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Gebot, Kosten & Sicherheit12 Minuten LesezeitGeprüft am 27.09.2026 von Hassan Amer

Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung: geringstes Gebot, Wertgrenzen und wie viel Prozent vom Verkehrswert

Ein festes Mindestgebot gibt es nicht. Was das geringste Gebot ist, wie die Wertgrenzen wirken, wie viel Prozent vom Verkehrswert im ersten und zweiten Termin üblich sind und wie Sie Ihr Höchstgebot festlegen. Mit Rechenbeispiel.

Mindestgebot und geringstes Gebot
Kurz gesagt

Ein festes Mindestgebot gibt es nicht. Die einzige Untergrenze ist das geringste Gebot (§ 44 ZVG), oft nur wenige tausend Euro. Im ersten Termin wird der Zuschlag unter 5/10 des Verkehrswerts versagt und kann unter 7/10 versagt werden (§§ 85a, 74a ZVG). Im Wiederholungstermin fallen diese Grenzen weg.

§ 44 ZVGgeringstes Gebot, die einzige echte Untergrenze
5/10des Verkehrswerts: darunter kein Zuschlag im 1. Termin
7/10darunter kann ein Gläubiger die Versagung beantragen
50 bis 70 %des Verkehrswerts oft im Wiederholungstermin
Inhalt
  1. Gibt es ein Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung?
  2. Was ist das geringste Gebot?
  3. Wie viel Prozent vom Verkehrswert muss ich bieten?
  4. Rechenbeispiel: Verkehrswert 200.000 €
  5. Wie finde ich mein persönliches Höchstgebot?
  6. Bieten im Termin: Schritte, Übergebot, Bietzeit
  7. Häufige Irrtümer zum Mindestgebot
  8. Fallbeispiel aus unserer Datenbank
  9. Häufige Fragen

„Wie viel muss ich mindestens bieten?“ ist die häufigste Frage vor dem ersten Termin, und die ehrliche Antwort hat drei Teile. Es gibt ein geringstes Gebot, unter dem das Gericht kein Gebot annimmt; es liegt oft bei wenigen tausend Euro. Es gibt die Wertgrenzen von 5/10 und 7/10 des Verkehrswerts, unter denen der Zuschlag im ersten Termin versagt wird oder versagt werden kann. Und es gibt den Gläubiger, der bei einem zu niedrigen Gebot das Verfahren einstellen lässt. Ein Mindestgebot im Sinne eines festen Startpreises kennt das Gesetz nicht.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das geringste Gebot (§ 44 ZVG) ist die einzige echte Untergrenze: Verfahrenskosten plus die Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen. Der Rechtspfleger verkündet es im Termin; darunter wird kein Gebot zugelassen (§ 71 ZVG).
  • Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) und die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) sind keine Mindestgebote, sondern Zuschlagsgrenzen im ersten Termin. Im Wiederholungstermin fallen sie weg.
  • Der Verkehrswert ist nicht der Kaufpreis, sondern die Rechengröße für Wertgrenzen und Sicherheitsleistung. Zuschläge liegen im ersten Termin meist bei 70 bis 100 % davon, in gefragten Lagen darüber, im Wiederholungstermin oft bei 50 bis 70 %.
  • Die Sicherheitsleistung ist unabhängig vom Gebot: 10 % des Verkehrswerts, auf Verlangen sofort im Termin, nicht bar (§§ 67 bis 69 ZVG).
  • Ihr persönliches Mindestgebot ist das geringste Gebot; Ihr Höchstgebot ist das, was die Immobilie Ihnen nach Abzug aller Neben- und Sanierungskosten wert ist. Zwischen beiden entscheidet die Konkurrenz im Saal.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • Mittlerer Verkehrswert der anstehenden Verfahren: 172.240 €. Die 5/10-Grenze liegt dort bei 86.120 €, die 7/10-Grenze bei 120.568 €, die Sicherheitsleistung bei 17.224 €
  • Bei 9 % der Gläubigerversteigerungen sind die Wertgrenzen bereits weggefallen, dort ist ein Zuschlag auch unter der Hälfte des Verkehrswerts möglich; am häufigsten in Sachsen (17 %) und Thüringen (15 %)
  • Verfahren im Wiederholungstermin haben einen mittleren Verkehrswert von 149.100 €, Erstversteigerungen 175.000 €: Günstigere Objekte bleiben häufiger im ersten Termin ohne Zuschlag
  • 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet; dort entscheidet oft ein Bietschritt von 1.000 € über den Zuschlag
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

1Gibt es ein Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung?

Nicht im Sinne eines Startpreises, wie man ihn von Auktionshäusern kennt. Das Zwangsversteigerungsgesetz arbeitet mit drei Schwellen, die verschiedene Zwecke haben und verschieden wirken:

SchwelleWas sie istWirkung, wenn das Gebot darunter liegtWann sie gilt
Geringstes Gebot (§ 44 ZVG)Verfahrenskosten + Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehenDas Gebot wird gar nicht zugelassen (§ 71 Abs. 1 ZVG)In jedem Termin
5/10-Grenze (§ 85a ZVG)Hälfte des festgesetzten VerkehrswertsDas Gericht versagt den Zuschlag von Amts wegenNur im ersten Termin
7/10-Grenze (§ 74a ZVG)Sieben Zehntel des VerkehrswertsEin nicht voll befriedigter Gläubiger kann die Versagung beantragenNur im ersten Termin
Einstellung durch den Gläubiger (§ 30 ZVG)Kein gesetzlicher Betrag, seine eigene KalkulationEr bewilligt die Einstellung, der Termin endet ohne Zuschlag; höchstens zweimalIn jedem Termin

Das geringste Gebot ist die einzige Schwelle, die ein Gebot unwirksam macht. Die Wertgrenzen verhindern nur den Zuschlag, und zwar nur im ersten Termin. Der Gläubiger schließlich hat kein Vetorecht gegen ein einzelnes Gebot, aber er kann das Verfahren als Ganzes stoppen, wenn ihm das Ergebnis nicht reicht. Wer diese Unterschiede kennt, versteht auch, warum ein Termin ohne Zuschlag enden kann, obwohl geboten wurde.

2Was ist das geringste Gebot?

Das geringste Gebot ist der Betrag, den ein Gebot mindestens erreichen muss, damit das Gericht es zulässt (§ 44 Abs. 1 ZVG). Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Bar zu zahlender Teil. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühren, Gutachten, Bekanntmachung) und die Beträge, die vorrangigen Berechtigten bar zustehen, etwa rückständige Grundsteuer oder Hausgeld der Eigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG). Das sind bei einem Einfamilienhaus meist 3.000 € bis 8.000 €.
  2. Bestehen bleibende Rechte. Rechte im Grundbuch, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen, erlöschen nicht, sondern bleiben bestehen und werden vom Ersteher übernommen (§ 52 ZVG). Betreibt die erstrangige Bank, bleibt nichts bestehen. Betreibt ein nachrangiger Gläubiger oder die WEG, bleiben die vorrangigen Grundschulden bestehen, und das geringste Gebot enthält sie zum Nennbetrag.

Beide Teile zusammen ergeben das Gesamtgebot; nur der erste Teil plus das, was Sie darüber hinaus bieten, ist das Bargebot, das Sie tatsächlich zahlen. Ein Beispiel: Betreibt eine zweitrangige Bank und bleibt eine erstrangige Grundschuld von 80.000 € bestehen, lautet das geringste Gebot „80.000 € bestehen bleibend zuzüglich 4.500 € bar“. Wer 150.000 € bar bietet, hat ein Gesamtgebot von 230.000 € abgegeben; auf dieses Gesamtgebot beziehen sich die Wertgrenzen, und es ist auch die Grundlage der Grunderwerbsteuer. Die Bekanntmachung nennt bestehen bleibende Rechte nur selten (Ratgeber Bekanntmachung lesen); wie Sie sie vorher aus dem Grundbuch ableiten, zeigt der Ratgeber Grundbuch lesen.

Der Rechtspfleger verkündet das geringste Gebot zu Beginn des Termins, nach Verlesung der Versteigerungsbedingungen. Es steht nicht in der Bekanntmachung, weil es sich bis zum Termin ändern kann (weitere Gläubiger treten bei, Kosten kommen hinzu). Ein Anruf bei der Geschäftsstelle in der Woche vor dem Termin liefert meist eine belastbare Zahl. In der Teilungsversteigerung ist das geringste Gebot oft hoch, weil dort alle eingetragenen Rechte bestehen bleiben (§ 182 ZVG).

3Wie viel Prozent vom Verkehrswert muss ich bieten?

Rechtlich: mindestens das geringste Gebot, und das kann bei 2 % des Verkehrswerts liegen. Praktisch entscheidet der Termin. Drei Schwellen bestimmen, was am Ende zum Zuschlag führt:

Gebot in % des VerkehrswertsErster TerminWiederholungstermin ohne Wertgrenzen
unter 50 %Zuschlag wird von Amts wegen versagt (§ 85a ZVG). Danach fallen die Wertgrenzen weg.Zuschlag möglich. Der Gläubiger lässt aber meist einstellen, wenn seine Forderung nicht annähernd gedeckt ist (§ 30 ZVG, höchstens zweimal).
50 bis 70 %Zuschlag möglich, aber ein Gläubiger, dessen Forderung nicht gedeckt ist, kann die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Tut er es, fallen die Wertgrenzen weg.Zuschlag möglich; häufigster Bereich für Zuschläge im zweiten Termin.
70 bis 100 %Zuschlag, sofern kein Übergebot. Der Normalfall bei Einfamilienhäusern und Wohnungen in normalen Lagen.Zuschlag, selten erreicht, weil im zweiten Termin weniger Bieter kommen.
über 100 %Zuschlag. Üblich in Großstädten und gefragten Lagen, wenn der Verkehrswert älter als ein Jahr ist oder der Markt gestiegen ist.Sehr selten.

Eine amtliche Statistik über Zuschlagsquoten gibt es nicht; die Gerichte veröffentlichen keine Ergebnisse. Aus Berichten von Rechtspflegern, Gutachterausschüssen und Bieterkreisen ergibt sich ein einheitliches Bild: Im ersten Termin liegt der Zuschlag bei gewöhnlichen Wohnimmobilien meist zwischen 70 und 100 % des Verkehrswerts, bei Objekten in Ballungsräumen häufig darüber, weil der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Gutachtens festgesetzt wurde und der Termin ein Jahr später stattfindet. Unter 70 % geht es im ersten Termin fast nur bei Objekten mit erkennbaren Problemen: keine Innenbesichtigung, bestehen bleibendes Wohnrecht, Mieter mit Altvertrag, Lage ohne Nachfrage. Im Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen sind 50 bis 70 % realistisch, darunter nur, wenn der Gläubiger schon zweimal eingestellt hat und nicht mehr kann.

Unsere Datenbank zeigt, wo die Chance auf einen Zuschlag unter 50 % besteht: Bei 9 % der Gläubigerversteigerungen sind die Wertgrenzen weggefallen. Auf der Objektseite steht dann „Wiederholungstermin, Wertgrenzen weggefallen“; in der Suche lassen sich diese Verfahren filtern. Am häufigsten sind sie in Sachsen (17 %), Thüringen (15 %), Sachsen-Anhalt (10 %). Was die Wertgrenzen im Detail bedeuten, mit Rechner, erklärt der Ratgeber Wertgrenzen 5/10 und 7/10.

Rechtspfleger verliest im Sitzungssaal das geringste Gebot
Das geringste Gebot wird erst im Termin verkündet. In der Bekanntmachung steht es nicht.

4Rechenbeispiel: Verkehrswert 200.000 €

GrößeBetragBedeutung für Sie
Verkehrswert (festgesetzt)200.000 €Rechengröße, nicht der Preis
Geringstes Gebot (Beispiel: Kosten, erstrangige Bank betreibt)4.500 €Unter diesem Betrag wird Ihr Gebot nicht zugelassen
5/10-Grenze100.000 €Darunter im ersten Termin keine Chance auf Zuschlag
7/10-Grenze140.000 €Darunter kann der Gläubiger den Zuschlag verhindern lassen
Sicherheitsleistung20.000 €Vor dem Termin bei der Gerichtskasse, unabhängig vom Gebot
Typischer Zuschlag im ersten Termin (70 bis 100 %)140.000 € bis 200.000 €Realistischer Korridor bei normaler Nachfrage
Typischer Zuschlag im Wiederholungstermin (50 bis 70 %)100.000 € bis 140.000 €Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind
Nebenkosten bei Zuschlag zu 170.000 € (Grunderwerbsteuer 5 %, Zuschlag, Grundbuch)ca. 9.979 €Kommt zum Meistgebot hinzu

5Wie finde ich mein persönliches Höchstgebot?

Das Mindestgebot ist für Ihre Entscheidung unwichtig; wichtig ist die Obergrenze, die Sie nicht überschreiten. Sie ergibt sich rückwärts aus dem, was die Immobilie Ihnen wert ist:

  1. Marktwert schätzen, nicht Verkehrswert übernehmen. Der Verkehrswert im Gutachten ist oft ein Jahr alt und bei bewohnten Objekten von außen geschätzt. Vergleichen Sie mit aktuellen Angeboten und dem Bodenrichtwert. Der Ratgeber Gutachten lesen zeigt, wo die Stellschrauben stehen.
  2. Sanierung und Räumung abziehen. Bad, Heizung, Dach, Fenster: Was das Gutachten als „Modernisierungsstau“ bezeichnet, kostet real Geld. Wohnt der Schuldner noch, kommen Zeit und Kosten der Räumung hinzu.
  3. Nebenkosten abziehen. Grunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr, Grundbuch, 4 % Zinsen bis zum Verteilungstermin: zusammen 5 bis 8 % des Gebots. Der Kostenratgeber rechnet es vor.
  4. Bestehen bleibende Rechte bewerten. Ein Wohnrecht oder eine übernommene Grundschuld mindert den Wert für Sie um mehr als den Nennbetrag.
  5. Sicherheitsabschlag. Wer nicht drin war, rechnet 10 bis 15 % ab. Das ist keine Pessimismus-Regel, sondern der Preis für fehlende Gewährleistung.
  6. Ergebnis aufschreiben und mitnehmen. Im Saal wird um 500-Euro-Schritte gestritten; die Obergrenze auf dem Zettel ist der einzige Schutz gegen das eigene Adrenalin.

6Bieten im Termin: Schritte, Übergebot, Bietzeit

Das Gesetz kennt keine Mindestschritte. Der Rechtspfleger nimmt jedes Übergebot an, das über dem letzten liegt, in der Praxis werden 500 € oder 1.000 € geboten, bei hohen Werten 5.000 €. Ein Gebot bindet Sie, bis ein höheres zugelassen wird (§ 72 ZVG); zurücknehmen können Sie es nicht. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten (§ 73 ZVG) und wird verlängert, solange geboten wird. Mit dem ersten Gebot verlangt der Gläubiger in aller Regel die Sicherheitsleistung; wer sie nicht nachweisen kann, ist raus. Den ganzen Ablauf im Saal, mit Taktik, beschreibt der Ratgeber Bieten im Termin.

Ein Sonderfall ist das Gebot des Gläubigers selbst. Banken bieten mit, wenn sie das Objekt nicht unter Wert abgeben wollen. Erhält die betreibende Bank selbst den Zuschlag unter 7/10 des Verkehrswerts, gilt ihre Forderung in Höhe von 7/10 als befriedigt (§ 114a ZVG); der Schuldner schuldet ihr entsprechend weniger. Wenn die Bank bietet, wissen Sie: Unter ihrem Gebot bekommen Sie das Objekt nicht, und über ihrem Gebot ist sie meist schnell raus, weil sie kein Haus haben will, sondern Geld.

7Häufige Irrtümer zum Mindestgebot

IrrtumRichtig ist
„Man muss mindestens 50 % des Verkehrswerts bieten.“Bieten darf man weniger. Nur der Zuschlag wird im ersten Termin unter 50 % versagt, und danach fallen die Wertgrenzen weg.
„Das geringste Gebot ist der Startpreis, ab dem der Wettbewerb beginnt.“Es ist eine Zulassungsschwelle aus Kosten und Rechten, oft ohne Bezug zum Wert.
„Wer das geringste Gebot bietet und niemand überbietet, bekommt das Haus.“Nur wenn keine Wertgrenze und kein Einstellungsantrag des Gläubigers entgegensteht. Im ersten Termin praktisch nie.
„Die Sicherheitsleistung richtet sich nach meinem Gebot.“Sie beträgt 10 % des Verkehrswerts, auch wenn Sie nur 40 % davon bieten (§ 68 ZVG).
„Im zweiten Termin bekommt man alles für 30 %.“Rechtlich möglich, praktisch stellt der Gläubiger zweimal ein. Erst danach muss er jedes Gebot hinnehmen.
Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Fr, 09.10.2026, Verfahren läuft

Die drei Schwellen für Einfamilienhaus in Bedburg

Einfamilienhaus, Vikariestraße 12, 50181 Bedburg, Kaster · Amtsgericht Bergheim · Aktenzeichen 0032 K 0014/2025 · Zur Objektseite →

Verkehrswert (festgesetzt)95.000 €
Geringstes GebotSteht nicht in der Bekanntmachung. Der Rechtspfleger verkündet es im Termin. Bei einer betreibenden erstrangigen Bank sind es meist nur die Verfahrenskosten (3.000 € bis 8.000 €)
5/10-Grenze (§ 85a ZVG)47.500 €, darunter im ersten Termin kein Zuschlag
7/10-Grenze (§ 74a ZVG)66.500 €, darunter kann ein Gläubiger die Versagung beantragen
Sicherheitsleistung (§ 68 ZVG)9.500 €, unabhängig vom Gebot
Typischer Zuschlag im ersten Termin (70 bis 100 %)66.500 € bis 95.000 €

Ein mögliches Höchstgebot: Marktwert nach Prüfung 99.750 € (Annahme: 5 % über dem Verkehrswert), abzüglich Sanierungsreserve 7.600 €, Nebenkosten 6.218 € und Sicherheitsabschlag 9.500 € ergibt rund 76.000 €, also 80 % des Verkehrswerts. Liegt das über der 7/10-Grenze, ist der Zuschlag am Mo, 19.10.2026 ohne Antrag des Gläubigers möglich; liegt es darunter, wird es ein Fall für den zweiten Termin.

Verlauf bei uns: So, 06.09.2026: Bei uns aufgenommen.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

Häufige Fragen

Gibt es bei der Zwangsversteigerung ein Mindestgebot?

Kein festes Mindestgebot wie einen Startpreis. Es gibt das geringste Gebot (§ 44 ZVG), unter dem kein Gebot zugelassen wird, die Wertgrenzen von 5/10 und 7/10 des Verkehrswerts, unter denen im ersten Termin der Zuschlag versagt wird oder versagt werden kann, und die Möglichkeit des Gläubigers, das Verfahren einzustellen.

Was ist das geringste Gebot?

Die Verfahrenskosten und die bar zu zahlenden vorrangigen Beträge plus die Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen und bestehen bleiben (§§ 44, 52 ZVG). Betreibt die erstrangige Bank, sind es oft nur 3.000 € bis 8.000 €. Der Rechtspfleger verkündet es im Termin.

Wie viel Prozent vom Verkehrswert muss ich mindestens bieten?

Rechtlich nur das geringste Gebot. Im ersten Termin wird der Zuschlag unter 50 % des Verkehrswerts versagt (§ 85a ZVG) und kann unter 70 % auf Antrag eines Gläubigers versagt werden (§ 74a ZVG). Praktisch liegen Zuschläge im ersten Termin meist bei 70 bis 100 % des Verkehrswerts.

Wie viel Prozent vom Verkehrswert zahlt man im zweiten Termin?

Sind die Wertgrenzen weggefallen, sind Zuschläge bei 50 bis 70 % üblich. Darunter lässt der Gläubiger meist einstellen (§ 30 ZVG), das darf er höchstens zweimal. Erst danach muss er jedes Gebot hinnehmen.

Ist der Verkehrswert der Mindestpreis?

Nein. Der Verkehrswert ist die Rechengröße für Wertgrenzen und Sicherheitsleistung. Der Kaufpreis ist das Meistgebot, das darunter oder darüber liegen kann.

Was ist der Unterschied zwischen Bargebot und Gesamtgebot?

Das Bargebot ist der Betrag, den Sie zahlen. Das Gesamtgebot ist das Bargebot plus die bestehen bleibenden Rechte, die Sie übernehmen. Die Wertgrenzen und die Grunderwerbsteuer beziehen sich auf das Gesamtgebot.

Richtet sich die Sicherheitsleistung nach meinem Gebot?

Nein. Sie beträgt 10 % des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG), unabhängig davon, wie viel Sie bieten. Liegt das Bargebot unter diesem Betrag, sind trotzdem zuerst die vollen 10 % zu leisten; der überschießende Betrag wird danach freigegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Gibt es Mindestschritte beim Bieten?

Nein. Jedes Übergebot muss nur höher sein als das letzte. Üblich sind 500 € oder 1.000 €, bei hohen Werten 5.000 €. Ein Gebot bindet, bis ein höheres zugelassen wird (§ 72 ZVG).

Bekomme ich den Zuschlag, wenn ich das geringste Gebot biete und niemand überbietet?

Im ersten Termin praktisch nie, weil das geringste Gebot meist weit unter 50 % des Verkehrswerts liegt und der Zuschlag dann versagt wird. Im Wiederholungstermin nur, wenn der Gläubiger nicht einstellen lässt.

Wie lege ich mein Höchstgebot fest?

Vom realistischen Marktwert Sanierung, Räumung, Nebenkosten (5 bis 8 %), bestehen bleibende Rechte und einen Sicherheitsabschlag von 10 bis 15 % abziehen. Das Ergebnis aufschreiben und im Termin nicht überschreiten.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 27.09.2026.

Quellen: §§ 44, 45, 49, 52 ZVG (geringstes Gebot, Bargebot, bestehen bleibende Rechte) · §§ 71, 72, 73 ZVG (Zurückweisung von Geboten, Erlöschen, Bietzeit) · §§ 74a, 85a ZVG (7/10- und 5/10-Grenze) · § 30 ZVG (einstweilige Einstellung durch den Gläubiger) · §§ 67 bis 69 ZVG (Sicherheitsleistung) · § 114a ZVG (Befriedigungsfiktion beim Zuschlag an den Gläubiger) · § 182 ZVG (geringstes Gebot in der Teilungsversteigerung)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.