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Sonderverfahren23 Minuten LesezeitGeprüft am 08.09.2026 von Hassan Amer

Entziehung des Wohnungseigentums: § 17 WEG und die Versteigerung danach

Wann die Eigentümergemeinschaft die Veräußerung verlangen kann, wie Abmahnung, Beschluss und Klage ablaufen, und was im Versteigerungstermin anders ist. Mit den drei Irrtümern, die auch KI-Antworten verbreiten, und den Verfahren aus unserer Datenbank.

Entziehung des Wohnungseigentums
Kurz gesagt

Verletzt ein Wohnungseigentümer seine Pflichten so schwer, dass den anderen die Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist, kann die Gemeinschaft die Veräußerung seiner Wohnung verlangen (§ 17 WEG). Verkauft er nicht freiwillig, wird die Wohnung nach den normalen Regeln des ZVG versteigert. Den Erlös bekommt er, soweit nach allen Berechtigten etwas übrig bleibt.

§ 17 WEGGrundlage der Entziehung seit 1. Dezember 2020
§§ 1 bis 161ZVG gelten, keine eigenen Regeln für die Versteigerung
1 Wohnungbetroffen, nicht das ganze Haus
letztes Mittellaut BGH (V ZR 138/17), es gilt ein strenger Maßstab
Inhalt
  1. Was heißt Entziehung des Wohnungseigentums, und was ist eine Entziehungsversteigerung?
  2. In welchem Paragrafen steht die Entziehung heute, und warum lese ich überall § 18 WEG?
  3. Wann darf die Gemeinschaft die Veräußerung verlangen?
  4. Reicht ein Hausgeldrückstand, und ab welcher Höhe?
  5. Wie muss die Abmahnung aussehen, damit sie zählt?
  6. Wer beschließt, mit welcher Mehrheit, und darf der Betroffene mitstimmen?
  7. Wer klagt gegen wen, und bei welchem Gericht?
  8. Wie kann sich der betroffene Eigentümer wehren?
  9. Was steht im Urteil, und muss ich danach ausziehen?
  10. Geht es auch ohne Urteil, reicht eine notarielle Urkunde?
  11. Nach welchen Vorschriften wird versteigert, und stimmt das mit § 175 ZVG?
  12. Steht so eine Versteigerung im Portal, und woran erkenne ich sie?
  13. Was ist im Versteigerungstermin anders als sonst?
  14. Was müssen Bieter bei so einer Wohnung besonders prüfen?
  15. Kann der Eigentümer die Versteigerung noch abwenden?
  16. Was kostet das Verfahren, und wie lange dauert es?
  17. Häufige Fragen

Die Entziehung des Wohnungseigentums steht seit dem 1. Dezember 2020 in § 17 WEG, früher in den §§ 18 und 19 WEG. Die Gemeinschaft kann die Veräußerung verlangen; versteigert wird nach dem Ersten Abschnitt des ZVG, nicht als Teilungsversteigerung.

Eine eigene „Entziehungsversteigerung" mit Sonderparagrafen gibt es im ZVG nicht. § 17 Abs. 4 WEG verweist auf den Ersten Abschnitt des Zwangsversteigerungsgesetzes, also die §§ 1 bis 161. Das sind dieselben Vorschriften wie bei jeder Vollstreckungsversteigerung. Das Wort „Entziehung" kommt im Gesetzestext des ZVG an keiner Stelle vor.

Mehrparteienhaus mit Eigentumswohnungen
Der Anspruch auf Veräußerung trifft eine einzelne Wohnung, nicht das ganze Haus.

1Was heißt Entziehung des Wohnungseigentums, und was ist eine Entziehungsversteigerung?

Entziehung ist der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, seine Wohnung zu verkaufen. Entziehungsversteigerung ist der eingebürgerte Name für die Zwangsversteigerung, mit der dieser Anspruch vollstreckt wird, wenn der Eigentümer nicht freiwillig verkauft. Beides beschreibt denselben Vorgang in zwei Stadien. Betroffen ist Wohnungs- und Teileigentum, also auch Läden, Praxen und Garagen, denn § 1 Abs. 6 WEG erklärt die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend anwendbar. Eigentumswohnungen im engeren Sinn machen 20 % aller Termine aus, die wir aus den Bekanntmachungen erfassen.

Der Gesetzgeber verwendet das Wort „Entziehung" nur als Überschrift. Im Text von § 17 Abs. 1 WEG steht es genauer: Die Gemeinschaft kann „die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen", wenn der Eigentümer sich so schwer verfehlt hat, dass den anderen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist. Enteignet wird niemand. Der Eigentümer verliert seine Wohnung, bekommt aber den Erlös, soweit nach allen Berechtigten etwas übrig bleibt.

Der Bundesgerichtshof nennt das Verfahren „einer Enteignung nahe kommend" und verlangt deshalb einen strengen Maßstab: Es ist das letzte Mittel, nicht das erste (BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 138/17, Rn. 16).

2In welchem Paragrafen steht die Entziehung heute, und warum lese ich überall § 18 WEG?

Heute in § 17 WEG, und das seit über 5 Jahren. Bis zum 30. November 2020 standen die Regeln in den §§ 18 und 19 WEG. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 hat sie zum 1. Dezember 2020 in § 17 WEG zusammengezogen. Der heutige § 18 WEG heißt „Verwaltung und Benutzung" und hat mit der Entziehung nichts zu tun.

Wer heute irgendwo „§ 18 WEG Entziehung" liest, liest eine Quelle, die vor dem 1. Dezember 2020 geschrieben oder seitdem nicht überarbeitet wurde. Das betrifft Musterbeschlüsse, Forenbeiträge und auch KI-Antworten, die solche Quellen zusammenfassen.

Mit der Umnummerierung sind drei Regelungen ersatzlos weggefallen, die bis heute in vielen Texten stehen: die Hausgeldschwelle von drei Prozent des Einheitswerts, das qualifizierte Kopfquorum für den Beschluss und die Abwendungsbefugnis durch Nachzahlung. Alle drei stehen weiter unten einzeln.

3Wann darf die Gemeinschaft die Veräußerung verlangen?

Die Pflichtverletzung muss so schwer wiegen, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Das ist die einzige gesetzliche Voraussetzung in § 17 Abs. 1 WEG. Einen Katalog von Gründen gibt es nicht, ebenso wenig eine Betragsgrenze oder eine Zahl von Verstößen.

Weil das Wohnungseigentum durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützt ist, legen die Gerichte die Vorschrift eng aus. Vor der Entziehung müssen mildere Mittel ausgeschöpft sein: Unterlassungsklage, Beseitigungsklage, Zahlungsklage, notfalls Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel. Es geht dabei um erhebliche Werte, denn eine Eigentumswohnung in unserer Datenbank ist im Mittel 131.400 € wert. Erst wenn das erkennbar nicht wirkt, kommt die Entziehung in Betracht.

§ 17 Abs. 2 WEG nennt ein Regelbeispiel: Der Eigentümer hat trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 und 2 WEG verstoßen. Das ist kein zusätzlicher Tatbestand, sondern eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Schwelle des Absatzes 1 erreicht ist.

4Reicht ein Hausgeldrückstand, und ab welcher Höhe?

Eine Schwelle, ab der die Entziehung möglich wird, nennt das Gesetz seit über 5 Jahren nicht mehr. Die überall zitierten 3 % des Einheitswerts und 3 Monate Verzug standen in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG in der alten Fassung und sind zum 1. Dezember 2020 ersatzlos gestrichen worden. Auch damals war das keine feste Untergrenze, sondern ein Regelbeispiel: Oberhalb der Werte wurde die Unzumutbarkeit vermutet, darunter blieb die Entziehung nach der Generalklausel möglich.

Der Gesetzgeber hat die Streichung begründet: Bei Hausgeldschulden braucht die Gemeinschaft die Entziehung nicht, weil sie sich in der Zwangsversteigerung über das Vorrecht der Rangklasse 2 befriedigen kann (Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 57). Dieses Vorrecht umfasst das Hausgeld des laufenden und der beiden vorangegangenen Jahre, gedeckelt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).

In der Praxis heißt das: Wer nur Geld will, klagt das Hausgeld ein und betreibt aus dem Zahlungstitel die normale Zwangsversteigerung. Das ist schneller, billiger und rangbesser. Die Entziehung lohnt sich nur, wenn das Problem nicht das Geld ist, sondern das Verhalten.

5Wie muss die Abmahnung aussehen, damit sie zählt?

Die Abmahnung muss die Entziehung ausdrücklich androhen. Der Bundesgerichtshof hat am 4. Juli 2025 entschieden, dass eine Abmahnung im Sinne des § 17 Abs. 2 WEG nur vorliegt, wenn für den Empfänger erkennbar ist, dass ihm bei Fortsetzung seines Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht (V ZR 77/24). Ein Schreiben, das nur zur Unterlassung auffordert, genügt nicht.

Formvorschriften gibt es nicht, die Abmahnung ist formfrei (BGH, Urteil vom 08.07.2011, V ZR 2/11, Rn. 8). Aus Beweisgründen sollte sie trotzdem immer schriftlich und nachweisbar zugestellt werden. Sie muss dem Entziehungsbeschluss zeitlich vorausgehen, eine nachgeholte Abmahnung heilt nichts.

Ob der Verwalter allein abmahnen darf oder ein Beschluss nötig ist, hat Folgen: Ein Beschluss, der den Verwalter zur Abmahnung beauftragt, ist selbständig anfechtbar. Mahnt der Verwalter ohne Beschluss ab, ist das eine geschäftsähnliche Handlung, die nicht angefochten werden kann.

Von der Abmahnung bis zum Zuschlag
  1. Stufe 1
    AbmahnungDie Gemeinschaft mahnt den Eigentümer ab. Aus dem Schreiben muss erkennbar sein, dass bei Fortsetzung die Entziehung des Wohnungseigentums droht. Ohne diesen Hinweis ist die Abmahnung für ein späteres Entziehungsverfahren wertlos.§ 17 Abs. 2 WEG, BGH V ZR 77/24 vom 04.07.2025
  2. Stufe 2
    Beschluss der VersammlungDie Eigentümerversammlung beschließt, die Veräußerung zu verlangen. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Eigentümer darf über den Rechtsstreit gegen sich selbst nicht mitstimmen.§ 25 Abs. 1 und Abs. 4 WEG
  3. 1 Monat
    Anfechtungsfrist läuftDer Betroffene kann den Beschluss anfechten. Die Klage muss binnen eines Monats ab Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden. Bei unverschuldeter Versäumung ist Wiedereinsetzung möglich.§ 45 Satz 1 und 2 WEG
  4. Stufe 3
    EntziehungsklageKlägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Ort der Wohnung, unabhängig vom Streitwert.§ 9a, § 9b, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 23 Nr. 2c GVG
  5. Stufe 4
    Rechtskräftiges UrteilDas Urteil verpflichtet zur Veräußerung. Es ist kein Räumungstitel und gibt der Gemeinschaft keinen Anspruch auf die Wohnung. Verkauft der Eigentümer jetzt freiwillig, ist die Sache erledigt.§ 17 Abs. 4 Satz 1 WEG
  6. Stufe 5
    VersteigerungsantragDie Gemeinschaft beantragt beim Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung. Ab hier gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des ZVG, also §§ 1 bis 161. Es gibt keine Sondervorschriften.§ 17 Abs. 4 Satz 1 WEG, §§ 15 ff. ZVG
  7. Stufe 6
    Termin und ZuschlagBeschlagnahme, Verkehrswertfestsetzung, Gutachten, geringstes Gebot, Sicherheitsleistung, Wertgrenzen und Zuschlag laufen wie bei jeder anderen Zwangsversteigerung.§§ 20, 44, 66, 68, 74a, 85a, 90 ZVG
Die Stufen 1 bis 4 spielen im Wohnungseigentumsrecht, die Stufen 5 und 6 im Zwangsversteigerungsrecht. Genau an dieser Nahtstelle hören die meisten Ratgeber auf.

6Wer beschließt, mit welcher Mehrheit, und darf der Betroffene mitstimmen?

Die Versammlung beschließt mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen. Das qualifizierte Quorum von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Eigentümer stand in § 18 Abs. 3 WEG in der alten Fassung und ist aufgehoben. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als nicht sachgerecht bezeichnet (Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 57).

Der betroffene Eigentümer ist beim Beschluss über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG). Nach rechtskräftiger Verurteilung verliert er das Stimmrecht dauerhaft, solange ihm die Wohnung gehört.

Der Beschluss muss den Gegenstand hinreichend bestimmen, also erkennen lassen, gegen welchen Eigentümer und wegen welchen Verhaltens die Veräußerung verlangt wird. Ein pauschaler Beschluss trägt die Klage nicht.

7Wer klagt gegen wen, und bei welchem Gericht?

Die Gemeinschaft klagt, vertreten durch den Verwalter, beim Amtsgericht am Ort der Wohnung. Trägerin des Anspruchs ist seit dem 1. Dezember 2020 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und zwar unmittelbar nach § 17 Abs. 1 WEG. Rechtsfähig und parteifähig ist sie nach § 9a Abs. 1 WEG, vertreten wird sie nach § 9b WEG. Die einzelnen Eigentümer klagen nicht mehr.

Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar unabhängig vom Streitwert (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 23 Nr. 2c GVG). Ein Landgericht ist in erster Instanz auch dann nicht zuständig, wenn die Wohnung 1.000.000 € wert ist.

Der Klageantrag lautet nicht auf Räumung, sondern auf Veräußerung. Er wird üblicherweise so gefasst: den Beklagten zu verurteilen, sein im Grundbuch von … Blatt … eingetragenes Wohnungseigentum zu veräußern.

8Wie kann sich der betroffene Eigentümer wehren?

Auf zwei getrennten Wegen, mit unterschiedlichen Fristen. Erstens: den Beschluss anfechten. Die Klage muss binnen 1 Monat ab Beschlussfassung erhoben und binnen 2 Monaten begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Gerechnet wird ab der Versammlung, nicht ab Zugang des Protokolls. Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, und zwar binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses: § 45 Satz 2 WEG verweist dafür ausdrücklich auf die §§ 233 bis 238 ZPO. Unabhängig davon lässt sich ein nichtiger Beschluss jederzeit angreifen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG).

Zweitens: sich im Entziehungsprozess verteidigen. Dort wird geprüft, ob die Pflichtverletzungen vorliegen, ob sie schwer genug wiegen und ob mildere Mittel ausgeschöpft sind. Ein bestandskräftiger Abmahnungsbeschluss bindet das Gericht dabei nicht in allen Punkten (BGH, Urteil vom 05.04.2019, V ZR 339/17).

Wichtig ist die Weiche: Ein Beschluss über die Abmahnung ist anfechtbar, auch wenn der Verwalter die Abmahnung schon ausgesprochen hat. Ein Verwalterschreiben ohne Beschluss ist nicht anfechtbar, weil es kein Beschluss ist.

9Was steht im Urteil, und muss ich danach ausziehen?

Aufgrund des Urteils muss niemand ausziehen. Das Entziehungsurteil verpflichtet zur Veräußerung und ist der Vollstreckungstitel für die Versteigerung, mehr nicht. Es gibt der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Räumung, keinen auf Herausgabe und kein Recht, die Wohnung zu übernehmen.

Der Eigentümer kann bis zum Zuschlag freiwillig verkaufen. Tut er das, ist der Zweck erreicht und das Verfahren erledigt sich. Auch die Gemeinschaft selbst darf im Termin mitbieten, sie hat aber keinen Vorrang vor anderen Bietern.

Räumen muss der Alteigentümer erst, wenn der Ersteher aus dem Zuschlagsbeschluss vollstreckt. Der Zuschlagsbeschluss ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe, und zwar gegen den Besitzer des Grundstücks. Wer aufgrund eines Rechts besitzt, das gegenüber dem Ersteher wirksam bleibt, etwa ein Mieter, ist davon nicht erfasst. Zwischen Zuschlag und Räumung vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate. Mehr dazu steht auf unserer Seite Nach dem Zuschlag.

10Geht es auch ohne Urteil, reicht eine notarielle Urkunde?

Eine vollstreckbare notarielle Urkunde genügt, und zwar seit über 5 Jahren. § 17 Abs. 4 Satz 2 WEG stellt dem Urteil diejenigen Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO gleich, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. Der Titel muss diesen Inhalt also ausdrücklich haben. In Betracht kommen vor allem die vollstreckbare notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und der für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO).

Nach altem Recht waren nur der gerichtliche und der vor einer Gütestelle geschlossene Vergleich gleichgestellt (§ 19 Abs. 3 WEG in der alten Fassung). Praktisch bedeutet die Neuregelung, dass eine einvernehmliche Lösung ohne Prozess möglich ist: Der Eigentümer unterwirft sich notariell der Veräußerungspflicht, die Gemeinschaft spart Zeit und Kosten und hat trotzdem einen vollstreckbaren Titel in der Hand.

Was sich zum 1. Dezember 2020 geändert hat

FrageBis 30.11.2020Seit 01.12.2020
Welcher Paragraf§§ 18, 19 WEG§ 17 WEG
Wer hat den AnspruchDie übrigen WohnungseigentümerDie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 9a WEG
Zwei-Personen-GemeinschaftDer andere Eigentümer klagt selbstAuch hier klagt die Gemeinschaft
Hausgeldschwelle3 % des Einheitswerts, 3 Monate VerzugErsatzlos gestrichen, keine Grenze mehr
BeschlussmehrheitMehr als die Hälfte aller stimmberechtigten EigentümerMehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Abs. 1 WEG
Abwendung durch Zahlung§ 19 Abs. 2 WEG a. F.Keine Norm mehr, im Einzelfall § 242 BGB
Welche Titel genügenUrteil, gerichtlicher Vergleich und GütestellenvergleichJeder Titel nach § 794 ZPO mit Veräußerungspflicht, auch die notarielle Urkunde
Ausschluss durch VereinbarungUnzulässigUnverändert unzulässig, § 17 Abs. 3 WEG

11Nach welchen Vorschriften wird versteigert, und stimmt das mit § 175 ZVG?

Nach dem Ersten Abschnitt des ZVG, also den §§ 1 bis 161. § 175 ZVG hat damit nichts zu tun. § 17 Abs. 4 Satz 1 WEG ordnet die Vollstreckung „entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" an. Das sind dieselben Vorschriften, nach denen jede gewöhnliche Vollstreckungsversteigerung läuft.

Der Erste Abschnitt gliedert sich in drei Titel: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 14), Zwangsversteigerung (§§ 15 bis 145a) und Zwangsverwaltung (§§ 146 bis 161). Der Zweite Abschnitt beginnt erst mit § 162. Das Gesetz stammt vom 24. März 1897 und ist damit über 129 Jahre alt.

Die §§ 175 bis 179 ZVG stehen an ganz anderer Stelle und regeln etwas anderes: die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks auf Antrag des Erben. § 175 Abs. 1 Satz 1 ZVG beginnt wörtlich mit „Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstück". Mit Wohnungseigentum hat das nichts zu tun.

Drei Irrtümer, die auch KI-Antworten verbreiten.

  • „Die Entziehung steht in § 18 WEG." Falsch seit dem 1. Dezember 2020. Richtig ist § 17 WEG.
  • „Die Entziehungsversteigerung läuft nach § 175 ZVG." Falsch. Das sind die Vorschriften zur Nachlassversteigerung. Richtig ist der Erste Abschnitt, §§ 1 bis 161.
  • „ZVG heißt Zensusvollstreckungsgesetz." Ein solches Gesetz gibt es nicht. ZVG ist das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897.
Verfahrensarten in den amtlichen Bekanntmachungen
Zwangsvollstreckung2.357
Aufhebung der Gemeinschaft795
Zwangsversteigerung63
Teilungsversteigerung36
Antrag des Insolvenzverwalters19
Entziehung des Wohnungseigentums2
Antrag des Erben1
Die 3.273 anstehenden Verfahren, bei denen die Bekanntmachung eine Verfahrensart nennt, Stand 09.10.2026. Die Entziehung ist eine eigene Verfahrensart, die Nachlassversteigerung nach § 175 ZVG eine andere. Wer beide verwechselt, verwechselt zwei Zeilen dieser Liste.

Drei Versteigerungsarten, die oft verwechselt werden

MerkmalNach EntziehungsurteilNormale ZwangsversteigerungTeilungsversteigerung
Rechtsgrundlage§ 17 Abs. 4 WEG§§ 15 ff. ZVG§§ 180 ff. ZVG
Vorschriften im ZVGErster Abschnitt, §§ 1 bis 161Erster Abschnitt, §§ 1 bis 161§§ 180 bis 185 als Sondervorschriften, im Übrigen Erster Abschnitt entsprechend (§ 180 Abs. 1 ZVG)
Wer betreibtDie EigentümergemeinschaftEin Gläubiger mit GeldtitelEin Miteigentümer oder Miterbe
Nötiger TitelUrteil auf Veräußerung oder Titel nach § 794 ZPOVollstreckbarer ZahlungstitelKein Titel, nur Miteigentum
ZweckDen Störer aus der Gemeinschaft entfernenEine Geldforderung befriedigenEine Gemeinschaft auflösen
Wertgrenzen 7/10 und 5/10BeideBeide5/10 ja, von Amts wegen; 7/10 nur auf Antrag eines nicht gedeckten Berechtigten
SicherheitsleistungJa, 10 % des VerkehrswertsJa, 10 % des VerkehrswertsJa, 10 % des Verkehrswerts
Erlös geht anBerechtigte nach Rang, Rest an den AlteigentümerBerechtigte nach Rang, Rest an den SchuldnerBerechtigte nach Rang, der Überschuss tritt an die Stelle des Grundstücks und steht den Miteigentümern gemeinschaftlich zu
RäumungstitelErst der Ersteher, aus § 93 ZVGErst der Ersteher, aus § 93 ZVGErst der Ersteher, aus § 93 ZVG

12Steht so eine Versteigerung im Portal, und woran erkenne ich sie?

Erkennbar ist sie an der Verfahrensart in der Bekanntmachung. Das Justizportal führt die Art des Verfahrens im Klartext mit. Neben „Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung" und „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" gibt es die eigene Bezeichnung „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Entziehung des Wohnungseigentums".

In unserer Datenbank stehen davon derzeit 2 anstehende Verfahren, bei 3.273 Bekanntmachungen mit Angabe der Verfahrensart. Das entspricht einem Anteil von unter 0,1 %. Die Zahl bestätigt, was die Rechtsprechung nahelegt: Das Verfahren ist selten, aber es existiert.

Anstehende Entziehungsversteigerungen in unserer Datenbank, Stand 09.10.2026

AmtsgerichtAktenzeichenObjektartVerkehrswertTermin
Gummersbach0068 K 0022/2022Einfamilienhaus281.700 €22.10.2026
Bielefeld0006 a K 0068/2024Eigentumswohnung164.000 €19.11.2026

Auffällig an dieser kleinen Auswahl: Bei einem der Verfahren ist die Objektart nicht als Eigentumswohnung erfasst, sondern als Einfamilienhaus. Das kommt vor, wenn ein Sondereigentum ein ganzes Haus umfasst. Wer nur nach Eigentumswohnungen filtert, übersieht solche Fälle.

Die Nachlassversteigerung, die fälschlich mit der Entziehung verwechselt wird, ist im Portal ebenfalls eine eigene Art: „Zwangsversteigerung auf Antrag des Erben". Wir führen davon derzeit 1 Verfahren. Wer beide Bezeichnungen nebeneinander liest, sieht sofort, dass es zwei verschiedene Verfahren sind.

13Was ist im Versteigerungstermin anders als sonst?

Verfahrenstechnisch ändert sich fast nichts, und genau das ist die Nachricht. Beschlagnahme, Verkehrswertfestsetzung durch das Gericht, Gutachten, geringstes Gebot, die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswerts, die Wertgrenzen 7/10 und 5/10, Zuschlag und Verteilung laufen wie bei jeder Vollstreckungsversteigerung. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite Ablauf einer Zwangsversteigerung.

Der Unterschied liegt beim betreibenden Anspruch. Er ist kein Geldanspruch und hat keinen Rang im Grundbuch, sondern fällt in die Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Ihm gehen damit alle eingetragenen Rechte vor. Für das geringste Gebot heißt das: Die Grundschulden und Hypotheken bleiben im Regelfall vollständig bestehen, und der Ersteher übernimmt sie zusätzlich zu seinem Bargebot. Bieter sollten sich die Feststellung des geringsten Gebots vor dem Termin genau ansehen und im Zweifel beim Rechtspfleger nachfragen.

Das ist keine Formalie. Bleiben Grundpfandrechte bestehen, zahlt der Ersteher sie zusätzlich zu seinem Gebot. Wer nur auf das Bargebot schaut, verrechnet sich möglicherweise um sechsstellige Beträge. Unsere Seite Risiken beim Ersteigern geht darauf ein.

Sitzungssaal eines Amtsgerichts
Ab dem Versteigerungsantrag gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Zwangsversteigerung.

14Was müssen Bieter bei so einer Wohnung besonders prüfen?

Vier Punkte, die es sonst so nicht gibt. Erstens die Hausgeldrückstände des Vorbesitzers. Sie werden in Rangklasse 2 aus dem Erlös bedient, begrenzt auf 5 % des Verkehrswerts, und sind damit Teil dessen, was über das Gebot mitfinanziert wird. Persönlich schuldet der Ersteher sie nicht.

Zweitens das laufende Hausgeld ab dem Zuschlag. Das schuldet der Ersteher selbst, und zwar ab dem Tag des Zuschlags. Sonderumlagen, die die Gemeinschaft danach beschließt, treffen ihn ebenfalls.

Drittens der Zustand der Wohnung. Diesen Verfahren geht in aller Regel ein jahrelanger Konflikt voraus. Eine Innenbesichtigung wird häufiger verweigert als sonst, und der Gutachter musste dann von außen schätzen. Unsere Seite Gutachten lesen erklärt, woran man das im Gutachten erkennt.

Viertens die Stimmung in der Gemeinschaft. Wer eine Wohnung ersteigert, deren Voreigentümer per Urteil hinausgeklagt wurde, tritt in eine Gemeinschaft ein, die einen langen Streit hinter sich hat. Ein Blick in die Beschlusssammlung und die letzten Protokolle lohnt sich vor dem Gebot.

15Kann der Eigentümer die Versteigerung noch abwenden?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Eigentümer seit über 5 Jahren nicht mehr. Die frühere Abwendungsbefugnis des § 19 Abs. 2 WEG in der alten Fassung wurde zum 1. Dezember 2020 nicht übernommen. Der heutige § 19 WEG regelt etwas anderes, nämlich die Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Die ehrliche Antwort ist trotzdem differenziert: Der Gesetzgeber hat in der Begründung ausdrücklich klargestellt, dass er die Rechtsprechung zur analogen Anwendung nicht in Frage stellen wollte und entsprechende Rechtsfolgen im Einzelfall auf § 242 BGB gestützt werden können (Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 58). Ein Automatismus ist das nicht, aber auch keine geschlossene Tür.

Praktisch bleiben drei Wege: freiwillig verkaufen, bevor der Termin steht; im Vollstreckungsverfahren die einstweilige Einstellung beantragen; oder mit der Gemeinschaft eine Vereinbarung schließen, die den Antrag zurücknehmen lässt. Wird der Termin aufgehoben, sehen Bieter das so, wie es unsere Seite Termin aufgehoben beschreibt.

16Was kostet das Verfahren, und wie lange dauert es?

Die Gemeinschaft geht in Vorleistung, und das Ganze dauert oft 3 Jahre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt am Ende die unterliegende Partei (§ 91 ZPO). Bis dahin zahlt die Gemeinschaft Gerichtskosten und Anwalt, üblicherweise über eine Sonderumlage. Bleibt der unterlegene Eigentümer zahlungsunfähig, bleibt die Gemeinschaft auf den Kosten sitzen.

Belastbare Zahlen zur Dauer gibt es nicht, weil es keine amtliche Statistik zu Entziehungsverfahren gibt. Was sich aus den Stufen ablesen lässt: Zwischen Abmahnung und Beschluss vergeht mindestens die Zeit bis zur nächsten Versammlung, ein streitiges Verfahren über zwei Instanzen dauert erfahrungsgemäß ein bis zwei Jahre, und zwischen der letzten Aktualisierung der Bekanntmachung im Justizportal und dem Termin liegen nach unseren Daten im Median 89 Tage. Ein Gesamtverfahren von drei Jahren ist nicht ungewöhnlich.

Deshalb noch einmal der nüchterne Hinweis von oben: Wenn es nur um Geld geht, ist der Weg über einen Zahlungstitel und die normale Zwangsversteigerung schneller und für die Gemeinschaft rangbesser. Was das kostet, steht auf unserer Seite Kosten einer Zwangsversteigerung.

Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 655 Eigentumswohnungen stehen derzeit zur Versteigerung an, das sind 20 % aller Termine.
  • Der mittlere Verkehrswert dieser Wohnungen liegt bei 131.400 €, gerechnet über 654 Objekte mit Wertangabe.
  • 2 Verfahren sind ausdrücklich als Entziehung des Wohnungseigentums bezeichnet, 1 als Versteigerung auf Antrag des Erben.
  • 70 Eigentumswohnungen werden zur Aufhebung der Gemeinschaft versteigert, also als Teilungsversteigerung. Das ist der weitaus häufigere Fall.
  • In 19 Bekanntmachungen taucht das Wort Hausgeld auf, in 15 die Eigentümergemeinschaft.
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen von § 17 WEG und der Inhaltsübersicht des ZVG auf gesetze-im-internet.de sowie an den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Häufige Fragen

In welchem Paragrafen steht die Entziehung des Wohnungseigentums?

In § 17 WEG. Bis zum 30. November 2020 waren es die §§ 18 und 19 WEG; der heutige § 18 WEG regelt die Verwaltung und Benutzung und hat mit der Entziehung nichts zu tun. Wer irgendwo „§ 18 WEG Entziehung" liest, liest eine Quelle, die vor dem 1. Dezember 2020 geschrieben oder seitdem nicht aktualisiert wurde.

Ab welchem Hausgeldrückstand kann mir die Wohnung entzogen werden?

Es gibt keine feste Grenze mehr. Die früher genannten 3 % des Einheitswerts und 3 Monate Verzug standen in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG alter Fassung und sind zum 1. Dezember 2020 ersatzlos gestrichen. Bei reinen Hausgeldschulden geht die Gemeinschaft heute den einfacheren Weg über einen Zahlungstitel und die normale Zwangsversteigerung, weil sie dort in Rangklasse 2 vorrangig bedient wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).

Muss die Abmahnung schriftlich sein?

Nein, die Abmahnung ist formfrei (BGH, Urteil vom 08.07.2011, V ZR 2/11, Rn. 8). Entscheidend ist der Inhalt: Aus ihr muss erkennbar sein, dass dem Eigentümer bei Fortsetzung seines Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht (BGH, Urteil vom 04.07.2025, V ZR 77/24). Fehlt dieser Hinweis, ist sie für ein späteres Entziehungsverfahren wertlos. Aus Beweisgründen sollte sie trotzdem immer schriftlich und nachweisbar zugestellt werden.

Darf der Verwalter allein abmahnen oder brauchen wir einen Beschluss?

Beides ist möglich, hat aber unterschiedliche Folgen. Ein Beschluss, mit dem der Verwalter zur Abmahnung beauftragt wird, ist selbständig anfechtbar, auch wenn die Abmahnung schon ausgesprochen wurde. Mahnt der Verwalter ohne Beschluss ab, ist das eine geschäftsähnliche Handlung, die nicht angefochten werden kann.

Mit welcher Mehrheit wird der Entziehungsbeschluss gefasst?

Mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Das frühere Quorum von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 3 WEG alter Fassung) ist zum 1. Dezember 2020 aufgehoben worden. Der betroffene Eigentümer selbst ist nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG).

Kann die Entziehung in der Teilungserklärung ausgeschlossen werden?

Nein. § 17 Abs. 3 WEG bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden kann. Eine entsprechende Klausel in der Gemeinschaftsordnung ist unwirksam.

Wer klagt, die Gemeinschaft oder die einzelnen Eigentümer?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der der Anspruch nach § 17 Abs. 1 WEG unmittelbar zusteht, vertreten durch den Verwalter (§ 9a Abs. 1, § 9b WEG). Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das auch in Zwei-Personen-Gemeinschaften; früher musste dort der andere Eigentümer selbst klagen. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, unabhängig vom Streitwert (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 23 Nr. 2c GVG).

Wie lange habe ich Zeit, den Beschluss anzufechten?

Einen Monat für die Klageerhebung und zwei Monate für die Begründung, jeweils gerechnet ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls (§ 45 Satz 1 WEG). Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen, denn § 45 Satz 2 WEG verweist auf die §§ 233 bis 238 ZPO. Ein nichtiger Beschluss lässt sich davon unabhängig jederzeit angreifen.

Muss ich nach dem Entziehungsurteil ausziehen?

Nicht aufgrund des Urteils. Das Entziehungsurteil verpflichtet nur zur Veräußerung und gibt der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe. Räumen müssen Sie erst, wenn der Ersteher nach dem Zuschlag daraus vollstreckt; der Zuschlagsbeschluss ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer.

Läuft die Entziehungsversteigerung nach § 175 ZVG?

Nein, das ist eine verbreitete Verwechslung, die auch in KI-Antworten auftaucht. Die §§ 175 bis 179 ZVG regeln die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks auf Antrag des Erben. § 17 Abs. 4 WEG verweist auf den Ersten Abschnitt des ZVG, also die §§ 1 bis 161, dieselben Vorschriften wie bei jeder anderen Vollstreckungsversteigerung.

Ist das dasselbe wie eine Teilungsversteigerung?

Nein. Der Unterschied liegt im Zweck und im Titel, nicht in den Verfahrensregeln. Die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG löst eine bestehende Gemeinschaft auf und wird von einem Miteigentümer ohne Titel betrieben; die Versteigerung aus einem Entziehungsurteil entfernt einen Störer aus der Gemeinschaft und setzt einen Titel voraus. Geringstes Gebot, Sicherheitsleistung und die 5/10-Grenze gelten in beiden Verfahren; die 7/10-Grenze des § 74a ZVG greift bei der Teilungsversteigerung praktisch kaum, weil sie den Antrag eines nicht gedeckten Berechtigten voraussetzt.

Reicht statt eines Urteils auch eine notarielle Urkunde?

Ja, seit dem 1. Dezember 2020. § 17 Abs. 4 Satz 2 WEG stellt dem Urteil diejenigen Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO gleich, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. Der Titel muss diesen Inhalt also ausdrücklich haben; in Betracht kommen vor allem die vollstreckbare notarielle Urkunde und der für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich. Nach altem Recht genügten nur der gerichtliche und der vor einer Gütestelle geschlossene Vergleich.

Kann ich die Versteigerung noch abwenden, wenn ich alles nachzahle?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr; die frühere Abwendungsbefugnis des § 19 Abs. 2 WEG alter Fassung wurde nicht übernommen. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass er die Rechtsprechung zur analogen Anwendung nicht in Frage stellen wollte und entsprechende Rechtsfolgen im Einzelfall auf § 242 BGB gestützt werden können (Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 58). In der Praxis ist der sicherste Weg der freiwillige Verkauf vor dem Termin.

Muss ich als Ersteher die Hausgeldschulden des Vorbesitzers übernehmen?

Nicht persönlich, aber wirtschaftlich kann es Sie treffen. Rückständiges Hausgeld des laufenden und der beiden vorangegangenen Jahre wird in Rangklasse 2 aus dem Erlös bedient, gedeckelt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts, und ist damit Teil dessen, was Sie über Ihr Gebot mitfinanzieren. Ab dem Zuschlag schulden Sie das laufende Hausgeld selbst.

Bekomme ich als Eigentümer etwas vom Erlös?

Ja, was nach Befriedigung aller Berechtigten übrig bleibt, steht Ihnen zu. Aus dem Erlös werden im Verteilungstermin zuerst die Verfahrenskosten, dann die Ansprüche nach ihrer Rangklasse bedient, darunter das Hausgeldvorrecht der Gemeinschaft und die Grundpfandrechte. Der Übererlös wird an Sie ausgekehrt.

Woran erkenne ich eine Entziehungsversteigerung in der Bekanntmachung?

An der Verfahrensart. Das Justizportal führt sie im Klartext als „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Entziehung des Wohnungseigentums", neben „Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung" und „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft". In unserer Datenbank ist diese Art sehr selten, sie kommt aber vor.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 08.09.2026.

Quellen: § 17 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums, Absätze 1 bis 4), § 1 Abs. 2, 3 und 6 WEG (Wohnungs- und Teileigentum), § 14 Abs. 1 und 2 WEG (Pflichten), § 9a Abs. 1 und § 9b WEG (Rechtsfähigkeit und Vertretung), § 25 Abs. 1 und 4 WEG (Mehrheit, Stimmverbot), § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 44 Abs. 1 WEG (Nichtigkeitsklage), § 45 Satz 1 und 2 WEG (Fristen und Wiedereinsetzung), § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG · §§ 18, 19 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (Entziehung, Quorum, Hausgeldschwelle, Abwendungsbefugnis); Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187 · Bundestagsdrucksache 19/18791, Seiten 57 und 58 (Begründung zur Streichung der Hausgeldschwelle, des Quorums und der Abwendungsbefugnis) · ZVG, Erster Abschnitt §§ 1 bis 161 (Erster Titel §§ 1 bis 14, Zweiter Titel §§ 15 bis 145a, Dritter Titel §§ 146 bis 161); § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Hausgeldvorrecht) und Nr. 5 (Rangklasse des betreibenden Anspruchs), § 44, § 68, § 74a, § 85a, § 90, § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Räumungstitel gegen den Besitzer) · §§ 175 bis 179 ZVG (Nachlassversteigerung, hier nicht einschlägig), §§ 180 bis 185 ZVG (Teilungsversteigerung, hier nicht einschlägig); § 180 Abs. 1 ZVG ordnet dort die entsprechende Anwendung des Ersten Abschnitts an · § 794 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 5 ZPO (gleichgestellte Titel), §§ 233 bis 238 ZPO (Wiedereinsetzung), § 23 Nr. 2c GVG (Zuständigkeit), § 242 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG · BGH, Urteil vom 04.07.2025, V ZR 77/24 (Anforderungen an die Abmahnung); BGH, Urteil vom 05.04.2019, V ZR 339/17 = BGHZ 222, 1 (Prüfungsumfang bei Anfechtung); BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 138/17, Rn. 16 (ultima ratio, einer Enteignung nahe kommend); BGH, Urteil vom 08.07.2011, V ZR 2/11 = BGHZ 190, 236, Rn. 8 (Abmahnung formfrei) · Eigene Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen aller Amtsgerichte im Justizportal, mehrmals täglich aktualisiert

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.