Erbengemeinschaft und Zwangsversteigerung: Teilungsversteigerung des geerbten Hauses
Ein Miterbe kann die Teilungsversteigerung des geerbten Hauses ohne die anderen beantragen. Voraussetzungen, Ablauf, Einstellung, Kosten, Erlösverteilung nach Erbquoten und die günstigeren Alternativen.

Einigen sich Miterben nicht über das geerbte Haus, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen, ohne Zustimmung der anderen (§ 2042 BGB, § 180 ZVG). Die anderen können das Verfahren bremsen, aber nicht verhindern. Der Erlös wird nach Erbquoten verteilt, Miterben dürfen mitbieten und sind dann meist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Inhalt
- Wann kommt ein geerbtes Haus in die Zwangsversteigerung?
- Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?
- Wie läuft die Teilungsversteigerung eines Nachlasses ab?
- Was ist bei der Teilungsversteigerung anders als bei der Bankversteigerung?
- Können die anderen Miterben die Versteigerung verhindern?
- Wie wird der Erlös unter den Erben verteilt?
- Was kostet die Teilungsversteigerung unter Erben?
- Welche Alternativen haben Erben vor der Versteigerung?
- Für Bieter: Warum geerbte Häuser oft gute Objekte sind
- Fallbeispiel aus unserer Datenbank
- Häufige Fragen
Drei Geschwister erben das Elternhaus, eines will verkaufen, eines will es behalten, das dritte meldet sich nicht. Nach einem Jahr Stillstand beantragt das erste die Teilungsversteigerung, und das Haus kommt vor das Amtsgericht, ohne dass jemand Schulden hätte. So entstehen viele der 795 Teilungsversteigerungen, die derzeit anstehen, 24 % aller Verfahren in unserer Datenbank. Für Bieter von außen ist ein geerbtes Haus oft das bessere Objekt als eine Bankversteigerung.
- Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses jederzeit verlangen (§ 2042 BGB). Einigt sich die Gemeinschaft nicht, ist die Teilungsversteigerung des Grundstücks der gesetzliche Weg (§ 2042 Abs. 2, § 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG). Die Zustimmung der anderen ist nicht nötig.
- Voraussetzung: Der Antragsteller steht als Eigentümer im Grundbuch oder ist Erbe des eingetragenen Eigentümers (§ 181 Abs. 2 ZVG). Steht noch der Verstorbene im Grundbuch, genügt der Nachweis der Erbfolge, etwa mit Erbschein; das Grundbuch muss vorher nicht berichtigt werden.
- Die anderen Miterben können bremsen, aber nicht verhindern: einstweilige Einstellung bis zu sechs Monate (§ 180 Abs. 2 ZVG), Vollstreckungsschutz nur bei sittenwidriger Härte (§ 765a ZPO).
- In der Teilungsversteigerung bleiben alle eingetragenen Rechte bestehen (§ 182 ZVG). Grundschulden übernimmt der Ersteher; das Bargebot ist entsprechend niedriger.
- Der Erlös tritt an die Stelle des Grundstücks (§ 2041 BGB) und wird nach Erbquoten verteilt, nach Abzug der Kosten und der Nachlassschulden. Miterben dürfen selbst mitbieten und sind dann meist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
- 795 der 3.273 anstehenden Verfahren (24 %) sind Teilungsversteigerungen, also Auflösungen einer Gemeinschaft statt Vollstreckung eines Gläubigers; Erbengemeinschaften sind daran nach unserer Auswertung der Bekanntmachungen der häufigste Fall
- In Teilungsversteigerungen sind die Wertgrenzen nur bei 2 % der Verfahren weggefallen, bei Gläubigerversteigerungen bei 9 %: Miterben bieten häufig selbst mit, deshalb enden weniger Termine ohne Zuschlag
- Mittlerer Verkehrswert aller Verfahren: 172.240 €; 34 % der Objekte sind unter 100.000 € bewertet, oft ältere Häuser in kleineren Orten, wie sie typisch für Nachlässe sind
1Wann kommt ein geerbtes Haus in die Zwangsversteigerung?
Ein Erbfall führt auf zwei ganz verschiedenen Wegen zur Versteigerung. Der erste ist die klassische Vollstreckung: Der Erblasser hatte Schulden, die Bank oder das Finanzamt betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Erben, die mit dem Nachlass haften (§ 1967 BGB). Für die Erben stellt sich dann die Frage, ob sie die Erbschaft ausschlagen (sechs Wochen ab Kenntnis, § 1944 BGB) oder die Haftung auf den Nachlass beschränken. Wie man eine Versteigerung in dieser Lage noch abwendet, steht im Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden.
Der zweite Weg ist der häufigere und der, um den es hier geht: die Teilungsversteigerung. Das Haus ist schuldenfrei oder wenig belastet, aber die Erben werden sich nicht einig. Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften: Niemand hat sie gewählt, alle Entscheidungen brauchen Mehrheit oder Einstimmigkeit (§ 2038 BGB), und verkaufen kann nur, wer alle Unterschriften bekommt. Ein einziger Miterbe, der nicht mitzieht, nicht erreichbar ist oder einen unrealistischen Preis verlangt, blockiert alles. Das Gesetz gibt deshalb jedem Miterben das Recht, die Auseinandersetzung zu erzwingen, und für Grundstücke heißt das: Versteigerung mit anschließender Teilung des Erlöses (§ 2042 Abs. 2 in Verbindung mit § 753 BGB).
2Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?
Jeder Miterbe, unabhängig von der Größe seines Erbteils. Ein Erbe mit einem Zehntel kann die Versteigerung genauso beantragen wie einer mit der Hälfte. Die Zustimmung der übrigen ist nicht erforderlich, sie werden vom Gericht nur benachrichtigt. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Eintragung im Grundbuch oder Erbnachweis. Die Versteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch steht oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 181 Abs. 2 ZVG). Nach einem Erbfall zeigt das Grundbuch meist noch den Verstorbenen. Das steht dem Antrag nicht entgegen: Der Miterbe macht seine Erbfolge durch Urkunden glaubhaft, etwa mit Erbschein oder mit notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll (§ 181 Abs. 4, § 17 Abs. 3 ZVG). Eine Grundbuchberichtigung vorher ist nicht nötig. Wer sie trotzdem beantragt (§ 35 GBO), zahlt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall keine Gebühr (Nr. 14110 KV GNotKG, Anmerkung); danach kostet sie nach dem Grundstückswert, bei 250.000 € rund 535 €. Der Erbschein selbst kostet je nach Nachlasswert einige hundert Euro.
- Kein Ausschluss der Auseinandersetzung. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Nachlass für bis zu 30 Jahre nicht auseinandergesetzt wird (§ 2044 BGB), oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben. Dann entscheidet der Testamentsvollstrecker, nicht der einzelne Erbe.
- Keine anderweitige Vereinbarung. Haben die Erben untereinander einen Aufschub vereinbart, bindet das. Ein bloßes „wir reden noch" ist keine Vereinbarung.
Der Antrag geht an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, formlos mit Grundbuchauszug. Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben, bei mehreren Grundstücken oder Streit über die Erbquoten aber sinnvoll. Der Antragsteller zahlt einen Kostenvorschuss für das Verkehrswertgutachten, meist 1.500 € bis 3.000 €, die am Ende aus dem Erlös vorweg erstattet werden.
3Wie läuft die Teilungsversteigerung eines Nachlasses ab?
- Monat 0Erbnachweis und AntragErbschein beantragen, wenn kein notarielles Testament vorliegt, dann Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. Das Grundbuch muss dafür nicht berichtigt sein. Der Erbschein dauert oft allein zwei bis vier Monate.Antragsteller, Nachlassgericht
- Monat 1 bis 2AnordnungsbeschlussDas Gericht ordnet die Versteigerung an und stellt den Beschluss allen Miterben zu. Ab jetzt können die anderen beitreten, sich äußern oder Einstellung beantragen.Rechtspfleger
- Monat 2 bis 6VerkehrswertgutachtenEin Sachverständiger bewertet das Haus. Wohnt ein Miterbe darin und lässt niemanden hinein, wird von außen geschätzt. Alle Beteiligten können zum Wert Stellung nehmen, das Gericht setzt ihn per Beschluss fest.Sachverständiger, Gericht
- Monat 6 bis 9Einstellung möglichEin Miterbe kann die einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen, wenn das Gericht seine Interessen nach Abwägung für vorrangig hält, etwa weil ein freihändiger Verkauf kurz bevorsteht (§ 180 Abs. 2 ZVG).Gericht auf Antrag
- Monat 8 bis 12Bekanntmachung und TerminMindestens sechs Wochen vor dem Termin veröffentlicht das Gericht die Bekanntmachung im Justizportal. Im Termin gelten Bietzeit, Sicherheitsleistung und Wertgrenzen wie bei jeder Zwangsversteigerung.Gericht, Bieter
- + 6 bis 12 WochenVerteilungsterminDer Ersteher zahlt das Bargebot. Das Gericht zieht Kosten ab, zahlt vorrangige Gläubiger und hinterlegt oder verteilt den Rest an die Erbengemeinschaft.Gericht, Ersteher
Die Miterben sind während des ganzen Verfahrens Beteiligte. Sie erhalten alle Beschlüsse, dürfen zum Gutachten Stellung nehmen, im Termin mitbieten und Anträge stellen. Wer Miterbe ist und mitbieten will, muss dieselbe Sicherheitsleistung stellen wie ein Fremder: 10 % des Verkehrswerts, wenn ein anderer Beteiligter sie verlangt. Und das verlangen zerstrittene Miterben regelmäßig voneinander.

4Was ist bei der Teilungsversteigerung anders als bei der Bankversteigerung?
| Punkt | Vollstreckung durch einen Gläubiger | Teilungsversteigerung unter Erben |
|---|---|---|
| Wer beantragt | Gläubiger mit Titel (Bank, Finanzamt, WEG) | Ein Miterbe, ohne Titel, ohne Forderung |
| Rechte im Grundbuch | Rechte, die dem Gläubiger nachgehen, erlöschen (§ 52 ZVG) | Alle eingetragenen Rechte bleiben bestehen (§ 182 ZVG); Grundschulden übernimmt der Ersteher |
| Geringstes Gebot | Oft nur die Verfahrenskosten | Kosten plus sämtliche eingetragenen Rechte, deshalb häufig hoch |
| Wertgrenzen 5/10 und 7/10 | Gelten im ersten Termin | Gelten ebenfalls; die 7/10-Grenze kann auch ein Miterbe geltend machen |
| Wer bietet mit | Fremde Bieter, selten die Bank | Häufig ein oder mehrere Miterben, die das Haus behalten wollen |
| Erlös | An die Gläubiger nach Rang, Rest an den Schuldner | Nach Kosten und Nachlassschulden an die Erben nach Quoten |
| Zustand des Objekts | Oft jahrelang nicht instand gehalten | Oft bis zum Tod bewohnt und gepflegt, aber renovierungsbedürftig |
Die Regel des § 182 ZVG hat eine praktische Folge, die Miterben und Bieter kennen sollten: Ist das Haus noch mit einer Grundschuld belastet, bleibt sie bestehen und wird nicht aus dem Erlös abgelöst. Der Ersteher übernimmt die dingliche Haftung und bietet entsprechend weniger bar. Das persönliche Darlehen dagegen bleibt bei den Erben, die es als Nachlassverbindlichkeit schulden. In der Praxis stimmt man das mit der Bank vorher ab: Sie erhält aus dem Bargebot oder von den Erben die Ablösung und bewilligt die Löschung. Ohne diese Abstimmung entstehen Streit und doppelte Zahlungen. Mehr zu den Versteigerungsbedingungen im Ratgeber Teilungsversteigerung.
5Können die anderen Miterben die Versteigerung verhindern?
Verhindern nicht, verzögern schon. Vier Hebel gibt es:
- Einstweilige Einstellung (§ 180 Abs. 2 ZVG). Auf Antrag eines Miterben stellt das Gericht das Verfahren für höchstens sechs Monate ein, wenn das nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten angemessen ist. Typische Gründe: Ein freihändiger Verkauf ist konkret in Vorbereitung, ein Miterbe wohnt im Haus und braucht Zeit für den Umzug, der Markt ist gerade schlecht. Die Einstellung kann nur einmal wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 Satz 2 ZVG), insgesamt also höchstens zwölf Monate.
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO). Nur bei sittenwidriger Härte, etwa wenn ein schwerkranker Miterbe im Haus lebt und ein Umzug ihn ernsthaft gefährden würde. Wird selten gewährt.
- Widerspruch gegen die Erbenstellung. Ist umstritten, wer überhaupt Erbe ist oder mit welcher Quote, kann das Nachlassgericht den Erbschein einziehen. Dann fehlt dem Antrag der Nachweis, dass der Antragsteller Erbe ist. Das ist die schärfste Waffe, setzt aber echte Zweifel voraus.
- Selbst mitbieten. Der wirksamste Weg, das Haus in der Familie zu halten: Der Miterbe, der es behalten will, bietet im Termin mit. Ersteigert er es, zahlt er den anderen ihre Anteile über den Erlös aus und ist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG), weil der Erwerb der Teilung des Nachlasses dient.
6Wie wird der Erlös unter den Erben verteilt?
Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle des Grundstücks und fällt in den Nachlass (dingliche Surrogation, § 2041 BGB). Er gehört also weiterhin der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand, nicht den einzelnen Erben anteilig. Das Gericht verteilt im Verteilungstermin deshalb nicht nach Erbquoten, sondern zahlt den Betrag, der nach Kosten und vorrangigen Rechten übrig bleibt, an die Erbengemeinschaft aus oder hinterlegt ihn, wenn sich die Erben nicht auf ein Konto einigen. Erst danach beginnt die eigentliche Auseinandersetzung nach den Regeln des BGB:
| Reihenfolge | Was abgezogen oder verteilt wird | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Kosten des Versteigerungsverfahrens, Gutachten, Gerichtsgebühren | § 109 ZVG |
| 2 | Rechte, die im geringsten Gebot bar zu zahlen waren | §§ 10, 182 ZVG |
| 3 | Nachlassverbindlichkeiten: Beerdigungskosten, Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Pflichtteile | § 2046 BGB |
| 4 | Ausgleich unter den Erben: Vorempfänge (§ 2050 BGB), Verwendungen eines Miterben auf das Haus, Nutzungsentschädigung für einen Miterben, der allein darin gewohnt hat (§ 2038, § 745 BGB) | §§ 2050 ff. BGB |
| 5 | Rest nach Erbquoten | § 2047 BGB |
Streit entsteht fast immer bei Position 4. Wer 20 Jahre lang mietfrei im Elternhaus gewohnt hat, schuldet den anderen unter Umständen eine Nutzungsentschädigung, aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie eine Neuregelung verlangt haben. Wer das Dach bezahlt hat, kann Ersatz verlangen, wenn die Maßnahme notwendig war. Können sich die Erben nicht einigen, bleibt der Erlös hinterlegt, bis ein Erbe die Auseinandersetzung einklagt oder alle einem Teilungsplan zustimmen. Das Vermittlungsverfahren beim Notar (§§ 363 ff. FamFG) ist ein günstigerer Zwischenschritt als die Klage.
7Was kostet die Teilungsversteigerung unter Erben?
Die Kosten trägt am Ende der Nachlass, also alle Erben nach Quote; vorschießen muss sie zunächst der Antragsteller. Bei einem Verkehrswert von 250.000 €:
| Position | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Erbschein (Nachlasswert 250.000 €, ohne Testament) | ca. 1.070 € | Nr. 12210 KV GNotKG, mit eidesstattlicher Versicherung |
| Grundbuchberichtigung (für den Antrag nicht nötig) | 0 € innerhalb von 2 Jahren, sonst ca. 535 € | Nr. 14110 KV GNotKG |
| Gerichtsgebühr Anordnung des Verfahrens | 120 € | Nr. 2210 KV GKG, Festgebühr |
| Allgemeine Verfahrensgebühr | ca. 1.229 € | Nr. 2211 KV GKG, 0,5 Gebühr |
| Verkehrswertgutachten | 1.500 € bis 3.000 € | Vorschuss des Antragstellers, JVEG |
| Gerichtsgebühr Versteigerungstermin | ca. 1.229 € | Nr. 2213 KV GKG, 0,5 Gebühr |
| Zuschlag und Verteilung (zahlt der Ersteher bzw. der Erlös) | je ca. 1.229 € | Nr. 2214, 2215 KV GKG |
| Anwalt (freiwillig) | 1.500 € bis 4.000 € | RVG nach Gegenstandswert |
Dazu kommt der eigentliche Preis der Teilungsversteigerung: Der Erlös liegt meist unter dem, was ein freihändiger Verkauf gebracht hätte. Bieter kalkulieren mit Risiken, es gibt keine Besichtigung und keine Verhandlung, und wer im Termin nicht da ist, bietet nicht. Als Faustzahl gelten 10 bis 30 % weniger als am freien Markt, in gefragten Lagen weniger, in Kleinstädten mehr. Rechnet man das gegen einen jahrelangen Streit, kann sich die Versteigerung trotzdem lohnen, meistens ist der Verkauf aber der bessere Weg, wenn er möglich ist.
8Welche Alternativen haben Erben vor der Versteigerung?
- Freihändiger Verkauf. Braucht die Unterschrift aller Erben, bringt aber fast immer mehr. Ein Makler mit Erfahrung in Nachlassverkäufen kann auch zerstrittene Erben an einen Tisch bringen, weil ein konkretes Angebot Diskussionen beendet.
- Übernahme durch einen Erben. Ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus; der Wert wird per Gutachten festgelegt. Die Übertragung braucht einen Notar, die Grunderwerbsteuer entfällt unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
- Verkauf des Erbteils. Ein Erbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen, an einen Miterben oder an einen Dritten (§ 2033 BGB). Verkauft er an einen Dritten, haben die übrigen Miterben zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB). Erbteilskäufer zahlen wenig, weil sie den Streit mitkaufen.
- Vermittlung beim Notar. Das Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG führt zu einem verbindlichen Auseinandersetzungsplan, wenn alle erscheinen und zustimmen. Es kostet weniger als eine Klage und weniger als eine Versteigerung.
- Abschichtung. Ein Erbe scheidet gegen Abfindung aus der Gemeinschaft aus; die übrigen setzen sie fort. Formfrei möglich, wenn kein Grundstück übertragen wird, weil der Anteil den anderen anwächst.
9Für Bieter: Warum geerbte Häuser oft gute Objekte sind
Wer Zwangsversteigerungen als Käufer verfolgt, sollte Teilungsversteigerungen nicht überspringen. Sie haben gegenüber der Bankversteigerung einige Vorteile: Das Haus wurde meist bis zuletzt bewohnt und ist in einem ehrlichen, wenn auch altmodischen Zustand; es ist selten überschuldet, deshalb blockiert kein Gläubiger mit Einstellungsanträgen; die Erben haben häufig ein Interesse, dass das Verfahren zügig endet, und räumen das Haus vor dem Termin; und Räumungsklagen gegen Mieter sind selten nötig, weil Nachlasshäuser oft leer stehen. In der Bekanntmachung erkennen Sie die Teilungsversteigerung an der Formulierung „zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“; auf unseren Objektseiten steht sie als Verfahrensart, und die Suche lässt sich danach filtern.
Zwei Dinge sind anders: Erstens bleiben alle Rechte bestehen (§ 182 ZVG), also genau lesen, ob eine Grundschuld übernommen werden muss und ob die Bank sie ablöst. Zweitens bieten Miterben häufig mit, manchmal mit Emotionen statt mit Kalkulation. Wer gegen ein Geschwisterkind bietet, das das Elternhaus behalten will, sollte sein Limit vorher festlegen und im Termin nicht überschreiten. Wie Sie das Limit setzen, erklärt der Ratgeber Mindestgebot und geringstes Gebot.
Ein Nachlass vor dem Amtsgericht Koblenz: K 0038/2024
land- und forstwirtschaftliches Grundstück, In der Konn und weitere, 56330 Kobern-Gondorf, Dreckenach · Amtsgericht Koblenz · Aktenzeichen K 0038/2024 · Zur Objektseite →
Versteigerungsart laut Gericht: „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“, in der Beschreibung ist von Erben die Rede. Hier betreibt also kein Gläubiger, sondern ein Miterbe, der aus der Gemeinschaft heraus will. Verkehrswert 122.700 €.
So könnte die Rechnung für drei Erben zu gleichen Teilen aussehen (Zuschlag bei 85 % des Verkehrswerts angenommen):
| Erlös (85 % des Verkehrswerts) | 104.295 € |
| Verfahrenskosten, Gutachten, Gerichtsgebühren (ca.) | 5.454 € |
| Rest für die Erbengemeinschaft | 98.841 € |
| je Erbe bei drei gleichen Quoten | 32.947 € |
Was der Ausdruck „Aufhebung der Gemeinschaft“ für Bieter bedeutet: Alle eingetragenen Rechte bleiben bestehen (§ 182 ZVG), eine Grundschuld wäre also zu übernehmen; die Wertgrenzen gelten im Termin am Mi, 21.10.2026; und ein Miterbe, der das Haus behalten will, bietet oft selbst mit. Für ihn fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Verlauf bei uns: Mi, 09.09.2026: Bei uns aufgenommen.
Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.
Häufige Fragen
Kann ein einzelner Miterbe die Zwangsversteigerung des geerbten Hauses beantragen?
Ja. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) und dafür die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 180 ff. ZVG), unabhängig von der Größe seines Erbteils und ohne Zustimmung der anderen.
Was muss vor dem Antrag auf Teilungsversteigerung erledigt sein?
Der Antragsteller muss als Eigentümer im Grundbuch stehen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (§ 181 Abs. 2 ZVG). Steht noch der Verstorbene im Grundbuch, genügt es, die Erbfolge durch Urkunden glaubhaft zu machen, etwa mit Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll (§ 181 Abs. 4, § 17 Abs. 3 ZVG). Eine Grundbuchberichtigung ist dafür nicht nötig; wer sie trotzdem beantragt, zahlt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall keine Gebühr.
Können die anderen Erben die Teilungsversteigerung verhindern?
Nicht dauerhaft. Sie können die einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen (§ 180 Abs. 2 ZVG), in Härtefällen Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) oder die Erbenstellung des Antragstellers bestreiten. Der wirksamste Weg ist, selbst mitzubieten.
Dürfen Miterben bei der Teilungsversteigerung mitbieten?
Ja. Sie müssen dieselbe Sicherheitsleistung stellen wie fremde Bieter, 10 % des Verkehrswerts, wenn ein Beteiligter sie verlangt. Ersteigert ein Miterbe, ist er in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Was passiert mit einer Grundschuld bei der Teilungsversteigerung?
Sie bleibt bestehen (§ 182 ZVG) und wird vom Ersteher übernommen; das Bargebot ist entsprechend niedriger. Das persönliche Darlehen bleibt Nachlassverbindlichkeit der Erben. Die Ablösung sollte vor dem Termin mit der Bank abgestimmt werden.
Wie wird der Versteigerungserlös unter den Erben verteilt?
Der Erlös fällt in den Nachlass (§ 2041 BGB). Nach Abzug der Verfahrenskosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB) und nach Ausgleich von Vorempfängen, Verwendungen und Nutzungsentschädigungen wird der Rest nach Erbquoten verteilt (§ 2047 BGB). Bei Streit wird er hinterlegt.
Was kostet die Teilungsversteigerung unter Erben?
Gerichtsgebühren von 120 € für die Anordnung, je 0,5 Gebühr nach dem Verkehrswert für Verfahren und Termin sowie je 0,5 Gebühr nach dem Gebot für Zuschlag (zahlt der Ersteher) und Verteilung, dazu 1.500 € bis 3.000 € für das Gutachten. Bei 250.000 € Verkehrswert kosten Gericht und Gutachten ohne Zuschlagsgebühr rund 5.000 € bis 7.000 €, die größtenteils aus dem Erlös vorweg bezahlt werden. Hinzu kommen Erbschein und gegebenenfalls Anwalt. Der größere Posten ist der Mindererlös gegenüber einem Verkauf.
Wie lange dauert die Teilungsversteigerung eines Nachlasses?
Vom Antrag bis zur Erlösverteilung meist 9 bis 15 Monate, mit Einstellungsanträgen länger. Davor kommt, wenn kein notarielles Testament vorliegt, der Erbschein, der allein zwei bis vier Monate dauern kann.
Welche Alternativen gibt es zur Teilungsversteigerung?
Freihändiger Verkauf mit allen Unterschriften, Übernahme durch einen Erben gegen Auszahlung, Verkauf des Erbteils (mit Vorkaufsrecht der Miterben, §§ 2034, 2035 BGB), Vermittlungsverfahren beim Notar (§§ 363 ff. FamFG) oder Abschichtung. Fast alle bringen mehr Geld als die Versteigerung.
Sind Teilungsversteigerungen aus Erbfällen gute Objekte für Bieter?
Oft ja: meist bewohnte, gepflegte, aber renovierungsbedürftige Häuser ohne Überschuldung, häufig leer. Zu beachten: Eingetragene Rechte bleiben in der Regel bestehen (§ 182 ZVG), und Miterben bieten häufig selbst mit.
Quellen: §§ 2032, 2038, 2041, 2042, 2044, 2046, 2047, 2050 BGB (Erbengemeinschaft, Verwaltung, Surrogation, Auseinandersetzung, Ausschluss, Nachlassverbindlichkeiten, Erbquoten, Ausgleichung) · §§ 2033 bis 2035 BGB (Verfügung über den Erbteil, Vorkaufsrecht der Miterben) · §§ 749, 753 BGB (Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung durch Verkauf) · §§ 180 bis 182 ZVG (Teilungsversteigerung, Antrag durch den eingetragenen Eigentümer oder den Erben des eingetragenen Eigentümers, Einstellung, geringstes Gebot) · § 17 Abs. 3 ZVG (Glaubhaftmachung der Erbfolge durch Urkunden) · § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) · § 35 GBO, Nr. 14110 KV GNotKG (Grundbuchberichtigung, Gebührenfreiheit) · §§ 363 ff. FamFG (Vermittlung der Auseinandersetzung) · § 3 Nr. 3 GrEStG (Befreiung bei Nachlassteilung)
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
