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Für Eigentümer12 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

Zwangsversteigerung durch Finanzamt oder Gemeinde: Ablauf, Rang und Auswege

Wie Finanzamt und Gemeinde ohne Gerichtsurteil versteigern lassen, warum die Grundsteuer der Grundschuld vorgeht, was eine Sicherungshypothek bewirkt, was das für Bieter heißt und welche Wege Eigentümern bleiben: Einspruch, Stundung, Raten und Erlass.

Versteigerung durch Finanzamt oder Gemeinde
Kurz gesagt

Finanzamt und Gemeinde brauchen für eine Zwangsversteigerung kein Urteil: Ihre Vollstreckungsbehörde stellt den Antrag beim Amtsgericht selbst (§ 322 AO, bei der Gemeinde nach Landesrecht). Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und steht mit den laufenden Beträgen und zwei Jahren Rückstand in Rangklasse 3, vor den Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG).

kein UrteilFinanzamt und Gemeinde vollstrecken aus dem Bescheid
Rang 3Grundsteuer geht der Grundschuld der Bank vor
2 JahreGrundsteuerrückstände mit Vorrang, dazu die laufenden
mehr als 750 €Schuld nötig für eine Sicherungshypothek des Finanzamts
Inhalt
  1. Darf das Finanzamt ohne Gerichtsurteil versteigern lassen?
  2. Wie vollstreckt die Gemeinde wegen Grundsteuer?
  3. Warum steht die Grundsteuer vor der Grundschuld der Bank?
  4. Was bewirkt eine Sicherungshypothek des Finanzamts?
  5. Was bedeutet es für Bieter, wenn die Gemeinde versteigern lässt?
  6. Welche Rechtsmittel haben Eigentümer?
  7. Wie lässt sich die Versteigerung noch abwenden?
  8. Häufige Fragen

1Darf das Finanzamt ohne Gerichtsurteil versteigern lassen?

Ja. Das Finanzamt vollstreckt seine Bescheide selbst und stellt den Antrag beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde. Ein Urteil braucht es nicht (§ 249 und § 322 AO).

Ein privater Gläubiger braucht erst einen Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, bevor er vollstrecken darf. Das Finanzamt nicht: Sein Steuerbescheid ist selbst die Grundlage der Vollstreckung, und die Finanzämter sind zugleich Vollstreckungsbehörden (§ 249 Abs. 1 AO). Für die Versteigerung gelten dann dieselben Regeln wie bei jedem Gläubiger: die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und das ZVG (§ 322 Abs. 1 AO).

  1. Bescheid und FälligkeitDie Steuer ist festgesetzt und fällig. Ein Einspruch ändert daran nichts, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 361 AO).
  2. Leistungsgebot und WochenfristDie Aufforderung zur Zahlung steht meist schon im Bescheid. Die Vollstreckung beginnt frühestens eine Woche danach (§ 254 Abs. 1 AO).
  3. MahnungIn der Regel mahnt das Finanzamt vorher mit einer Zahlungsfrist von einer Woche (§ 259 AO).
  4. Pfändung und SicherungshypothekVorrang hat das bewegliche Vermögen, etwa Konten. Eine Sicherungshypothek für mehr als 750 € darf das Finanzamt schon in dieser Phase eintragen lassen.
  5. Antrag auf VersteigerungReicht das bewegliche Vermögen nicht, beantragt die Vollstreckungsstelle die Versteigerung beim Amtsgericht (§ 322 Abs. 4 AO). Sie bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen; Gericht und Grundbuchamt prüfen das nicht nach (§ 322 Abs. 3 AO).
  6. Verfahren nach dem ZVGAb dann läuft alles wie bei jedem anderen Gläubiger: Beschlagnahme, Gutachten, Termin, Zuschlag und Verteilung des Erlöses.
GläubigerGrundlage der VollstreckungWer den Antrag stellt
Bank oder PrivatpersonUrteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde, zugestellt und wenn nötig mit KlauselDer Gläubiger selbst oder sein Anwalt
FinanzamtSteuerbescheid und Leistungsgebot (§ 249, § 254 AO)Die Vollstreckungsstelle des Finanzamts (§ 322 Abs. 3 AO)
GemeindeAbgabenbescheid, etwa über die GrundsteuerDie Vollstreckungsbehörde der Gemeinde nach Landesrecht

2Wie vollstreckt die Gemeinde wegen Grundsteuer?

Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ihres Landes, ebenfalls ohne Urteil. Ihre Vollstreckungsbehörde beantragt die Versteigerung beim Amtsgericht; das Verfahren selbst läuft nach dem ZVG.

Die Grundsteuer verwalten meist die Gemeinden. Für sie gelten viele Regeln der Abgabenordnung, etwa zu Stundung, Erlass und Säumniszuschlägen (§ 1 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung regelt dagegen das Land. Die Regeln ähneln oft denen für das Finanzamt: In Nordrhein-Westfalen etwa erfolgt die Vollstreckung in Grundstücke nach den Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung, die Vollstreckungsbehörde stellt die Anträge, und die Versteigerung soll sie erst beantragen, wenn das bewegliche Vermögen nicht reicht (§ 51 VwVG NRW).

Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 GrStG). Wegen einer solchen Steuer muss der Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück dulden (§ 77 Abs. 2 AO). Eine Sicherungshypothek braucht die Gemeinde dafür nicht, ihr Vorrang folgt direkt aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 2 BauGB). Ob auch Gebühren, etwa für Abwasser oder Müll, als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, richtet sich nach dem Landesrecht.

3Warum steht die Grundsteuer vor der Grundschuld der Bank?

Weil sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Laufende Grundsteuer und Rückstände aus zwei Jahren stehen in Rangklasse 3, vor den Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG).

In welcher Reihenfolge die Gläubiger aus dem Erlös bezahlt werden, steht in § 10 ZVG. Nach den Verfahrenskosten und den Rangklassen 1 und 2, zu denen bei Eigentumswohnungen das Hausgeld gehört, kommen in Rangklasse 3 die öffentlichen Lasten des Grundstücks. Für wiederkehrende Leistungen wie die Grundsteuer gilt der Vorrang für die laufenden Beträge und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren, für einmalige wie den Erschließungsbeitrag für Rückstände aus den letzten vier Jahren. Untereinander haben öffentliche Lasten den gleichen Rang.

Laufend ist die letzte Rate, die vor der Beschlagnahme fällig wurde, und jede spätere (§ 13 Abs. 1 ZVG). Ältere Rückstände verlieren den Vorrang und rücken in Rangklasse 7, hinter alle Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG); betreibt die Gemeinde ihretwegen selbst das Verfahren, stehen sie in Rangklasse 5.

ForderungRangklasseVorschrift
Grundsteuer, laufend und Rückstände aus zwei Jahren3§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, § 12 GrStG
Erschließungsbeitrag, Rückstände aus vier Jahren3§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, § 134 Abs. 2 BauGB
Steuerschuld mit Sicherungshypothek im Grundbuch4, hinter den älteren Eintragungen§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, § 866 ZPO
Steuerschuld ohne Hypothek, wenn das Finanzamt betreibt5§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG
Ältere Rückstände der Grundsteuer7§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG
Häufiger Irrtum

„Das Finanzamt kommt bei einer Zwangsversteigerung immer zuerst dran.“

Richtig ist: Einen Vorrang haben nur die öffentlichen Lasten des Grundstücks, vor allem die Grundsteuer (Rangklasse 3). Einkommen- oder Umsatzsteuer sind persönliche Schulden. Für sie steht das Finanzamt hinter den Banken: mit einer Sicherungshypothek in Rangklasse 4 hinter den älteren Eintragungen, ohne sie nur als betreibender Gläubiger in Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 ZVG).

4Was bewirkt eine Sicherungshypothek des Finanzamts?

Sie sichert Steuerschulden über 750 € im Grundbuch, ohne Urteil. Damit hat das Finanzamt einen Platz in Rangklasse 4 und kann später aus ihr versteigern lassen.

Die Sicherungshypothek ist eine der drei Arten, in ein Grundstück zu vollstrecken, neben Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 1 ZPO). Sie darf nur für mehr als 750 € eingetragen werden; Zinsen als Nebenforderung zählen dabei nicht mit (§ 866 Abs. 3 ZPO). Diese Vorschriften gelten auch für das Finanzamt (§ 322 Abs. 1 AO). Das Grundbuchamt trägt die Hypothek auf dessen Antrag ein, ohne die Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen (§ 322 Abs. 3 AO).

Für Sie als Eigentümer hat die Hypothek zwei Folgen. Wer verkaufen oder neu beleihen will, braucht ihre Löschung, also in der Regel die Zahlung. Und aus der Hypothek kann das Finanzamt später die Versteigerung beantragen. Sie steht allerdings hinter allen Rechten, die vor ihr eingetragen wurden, meist also hinter den Grundschulden der Bank. Mehr dazu im Ratgeber Zwangssicherungshypothek.

5Was bedeutet es für Bieter, wenn die Gemeinde versteigern lässt?

Betreibt die Gemeinde wegen Grundsteuer aus Rangklasse 3, stehen die Grundschulden nicht im geringsten Gebot. Sie erlöschen mit dem Zuschlag, das geringste Gebot ist entsprechend niedrig.

Das geringste Gebot deckt die Verfahrenskosten und die Rechte, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen (§ 44 Abs. 1 ZVG). Vor der Grundsteuer stehen nur die wenigen Ansprüche der Rangklassen 1, 1a und 2, bei Wohnungen etwa das Hausgeld. Grundschulden und Hypotheken stehen dahinter; sie bleiben deshalb nicht bestehen, sondern erlöschen mit dem Zuschlag (§ 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG). Auch Rechte aus Abteilung II wie ein Wohnungsrecht erlöschen in der Regel; Ausnahmen nennt das Gericht im Termin. Die Banken werden nur noch aus dem Erlös bezahlt, soweit er reicht.

Wer betreibtWas im geringsten Gebot stehtGrundschuld der Bank
Gemeinde wegen Grundsteuer, Rangklasse 3Verfahrenskosten und Ansprüche der Rangklassen davor, etwa HausgeldErlischt, die Bank wird aus dem Erlös bedient
Bank aus ihrer Grundschuld, Rangklasse 4Kosten, Rangklassen 1 bis 3 und ältere Rechte im GrundbuchIhre eigene erlischt, ältere bleiben bestehen
Finanzamt aus einer nachrangigen SicherungshypothekKosten, Rangklassen 1 bis 3 und alle vorgehenden RechteBleibt bestehen, Sie übernehmen sie zusätzlich

Billig wird das Objekt dadurch nicht von selbst. Im ersten Termin gelten die Wertgrenzen: Unter 50 % des Verkehrswerts versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen (§ 85a ZVG), unter 70 % kann ein Berechtigter die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Ab dem Zuschlag tragen Sie die Grundsteuer selbst (§ 56 ZVG); die angemeldeten Rückstände bis dahin werden nach ihrem Rang aus dem Erlös bezahlt. Wie geringstes Gebot und Wertgrenzen zusammenwirken, zeigt der Ratgeber Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung.

Das geringste Gebot kann sich bis zum Termin ändern

Zahlt der Eigentümer die Grundsteuer, nimmt die Gemeinde ihren Antrag zurück. Betreibt dann nur noch die Bank oder das Finanzamt aus dem Grundbuch, bleiben vorgehende Grundschulden bestehen und kommen zu Ihrem Bargebot hinzu. Die Bank darf die Gemeinde auch auszahlen (§ 268 BGB). Und ein Gläubiger mit besserem Rang bestimmt das geringste Gebot nur, wenn sein Beschluss dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt war (§ 44 Abs. 2 ZVG). Fragen Sie kurz vor dem Termin bei der Geschäftsstelle nach.

6Welche Rechtsmittel haben Eigentümer?

Gegen den Steuerbescheid und gegen die Vollstreckungsmaßnahme selbst hilft der Einspruch beim Finanzamt, binnen eines Monats. Er stoppt die Vollstreckung nur, wenn die Vollziehung ausgesetzt wird (§ 361 AO).

Einwände gegen die Steuer selbst gehören nicht vor das Versteigerungsgericht. Es prüft nicht, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen; das bestätigt die Behörde selbst (§ 322 Abs. 3 AO). Den Steuerbescheid greifen Sie mit dem Einspruch an, den Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen (§ 347, § 355 AO). Der Einspruch allein hemmt die Vollstreckung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Stoppen lässt sie sich erst, wenn das Finanzamt die Vollziehung aussetzt. Das soll es auf Antrag tun, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO).

Auch den Versteigerungsantrag können Sie mit dem Einspruch angreifen, etwa wenn das Finanzamt nicht geprüft hat, ob die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen genügt hätte (§ 322 Abs. 4 AO). Im Versteigerungsverfahren gelten außerdem die Schutzvorschriften des ZVG, etwa der Antrag auf einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate (§ 30a ZVG), zu stellen binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Belehrung (§ 30b ZVG). Bei Bescheiden der Gemeinde richten sich die Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsrecht; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

7Wie lässt sich die Versteigerung noch abwenden?

Durch Zahlung, eine Stundung, einen Vollstreckungsaufschub mit Raten oder in Härtefällen einen Erlass. Sprechen Sie früh mit der Vollstreckungsstelle; nach der Zahlung entfällt der Grund für die Versteigerung.

WegWas er bewirktVoraussetzungVorschrift
StundungDie Fälligkeit wird hinausgeschoben, keine Säumniszuschläge, dafür 0,5 % Zinsen je vollem MonatErhebliche Härte, Anspruch nicht gefährdet, in der Regel gegen Sicherheit§ 222, § 234, § 238 AO
VollstreckungsaufschubDie Behörde stellt die Vollstreckung einstweilen ein, etwa gegen Raten; Säumniszuschläge laufen weiterVollstreckung im Einzelfall unbillig§ 258 AO
ErlassDie Schuld entfällt ganz oder teilweiseEinziehung nach Lage des Falls unbillig§ 227 AO
Aussetzung der VollziehungDie Vollstreckung ruht bis zur Entscheidung über den EinspruchErnstliche Zweifel oder unbillige Härte§ 361 AO
Was Warten kostet: Beispiel mit 10.000 € Steuerschuld (Stand September 2026)
Säumniszuschlag, 1 % je angefangenem Monat (§ 240 AO)100 € im Monat
Nach zwölf Monaten Säumnis1.200 €
Stundungszinsen stattdessen, 0,5 % je vollem Monat50 € im Monat
Nach zwölf Monaten Stundung600 €
Unterschied nach einem Jahr600 €

Stundung, Erlass und Säumniszuschläge gelten auch für die Grundsteuer, denn diese Regeln der Abgabenordnung wendet auch die Gemeinde an (§ 1 Abs. 2 AO). Einen eigenen Erlass kennt das Grundsteuergesetz (Stand September 2026): Ist bei einem bebauten Grundstück der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert, etwa durch Leerstand, und hat der Steuerschuldner das nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer zu 25 % erlassen, bei vollständigem Ausfall zu 50 %. Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen (§ 34, § 35 GrStG).

Zahlen Sie die Schuld samt Kosten, entfällt der Grund für die Versteigerung. Nimmt die Behörde ihren Antrag zurück, wird das Verfahren aufgehoben, wenn niemand sonst es betreibt (§ 29 ZVG). Kommt eine Ratenvereinbarung zustande, kann sie die einstweilige Einstellung bewilligen (§ 30 ZVG). Reicht das alles nicht, prüfen Sie mit einer Schuldnerberatung oder einem Steuerberater, ob ein Verkauf vor dem Termin mehr bringt; siehe Zwangsversteigerung abwenden und Hilfe bei drohender Zwangsversteigerung.

Tipp aus der Praxis

Melden Sie sich bei der Vollstreckungsstelle, bevor der Versteigerungstermin bestimmt ist. Ein konkreter Ratenplan mit einer ersten Zahlung zeigt mehr guten Willen als eine bloße Bitte um Aufschub. Lassen Sie sich jede Vereinbarung schriftlich bestätigen.

Häufige Fragen

Darf das Finanzamt mein Haus ohne Gerichtsurteil versteigern lassen?

Ja. Das Finanzamt vollstreckt seine Steuerbescheide selbst (§ 249 AO) und beantragt die Versteigerung als Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht. Das Gericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht nach (§ 322 Abs. 3 AO). Beantragen soll das Finanzamt die Versteigerung aber erst, wenn Pfändungen in das bewegliche Vermögen nicht reichen (§ 322 Abs. 4 AO).

Ab welchem Betrag darf das Finanzamt eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen?

Ab einer Schuld von mehr als 750 €; Zinsen, die als Nebenforderung verlangt werden, zählen dabei nicht mit (§ 866 Abs. 3 ZPO). Die Vorschrift gilt über § 322 Abs. 1 AO auch für das Finanzamt.

Kann die Gemeinde wegen Grundsteuerschulden die Zwangsversteigerung beantragen?

Ja. Die Gemeinde vollstreckt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ihres Landes und braucht dafür kein Urteil. Weil die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG), stehen die laufenden Beträge und die Rückstände aus zwei Jahren in Rangklasse 3, vor den Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG).

Erlöschen die Grundschulden, wenn die Gemeinde die Versteigerung betreibt?

Ja, wenn die Gemeinde aus Rangklasse 3 die bestrangig betreibende Gläubigerin ist. Dann stehen im geringsten Gebot nur die Verfahrenskosten und die wenigen Ansprüche davor, etwa Hausgeld; die Grundschulden erlöschen mit dem Zuschlag und werden aus dem Erlös bedient, soweit er reicht (§ 44, § 52, § 91 ZVG).

Muss ich als Ersteher alte Grundsteuer des Vorbesitzers zahlen?

Persönlich schulden Sie sie nicht. Die Gemeinde meldet ihre Rückstände im Verfahren an und wird in Rangklasse 3 aus dem Erlös bezahlt. Ab dem Zuschlag tragen Sie die Grundsteuer selbst (§ 56 ZVG).

Stoppt ein Einspruch gegen den Steuerbescheid die Zwangsversteigerung?

Nein. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Sie müssen zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Finanzamt soll sie gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO).

Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Vollstreckungsaufschub?

Die Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus; Säumniszuschläge entstehen dann nicht, dafür Stundungszinsen von 0,5 % je Monat (§ 222, § 234, § 238 AO). Beim Vollstreckungsaufschub verzichtet die Behörde nur vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen (§ 258 AO); die Säumniszuschläge von 1 % je Monat laufen weiter.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: § 249 AO (Vollstreckungsbehörden) · § 254 AO (Leistungsgebot und Wochenfrist) · § 259 AO (Mahnung) · § 322 AO (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen) · § 1 AO (Anwendung der Abgabenordnung auf die Realsteuern der Gemeinden) · § 77 AO (Duldungspflicht bei öffentlichen Lasten) · § 222 AO (Stundung) · § 227 AO (Erlass) · § 234 AO (Stundungszinsen) · § 238 AO (Höhe der Zinsen) · § 240 AO (Säumniszuschläge) · § 258 AO (Vollstreckungsaufschub) · § 347 AO (Einspruch) · § 355 AO (Einspruchsfrist) · § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) · § 10 ZVG (Rangklassen, öffentliche Lasten in Rangklasse 3) · § 13 ZVG (laufende Beträge und Rückstände) · § 29 ZVG (Aufhebung nach Rücknahme) · § 30 ZVG (Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers) · § 30a ZVG (Einstellung auf Antrag des Schuldners) · § 30b ZVG (Notfrist für den Einstellungsantrag) · § 44 ZVG (geringstes Gebot) · § 52 ZVG (bestehen bleibende Rechte) · § 56 ZVG (Lasten ab dem Zuschlag) · § 74a ZVG (Wertgrenze von 7/10) · § 85a ZVG (Wertgrenze von 5/10) · § 91 ZVG (Erlöschen von Rechten) · § 866 ZPO (Sicherungshypothek, Mindestbetrag über 750 €) · § 12 GrStG (Grundsteuer als öffentliche Last) · § 34 GrStG (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung) · § 35 GrStG (Antrag bis 31. März) · § 134 BauGB (Erschließungsbeitrag als öffentliche Last) · § 268 BGB (Ablösungsrecht des Dritten) · Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, § 51 (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen),

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.