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Zuschlag & danach17 Minuten LesezeitGeprüft am 12.09.2026 von Hassan Amer

Zwangsversteigerung: Was passiert mit dem Mieter? Rechte, Fristen, Kündigung

Ihre Wohnung wird zwangsversteigert: Der Mietvertrag läuft weiter, die Kaution schuldet der neue Eigentümer, kündigen darf er nur mit Grund in einem engen Zeitfenster, in der Teilungsversteigerung gar nicht. Ablauf, Fristen, Widerspruch, Miete, Checkliste.

Zwangsversteigerung: Was Mieter wissen müssen
Kurz gesagt

Ihr Mietvertrag bleibt bestehen, der Ersteher wird Ihr neuer Vermieter und schuldet auch die Kaution (§ 57 ZVG, §§ 566, 566a BGB). Kündigen darf er nur einmal außerordentlich, mit Kündigungsgrund und gesetzlicher Frist (§ 57a ZVG), frühestens rund drei Monate nach dem Zuschlag. Bei einer Teilungsversteigerung entfällt dieses Sonderkündigungsrecht.

§ 57 ZVGMietvertrag gilt weiter, alles bleibt gleich
rund 3 Monatemindestens bis zum Auszug nach dem Zuschlag
§ 566a BGBneuer Eigentümer schuldet Ihre Kaution
§ 183 ZVGTeilungsversteigerung: keine Sonderkündigung
Inhalt
  1. Endet mein Mietvertrag, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?
  2. An wen zahle ich die Miete, jetzt und nach dem Zuschlag?
  3. Wann muss ich ausziehen, und wie schnell kann das gehen?
  4. Kann der neue Eigentümer mir einfach so kündigen, ohne Grund?
  5. Meine Wohnung wurde erst nach meinem Einzug in Eigentum umgewandelt
  6. Teilungsversteigerung: hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht
  7. Ich kann nicht ausziehen: Alter, Krankheit, Schule, kein Ersatz
  8. Ist meine Kaution weg, und muss ich dem Neuen eine zweite zahlen?
  9. Ich habe Miete im Voraus gezahlt. Bekomme ich das wieder?
  10. Muss ich den Gutachter und Bietinteressenten in meine Wohnung lassen?
  11. Was kann ich vor dem Termin tun?
  12. Nach dem Zuschlag: Mieterhöhung, Modernisierung, Betriebskosten
  13. Ich bin nicht Mieter, sondern der bisherige Eigentümer. Wann muss ich raus?
  14. Checkliste für Mieter
  15. Häufige Fragen

Wird Ihre Wohnung zwangsversteigert, bleibt Ihr Mietvertrag bestehen. Der Ersteher wird Ihr neuer Vermieter und übernimmt alle Pflichten, auch die Kaution. Kündigen darf er nur einmal außerordentlich, mit Grund und in einem engen Zeitfenster; in der Teilungsversteigerung nicht einmal das. Was auf Sie zukommt, in der richtigen Reihenfolge.

Die vier wichtigsten Antworten vorab:

  • Ihr Vertrag gilt weiter. Miethöhe, Laufzeit, Nebenabreden: Alles bleibt, wie es ist (§ 57 ZVG, § 566 BGB). Sie unterschreiben nichts Neues.
  • Sie müssen nicht sofort raus. Frühestens rund drei Monate nach dem Zuschlag, und nur bei wirksamer Kündigung mit Kündigungsgrund (§ 57a ZVG, § 573d BGB).
  • Ihre Kaution schuldet der neue Eigentümer, auch wenn er sie nie bekommen hat (§ 566a BGB).
  • Bis zum Zuschlag zahlen Sie weiter an den alten Vermieter, außer ein Zwangsverwalter hat sich schriftlich gemeldet.
Amtlicher Brief auf einem Küchentisch in einer Mietwohnung
Der erste Kontakt mit dem Verfahren ist oft ein Brief des Gerichts oder der Besuch des Gutachters.

1Endet mein Mietvertrag, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?

Nein. Der Vertrag läuft unverändert weiter. Der Ersteher tritt kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Vermieters, und zwar mit allem, was im Vertrag steht: Miethöhe, Laufzeit, Kündigungsfristen, Nebenabreden, Tierhaltung, Stellplatz. Neu verhandeln kann er nichts, und Sie müssen keinen neuen Vertrag unterschreiben.

Die Grundlage steht in § 57 ZVG, der auf § 566 BGB verweist. Dahinter steht der bekannte Satz „Kauf bricht nicht Miete“. Für die Zwangsversteigerung gilt er entsprechend, mit den Sonderregeln der §§ 57a und 57b ZVG, um die es weiter unten geht.

Eigentümer wird der Ersteher bereits mit der Verkündung des Zuschlags im Termin (§ 89, § 90 Abs. 1 ZVG), nicht erst mit dem Grundbucheintrag. Von diesem Tag an steht ihm die Miete zu (§ 56 Satz 2 ZVG). In unserer Datenbank sind derzeit 189 von 3.273 anstehenden Verfahren ausdrücklich als vermietet erfasst; in Wahrheit sind es deutlich mehr, weil 85 % der Bekanntmachungen zur Nutzung schweigen.

Der Ablauf aus Mietersicht: vom ersten Brief bis zum neuen Vermieter
  1. Monate vorher
    Anordnung und BeschlagnahmeDas Amtsgericht ordnet die Zwangsversteigerung an; im Grundbuch steht ab jetzt der Versteigerungsvermerk. Sie erfahren davon meist erst, wenn sich der Gutachter meldet. Der Mietvertrag ist davon nicht berührt.§ 15, § 20, § 22 ZVG
  2. danach
    Der Gutachter klingeltDer vom Gericht bestellte Sachverständige will die Wohnung sehen. Hereinlassen müssen Sie ihn nicht. Dann bewertet er von außen und nach Unterlagen. Die Bekanntmachung vermerkt das später als „keine Innenbesichtigung“.§ 74a Abs. 5 ZVG
  3. 6 Wochen vorher
    Bekanntmachung des TerminsDer Termin erscheint im Justizportal und am Gerichtsbrett, mit Verkehrswert und Aktenzeichen. Bis hierhin haben Sie mit dem Verfahren nichts zu tun, außer Sie wollen Ihr Mietrecht anmelden oder selbst bieten.§ 39, § 43 ZVG
  4. Termin
    Versteigerung und ZuschlagMit der Verkündung des Zuschlags ist der Meistbietende Eigentümer und damit Ihr Vermieter, ohne Grundbucheintrag und ohne neuen Vertrag. Zahlen Sie ab diesem Tag an ihn, sobald er sich mit dem Zuschlagsbeschluss ausweist.§ 89, § 90 Abs. 1, § 56 Satz 2 ZVG
  5. bis zum 3. Werktag
    Das Kündigungsfenster des ErstehersNur bis zum dritten Werktag des Monats nach dem Zuschlag darf der Ersteher außerordentlich kündigen, und zwar schriftlich und mit Grund. Danach hat er nur noch die normalen Rechte jedes Vermieters.§ 57a ZVG, § 573d BGB
  6. rund 3 Monate
    Frühestes Ende des MietverhältnissesEine wirksame Sonderkündigung beendet den Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monats. Unabhängig davon, wie lange Sie schon dort wohnen.§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB
  7. bis 2 Monate vor Ende
    Ihr WiderspruchBedeutet der Auszug für Sie eine Härte, können Sie widersprechen und die Fortsetzung verlangen. Dann entscheidet im Streit das Amtsgericht, und Sie bleiben bis dahin.§ 574, § 574b BGB
  8. danach
    Nur mit Urteil und GerichtsvollzieherOhne Ihre Zustimmung kommt der Ersteher nur mit einem Räumungsurteil in die Wohnung. Der Zuschlagsbeschluss allein ist gegen Mieter kein Räumungstitel.§ 93 Abs. 1 ZVG, § 721 ZPO
Der schnellste denkbare Weg vom Zuschlag zum Auszug dauert rund drei Monate. Er setzt eine fehlerfreie Kündigung mit Kündigungsgrund voraus. In der Praxis dauert es fast immer länger.

2An wen zahle ich die Miete, jetzt und nach dem Zuschlag?

Bis zum Zuschlag an den bisherigen Vermieter, danach an den Ersteher. Das gilt auch, wenn das Verfahren schon lange läuft: Die Beschlagnahme des Grundstücks erfasst die Mietforderungen nicht (§ 21 Abs. 2 ZVG). Wer aus Unsicherheit die Miete einbehält, riskiert selbst eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Zahlen Sie also weiter, und zwar an den Richtigen.

Anders nur, wenn zusätzlich die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Dann bekommen Sie ein förmlich zugestelltes Zahlungsverbot, und ab diesem Tag befreit nur die Zahlung an den Zwangsverwalter (§ 148, § 152 ZVG). Das ist selten: In 3 der 3.273 anstehenden Bekanntmachungen wird eine Zwangsverwaltung überhaupt erwähnt.

Nach dem Zuschlag legt Ihnen der Ersteher den Zuschlagsbeschluss vor; verlangen Sie eine Kopie, bevor Sie an ein neues Konto überweisen. Rückstände aus der Zeit davor gehören dem alten Vermieter, der Ersteher kann sie nicht eintreiben.

Wem zahle ich die Miete, und ab wann?

ZeitraumEmpfängerWoran Sie es erkennenNorm
Während das Verfahren läuftweiter Ihr bisheriger VermieterNichts ändert sich; die Beschlagnahme erfasst die Miete nicht§ 21 Abs. 2 ZVG
Wenn zusätzlich Zwangsverwaltung angeordnet istder ZwangsverwalterSie erhalten ein Zahlungsverbot mit Zustellungsurkunde; danach befreit nur die Zahlung an den Verwalter§ 148, § 152 ZVG
Ab dem Zuschlagder ErsteherEr legt den Zuschlagsbeschluss vor; ab dem Tag der Verkündung gehört ihm die Miete taggenau§ 56 Satz 2, § 89 ZVG
Rückstände aus der Zeit vor dem Zuschlagder alte VermieterDer Ersteher kann sie nicht verlangen, auch nicht später§ 566 BGB, § 56 Satz 2 ZVG

3Wann muss ich ausziehen, und wie schnell kann das gehen?

Frühestens rund drei Monate nach dem Zuschlag, und nur, wenn die Kündigung wirksam ist. Der Ersteher hat ein Sonderkündigungsrecht (§ 57a ZVG). Es verkürzt die Frist, ersetzt aber weder den Kündigungsgrund noch die Schriftform.

Die Frist steht in § 573d Abs. 2 Satz 1 BGB: Die Kündigung ist „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Erhält der Ersteher am 20. Oktober den Zuschlag und kündigt bis zum 3. November, endet das Mietverhältnis am 31. Januar. Kündigt er erst am 4. November, hat er den ersten zulässigen Termin verpasst. Damit ist das Sonderkündigungsrecht endgültig verloren (§ 57a Satz 2 ZVG). Dann gelten die normalen Fristen, bei langer Mietdauer bis zu neun Monate.

Diese Dreimonatsfrist hängt nicht davon ab, wie lange Sie schon in der Wohnung wohnen. Genau hier irren viele Ratgeber und auch KI-Antworten, die von sechs oder neun Monaten sprechen: Die Staffelung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt erst, wenn das Sonderkündigungsrecht nicht genutzt wurde.

4Kann der neue Eigentümer mir einfach so kündigen, ohne Grund?

Bei Wohnraum nicht. § 573d Abs. 1 BGB erklärt die §§ 573 und 573a BGB für anwendbar. Der Ersteher braucht ein berechtigtes Interesse. In der Praxis ist das Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige, seltener eine erhebliche wirtschaftliche Verwertung. Bloß „ich habe die Wohnung ersteigert“ ist kein Grund.

Der Grund muss im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 Satz 1 BGB), und das Schreiben braucht die Schriftform mit Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail, eine Nachricht oder ein Anruf reichen nicht. Fehlt der Grund oder die Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam. Das Fenster für das Sonderkündigungsrecht läuft trotzdem ab.

Prüfen Sie ein Kündigungsschreiben deshalb auf drei Dinge: Ist es unterschrieben? Steht ein konkreter Grund drin (wer soll einziehen, warum)? Ist es bis zum dritten Werktag des Monats nach dem Zuschlag zugegangen? Fehlt eines davon, lohnt der Gang zum Mieterverein oder Anwalt.

Bei Geschäftsräumen gibt es keinen Kündigungsschutz; dafür ist die Frist länger (§ 580a Abs. 2 BGB): Zugang bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres, Wirkung zum Ablauf des nächsten Vierteljahres, also rund sechs Monate.

5Meine Wohnung wurde erst nach meinem Einzug in Eigentum umgewandelt

Dann schützt Sie zusätzlich die Sperrfrist des § 577a BGB. Wurde die Wohnung erst nach der Überlassung an Sie in Wohnungseigentum aufgeteilt und danach veräußert, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Verwertung frühestens drei Jahre nach dem Erwerb möglich; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verlängern die Landesverordnungen die Frist auf bis zu zehn Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt das auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung.

Ob das auf Sie zutrifft, steht im Grundbuch (Datum der Teilungserklärung). Sie können auch den Mieterverein fragen. Bei Eigentumswohnungen, die den größten Teil der versteigerten Mietobjekte ausmachen, ist das eine häufig übersehene Verteidigung.

6Teilungsversteigerung: hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht

Wird das Haus versteigert, weil Erben oder geschiedene Ehegatten ihre Gemeinschaft auflösen, gilt § 57a ZVG nicht (§ 183 ZVG). Der Ersteher wird zwar ebenfalls Ihr Vermieter, kann aber nur mit den normalen Fristen kündigen (bei langer Mietdauer also mit sechs oder neun Monaten) und natürlich nur mit Grund.

Ob Ihr Fall eine Teilungsversteigerung ist, steht in der Bekanntmachung unter „Versteigerungsart“: „Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“. Das ist häufiger, als man denkt: Von den 189 als vermietet erfassten Verfahren in unserer Datenbank sind 34 Teilungsversteigerungen, also 18 %. Mehr zum Verfahren im Ratgeber Teilungsversteigerung.

7Ich kann nicht ausziehen: Alter, Krankheit, Schule, kein Ersatz

Dann widersprechen Sie der Kündigung. Nach § 574 BGB können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Anerkannte Gründe sind hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, bevorstehende Prüfungen und fehlender angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen.

Der Widerspruch muss schriftlich sein und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses zugehen (§ 574b BGB). Einigen Sie sich nicht, entscheidet das Amtsgericht, ob und wie lange das Mietverhältnis fortgesetzt wird (§ 574a BGB). Auch im Räumungsurteil kann das Gericht eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO), und in extremen Fällen hilft § 765a ZPO.

Halten Sie in dieser Phase alle Fristen ein und zahlen Sie die Miete pünktlich. Ein Zahlungsrückstand würde dem Ersteher den fristlosen Kündigungsgrund liefern, den er sonst nicht hat.

8Ist meine Kaution weg, und muss ich dem Neuen eine zweite zahlen?

Nein und nein. Der Ersteher tritt in die Kautionsabrede ein und muss am Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen, was zurückzuzahlen ist. Eine zweite Kaution darf er nicht verlangen.

Das gilt auch dann, wenn er das Geld nie bekommen hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. März 2012 (XII ZR 13/10) entschieden, dass die Rückzahlungspflicht kraft Gesetzes übergeht, selbst wenn der zahlungsunfähige Voreigentümer die Kaution nie getrennt angelegt und nie herausgegeben hat (§ 57 ZVG mit § 566a BGB). Heben Sie den Nachweis über die Zahlung der Kaution auf (Überweisungsbeleg oder Quittung). Den brauchen Sie später gegenüber dem Ersteher.

9Ich habe Miete im Voraus gezahlt. Bekomme ich das wieder?

Gegenüber dem Ersteher wirkt eine Vorauszahlung meist nur für einen Monat. § 57b Abs. 1 Satz 1 ZVG erklärt statt des Eigentumsübergangs „die Beschlagnahme des Grundstücks“ für maßgebend, also einen Tag, der Monate oder Jahre vor dem Zuschlag liegen kann. Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 ZVG gilt Ihnen die Beschlagnahme mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses als bekannt. Über § 566c BGB wirkt eine Vorauszahlung dann nur noch für den laufenden Monat, bei Kenntnis nach dem 15. auch für den folgenden.

Alles darüber hinaus müssen Sie vom alten Vermieter zurückverlangen. Der ist in der Regel zahlungsunfähig. Deshalb: Zahlen Sie während eines laufenden Verfahrens keine Miete im Voraus, auch nicht gegen Rabatt. Der frühere Sonderschutz für Baukostenzuschüsse (§§ 57c, 57d ZVG alter Fassung) ist seit dem 1. Februar 2007 ersatzlos gestrichen; Merkblätter mit „Abwohnzeiträumen“ sind veraltet.

10Muss ich den Gutachter und Bietinteressenten in meine Wohnung lassen?

Bietinteressenten nicht, den Gerichtsgutachter nur mit Ihrer Zustimmung. Sie schulden dem Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, aber keine Vorführung für Fremde. Eine Duldungspflicht gegenüber Bietern gibt es nicht; niemand darf ohne Ihre Einwilligung eintreten.

Ob Sie den Gutachter hereinlassen, ist eine Abwägung: Ohne Innenbesichtigung bewertet er von außen, was den Verkehrswert oft drückt. Ein niedriger Wert zieht Bieter an, die schnell verwerten wollen. Lassen Sie ihn herein, dokumentiert das Gutachten den Zustand korrekt, was Ihnen später bei Streit über Mängel oder Kaution helfen kann. In unseren Daten ist eine erfolgte Innenbesichtigung mit 4 Verfahren die Ausnahme; in 166 Bekanntmachungen steht ausdrücklich „keine Innenbesichtigung“.

11Was kann ich vor dem Termin tun?

Drei Dinge, und eines davon ist Bieten.

  1. Mietrecht anmelden. Für den Fortbestand des Vertrags ist das nicht nötig, der gilt ohnehin. Die Anmeldung beim Vollstreckungsgericht (§ 9 Nr. 2 ZVG) macht Sie aber zum Beteiligten: Sie werden über den Termin informiert und können Anträge stellen.
  2. Ausschluss des Sonderkündigungsrechts beantragen. Als Beteiligter können Sie nach § 59 ZVG verlangen, dass das Objekt auch unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts ausgeboten wird. Das Gericht bietet dann doppelt aus; ob ein Bieter die Bedingung akzeptiert, ist offen. Der Antrag kostet nichts.
  3. Selbst bieten. Ein Vorkaufsrecht haben Sie in der Zwangsversteigerung nicht (§ 471 BGB), aber Sie dürfen wie jeder andere mitbieten. Sie kennen die Wohnung besser als jeder Konkurrent, und das Objekt ist für Sie „bezugsfrei“. Nötig sind Ausweis und die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts; wie der Termin abläuft, steht im Ratgeber Richtig bieten.
Briefkastenanlage in einem Mehrfamilienhaus
Zahlungsverbote und Kündigungen müssen förmlich zugehen. Bewahren Sie Datum und Umschlag auf.

12Nach dem Zuschlag: Mieterhöhung, Modernisierung, Betriebskosten

Der Ersteher hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder Vermieter, nicht mehr. Eine Mieterhöhung ist nur nach den allgemeinen Regeln möglich, also bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit Kappungsgrenze und Sperrfrist (§§ 558 ff. BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) mit dreimonatiger Ankündigung (§ 555c BGB). Der Zuschlag selbst ist kein Erhöhungsgrund.

Bei den Betriebskosten gilt der Zuschlag als Stichtag: Für die Zeit davor rechnet der alte Vermieter ab, für die Zeit danach der neue. Ein Guthaben aus der Zeit vor dem Zuschlag müssen Sie beim alten Vermieter geltend machen; eine Nachzahlung an ihn sollten Sie nur gegen ordnungsgemäße Abrechnung leisten. Prüfen Sie außerdem, wer den Strom- und Gasvertrag für Allgemeinflächen und die Heizung weiterführt. Bei einem insolventen Voreigentümer kann die Versorgung ins Stocken geraten. Melden Sie Ausfälle sofort schriftlich dem Ersteher.

13Ich bin nicht Mieter, sondern der bisherige Eigentümer. Wann muss ich raus?

Für Sie gilt kein Mieterschutz. Der Zuschlagsbeschluss ist gegen den Schuldner und gegen Personen, die ohne eigenes Recht im Haus wohnen, unmittelbar ein Räumungstitel (§ 93 Abs. 1 ZVG). Der Ersteher kann damit ohne Klage den Gerichtsvollzieher beauftragen; zwischen Zuschlag und Zwangsräumung liegen meist zwei bis vier Monate.

Verhandeln lohnt trotzdem: Viele Ersteher zahlen für einen zügigen, besenreinen Auszug eine Prämie, weil eine Zwangsräumung sie 2.000 bis 5.000 € kostet. Eine Räumungsfrist kann in Härtefällen das Gericht gewähren (§ 721 ZPO ist hier nicht anwendbar, wohl aber § 765a ZPO). Bleiben Sie mit Zustimmung des Erstehers als Mieter wohnen, braucht es einen echten Mietvertrag. Erst dann gilt für Sie das, was oben steht. Wie der Ersteher vorgeht, beschreibt der Ratgeber Räumung nach dem Zuschlag; wie sich eine Versteigerung noch stoppen lässt, der Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden.

Welche Frist gilt für mich?

Ihre SituationFristGrund nötig?Norm
Wohnung, Ersteher kündigt im ersten zulässigen Terminzum Ablauf des übernächsten Monats, Zugang bis zum 3. WerktagJa§ 57a ZVG, § 573d Abs. 1 und 2 BGB
Wohnung, Ersteher hat das Fenster verpasst3 Monate, nach 5 Jahren 6, nach 8 Jahren 9 MonateJa§ 573c Abs. 1 BGB
Wohnung wurde nach Ihrem Einzug in Eigentum umgewandeltEigenbedarf frühestens nach 3 Jahren, je nach Landesverordnung bis zu 10 JahrenJa, und erst nach der Sperrfrist§ 577a BGB
Teilungsversteigerung (Erben, geschiedene Ehegatten)kein Sonderkündigungsrecht, normale FristenJa§ 183 ZVG
Gewerberaumzum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, Zugang bis zum 3. Werktag des VierteljahresNein§ 57a ZVG, § 580a Abs. 2 BGB
Sie kündigen selbst3 MonateNein§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

14Checkliste für Mieter

  • Miete weiter pünktlich an den alten Vermieter zahlen, bis Zahlungsverbot (Zwangsverwalter) oder Zuschlagsbeschluss (Ersteher) vorliegt. Beides schriftlich und in Kopie aufbewahren.
  • Keine Vorauszahlungen, keine „Rabatte gegen Vorkasse“ während des Verfahrens.
  • Mietvertrag, Übergabeprotokoll und Kautionsnachweis heraussuchen und sichern.
  • Bekanntmachung im Justizportal lesen: Versteigerungsart (Teilungsversteigerung?), Termin, Verkehrswert.
  • Bei einer Kündigung: Unterschrift, Kündigungsgrund und Zugangsdatum prüfen; Fristen mit dem Mieterverein rechnen.
  • Bei Härtegründen: Widerspruch schriftlich, spätestens zwei Monate vor dem Kündigungstermin.
  • Überlegen, ob Sie selbst bieten. Dann die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts rechtzeitig überweisen.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 189 von 3.273 anstehenden Verfahren sind ausdrücklich als vermietet erfasst (6 %), 63 als eigengenutzt, 224 als leerstehend; 85 % der Bekanntmachungen machen keine Angabe.
  • 34 der vermieteten Objekte (18 %) werden in einer Teilungsversteigerung versteigert. Dort gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.
  • Mittlerer Verkehrswert vermieteter Objekte: 155.000 €, leerstehender: 67.000 €.
  • In 166 Bekanntmachungen steht „keine Innenbesichtigung“; eine erfolgte Innenbesichtigung ist mit 4 Verfahren die Ausnahme.
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Rechtsstand: 12. September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen der genannten Vorschriften auf gesetze-im-internet.de. Bei einer Kündigung hilft der örtliche Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Was passiert mit dem Mieter bei einer Zwangsversteigerung?

Der Mietvertrag bleibt bestehen. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher neuer Vermieter und tritt in alle Rechte und Pflichten ein (§ 57 ZVG, § 566 BGB): Miethöhe, Laufzeit, Kaution, Nebenabreden. Sie müssen weder ausziehen noch einen neuen Vertrag unterschreiben. Der Ersteher hat lediglich ein einmaliges Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist, und auch das nur mit Kündigungsgrund.

Wie lange darf ich nach der Zwangsversteigerung wohnen bleiben?

Ohne Kündigung unbegrenzt. Kündigt der Ersteher wirksam mit dem Sonderkündigungsrecht, endet das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Zuschlag, also nach rund drei Monaten (§ 57a ZVG, § 573d Abs. 2 BGB). Widersprechen Sie wegen Härte oder klagt der Ersteher auf Räumung, dauert es deutlich länger; das Gericht kann zusätzlich eine Räumungsfrist bis zu einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO).

Kann der neue Eigentümer mir nach der Zwangsversteigerung ohne Grund kündigen?

Bei Wohnraum nein. Das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Frist; ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf bleibt Voraussetzung (§ 573d Abs. 1 mit § 573 BGB). Der Grund muss im Kündigungsschreiben stehen, und das Schreiben muss unterschrieben sein. Fehlt eines davon, ist die Kündigung unwirksam.

Bis wann muss der Ersteher kündigen, damit das Sonderkündigungsrecht gilt?

Spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, der auf den Zuschlag folgt, muss die Kündigung bei Ihnen zugehen. Sie muss für den ersten Termin gelten, für den sie zulässig ist (§ 57a Satz 2 ZVG). Verpasst er diesen Termin, ist das Sonderkündigungsrecht endgültig weg, und es gelten die normalen Fristen von drei bis neun Monaten je nach Mietdauer.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Teilungsversteigerung?

Nein. Wird das Grundstück zur Aufhebung einer Gemeinschaft versteigert (typisch bei Erbengemeinschaften und geschiedenen Ehegatten), ist das Sonderkündigungsrecht nach § 183 ZVG ausgeschlossen. Der Ersteher kann nur mit den normalen Fristen und nur mit Kündigungsgrund kündigen.

An wen muss ich die Miete zahlen, wenn die Wohnung zwangsversteigert wird?

Bis zum Zuschlag an Ihren bisherigen Vermieter, denn die Beschlagnahme erfasst die Mieten nicht (§ 21 Abs. 2 ZVG). Nur wenn Ihnen ein Zwangsverwalter ein Zahlungsverbot zustellt, zahlen Sie an ihn. Ab dem Tag des Zuschlags gehört die Miete dem Ersteher (§ 56 Satz 2 ZVG); lassen Sie sich den Zuschlagsbeschluss zeigen, bevor Sie an ein neues Konto überweisen.

Ist meine Kaution nach der Zwangsversteigerung verloren?

Nein. Der Ersteher schuldet die Rückzahlung der Kaution, auch wenn er das Geld vom alten Vermieter nie erhalten hat (§ 57 ZVG mit § 566a BGB; BGH, Urteil vom 7. März 2012, XII ZR 13/10). Eine zweite Kaution darf er nicht verlangen. Bewahren Sie den Nachweis über die Zahlung auf.

Kann ein Mieter nach einer Zwangsversteigerung selbst kündigen?

Ja, jederzeit mit der normalen Frist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen der Versteigerung gibt es nicht, es ist aber auch nicht nötig.

Darf ich als Mieter meine Wohnung selbst ersteigern?

Ja. Ein Vorkaufsrecht haben Sie nicht (§ 471 BGB), aber Sie können wie jeder andere bieten. Sie brauchen einen Ausweis und die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts, die Sie vorab überweisen oder als Verrechnungsscheck Ihrer Bank mitbringen. Für Sie ist die Wohnung praktisch bezugsfrei. Das ist ein Vorteil gegenüber jedem anderen Bieter.

Mein Haus wurde zwangsversteigert: Wann muss ich als bisheriger Eigentümer raus?

Für den bisherigen Eigentümer gilt kein Mieterschutz. Der Zuschlagsbeschluss ist gegen ihn ein Räumungstitel (§ 93 ZVG); der Ersteher kann den Gerichtsvollzieher ohne Klage beauftragen, meist dauert das zwei bis vier Monate. Verhandeln Sie über einen Auszugstermin oder einen Mietvertrag. Viele Ersteher zahlen für einen zügigen Auszug eine Prämie.

Muss ich den Gutachter in meine Wohnung lassen?

Nein. Sie schulden keine Besichtigung, weder dem Gerichtsgutachter noch Bietinteressenten. Ohne Innenbesichtigung bewertet der Gutachter von außen. Ob Sie ihn hereinlassen, ist Ihre Entscheidung; ein korrekt dokumentierter Zustand kann Ihnen später bei Streit über Mängel nützen.

Was passiert mit im Voraus gezahlter Miete?

Gegenüber dem Ersteher wirkt eine Vorauszahlung meist nur für den laufenden Monat, weil § 57b ZVG die Beschlagnahme statt des Zuschlags für maßgebend erklärt. Den Rest müssen Sie vom alten Vermieter zurückfordern. Zahlen Sie während eines laufenden Verfahrens deshalb nichts im Voraus.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 12.09.2026.

Quellen: §§ 20, 21 Abs. 2, 22 ZVG (Beschlagnahme, Umfang) · §§ 56, 57, 57a, 57b ZVG (Nutzungen ab Zuschlag, Eintritt in Miet- und Pachtverträge, Sonderkündigungsrecht, Vorauszahlungen) · § 9 Nr. 2, § 59 ZVG (Anmeldung, abweichende Versteigerungsbedingungen) · §§ 89, 90, 93 ZVG (Zuschlag, Eigentumserwerb, Räumungstitel) · § 148, § 152 ZVG (Zwangsverwaltung) · § 180, § 183 ZVG (Teilungsversteigerung, Ausschluss des Sonderkündigungsrechts) · §§ 566, 566a, 566c, 568, 573, 573c, 573d, 574, 574a, 574b, 577a, 580a BGB (Kauf bricht nicht Miete, Kaution, Vorauszahlung, Schriftform, Kündigungsschutz, Fristen, Widerspruch, Sperrfrist, Gewerberaum) · §§ 558, 559, 555c BGB (Mieterhöhung, Modernisierung) · § 471 BGB (kein Vorkaufsrecht in der Zwangsvollstreckung) · §§ 721, 765a ZPO (Räumungsfrist, Vollstreckungsschutz) · BGH, Urteil vom 7. März 2012, XII ZR 13/10 (Kaution geht auf den Ersteher über)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.