Steuern bei der Zwangsversteigerung: Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Abschreibung, Spekulationsfrist und Umsatzsteuer
Alle Steuern für Ersteher: Grunderwerbsteuer auf Meistgebot plus Rechte, Grundsteuer ab Zuschlag, Abschreibung mit Boden-Gebäude-Aufteilung aus dem Gutachten und der 15-Prozent-Grenze für Sanierungen, Zehnjahresfrist ab Zuschlag, Umsatzsteuer-Option bei Gewerbeobjekten, Werbungskosten.

Neben der Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % zählen vier weitere Steuern: Die Grundsteuer schulden Sie der Gemeinde ab dem 1. Januar nach dem Zuschlag (§ 10 GrStG). Vermieter schreiben das Gebäude ab und beachten die 15-Prozent-Grenze, beim Verkauf binnen zehn Jahren droht Spekulationssteuer, bei Gewerbeobjekten unter Umständen Umsatzsteuer.
Inhalt
- Grunderwerbsteuer: die erste Rechnung nach dem Zuschlag
- Grundsteuer: wer zahlt für das Jahr des Zuschlags?
- Abschreibung für Anleger: Gebäude, Boden und die 15-Prozent-Falle
- Spekulationssteuer: die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Zuschlag
- Umsatzsteuer: die Option bei Gewerbeobjekten
- Werbungskosten rund um den Termin
- Checkliste: Steuern vor dem Gebot durchrechnen
- Fallbeispiel aus unserer Datenbank
- Häufige Fragen
Wer aus der Zwangsversteigerung kauft, hat es mit fünf Steuern zu tun, und nur eine davon, die Grunderwerbsteuer, ist allgemein bekannt. Die Grundsteuer wechselt mit dem Zuschlag den Schuldner, Anleger schreiben das Gebäude ab und müssen bei der Sanierung eine 15-Prozent-Falle kennen, beim Weiterverkauf droht innerhalb von zehn Jahren die Spekulationssteuer, und bei Gewerbeobjekten kann der Ersteher plötzlich Umsatzsteuer schulden, die niemand geboten hat.
- Grunderwerbsteuer: 3,5 bis 6,5 % auf Meistgebot plus bestehen bleibende Rechte, fällig einen Monat nach dem Bescheid. Ehegatten, Kinder und Miterben sind oft befreit.
- Grundsteuer: Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher die laufenden Lasten (§ 56 ZVG); Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde wird er ab dem 1. Januar des Folgejahres (§ 10 GrStG). Rückstände werden aus dem Erlös bedient.
- Abschreibung: Anleger schreiben den Gebäudeanteil mit 2 %, 2,5 % oder 3 % jährlich ab; die Aufteilung in Boden und Gebäude liefert das Verkehrswertgutachten gleich mit. Sanierungen über 15 % des Gebäudewerts in den ersten drei Jahren werden nicht sofort abgezogen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
- Spekulationssteuer: Wer innerhalb von zehn Jahren nach dem Zuschlag mit Gewinn weiterverkauft, versteuert ihn (§ 23 EStG), außer bei Selbstnutzung. Drei Verkäufe in fünf Jahren machen aus dem Anleger einen gewerblichen Grundstückshändler.
- Umsatzsteuer: Grundstücksumsätze sind steuerfrei, aber bei Gewerbeobjekten kann der Schuldner bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten zur Steuerpflicht optieren (§ 9 Abs. 3 UStG). Dann schuldet der Ersteher 19 % Umsatzsteuer zusätzlich (§ 13b UStG).
- Mittlerer Verkehrswert der anstehenden Verfahren: 172.240 €. Bei einem Zuschlag zum Verkehrswert und 80 % Gebäudeanteil wären das rund 2.756 € Abschreibung im Jahr bei 2 %
- 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet: Dort wird die 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten schon mit einem neuen Bad und einer Heizung überschritten
- 424 Verfahren betreffen Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser oder Gewerbeeinheiten (mittlerer Verkehrswert 271.800 €); bei den gewerblichen darunter ist die Umsatzsteuer-Option zu prüfen
- 795 Teilungsversteigerungen (24 %): Dort greifen die Befreiungen für Ehegatten und Miterben bei der Grunderwerbsteuer am häufigsten
1Grunderwerbsteuer: die erste Rechnung nach dem Zuschlag
Der Zuschlag ist ein steuerpflichtiger Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG), der Ersteher der Steuerschuldner (§ 13 Nr. 4 GrEStG). Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Der Satz hängt vom Bundesland ab, in dem das Grundstück liegt, zwischen 3,5 % in Bayern und 6,5 % in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein. Das Gericht meldet den Zuschlag dem Finanzamt, der Bescheid kommt nach einigen Wochen, die Zahlung ist einen Monat später fällig, und ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es kein Grundbuchersuchen. Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Miterben, die ein Nachlassgrundstück ersteigern, sind befreit; Miteigentümer zahlen nur auf den hinzuerworbenen Anteil. Alle Sätze, Beispiele und Befreiungen stehen im Ratgeber Grunderwerbsteuer bei der Zwangsversteigerung.
2Grundsteuer: wer zahlt für das Jahr des Zuschlags?
Die Grundsteuer schuldet gegenüber der Gemeinde, wer am 1. Januar Eigentümer ist (§ 10 GrStG). Wer im Juli den Zuschlag erhält, wird also erst ab dem folgenden 1. Januar Steuerschuldner; das Finanzamt rechnet den Einheits- oder Grundsteuerwert auf ihn zu, die Gemeinde stellt den neuen Bescheid aus. Für das laufende Jahr bleibt der Schuldner Steuerschuldner. Im Innenverhältnis gilt aber § 56 ZVG: Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher die Lasten des Grundstücks. Beim Kauf regelt der Notarvertrag die Verteilung; in der Versteigerung gibt es keinen Vertrag, und der Schuldner zahlt in der Praxis nicht. Rechnen Sie deshalb damit, die Grundsteuer ab dem Zuschlag faktisch selbst zu tragen, und beantragen Sie bei der Gemeinde die Umschreibung.
Rückständige Grundsteuer ist eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG). In der Versteigerung werden die Rückstände aus den letzten zwei Jahren vor der Beschlagnahme in Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) vorweg aus dem Erlös bedient, bar im geringsten Gebot. Ältere Rückstände erlöschen mit dem Zuschlag. Der Ersteher übernimmt also keine Grundsteuerschulden des Vorbesitzers, solange die Gemeinde ihre Forderung angemeldet hat, und das tut sie fast immer.
3Abschreibung für Anleger: Gebäude, Boden und die 15-Prozent-Falle
Wer das ersteigerte Objekt vermietet, setzt die Anschaffungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer ab: 2 % jährlich bei Baujahr ab 1925, 2,5 % bei älteren Gebäuden, 3 % bei Fertigstellung ab 2023 (§ 7 Abs. 4 EStG). Anschaffungskosten sind das Meistgebot plus Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr, Grundbuch, die 4 % Zinsen bis zum Verteilungstermin nicht, die sind Werbungskosten), abzüglich des Bodenanteils. Beim Kauf streiten Käufer und Finanzamt regelmäßig über diese Aufteilung; bei der Versteigerung liegt sie im Gutachten: Der Sachverständige weist Bodenwert und Gebäudewert getrennt aus, und dieses Verhältnis akzeptiert das Finanzamt in der Regel, weil es von einem gerichtlich bestellten Gutachter stammt.
| Position | Beispiel |
|---|---|
| Meistgebot | 180.000 € |
| Nebenkosten (Grunderwerbsteuer 5 %, Zuschlag, Grundbuch) | 10.449 € |
| Anschaffungskosten gesamt | 190.449 € |
| Bodenanteil laut Gutachten (25 %) | 47.612 € |
| Gebäudeanteil (75 %) | 142.837 € |
| Abschreibung 2 % jährlich | 2.857 € |
| 15-Prozent-Grenze für Sanierungen in den ersten drei Jahren (netto) | 21.426 € |
Die Falle steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer), gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und werden nicht sofort als Werbungskosten abgezogen, sondern über 50 Jahre abgeschrieben. Bei Objekten aus der Zwangsversteigerung wird die Grenze schnell gerissen: Ein Gebäudeanteil von 140.000 € erlaubt nur 21.000 € netto in drei Jahren, das ist ein Bad und die halbe Heizung. Wer mehr sanieren muss, plant die Reihenfolge: Erst die Maßnahmen, die ohnehin Herstellungskosten sind (Anbau, Standardhebung), dann nach drei Jahren die Instandsetzung. Oder man akzeptiert die längere Abschreibung und rechnet mit der Liquidität statt mit dem Steuervorteil. Was Sanierungen realistisch kosten, steht im Ratgeber Sanierungskosten schätzen.

4Spekulationssteuer: die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Zuschlag
Verkaufen Sie das ersteigerte Objekt innerhalb von zehn Jahren, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), mit dem persönlichen Steuersatz. Die Frist beginnt mit dem Zuschlag, weil er den Kaufvertrag ersetzt, und endet mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags beim Weiterverkauf. Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten (Meistgebot plus Nebenkosten) und abzüglich Veräußerungskosten, wobei die in Anspruch genommene Abschreibung den Anschaffungswert wieder erhöht; Sanierungen, die als Herstellungskosten behandelt wurden, mindern den Gewinn.
Drei Ausnahmen und eine Verschärfung: Steuerfrei bleibt der Verkauf, wenn Sie das Objekt zwischen Zuschlag und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Freigrenze von 1.000 € im Jahr gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Und wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, wird zum gewerblichen Grundstückshändler: dann Gewerbesteuer, keine Zehnjahresfrist, Buchführung. Wer Versteigerungen als Geschäft betreiben will, sollte das vor dem dritten Zuschlag mit einem Steuerberater besprechen.
Übrigens gilt § 23 EStG auch für den Schuldner: Die Zwangsversteigerung ist für ihn eine Veräußerung. Hat er das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft und liegt das Meistgebot über seinen Anschaffungskosten, versteuert er den Gewinn, auch wenn der gesamte Erlös an die Bank geht. Das ist einer der Gründe, den Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden vor dem Termin zu lesen.
5Umsatzsteuer: die Option bei Gewerbeobjekten
Grundstückslieferungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG), und die Zwangsversteigerung ist umsatzsteuerlich eine Lieferung des Schuldners an den Ersteher. Bei Wohnimmobilien ändert sich daran nichts. Bei gewerblich genutzten Objekten kann der Schuldner, wenn er Unternehmer ist, auf die Steuerbefreiung verzichten, damit er die Vorsteuer aus dem Bau nicht anteilig zurückzahlen muss (§ 15a UStG). In der Versteigerung muss er diesen Verzicht bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Termin erklären (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG); danach ist er ausgeschlossen. Hat er optiert, schuldet nicht er die Umsatzsteuer, sondern der Ersteher als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), 19 % auf das Meistgebot zusätzlich, und das nur, wenn der Ersteher selbst Unternehmer ist; die Option ist nur zulässig, wenn der Erwerber Unternehmer ist und das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt.
Für Bieter auf Gewerbeobjekte heißt das: In der Bekanntmachung oder in den Versteigerungsbedingungen nach einem Hinweis auf die Option suchen, notfalls vor dem Termin beim Gläubiger fragen. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, bekommt die 19 % zurück und zahlt nur die Liquidität vor; wer es nicht ist, etwa ein Arzt mit steuerfreien Umsätzen oder ein Privatanleger, zahlt 19 % mehr, ohne dass es im Saal jemand gesagt hätte. Bei Wohnungen, Einfamilienhäusern und Garagen für Privatleute spielt das keine Rolle. Was bei Gewerbeobjekten sonst zu prüfen ist, steht auf den Objektart-Seiten Gewerbeeinheiten und Gewerbegrundstücke.
6Werbungskosten rund um den Termin
Für Anleger sind viele Ausgaben vor und nach dem Termin sofort abziehbar, wenn das Objekt vermietet wird: die 4 % Zinsen auf das Bargebot bis zum Verteilungstermin (§ 49 ZVG), Darlehenszinsen, Avalprovision für eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung, Fahrtkosten zu Besichtigung und Termin, Gutachterkosten für eine eigene Bewertung, Räumungskosten, Grundsteuer, Versicherung. Nicht abziehbar sind Kosten für Termine, in denen Sie nicht den Zuschlag erhalten haben, solange kein Zusammenhang mit einer konkreten Vermietung besteht; die Finanzämter erkennen vergebliche Aufwendungen nur an, wenn die Vermietungsabsicht nachweisbar war. Wer mehrere Termine besucht, führt deshalb Buch.
7Checkliste: Steuern vor dem Gebot durchrechnen
- Grunderwerbsteuer mit dem Satz des Bundeslandes auf Meistgebot plus bestehen bleibende Rechte; Befreiung prüfen.
- Grundsteuer ab Zuschlag einplanen, Umschreibung bei der Gemeinde beantragen, Rückstände sind Sache des Erlöses.
- Boden-Gebäude-Aufteilung aus dem Gutachten notieren; sie ist die Basis der Abschreibung.
- Sanierungsplan gegen die 15-Prozent-Grenze prüfen, notfalls zeitlich strecken.
- Haltedauer festlegen: Unter zehn Jahren ist der Verkaufsgewinn steuerpflichtig, ab dem dritten Objekt in fünf Jahren droht Gewerblichkeit.
- Bei Gewerbe: nach einer Umsatzsteuer-Option fragen; 19 % auf das Meistgebot sind kein Detail.
- Belege sammeln ab dem ersten Termin, auch für Objekte, die es nicht geworden sind.
Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche Beratung; bei Vermietung, Gewerbe oder mehreren Objekten lohnt sich ein Steuerberater vor dem ersten Gebot. Die Nebenkosten ohne Steuern stehen im Ratgeber Kosten einer Zwangsversteigerung.
Die Steuerrechnung eines Anlegers: Eigentumswohnung in Bernau bei Berlin
Eigentumswohnung, An den Schäferpfühlen 13, 16321 Bernau bei Berlin · Amtsgericht Strausberg · Aktenzeichen 0003 K 0062/2025 · Zur Objektseite →
Laut Gericht vermietet, Verkehrswert 102.000 €, ca. 42.61 m², Baujahr 1996. Angenommen, der Zuschlag fällt bei 92.000 € und der Bodenanteil laut Gutachten liegt bei 25 %:
| Grunderwerbsteuer Brandenburg 6,5 % | 5.980 € |
| Anschaffungskosten gesamt (Gebot + Nebenkosten) | 98.755 € |
| Gebäudeanteil (75 %) | 74.066 € |
| Abschreibung 2 % jährlich | 1.481 € |
| 15-Prozent-Grenze für Sanierungen in den ersten drei Jahren (netto) | 11.110 € |
| Zehnjahresfrist für steuerfreien Verkauf endet mit Ablauf des | Mo, 20.10.2036 |
| Grundsteuer | ab dem Zuschlag am Di, 20.10.2026 wirtschaftlich Ihre Sache, Steuerschuldner ab 1. Januar 2027 |
Die 4 % Zinsen bis zum Verteilungstermin (rund 495 €), Darlehenszinsen und Räumungskosten sind bei Vermietung Werbungskosten. Wer mehr als drei solcher Objekte in fünf Jahren wieder verkauft, wird zum gewerblichen Grundstückshändler. Gehen Sie vorher zum Steuerberater.
Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.
Häufige Fragen
Welche Steuern fallen beim Kauf aus der Zwangsversteigerung an?
Grunderwerbsteuer auf das Meistgebot plus bestehen bleibende Rechte, ab dem Zuschlag die Grundsteuer, bei Vermietung Einkommensteuer auf die Mieten mit Abschreibung des Gebäudes, beim Weiterverkauf innerhalb von zehn Jahren Spekulationssteuer, bei Gewerbeobjekten unter Umständen Umsatzsteuer.
Ab wann zahle ich als Ersteher Grundsteuer?
Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde werden Sie ab dem 1. Januar nach dem Zuschlag (§ 10 GrStG). Im Innenverhältnis tragen Sie die Lasten ab dem Zuschlag (§ 56 ZVG); praktisch zahlen Sie ab dann, weil der Schuldner es nicht tut.
Übernehme ich Grundsteuerschulden des Vorbesitzers?
Nein. Rückstände aus den letzten zwei Jahren werden in Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) vorweg aus dem Erlös bedient, ältere erlöschen mit dem Zuschlag.
Wie wird das ersteigerte Gebäude abgeschrieben?
Mit 2 % jährlich bei Baujahr ab 1925, 2,5 % bei älteren Gebäuden, 3 % bei Fertigstellung ab 2023 (§ 7 Abs. 4 EStG), auf die Anschaffungskosten abzüglich Bodenanteil. Die Aufteilung liefert das Verkehrswertgutachten, das Finanzamt akzeptiert sie in der Regel.
Was ist die 15-Prozent-Grenze bei der Sanierung?
Übersteigen Instandsetzung und Modernisierung in den ersten drei Jahren nach dem Zuschlag 15 % der Gebäudeanschaffungskosten netto, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und werden über 50 Jahre abgeschrieben statt sofort abgezogen.
Wann beginnt die Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer?
Mit dem Zuschlag, weil er den Kaufvertrag ersetzt. Sie endet mit dem notariellen Kaufvertrag beim Weiterverkauf. Gewinne innerhalb der Frist sind steuerpflichtig (§ 23 EStG), außer bei Selbstnutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren.
Wann werde ich zum gewerblichen Grundstückshändler?
In der Regel bei mehr als drei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren. Dann Gewerbesteuer, keine Zehnjahresfrist, Buchführungspflicht. Vor dem dritten Zuschlag mit einem Steuerberater sprechen.
Fällt bei der Zwangsversteigerung Umsatzsteuer an?
Grundsätzlich nicht (§ 4 Nr. 9a UStG). Bei Gewerbeobjekten kann ein unternehmerischer Schuldner bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten zur Steuerpflicht optieren (§ 9 Abs. 3 UStG); dann schuldet der unternehmerische Ersteher 19 % zusätzlich (§ 13b UStG).
Sind die 4 % Zinsen auf das Bargebot steuerlich absetzbar?
Bei Vermietung ja, als Werbungskosten, ebenso Darlehenszinsen, Avalprovision, Fahrtkosten und Räumungskosten. Bei Selbstnutzung nicht.
Muss der Schuldner die Zwangsversteigerung versteuern?
Die Zwangsversteigerung ist für ihn eine Veräußerung. Liegen zwischen Kauf und Zuschlag weniger als zehn Jahre und das Meistgebot über seinen Anschaffungskosten, ist der Gewinn steuerpflichtig (§ 23 EStG), auch wenn der Erlös vollständig an die Gläubiger geht.
Quellen: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Nr. 4 GrEStG · §§ 10, 12 GrStG (Steuerschuldner, öffentliche Last) · § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, § 56 ZVG (Rangklasse öffentliche Lasten, Lastenübergang) · § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 4, § 23 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten, Abschreibung, private Veräußerungsgeschäfte) · § 4 Nr. 9a, § 9 Abs. 3, § 13b Abs. 2 Nr. 3, § 15a UStG (Steuerbefreiung, Option in der Zwangsversteigerung, Steuerschuldnerschaft des Erstehers, Vorsteuerberichtigung) · § 49 Abs. 2 ZVG (Zinsen auf das Bargebot)
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
