Abs. 3 ZVG).

In der Praxis sollten Sie trotzdem immer damit rechnen. Die Sicherheit beträgt 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, bei einem mittleren Verkehrswert von 172.240 € in unserer Datenbank also etwa 17.224 €. In 249 Bekanntmachungen, das sind 8 % aller Termine, wird sie ausdrücklich angesprochen.

Eine Frist zum Beschaffen gibt es nicht. Die Überweisung muss vor dem Termin bei der Gerichtskasse gebucht sein, Scheck oder Bürgschaftsurkunde müssen im Saal auf dem Tisch liegen. Welche Formen zulässig sind, steht auf unserer Seite Sicherheitsleistung.

5Kann ich mein Gebot zurückziehen?

Zurücknehmen lässt sich ein Gebot nicht. Wer bietet, ist gebunden. Erlöschen kann das Gebot aber, und zwar in vier vom Gesetz geregelten Fällen, von denen Sie zwei nicht in der Hand haben.

Häufig zu lesen ist, ein Gebot erlösche durch ein höheres Gebot oder durch den Schluss der Versteigerung. Beides steht so nicht im Gesetz. § 72 ZVG nennt: ein zugelassenes Übergebot, dem kein Beteiligter sofort widerspricht; eine Zurückweisung, der niemand sofort widerspricht; die einstweilige Einstellung des Verfahrens; die Aufhebung des Termins.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Wird das Verfahren einstweilen eingestellt, sind alle Gebote weg, auch das Meistgebot. In 50 Bekanntmachungen unserer Datenbank ist von einer einstweiligen Einstellung bereits die Rede, das sind 2 % der Termine.

Die vier Fälle, in denen ein Gebot erlischt

FallVoraussetzungWer kann es verhindernNorm
Ein Übergebot wird zugelassenKein Beteiligter widerspricht der Zulassung sofortJeder Beteiligte, durch sofortigen Widerspruch im Termin§ 72 Abs. 1 ZVG
Das Gebot wird zurückgewiesenWeder der Bieter noch ein Beteiligter widerspricht sofortDer Bieter selbst, durch sofortigen Widerspruch§ 72 Abs. 2 ZVG
Das Verfahren wird einstweilen eingestelltEinstellung durch das GerichtNiemand, das entzieht sich dem Bieter§ 72 Abs. 3 ZVG
Der Termin wird aufgehobenAufhebung durch das GerichtNiemand, das entzieht sich dem Bieter§ 72 Abs. 3 ZVG

6Wie lange bin ich an mein Gebot gebunden?

Gebunden bleiben Sie bis zur Entscheidung über den Zuschlag. Diese fällt entweder sofort im Termin oder in einem gesonderten Verkündungstermin, der binnen einer Woche liegen muss (§ 87 Abs. 1 ZVG). In dieser Zeit können Sie nichts tun, außer abzuwarten.

Planen Sie deshalb mit bis zu 1 Woche Unsicherheit. Wer parallel auf ein zweites Objekt bieten will, sollte wissen, dass er im schlimmsten Fall beide bekommt.

Wird der Zuschlag erteilt, sind Sie mit der Verkündung Eigentümer. Was danach passiert, steht auf unserer Seite Nach dem Zuschlag. Wird er versagt, greift unsere Seite Zuschlag versagt.

7Warum wurde mein Gebot zurückgewiesen?

Drei Gründe führen zur Zurückweisung. Das Gebot bleibt unter dem geringsten Gebot, die verlangte Sicherheit wird nicht sofort geleistet, oder die Vertretungsmacht ist nicht urkundlich nachgewiesen. Gegen jede Zurückweisung können Sie im Termin sofort Widerspruch einlegen, der ins Protokoll kommt.

Der häufigste vermeidbare Fehler ist der zweite. Es gibt keine Frist, um die Sicherheit zu beschaffen, auch keine halbe Stunde. Wer sie nicht sofort nachweisen kann, ist raus.

Der dritte Grund trifft vor allem Ehepaare und Gesellschaften. Eine Vollmacht in Kopie oder eine privatschriftliche Vollmacht genügt nicht.

Warum ein Gebot zurückgewiesen wird

GrundWas dahinterstecktWas hilftNorm
Das Gebot deckt das geringste Gebot nichtBestehen bleibende Rechte und Verfahrenskosten bilden eine Untergrenze, unter der kein Zuschlag möglich istDas geringste Gebot vor dem Termin in der Akte nachlesen§ 44 ZVG
Die verlangte Sicherheit wird nicht sofort geleistetEine Frist zum Beschaffen gibt es nicht, auch keine StundeÜberweisung vor dem Termin buchen lassen oder Bankbürgschaft mitbringen§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG
Die Vertretungsmacht ist nicht nachgewiesenDer Nachweis muss sofort und urkundlich erfolgen, eine einfache Kopie genügt nichtÖffentlich beglaubigte Vollmacht im Original mitbringen§ 71 Abs. 2 ZVG

8Muss die Bietvollmacht notariell beurkundet sein?

Öffentlich beglaubigt genügt. § 71 Abs. 2 ZVG verlangt, dass die Vertretungsmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Das heißt: Die Unterschrift unter der Vollmacht muss beglaubigt sein. Eine notarielle Beurkundung des ganzen Textes ist nicht nötig.

Der Unterschied kostet Geld. Für die Beglaubigung einer Unterschrift fällt beim Notar eine 0,2-Gebühr an, mindestens 20 € und höchstens 70 €. Eine Beurkundung liegt deutlich darüber und richtet sich nach dem Geschäftswert.

Bringen Sie die Vollmacht im Original mit. In 22 Bekanntmachungen unserer Datenbank wird die Vollmacht ausdrücklich erwähnt, in 31 der Ausweis. Dass es nur so wenige sind, heißt nicht, dass die Anforderungen anderswo nicht gelten.

9Meine Frau kann nicht mitkommen, kann ich für sie mitbieten?

Ohne Vollmacht bieten Sie zunächst im eigenen Namen. Das Gesetz hält dann zwei Wege bereit. Erstens können Sie im Termin erklären, für einen anderen geboten zu haben, wenn dieser zustimmt und die Zustimmung nachgewiesen wird (§ 81 Abs. 3 ZVG). Zweitens können Sie das Recht aus dem Meistgebot abtreten (§ 81 Abs. 2 ZVG). Beides ausführlich auf unserer Seite Für andere bieten.

Beide Wege haben eine steuerliche Falle. Die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot ist ein eigener steuerbarer Vorgang, die Grunderwerbsteuer kann dadurch zweimal anfallen. Je nach Bundesland sind das 3,5 % bis 6,5 % des Werts, jeweils.

Der einfachere Weg ist die Vollmacht vorher. Sie kostet höchstens 70 € beim Notar und erspart die Diskussion im Saal.

10Wie bieten wir als Bietergemeinschaft, und zu welchen Anteilen?

Die Anteile gehören ins Gebot. Wer zu zweit erwirbt, nennt bei der Abgabe das Beteiligungsverhältnis, etwa je zur Hälfte. Genau so kommt es in den Zuschlagsbeschluss und später ins Grundbuch (§ 78 ZVG, § 81 Abs. 4 ZVG).

Wird nichts gesagt, erwerben mehrere Ersteher zu gleichen Teilen. Das lässt sich hinterher nur mit notariellem Vertrag und erneuter Grunderwerbsteuer korrigieren.

Wie eine Gemeinschaft wieder auseinandergeht, wenn man sich nicht einigt, zeigt unsere Datenbank deutlich: 795 der 3.273 anstehenden Verfahren sind Teilungsversteigerungen, also 24 % aller Termine. Mehr dazu auf unserer Seite Teilungsversteigerung.

11Brauche ich für jeden Termin eine eigene Sicherheit?

Je Verfahren ist eine eigene Sicherheit zu stellen. Auch dann, wenn zwei Termine am selben Vormittag im selben Gerichtsgebäude laufen. Die Sicherheit sichert das konkrete Gebot in dem konkreten Verfahren.

Das ist kein theoretischer Fall. In unserer Datenbank beginnen 109 Verfahren zeitgleich mit mindestens einem anderen am selben Gericht, in der Spitze 5 Termine zur selben Minute. Und 1.240 Verfahren, also 38 % aller Termine, liegen auf einem Gerichtstag, an dem dasselbe Gericht mehrere Sachen aufruft.

Wer an einem Tag auf zwei Objekte bieten will, braucht also zweimal 17.224 € in der Größenordnung des Medians. Nicht ersteigerte Sicherheiten kommen zurück, aber erst nach dem Termin.

12Soll ich als Erster bieten oder bis zum Schluss warten?

Spätes Bieten bringt weniger, als viele glauben. Der Grund steht in § 73 Abs. 1 ZVG: Die Bietzeit endet nicht nach 30 Minuten, sondern erst, wenn nicht mehr geboten wird. Wer bis zur 29. Minute wartet, verlängert damit nur die Zeit für alle anderen.

Nützlicher als Taktik ist Vorbereitung. Legen Sie Ihre Obergrenze vor dem Termin schriftlich fest und nehmen Sie den Zettel mit. Im Saal wird eine Obergrenze zuverlässig nach oben verhandelt, und zwar von einem selbst.

Rechnen Sie Ihre Grenze vom Ende her: Verkehrswert, geringstes Gebot, Zuschlagskosten, Grunderwerbsteuer, Sanierungsbedarf. Was das alles kostet, steht auf unserer Seite Kosten einer Zwangsversteigerung.

13Ist der Zuschlag nach dem dritten Aufruf sicher?

Nach dem dritten Aufruf ist die Versteigerung geschlossen, der Zuschlag aber noch nicht erteilt. § 73 Abs. 2 ZVG verlangt, dass das Gericht das letzte Gebot dreimal aufruft, bevor es die Versteigerung schließt. Danach wird über den Zuschlag verhandelt (§ 74 ZVG), und erst dann entschieden.

Zwischen Schluss der Versteigerung und Zuschlagsbeschluss können die Wertgrenzen greifen, ein Beteiligter kann die Versagung beantragen, oder das Verfahren wird eingestellt. Meistbietender zu sein heißt nicht, den Zuschlag zu bekommen.

Wie oft das schiefgeht und aus welchen Gründen, steht auf unserer Seite Zuschlag versagt, die Grenzen selbst auf Wertgrenzen.

Was Sie zum Termin mitbringen

UnterlageWer braucht sieWarum
Gültiger Personalausweis oder Reisepassjeder BieterDas Gericht muss die Person feststellen, die es ins Protokoll aufnimmt
Nachweis der Sicherheitsleistungjeder, der ernsthaft bietetWird sie verlangt und liegt nicht vor, wird das Gebot sofort zurückgewiesen
Öffentlich beglaubigte Vollmacht im Originalwer für einen anderen bietetOhne sie wird das Gebot zurückgewiesen, eine Kopie reicht nicht
Aktueller Handelsregisterauszugwer für eine Gesellschaft bietetAuch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist urkundlich zu belegen
Eigene Preisobergrenze, schriftlichjeder BieterIm Saal wird sie sonst nach oben verhandelt, und zwar von einem selbst

14Was ist beim Bieten im Wiederholungstermin anders?

Im Wiederholungstermin fallen die Wertgrenzen weg. Wurde der Zuschlag im ersten Termin wegen der 5/10- oder der 7/10-Grenze versagt, gelten diese Grenzen im neuen Termin nicht mehr (§ 85a Abs. 2 ZVG, § 74a Abs. 4 ZVG). Das Gebot muss dann nur noch das geringste Gebot erreichen.

In unserer Datenbank sind derzeit 247 von 3.273 Verfahren solche Termine ohne Wertgrenzen, also 8 %. Für Bieter ist das die Gelegenheit, für den Schuldner das Risiko.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder zweite Termin ist ein Wiederholungstermin in diesem Sinn. Wurde der erste Termin nur aufgehoben oder eingestellt, gelten die Grenzen weiter.

15Wie hoch biete ich, wenn ich das Objekt nie von innen gesehen habe?

Der Abschlag gehört vor den Termin, schriftlich. Ohne Innenbesichtigung fehlt genau die Information, die den Preis macht. Eine Gewährleistung gibt es nicht, § 56 Satz 3 ZVG sagt das in fünf Worten: „Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt."

Der Normalfall ist die fehlende Besichtigung, nicht die Ausnahme. In 166 Verfahren unserer Datenbank steht ausdrücklich, dass keine Innenbesichtigung stattgefunden hat, und nur in 4 Fällen ist eine erfolgte bestätigt.

Woran Sie im Gutachten erkennen, dass von außen geschätzt wurde, steht auf unserer Seite Gutachten lesen. Die typischen Kostenfallen sammelt Risiken beim Ersteigern.

Was im Netz steht, und was das Gesetz sagt

Verbreitete AussageTatsächliche RechtslageNorm
„Für einen Dritten brauchen Sie eine notariell beurkundete Bietvollmacht."Öffentlich beglaubigt genügt, die Unterschrift muss also nur beglaubigt sein. Eine Beurkundung verlangt das Gesetz nicht und kostet unnötig mehr.§ 71 Abs. 2 ZVG
„Bieten darf nur, wer nachweisen kann, dass er das Geld hat."Einen Finanzierungsnachweis kennt das ZVG nicht. Verlangt werden kann die Sicherheitsleistung, und auch die nur, wenn ein Beteiligter sie fordert.§ 67 Abs. 1 ZVG
„Das Gesetz sieht für den ersten Termin eine Bietstunde von 30 Minuten vor."Das Wort Bietstunde steht nicht im Gesetz. Die 30 Minuten gelten für jeden Termin, nicht nur den ersten, und sind eine Mindestdauer.§ 73 Abs. 1 ZVG
„Ein Gebot erlischt durch ein höheres Gebot oder den Schluss der Versteigerung."Der Schluss der Versteigerung kommt in der Norm nicht vor. Sie nennt vier andere Fälle, darunter die einstweilige Einstellung und die Aufhebung des Termins.§ 72 ZVG
„Liegt Ihr Gebot unter 10 % des Verkehrswerts, müssen Sie nur so viel Sicherheit stellen."Erst sind die vollen 10 % zu leisten, danach wird der überschießende Betrag freigegeben. Wer weniger mitbringt, dessen Gebot wird zurückgewiesen.§ 68 Abs. 1 Satz 2 ZVG
Handschriftliche Notizen und ein Taschenrechner auf einem Tisch
Die Obergrenze gehört vor den Termin auf Papier, nicht in den Saal.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 3.273 Termine stehen an 390 Amtsgerichten an. Der mittlere Verkehrswert liegt bei 172.240 €, die Sicherheitsleistung damit bei rund 17.224 €.
  • In 249 Bekanntmachungen (8 %) wird die Sicherheitsleistung ausdrücklich angesprochen.
  • Das Wort Finanzierungsnachweis kommt in keiner einzigen Bekanntmachung vor, das Wort Bietstunde ebenfalls in keiner.
  • 109 Verfahren beginnen zeitgleich mit mindestens einem anderen am selben Gericht, in der Spitze 5 zur selben Minute.
  • 247 Termine (8 %) finden ohne die Wertgrenzen 5/10 und 7/10 statt.
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen der genannten Vorschriften auf gesetze-im-internet.de.

Häufige Fragen

Wie gebe ich bei einer Zwangsversteigerung ein Gebot ab?

Mündlich im Termin: Nach der Aufforderung des Gerichts nennen Sie Ihren Namen und Ihren Betrag, der Rechtspfleger nimmt beides zu Protokoll (§ 66 Abs. 2 ZVG, § 78 ZVG). Schriftliche Gebote vorab, per E-Mail oder telefonisch gibt es nicht.

Wer darf bei einer Zwangsversteigerung mitbieten?

Jede unbeschränkt geschäftsfähige Person ab 18 Jahren und jedes Unternehmen. Eine Anmeldung oder Zulassung verlangt das ZVG nicht. Auch der Schuldner darf auf seine eigene Immobilie bieten, nur die Sicherheit durch Bankbürgschaft ist ihm verwehrt (§ 69 Abs. 3 ZVG). Nicht bieten dürfen Richter und Rechtspfleger, die am Verfahren mitwirken. Angehörige des Schuldners dürfen bieten.

Brauche ich einen Finanzierungsnachweis, um bieten zu dürfen?

Nein, einen Finanzierungsnachweis kennt das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Verlangt werden kann nur die Sicherheitsleistung, und auch die nicht von Amts wegen: Nach § 67 Abs. 1 ZVG muss ein Beteiligter sie fordern, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde.

Wie lange dauert die Bietzeit?

Mindestens 30 Minuten. § 73 Abs. 1 ZVG verlangt, dass zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung 30 Minuten liegen. Das ist eine Untergrenze: Solange weiter geboten wird, läuft die Bietzeit weiter. Der Begriff „Bietstunde" steht nicht im Gesetz.

Kann ich mein Gebot zurücknehmen?

Nein, zurücknehmen lässt es sich nicht. § 72 ZVG nennt vier Fälle, in denen ein Gebot erlischt: ein zugelassenes Übergebot, dem kein Beteiligter sofort widerspricht, eine Zurückweisung ohne sofortigen Widerspruch, die einstweilige Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des Termins.

Wie lange bin ich an mein Gebot gebunden?

Bis zur Entscheidung über den Zuschlag. Sie fällt entweder sofort im Termin oder in einem gesonderten Verkündungstermin, der binnen einer Woche liegen muss (§ 87 Abs. 1 ZVG). Wer parallel auf ein zweites Objekt bietet, sollte einkalkulieren, im schlimmsten Fall beide zu bekommen.

Warum kann mein Gebot zurückgewiesen werden?

Aus drei Gründen: Das Gebot erreicht das geringste Gebot nicht (§ 44 ZVG), die verlangte Sicherheit wird nicht sofort geleistet (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG), oder die Vertretungsmacht ist nicht urkundlich nachgewiesen (§ 71 Abs. 2 ZVG). Gegen jede Zurückweisung können Sie im Termin sofort Widerspruch einlegen.

Muss die Bietvollmacht notariell beurkundet sein?

Nein, öffentlich beglaubigt genügt. § 71 Abs. 2 ZVG verlangt den sofortigen Nachweis der Vertretungsmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde; die Unterschrift muss also beglaubigt sein, der Text nicht beurkundet. Die Beglaubigung kostet beim Notar mindestens 20 € und höchstens 70 €.

Kann ich für meinen Partner mitbieten, wenn er nicht da ist?

Ohne Vollmacht bieten Sie zunächst im eigenen Namen. Danach gibt es zwei Wege: die Erklärung im Termin, für einen anderen geboten zu haben, mit nachgewiesener Zustimmung (§ 81 Abs. 3 ZVG), oder die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot (§ 81 Abs. 2 ZVG). Beides kann Grunderwerbsteuer ein zweites Mal auslösen.

Wie bieten wir zu zweit, und wie kommen die Anteile ins Grundbuch?

Nennen Sie das Beteiligungsverhältnis schon bei der Abgabe des Gebots. Genau so wird es protokolliert, kommt in den Zuschlagsbeschluss und später ins Grundbuch (§ 78, § 81 Abs. 4 ZVG). Wird nichts gesagt, erwerben mehrere Ersteher zu gleichen Teilen; eine spätere Korrektur kostet Notar und erneut Grunderwerbsteuer.

Brauche ich für zwei Termine am selben Tag zwei Sicherheiten?

Ja, je Verfahren ist eine eigene Sicherheit zu stellen, auch bei zwei Terminen im selben Gerichtsgebäude. In unserer Datenbank beginnen 109 Verfahren zeitgleich mit mindestens einem anderen am selben Gericht, in der Spitze 5 zur selben Minute.

Ist es besser, früh oder erst kurz vor Schluss zu bieten?

Taktisch bringt spätes Bieten weniger, als viele glauben. Die Bietzeit endet nicht nach 30 Minuten, sondern erst, wenn keine Gebote mehr kommen (§ 73 Abs. 1 ZVG). Wer bis zur letzten Minute wartet, verlängert die Bietzeit nur. Wichtiger ist eine vor dem Termin schriftlich festgelegte Obergrenze.

Bekomme ich den Zuschlag automatisch, wenn ich Meistbietender bin?

Nein. Nach dem dreimaligen Aufruf des letzten Gebots ist die Versteigerung geschlossen (§ 73 Abs. 2 ZVG), danach wird über den Zuschlag verhandelt (§ 74 ZVG). Der Zuschlag kann an den Wertgrenzen scheitern, auf Antrag versagt werden oder das Verfahren wird eingestellt.

Was ist im Wiederholungstermin anders?

Dort fallen die Wertgrenzen weg, wenn der Zuschlag im ersten Termin gerade wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde (§ 85a Abs. 2, § 74a Abs. 4 ZVG). Das Gebot muss dann nur noch das geringste Gebot erreichen. Wurde der erste Termin dagegen nur aufgehoben oder eingestellt, gelten die Grenzen weiter.

Wie viel soll ich bieten, wenn ich die Immobilie nicht besichtigen konnte?

Legen Sie den Abschlag vor dem Termin schriftlich fest. Eine Gewährleistung gibt es nicht, § 56 Satz 3 ZVG schließt sie aus. In unserer Datenbank steht bei 166 Verfahren ausdrücklich, dass keine Innenbesichtigung stattgefunden hat, und nur bei 4 ist eine erfolgte bestätigt.

Muss ich zum Bieten einen Anwalt mitbringen?

Nein, das Verfahren kennt keinen Anwaltszwang. Sie können allein bieten. Sinnvoll ist stattdessen die Akteneinsicht beim Vollstreckungsgericht vor dem Termin, um Gutachten, geringstes Gebot und angemeldete Rechte zu kennen.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 27.09.2026.

Quellen: § 66 ZVG (Bekanntmachung und Aufforderung zum Bieten), § 73 Abs. 1 und 2 ZVG (Bietzeit von 30 Minuten, dreimaliger Aufruf, Schluss der Versteigerung), § 74 ZVG (Verhandlung über den Zuschlag), § 78 ZVG (Protokoll) · § 67 Abs. 1 ZVG (Sicherheit nur auf Verlangen eines Beteiligten), § 68 Abs. 1 ZVG (10 % des Verkehrswerts, Freigabe des überschießenden Betrags), § 70 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ZVG (Zurückweisung, Rücknahme des Verlangens) · § 71 Abs. 1 und 2 ZVG (unwirksames Gebot, Nachweis der Vertretungsmacht durch öffentlich beglaubigte Urkunde), § 72 Abs. 1 bis 4 ZVG (Erlöschen des Gebots in vier Fällen) · § 44 ZVG (geringstes Gebot), § 56 Satz 3 ZVG (keine Gewährleistung), § 81 Abs. 2 bis 4 ZVG (Erklärung für einen anderen, Abtretung, mehrere Ersteher), § 87 Abs. 1 ZVG (Verkündungstermin binnen einer Woche) · § 74a Abs. 4 ZVG und § 85a Abs. 2 ZVG (Wegfall der Wertgrenzen im neuen Termin nach Versagung) · KV 25100 GNotKG (Beglaubigung einer Unterschrift: 0,2-Gebühr, mindestens 20 €, höchstens 70 €); § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GrEStG (Meistgebot und Abtretung als steuerbare Vorgänge) · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, mehrmals täglich aktualisiert

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