Muster und Vorlagen: Bietvollmacht, Kündigung nach § 57a ZVG und Schreiben
Sechs Vorlagen zum Kopieren und Anpassen: Bietvollmacht, Anfragen an Hausverwaltung und Gläubiger, Kündigung nach § 57a ZVG, Schreiben an die Mieter und Bitte um Rückzahlung der Sicherheit. Jeweils mit Form, Frist und Stolpersteinen.

Für die Bietvollmacht genügt eine notariell beglaubigte Unterschrift, im Termin zählt nur das Original oder eine Ausfertigung (§ 71 Abs. 2 ZVG). Die Kündigung nach § 57a ZVG ist nur zum ersten zulässigen Termin möglich, bei Wohnraum schriftlich, mit Grund und mit Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats (§§ 568, 573d BGB). Alle Muster sind Vorlagen ohne Gewähr und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Inhalt
- Welche Schreiben brauche ich rund um eine Zwangsversteigerung?
- Wie sieht eine Bietvollmacht für die Zwangsversteigerung aus?
- Was frage ich die Hausverwaltung vor dem Termin?
- Wie frage ich beim Gläubiger nach?
- Wie kündige ich dem Mieter nach § 57a ZVG?
- Was schreibe ich den Mietern nach dem Zuschlag?
- Wie bekomme ich meine Sicherheitsleistung zurück?
- Worauf achte ich bei Form und Zugang?
- Häufige Fragen
1Welche Schreiben brauche ich rund um eine Zwangsversteigerung?
Meist sechs: Bietvollmacht, Anfragen an Hausverwaltung und Gläubiger, nach dem Zuschlag das Schreiben an die Mieter, die Kündigung nach § 57a ZVG und die Bitte um Rückzahlung der Sicherheit.
Die meisten Schritte einer Zwangsversteigerung erledigt das Gericht. Ein paar Schreiben müssen aber von Ihnen kommen, und bei zweien entscheidet die Form: Eine Vollmacht ohne Beglaubigung führt zur Zurückweisung des Gebots, eine Kündigung von Wohnraum per E-Mail ist unwirksam. Die übrigen Schreiben sind formlos, helfen Ihnen aber, vor dem Termin mehr zu wissen und nach dem Zuschlag schnell Ordnung zu schaffen.
| Schreiben | Wann | Form | An wen |
|---|---|---|---|
| Bietvollmacht | Wenn Sie nicht selbst bieten, auch unter Eheleuten | Unterschrift öffentlich beglaubigt, Original im Termin (§ 71 Abs. 2 ZVG) | Bevollmächtigter, vorzulegen dem Gericht |
| Anfrage an die Hausverwaltung | Vor dem Termin, bei Wohnungen | Formlos, E-Mail genügt | Verwaltung der Gemeinschaft |
| Anfrage an den Gläubiger | Vor dem Termin | Formlos | Betreibender Gläubiger oder sein Anwalt |
| Schreiben an die Mieter | Gleich nach dem Zuschlag | Formlos, am besten per Brief | Alle Mieter |
| Kündigung nach § 57a ZVG | Zum ersten zulässigen Termin nach dem Zuschlag | Bei Wohnraum Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB) | Alle Mieter laut Vertrag |
| Rückzahlung der Sicherheit | Wenn das Geld ausbleibt oder das Gericht Ihr Konto braucht | Formlos | Versteigerungsgericht |
Die Vorlagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Passen Sie Namen, Daten und Gründe an und lassen Sie vor allem eine Kündigung im Zweifel von einem Anwalt prüfen. Vorlagen für Rechtsmittel finden Sie hier bewusst nicht.
2Wie sieht eine Bietvollmacht für die Zwangsversteigerung aus?
Sie nennt Vollmachtgeber, Bevollmächtigten, Gericht und Aktenzeichen und erlaubt das Bieten. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt sein, im Termin zählt nur Original oder Ausfertigung (§ 71 Abs. 2 ZVG).
Wer für einen anderen bietet, muss die Vertretungsmacht sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, sonst weist das Gericht das Gebot zurück (§ 71 Abs. 2 ZVG). Öffentlich beglaubigt heißt: Sie unterschreiben vor dem Notar oder erkennen die Unterschrift vor ihm an, und er beglaubigt sie (§ 129 BGB, § 40 BeurkG). Eine Beurkundung des ganzen Textes ist nicht nötig, ersetzt die Beglaubigung aber (§ 129 Abs. 4 BGB). Die Beglaubigung kostet eine 0,2-Gebühr, mindestens 20 € und höchstens 70 €, zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 25100 und 32014 KV GNotKG).
Bringen Sie im Termin das Original oder eine Ausfertigung mit; eine Kopie, auch eine beglaubigte, reicht nach den Hinweisen des Amtsgerichts Brühl nicht. Eine notariell beglaubigte Generalvollmacht genügt nach dem Merkblatt der Justiz NRW ebenfalls. Schreiben Sie kein Höchstgebot hinein: Ein Betrag in der Vollmacht begrenzt die Vertretungsmacht und ist für das Gericht sichtbar. Ihr Limit sprechen Sie getrennt ab. Sollen mehrere gemeinsam erwerben, unterschreiben alle, und die Vollmacht nennt die Anteile, etwa „je zur Hälfte“. Wie Firmen, Eheleute und Eltern bieten, erklärt der Ratgeber Für andere bieten.
Vollmacht zur Abgabe von Geboten Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft [Straße Nr., PLZ Ort], bevollmächtige [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft [Straße Nr., PLZ Ort], mich im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts [Ort], Aktenzeichen [Az.], über [Objekt, Anschrift, Grundbuch von ... Blatt ...] in allen Versteigerungsterminen dieses Verfahrens zu vertreten. Die Vollmacht umfasst insbesondere, 1. für mich Gebote abzugeben, 2. Sicherheit zu leisten und zurückzunehmen, 3. alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die mit dem Erwerb in diesem Verfahren zusammenhängen. [Ort], den [Datum] ________________________________ [Unterschrift, notariell beglaubigt]
„Die Unterschrift unter der Bietvollmacht kann mir auch die Gemeinde beglaubigen.“
Richtig ist: Eine amtliche Beglaubigung durch Gemeinde oder Bürgeramt genügt nicht. Sie ist nur zur Vorlage bei Behörden bestimmt und ausdrücklich ausgeschlossen, wenn eine Unterschrift der öffentlichen Beglaubigung bedarf (§ 34 Abs. 1 VwVfG). Die Bietvollmacht braucht eine öffentliche Beglaubigung, in aller Regel durch einen Notar (§ 71 Abs. 2 ZVG, § 129 BGB). Einige Länder haben diese Aufgabe zusätzlich anderen Stellen übertragen (§ 68 BeurkG); ob das Gericht eine solche Beglaubigung anerkennt, klären Sie vorher.
3Was frage ich die Hausverwaltung vor dem Termin?
Nach Hausgeld, Rücklage, beschlossenen Sonderumlagen, anstehenden Arbeiten und einer nötigen Zustimmung (§ 12 WEG). Ein Recht auf Auskunft haben Sie als Bieter nicht, fragen dürfen Sie trotzdem.
Bei einer Eigentumswohnung sagen die Papiere der Gemeinschaft oft mehr als das Gutachten: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Protokolle und Beschlüsse. Den Namen der Verwaltung nennt häufig das Gutachten. Fragen Sie nach dem Gebäude und der Gemeinschaft, nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers. Verlangt die Gemeinschaftsordnung eine Zustimmung zur Veräußerung, gilt sie auch in der Zwangsversteigerung (§ 12 Abs. 3 WEG). Was bei Wohnungen sonst zählt, steht unter Eigentumswohnung ersteigern.
[Ihr Name, Anschrift, Telefon, E-Mail] An [Hausverwaltung, Anschrift] [Ort], den [Datum] Wohnung Nr. [..], [Anschrift] Zwangsversteigerung, Amtsgericht [Ort], Az. [..], Termin am [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, ich interessiere mich für die oben genannte Wohnung und möchte vor dem Termin einige Punkte klären. Über Antworten freue ich mich: 1. Wie hoch ist das monatliche Hausgeld? 2. Wie hoch ist die Erhaltungsrücklage? 3. Sind Sonderumlagen beschlossen oder geplant, und wann werden sie fällig? 4. Welche größeren Arbeiten stehen an? 5. Führt die Gemeinschaft Rechtsstreitigkeiten? 6. Braucht ein neuer Eigentümer eine Zustimmung nach § 12 WEG? 7. Können Sie mir den Wirtschaftsplan, die letzte Jahresabrechnung und die Protokolle der letzten Versammlungen überlassen? Angaben zur Person des Eigentümers benötige ich nicht. Mit freundlichen Grüßen [Name]
4Wie frage ich beim Gläubiger nach?
Schriftlich, mit Aktenzeichen und konkreten Fragen, etwa nach einem Kauf vor dem Termin oder nach Unterlagen. Wer Grundschulden hat, zeigen die für jeden einsehbaren Mitteilungen des Grundbuchamts (§ 42 ZVG).
Betreibende Gläubiger sind oft Banken, manchmal auch eine Eigentümergemeinschaft, eine Behörde oder ein privater Gläubiger. Manche Gerichte nennen die betreibende Gläubigerin samt Ansprechpartner und Zeichen in der Bekanntmachung. Sonst zeigen die Mitteilungen des Grundbuchamts, wer Grundschulden eingetragen hat, und die Anmeldungen, wer Ansprüche angemeldet hat; beides darf jeder einsehen (§ 42 Abs. 1 ZVG).
Eine Pflicht zur Antwort hat der Gläubiger nicht, und Einzelheiten zu den Schulden des Eigentümers wird er Ihnen in der Regel nicht nennen. Lohnend ist die Anfrage vor allem, wenn Sie vor dem Termin kaufen möchten. Dafür braucht es den Eigentümer, der verkauft, und alle betreibenden Gläubiger, die ihren Antrag zurücknehmen. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Immobilie vor der Zwangsversteigerung kaufen.
[Ihr Name, Anschrift, Telefon, E-Mail] An [Gläubiger, Abteilung, Anschrift] [Ort], den [Datum] Zwangsversteigerung [Anschrift des Objekts] Amtsgericht [Ort], Az. [..], Termin am [Datum] Ihr Zeichen: [falls bekannt] Sehr geehrte Damen und Herren, nach meinen Informationen betreiben Sie die Zwangsversteigerung des oben genannten Objekts. Ich interessiere mich für das Objekt und bitte um eine kurze Rückmeldung: 1. Wären Sie bereit, einen Kauf vor dem Termin zu begleiten, wenn der Eigentümer mitwirkt? 2. Liegen Ihnen Unterlagen vor, die Sie weitergeben dürfen, etwa Fotos, Grundrisse oder einen Energieausweis? 3. Ist Ihnen bekannt, ob das Objekt bewohnt, vermietet oder leer ist? Für ein Gespräch stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Name]
5Wie kündige ich dem Mieter nach § 57a ZVG?
Zum ersten zulässigen Termin nach dem Zuschlag. Bei Wohnraum schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Grund, Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats (§§ 568, 573d BGB).
§ 57a ZVG erlaubt dem Ersteher, ein Miet- oder Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, aber nur für den ersten Termin, für den die Kündigung zulässig ist. Bei Wohnraum muss sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 BGB). In aller Regel ist das der dritte Werktag des Monats, der auf den Zuschlag folgt. Beispiel: Zuschlag am 15. Oktober, Zugang spätestens am dritten Werktag im November, Ende des Mietverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar.
Ein Freibrief ist das Sonderkündigungsrecht nicht. Bei Wohnraum brauchen Sie ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, und müssen die Gründe im Schreiben nennen (§ 573d Abs. 1 mit § 573 Abs. 3 BGB). Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) und soll auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Bei Geschäftsräumen kündigen Sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten (§ 580a Abs. 2 und 4 BGB), einen Grund brauchen Sie dort nicht. In der Teilungsversteigerung gibt es kein Sonderkündigungsrecht (§ 183 ZVG).
Richten Sie die Kündigung an alle Mieter, die im Vertrag stehen, und stellen Sie sie so zu, dass Sie den Zugang beweisen können. Mehr zu Fristen und Mieterrechten steht unter Vermietete Immobilie ersteigern.
[Ihr Name, Anschrift] An [alle Mieter laut Vertrag, Anschrift] [Ort], den [Datum] Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung [Lage, Anschrift] Sehr geehrte/r [Name], mit Beschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [..], ist mir der Zuschlag für das Grundstück erteilt worden. Ich bin damit Eigentümer und in Ihr Mietverhältnis eingetreten. Hiermit kündige ich das Mietverhältnis nach § 57a ZVG mit der gesetzlichen Frist zum [Datum, Ablauf des übernächsten Monats]. Ich habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses: [Gründe konkret und nachprüfbar, etwa wer einziehen soll und warum]. Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung meiner berechtigten Interessen nicht zu rechtfertigen ist (§§ 574 bis 574b BGB). Der Widerspruch ist in Textform zu erklären, spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses. Mit freundlichen Grüßen [eigenhändige Unterschrift]
Wer den ersten zulässigen Termin verpasst, verliert das Sonderkündigungsrecht (§ 57a Satz 2 ZVG). Dann bleiben nur die normalen Regeln, bei Wohnraum mit einer Frist, die sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate verlängert (§ 573c Abs. 1 BGB).
6Was schreibe ich den Mietern nach dem Zuschlag?
Dass Sie seit dem Zuschlag Eigentümer und Vermieter sind, wohin die Miete geht und wer Ansprechpartner ist. Bitten Sie zugleich um den Mietvertrag und Angaben zur Kaution.
Mit dem Zuschlag treten Sie in bestehende Mietverträge ein (§ 57 ZVG mit § 566 BGB), und die Miete steht Ihnen ab diesem Tag zu (§ 56 Satz 2 ZVG). Schreiben Sie den Mietern deshalb sofort, sonst zahlen sie womöglich weiter an den bisherigen Eigentümer, und das Geld zurückzuholen ist mühsam. Legen Sie eine Kopie des Zuschlagsbeschlusses bei.
Auch die Kaution betrifft Sie: Sie treten in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit ein (§ 57 ZVG mit § 566a BGB), auch wenn der frühere Eigentümer sie Ihnen nicht aushändigt. Fragen Sie deshalb nach Höhe und Nachweis. Läuft eine Zwangsverwaltung, stimmen Sie das Schreiben mit dem Zwangsverwalter ab; was er mit Ihnen abrechnet, steht unter Ersteherabrechnung.
[Ihr Name, Anschrift, Telefon, E-Mail] An [Name des Mieters, Anschrift] [Ort], den [Datum] Neuer Eigentümer der Wohnung [Lage, Anschrift] Sehr geehrte/r [Name], mit Beschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [..], ist mir das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden. Seitdem bin ich Eigentümer und Ihr Vermieter. Eine Kopie des Beschlusses liegt bei. Bitte zahlen Sie die Miete ab [Monat] auf folgendes Konto: Kontoinhaber: [Name] IBAN: [IBAN] Verwendungszweck: [Wohnung, Ihr Name] Bitte senden Sie mir eine Kopie Ihres Mietvertrags mit allen Nachträgen und teilen Sie mir mit, ob und in welcher Höhe Sie eine Kaution geleistet haben. Ansprechpartner für Fragen und Schäden ist ab sofort: [Name, Telefon, E-Mail]. Mit freundlichen Grüßen [Name]
7Wie bekomme ich meine Sicherheitsleistung zurück?
Meist ohne Antrag: Scheck und Bürgschaft gibt das Gericht nach dem Termin zurück, Überweisungen zahlt die Gerichtskasse zurück. Ein Schreiben hilft, wenn das Geld ausbleibt oder das Konto fehlt.
Werden Sie überboten, gibt Ihnen das Gericht Scheck oder Bürgschaftsurkunde in der Regel am Ende des Termins zurück, so beschreibt es etwa das Amtsgericht Brühl. Eine Überweisung zahlt die Gerichtskasse nach dem Termin zurück, ohne dass Sie etwas tun müssen; die Gerichte nennen dafür etwa eine bis drei Wochen.
Länger dauert es, wenn Sie Meistbietender waren und der Zuschlag versagt wird. Dann gibt es die Sicherheit erst zurück, wenn die Versagung rechtskräftig ist, frühestens zwei Wochen nach der Verkündung. Einen einbehaltenen Scheck löst das Gericht ein und überweist den Betrag später, dafür braucht es Ihre Kontoverbindung. Bekommen Sie den Zuschlag, wird eingezahltes Geld auf das Bargebot angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG); eine Bürgschaft erhalten Sie nach Zahlung und Verteilungstermin zurück. Mehr dazu unter Sicherheitsleistung.
[Ihr Name, Anschrift, Telefon] An das Amtsgericht [Ort] Abteilung für Zwangsversteigerungen [Ort], den [Datum] Az. [..], Versteigerungstermin am [Datum] Rückzahlung meiner Sicherheitsleistung Sehr geehrte Damen und Herren, für den oben genannten Termin habe ich eine Sicherheit von [Betrag] € geleistet, und zwar [per Überweisung vom (Datum) an die Kasse, Verwendungszweck wie überwiesen] oder [per Verrechnungsscheck]. [Ich habe den Zuschlag nicht erhalten.] [Der Zuschlag auf mein Gebot wurde versagt.] [Der Termin wurde aufgehoben.] Bitte veranlassen Sie die Rückzahlung auf folgendes Konto: Kontoinhaber: [Name] IBAN: [IBAN] Mit freundlichen Grüßen [Name]
8Worauf achte ich bei Form und Zugang?
Auf die Form, die das Gesetz verlangt, und auf den Beweis des Zugangs. Eine Erklärung an einen Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie ihm zugeht (§ 130 BGB).
Schriftform
- Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB)
- Pflicht bei der Kündigung von Wohnraum (§ 568 Abs. 1 BGB)
- E-Mail, Fax oder Foto genügen nicht, die Kündigung wäre nichtig (§ 125 BGB)
Textform
- Lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB)
- E-Mail genügt
- Etwa für den Widerspruch des Mieters (§ 574b Abs. 1 BGB)
Die Bietvollmacht verlangt noch mehr als die Schriftform, nämlich die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB). Wichtige Schreiben stellen Sie so zu, dass Sie den Zugang beweisen können; bei einer Kündigung ist ein Bote, der das Schreiben selbst einwirft und den Inhalt kennt, ein bewährter Weg. Anfragen an Verwaltung und Gläubiger können Sie per Brief oder E-Mail schicken, dem Gericht schreiben Sie am besten einen Brief. Heben Sie von allem eine Kopie auf.
Häufige Fragen
Muss eine Bietvollmacht notariell beurkundet werden?
Nein, es genügt, dass ein Notar die Unterschrift beglaubigt (§ 71 Abs. 2 ZVG, § 129 BGB). Das kostet eine 0,2-Gebühr, mindestens 20 € und höchstens 70 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Im Termin brauchen Sie das Original oder eine Ausfertigung, eine Kopie reicht nicht.
Reicht eine Bietvollmacht per Fax, E-Mail oder als Kopie?
Nein. Das Gericht verlangt den sofortigen Nachweis durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 71 Abs. 2 ZVG), also das Original mit dem Beglaubigungsvermerk des Notars oder eine Ausfertigung. Fehlt der Nachweis, weist das Gericht das Gebot zurück.
Kann ich meinem Mieter nach dem Zuschlag per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der Schriftform, also eines Schreibens mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1, § 126 BGB). Eine E-Mail wahrt nur die Textform, die Kündigung wäre deshalb nichtig (§ 125 BGB).
Muss ich in der Kündigung nach § 57a ZVG einen Grund nennen?
Bei Wohnraum in aller Regel ja. Auch der Ersteher braucht ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, und muss die Gründe im Kündigungsschreiben angeben (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 3 BGB). Das Sonderkündigungsrecht verkürzt vor allem die Frist, den Kündigungsschutz hebt es nicht auf.
Ab wann steht mir als Ersteher die Miete zu?
Ab dem Zuschlag (§ 56 Satz 2 ZVG). Teilen Sie den Mietern deshalb sofort schriftlich mit, dass Sie Eigentümer sind und auf welches Konto sie zahlen sollen. Läuft eine Zwangsverwaltung, stimmen Sie das mit dem Zwangsverwalter ab.
Wann bekomme ich meine Sicherheitsleistung zurück?
Werden Sie überboten, gibt Ihnen das Gericht Scheck oder Bürgschaft in der Regel am Ende des Termins zurück. Eine Überweisung zahlt die Gerichtskasse ohne Antrag zurück, nach Angaben der Gerichte meist binnen etwa einer bis drei Wochen. Mit Zuschlag wird eingezahltes Geld auf das Bargebot angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG).
Quellen: § 42 ZVG (Einsicht in Mitteilungen und Anmeldungen) · § 56 ZVG (Nutzungen ab dem Zuschlag) · § 57 ZVG (Eintritt in Miet- und Pachtverhältnisse) · § 57a ZVG (Sonderkündigungsrecht des Erstehers) · § 71 ZVG (Nachweis der Vertretungsmacht) · § 107 ZVG (Anrechnung der Sicherheit) · § 183 ZVG (kein Sonderkündigungsrecht in der Teilungsversteigerung) · § 125 BGB (Nichtigkeit bei Formmangel) · § 126 BGB und § 126b BGB (Schriftform, Textform) · § 129 BGB (öffentliche Beglaubigung) · § 130 BGB (Zugang einer Erklärung) · § 566 BGB und § 566a BGB (Eintritt in den Mietvertrag, Mietsicherheit) · § 568 BGB (Form der Kündigung, Hinweis auf den Widerspruch) · § 573 BGB (berechtigtes Interesse, Gründe im Kündigungsschreiben) · § 573c BGB (Kündigungsfristen) · § 573d BGB (außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) · § 574 BGB und § 574b BGB (Widerspruch des Mieters, Form und Frist) · § 580a BGB (Fristen bei Geschäftsräumen) · § 12 WEG (Zustimmung zur Veräußerung) · § 40 BeurkG (Beglaubigung einer Unterschrift) · § 68 BeurkG (Beglaubigung durch andere Stellen nach Landesrecht) · § 34 VwVfG (amtliche Beglaubigung, nicht bei öffentlicher Beglaubigung) · Nr. 25100 und Nr. 32014 KV GNotKG (Gebühr für die Beglaubigung, Umsatzsteuer) · Amtsgericht Brühl: Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten · Justiz NRW: Merkblatt für Bietinteressenten · Amtsgericht Bremen: Hinweise zur Sicherheitsleistung · Amtsgericht Augsburg (Bayerische Justiz): Allgemeine Informationen für Bietinteressenten
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
