Denkmalgeschütztes Haus ersteigern: Auflagen, Kosten und Steuervorteile
Was bei einem Baudenkmal anders ist: Landesrecht und Denkmalliste, Erlaubnis für fast jede Änderung, Erhaltungspflicht, Ausnahmen im Energierecht, Förderung und die erhöhte Abschreibung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG.

Ein ersteigertes Baudenkmal dürfen Sie nur mit Erlaubnis der Denkmalbehörde verändern, und Sie müssen es erhalten, soweit das zumutbar ist. Dafür schreiben Sie Sanierungskosten, die Sie nach dem Zuschlag in Abstimmung mit der Behörde ausgeben, bei Vermietung in 12 Jahren zu 100 % ab, bei eigener Nutzung in 10 Jahren zu 90 % (§§ 7i, 10f EStG).
Inhalt
- Woran erkenne ich, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
- Was darf ich an einem Baudenkmal ohne Erlaubnis ändern?
- Muss ich ein Denkmal instand halten, auch wenn es verfallen ist?
- Welche Steuervorteile bringt ein Denkmal?
- Gelten Energieausweis und Dämmpflichten auch für Baudenkmäler?
- Welche Förderung gibt es für die Sanierung eines Denkmals?
- Wie viel sollte ich für ein Denkmal bieten?
- Häufige Fragen
1Woran erkenne ich, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
Oft steht es in der Bekanntmachung oder im Gutachten. Verbindlich Auskunft gibt die untere Denkmalschutzbehörde bei Stadt oder Kreis, denn Denkmalschutz ist Sache der Länder.
Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die Regeln unterscheiden sich schon bei der Frage, wann ein Haus überhaupt geschützt ist. In Bayern gilt der Schutz kraft Gesetzes, die Denkmalliste gibt ihn nur nachrichtlich wieder (Art. 2 BayDSchG). In Nordrhein-Westfalen stehen Baudenkmäler dagegen erst mit der Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz (§ 5 DSchG NRW). Kündigt die Behörde dort ein Verfahren an, gilt ab diesem Zeitpunkt schon ein vorläufiger Schutz (§ 4 DSchG NRW). Ein Haus kann also geschützt sein, obwohl es in keiner Liste steht.
Im Verkehrswertgutachten sollte der Denkmalschutz bei den rechtlichen Angaben stehen. Fragen Sie trotzdem bei der Behörde nach, und zwar genau: Ist nur die Fassade geschützt oder das ganze Haus mit Treppe, Türen und Stuck? Gehört das Haus zu einem geschützten Ensemble? Hat die Behörde schon etwas angeordnet, etwa die Sicherung des Dachs?
Nennen Sie der Behörde Adresse, Gemarkung und Flurstück aus der Bekanntmachung und sagen Sie, dass Sie mitbieten wollen. Bitten Sie um den Eintrag in der Denkmalliste und um eine kurze Beschreibung, was genau geschützt ist.
2Was darf ich an einem Baudenkmal ohne Erlaubnis ändern?
Kaum etwas. Wer ein Baudenkmal verändern oder beseitigen will, braucht nach den Denkmalschutzgesetzen eine Erlaubnis, oft auch für Arbeiten im Inneren und in manchen Ländern für eine neue Nutzung.
Das bayerische Gesetz zeigt, wie weit die Pflicht reicht. Eine Erlaubnis braucht, wer ein Baudenkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, wer geschützte Ausstattungsstücke entfernt und wer in der Nähe Anlagen errichtet, die sich auf Bestand oder Erscheinungsbild des Denkmals auswirken können (Art. 6 BayDSchG). In Nordrhein-Westfalen braucht auch eine Änderung der bisherigen Nutzung eine Erlaubnis. Ausgenommen sind dort nur Instandsetzungen an Teilen, die für den Denkmalwert ohne Bedeutung sind (§ 9 DSchG NRW).
Für Sie heißt das: Neue Fenster, ein neues Dach, eine Dämmung, eine Solaranlage oder ein anderer Grundriss gehen in aller Regel über den Tisch der Denkmalbehörde. Planen Sie deshalb Zeit für die Abstimmung ein, bevor Handwerker anfangen. Die Schritte einer Sanierung sehen so aus:
- Denkmalbehörde ansprechenKlären Sie früh, was geschützt ist und welche Maßnahmen die Behörde mitträgt.
- Planung mit FachleutenEin Architekt mit Erfahrung im Denkmal plant die Sanierung und stimmt sie mit der Behörde ab.
- Förderung beantragenZuschüsse und Förderkredite beantragen Sie vor Beginn der Arbeiten.
- Genehmigungen abwartenBeginnen Sie erst, wenn Erlaubnis und gegebenenfalls Baugenehmigung schriftlich vorliegen.
- Rechnungen sammelnFür die Steuer brauchen Sie alle Rechnungen, geordnet nach Maßnahmen.
- Bescheinigung beantragenNach dem Abschluss bestätigt die zuständige Stelle, welche Kosten begünstigt sind.
3Muss ich ein Denkmal instand halten, auch wenn es verfallen ist?
Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Die Pflicht trifft den Eigentümer, ab dem Zuschlag also Sie, auch wenn der Vorbesitzer das Haus verfallen ließ.
Die Denkmalschutzgesetze verpflichten Eigentümer, ihre Denkmäler zu erhalten. In Bayern müssen sie ihre Baudenkmäler instand halten, instand setzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist (Art. 4 BayDSchG). Mit dem Zuschlag werden Sie Eigentümer (§ 90 ZVG) und übernehmen das Haus in dem Zustand, in dem es ist. Eine Gewährleistung für Mängel gibt es in der Zwangsversteigerung nicht (§ 56 ZVG).
Ein Abriss ist bei einem Denkmal die Ausnahme. Er braucht immer eine Erlaubnis der Denkmalbehörde. Planen Sie deshalb nie damit, das alte Haus durch einen Neubau zu ersetzen, auch wenn der Zustand schlecht ist.
Die Erhaltungspflicht trifft den jeweiligen Eigentümer. Hat der Vorbesitzer das Denkmal verfallen lassen oder ohne Erlaubnis umgebaut, können Anordnungen der Behörde deshalb Sie treffen, soweit sie zumutbar sind. Fragen Sie vor dem Termin nach offenen Verfahren.
4Welche Steuervorteile bringt ein Denkmal?
Sanierungskosten nach dem Erwerb schreiben Sie erhöht ab: als Vermieter 100 % in zwölf Jahren (§ 7i EStG), bei eigener Nutzung 90 % in zehn Jahren (§ 10f EStG).
Begünstigt sind Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Vermieten Sie, setzen Sie im Jahr der Fertigstellung und in den sieben Folgejahren jeweils bis zu 9 % ab, in den vier Jahren danach jeweils bis zu 7 % (§ 7i Abs. 1 EStG). Wohnen Sie selbst im Haus, ziehen Sie im Jahr des Abschlusses und in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben ab (§ 10f EStG). Das geht nur für ein Gebäude, bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, für zwei. Erhaltungsaufwand an einem vermieteten Denkmal können Sie außerdem auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 11b EStG). Das ist der Stand September 2026.
Drei Bedingungen entscheiden. Sie stimmen die Maßnahmen mit der Denkmalbehörde ab, bevor Sie beginnen. Sie legen dem Finanzamt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vor (§ 7i Abs. 2 EStG). Und begünstigt ist nur, was nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt ist.
| Begünstigte Kosten laut Bescheinigung, ohne Zuschüsse | 200.000 € |
| Vermietung: Jahr 1 bis 8, je 9 % | 18.000 € im Jahr |
| Vermietung: Jahr 9 bis 12, je 7 % | 14.000 € im Jahr |
| Eigene Nutzung: Jahr 1 bis 10, je 9 % | 18.000 € im Jahr |
| Eigene Nutzung: zusammen in 10 Jahren | 180.000 € |
| Vermietung: zusammen in 12 Jahren | 200.000 € |
„Den Kaufpreis für ein Denkmal kann ich mit 9 % im Jahr abschreiben.“
Richtig ist: Die erhöhte Abschreibung gilt für Baumaßnahmen, nicht für die alte Substanz. Was Sie für das Gebäude bezahlen, schreiben Sie als Vermieter normal ab: 2 % im Jahr, bei Fertigstellung vor 1925 2,5 % (§ 7 Abs. 4 EStG). Bei eigener Nutzung wird der Kaufpreis gar nicht abgeschrieben.
Lassen Sie einen Steuerberater durchrechnen, was die Abschreibung bei Ihrem Einkommen tatsächlich spart. Sie ersetzt kein vernünftiges Gebot: Wer wegen der Steuer zu hoch bietet, zahlt die Differenz trotzdem.
5Gelten Energieausweis und Dämmpflichten auch für Baudenkmäler?
Nur eingeschränkt. Für ein Baudenkmal brauchen Sie beim Verkauf oder Vermieten keinen Energieausweis, und von den Anforderungen des Energierechts darf abgewichen werden, wenn sie die Substanz beeinträchtigen.
Das frühere Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ausnahmen für Denkmäler sind geblieben. Die Pflicht, beim Verkauf oder bei der Vermietung einen Energieausweis vorzulegen, gilt für Baudenkmäler nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). In der Zwangsversteigerung gibt es diese Pflicht ohnehin nicht, weil der Zuschlag kein Verkauf ist.
Von den übrigen Anforderungen des Gesetzes, etwa an die Dämmung, darf abgewichen werden, soweit ihre Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG). Was das für Ihr Haus heißt, klären Sie mit Denkmalbehörde und Energieberater. Welche Pflichten sonst nach dem Zuschlag gelten, steht im Ratgeber Heizung und Energieausweis nach dem Zuschlag.
6Welche Förderung gibt es für die Sanierung eines Denkmals?
Die KfW fördert die energetische Sanierung mit einer eigenen Stufe „Effizienzhaus Denkmal“. Dazu kommen Programme der Länder. Beantragen Sie alles vor Beginn der Arbeiten.
Im Förderkredit für Wohngebäude (KfW 261) gibt es für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz eine eigene Stufe, das „Effizienzhaus Denkmal“. Sie brauchen dafür einen Energieeffizienz-Experten, der die Sanierung plant und begleitet. Die aktuellen Konditionen stehen im Merkblatt der KfW, Stand September 2026. Einen Überblick gibt der Ratgeber KfW-Förderung beim Ersteigern.
Daneben fördern die Länder die Denkmalpflege mit eigenen Programmen. Fragen Sie bei der Denkmalbehörde, welche Zuschüsse es für Ihr Haus gibt. Ein Zuschuss hat einen Haken: Was er deckt, können Sie nicht zusätzlich abschreiben (§ 7i Abs. 1 EStG). Rechnen Sie beides zusammen, bevor Sie sich entscheiden.
Einen kleinen Vorteil gibt es bei der Grundsteuer. In den Ländern, die das Bundesmodell anwenden, sinkt die Steuermesszahl für Baudenkmäler um 10 % (§ 15 Abs. 5 GrStG). Länder mit eigenem Grundsteuergesetz regeln das selbst.
7Wie viel sollte ich für ein Denkmal bieten?
Rechnen Sie vom Budget rückwärts: Denkmalgerechte Sanierung, Planung und Wartezeit auf Genehmigungen kommen vom Budget weg. Steuervorteile sind ein Plus, kein Grund für ein höheres Gebot.
Der Verkehrswert richtet sich auch nach den rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks (§ 194 BauGB), dazu gehört der Denkmalschutz. Lesen Sie im Gutachten nach, wie der Sachverständige ihn bewertet hat und ob er das Haus von innen gesehen hat. Ohne Innenbesichtigung kennen Sie Feuchtigkeit, Holzschädlinge oder Schäden an Balken nicht, und im Denkmal ist deren Beseitigung besonders aufwendig.
Eine denkmalgerechte Sanierung dauert meist länger als eine gewöhnliche, weil Material, Handwerk und Planung zum Bestand passen müssen. Holen Sie vor dem Termin die Einschätzung eines Architekten mit Denkmalerfahrung ein und ziehen Sie eine Reserve ab. Wie Sie Ihr höchstes Gebot berechnen, zeigt der Ratgeber Bietlimit berechnen, die Kosten einzelner Arbeiten der Ratgeber Sanierungskosten schätzen.
| Wert | Bedeutung | Vorschrift |
|---|---|---|
| 9 % | jährlich absetzbar in den ersten acht Jahren bei Vermietung | § 7i EStG |
| 7 % | jährlich absetzbar in den Jahren neun bis zwölf | § 7i EStG |
| 9 % | jährlich absetzbar über zehn Jahre bei eigener Nutzung | § 10f EStG |
| 2 bis 5 Jahre | Verteilung von Erhaltungsaufwand beim vermieteten Denkmal | § 11b EStG |
| 10 % | niedrigere Steuermesszahl bei der Grundsteuer im Bundesmodell | § 15 GrStG |
Häufige Fragen
Darf ich ein denkmalgeschütztes Haus abreißen?
Nur mit Erlaubnis der Denkmalbehörde. Die Denkmalschutzgesetze verpflichten Eigentümer, ihre Denkmäler zu erhalten, soweit das zumutbar ist. Ein Abriss ist deshalb die Ausnahme. Planen Sie nie mit einem Neubau an Stelle des Denkmals.
Brauche ich beim Ersteigern eines Denkmals einen Energieausweis?
Nein. In der Zwangsversteigerung gibt es keine Pflicht zum Energieausweis, weil der Zuschlag kein Verkauf ist. Auch beim späteren Verkauf oder bei der Vermietung eines Baudenkmals ist keiner nötig (§ 79 Abs. 4 GModG, früher Gebäudeenergiegesetz).
Gilt die Denkmal-AfA auch für den Kaufpreis?
Nein. Begünstigt sind Kosten für Baumaßnahmen, die Sie nach dem Erwerb in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchführen. Den Kaufpreis für das Gebäude schreiben Vermieter normal mit 2 % oder 2,5 % im Jahr ab (§ 7 Abs. 4 EStG).
Welche Bescheinigung brauche ich für die Denkmal-AfA?
Eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Sie bestätigt, dass die Maßnahmen begünstigt und erforderlich waren, und nennt erhaltene Zuschüsse (§ 7i Abs. 2 EStG). Sie bekommen sie nur, wenn Sie die Arbeiten vorher mit der Behörde abgestimmt haben.
Kann ich auf einem Denkmal eine Solaranlage bauen?
In aller Regel nur mit Erlaubnis der Denkmalbehörde. Ob sie zustimmt, hängt vom Landesrecht und vom Einzelfall ab. Fragen Sie vor dem Gebot, was die Behörde mitträgt, wenn die Anlage für Sie wichtig ist.
Wer sagt mir, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
Die untere Denkmalschutzbehörde, meist bei der Stadt oder beim Landkreis. Sie kennt auch den Umfang des Schutzes. Die Denkmalliste allein reicht nicht immer, denn in manchen Ländern ist ein Denkmal auch ohne Eintragung geschützt.
Zahle ich für ein Denkmal weniger Grundsteuer?
In den Ländern mit dem Bundesmodell sinkt die Steuermesszahl für Baudenkmäler um 10 % (§ 15 Abs. 5 GrStG). Länder mit eigenem Grundsteuergesetz regeln das selbst; fragen Sie im Zweifel beim Finanzamt nach.
Quellen: Art. 2, 4 und 6 BayDSchG (Denkmalliste, Erhaltungspflicht, Erlaubnispflicht; Beispiel Bayern) · §§ 4, 5 und 9 DSchG NRW (vorläufiger Schutz, Schutz mit Eintragung, Erlaubnispflicht; Beispiel Nordrhein-Westfalen) · § 7i EStG (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Bescheinigung) · § 10f EStG (Abzug bei eigener Nutzung) · § 11b EStG (Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen) · § 7 Abs. 4 EStG (Abschreibung von Gebäuden) · § 79 Abs. 4 GModG (kein Energieausweis für Baudenkmäler) · § 105 GModG (Abweichen bei Baudenkmälern) · § 15 Abs. 5 GrStG (Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler) · § 194 BauGB (Verkehrswert) · § 56 ZVG (keine Gewährleistung) · § 90 ZVG (Eigentum mit dem Zuschlag) · KfW, Wohngebäude Kredit 261, Effizienzhaus Denkmal, Stand September 2026
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
