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Für Eigentümer10 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

Hilfe bei drohender Zwangsversteigerung: seriöse Stellen, unseriöse Retter

Wenn die Zwangsversteigerung droht, zählt jede Woche. Welche Stellen seriös helfen, was Schuldnerberatung, Beratungshilfe und Anwalt kosten, wie Sie mit der Bank reden und woran Sie unseriöse Angebote und riskante Rückmietverträge erkennen.

Hilfe bei drohender Zwangsversteigerung
Kurz gesagt

Seriöse Hilfe bieten anerkannte Schuldnerberatungen von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen, oft ohne Kosten, und Anwälte: Die Erstberatung kostet Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 190 € plus Umsatzsteuer (§ 34 RVG). Bei geringem Einkommen zahlt die Beratungshilfe, Ihr Eigenanteil beträgt höchstens 15 €. Vorkasse für Kredite oder Rettungsversprechen ist ein Warnzeichen.

2 WochenFrist für den Einstellungsantrag nach der Belehrung
15 €Eigenanteil bei Beratungshilfe, kann erlassen werden
190 €höchstens für die erste Anwaltsberatung ohne Vereinbarung
bis 6 MonateEinstellung auf Ihren Antrag (§ 30a ZVG)
Inhalt
  1. Wer hilft, wenn die Zwangsversteigerung droht?
  2. Was macht eine Schuldnerberatung, und was kostet sie?
  3. Wann bekomme ich Beratungshilfe für einen Anwalt?
  4. Was kostet ein Anwalt bei drohender Zwangsversteigerung?
  5. Wie spreche ich mit der Bank über meine Raten?
  6. Woran erkenne ich unseriöse Retter?
  7. Worauf muss ich bei Verkauf und Rückmietung achten?
  8. Was sollte ich jetzt als Nächstes tun?
  9. Häufige Fragen

1Wer hilft, wenn die Zwangsversteigerung droht?

Anerkannte Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen und Anwälte. Bei geringem Einkommen zahlt die Beratungshilfe den Anwalt bis auf höchstens 15 €. Sprechen Sie außerdem früh mit Ihrer Bank.

Rechtlichen Rat dürfen außer Anwälten auch nach Landesrecht anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege geben, jeweils in ihrem Aufgabenbereich (§ 8 RDG). Welche Stelle für Sie passt, hängt davon ab, wie weit das Verfahren ist und was Sie brauchen: einen Überblick über alle Schulden, einen Antrag beim Gericht oder eine Verhandlung mit der Bank.

StelleWas sie für Sie tun kannKosten
Anerkannte Schuldnerberatung bei Kommune, Wohlfahrtsverband oder VerbraucherzentraleÜberblick über die Schulden, Verhandlung mit Gläubigern, Bescheinigung für die Privatinsolvenzoft ohne Kosten, vorher fragen
RechtsanwaltAnträge im Versteigerungsverfahren, Prüfung von Kündigung und Forderung, Verhandlung mit der BankErstberatung für Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 190 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 RVG)
Beratungshilfe über das AmtsgerichtBerechtigungsschein für einen Anwalt, wenn Ihr Einkommen nicht reichthöchstens 15 € Eigenanteil, kann erlassen werden
Ihre BankStundung, Ratenplan, Einstellungsbewilligung, Zustimmung zu einem VerkaufVerhandlungssache
Jobcenter oder SozialamtÜbernahme von Schulden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 SGB II, § 36 SGB XII)bei Leistungsbezug, im Jobcenter in der Regel als Darlehen

2Was macht eine Schuldnerberatung, und was kostet sie?

Sie ordnet Ihre Schulden, verhandelt mit Gläubigern und stellt die Bescheinigung für die Privatinsolvenz aus. Bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen ist sie oft ohne Kosten.

Eine Schuldnerberatung verschafft Ihnen zuerst einen Überblick: Welche Forderungen gibt es, welche sind berechtigt, was bleibt vom Einkommen zum Leben? Danach verhandelt sie mit den Gläubigern, etwa über Raten oder einen Vergleich. Scheitert eine Einigung, stellt eine geeignete Stelle die Bescheinigung aus, die Sie für den Antrag auf Privatinsolvenz brauchen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Welche Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Länder.

Anerkannte Beratungsstellen bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen haben nach der Verbraucherzentrale oft lange Wartelisten. Melden Sie sich deshalb sofort, nicht erst, wenn der Termin feststeht, und sagen Sie gleich beim ersten Kontakt, dass eine Zwangsversteigerung läuft und Fristen laufen. Fragen Sie im ersten Gespräch nach den Kosten; eine gute Beratung kann sie Ihnen immer nennen.

Tipp: Unterlagen gleich mitbringen

Bringen Sie alle Schreiben des Gerichts, den Kreditvertrag, die Kündigung der Bank, Kontoauszüge der letzten Monate und Ihre Einkommensnachweise mit. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller sieht die Beratung, welche Wege offen sind.

3Wann bekomme ich Beratungshilfe für einen Anwalt?

Wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und keine andere zumutbare Hilfe haben (§ 1 BerHG). Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus, Sie zahlen höchstens 15 €.

Beratungshilfe gibt es für Rat und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, etwa um Ihre Möglichkeiten zu klären und mit der Bank zu verhandeln. Bedürftig ist, wer Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu den Kosten bekäme (§ 1 Abs. 2 BerHG). Den Antrag stellen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle (§ 4 BerHG). Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson Ihrer Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG).

Eilt es, können Sie auch direkt zu einem Anwalt gehen und den Antrag nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Der Anwalt wird aus der Landeskasse bezahlt. Sie selbst schulden nur die Beratungshilfegebühr von 15 €, und die kann er Ihnen erlassen (§ 44 RVG, Nr. 2500 VV RVG).

4Was kostet ein Anwalt bei drohender Zwangsversteigerung?

Das hängt vom Auftrag ab. Für ein erstes Beratungsgespräch darf ein Anwalt von Verbrauchern ohne Gebührenvereinbarung höchstens 190 € verlangen, dazu Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 RVG).

Für eine weitergehende Beratung liegt die Grenze ohne Vereinbarung bei 250 €. Vertritt Sie der Anwalt gegenüber der Bank oder im Verfahren, richten sich die Gebühren nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung. Fragen Sie vor dem Auftrag, was auf Sie zukommt, und lassen Sie sich die Absprache schriftlich geben. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vorab, ob sie den Fall deckt.

Ein Anwalt lohnt sich vor allem, wenn Fristen laufen oder Anträge zu stellen sind: der Antrag auf einstweilige Einstellung für höchstens sechs Monate (§ 30a ZVG), ein Antrag auf Vollstreckungsschutz in einem Härtefall oder Einwände gegen die Forderung selbst. Welche Anträge es gibt und wann sie Aussicht haben, steht im Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden.

5Wie spreche ich mit der Bank über meine Raten?

Früh, schriftlich und mit einem konkreten Vorschlag. Bevor die Bank wegen Verzugs kündigt, soll sie Ihnen ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten (§ 498 BGB).

Ein Verbraucherdarlehen für eine Immobilie darf die Bank wegen Zahlungsverzugs nur kündigen, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug sind, der Rückstand mindestens 2,5 % des Nennbetrags erreicht und eine Frist von zwei Wochen mit Androhung der Gesamtfälligkeit erfolglos verstrichen ist (§ 498 Abs. 1 und 2 BGB). Spätestens mit dieser Fristsetzung soll sie Ihnen ein Gespräch anbieten. Nehmen Sie es an.

Möglich sind je nach Lage eine Stundung, niedrigere Raten für eine Zeit, eine längere Laufzeit oder die Zustimmung zu einem Verkauf. Läuft die Versteigerung schon, kann die Bank die Einstellung bewilligen. Das geht zweimal; eine dritte Bewilligung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 ZVG). Wie ein Verkauf mit der Bank abläuft, zeigt der Ratgeber Haus vor der Zwangsversteigerung verkaufen.

Tipp: das Gespräch vorbereiten

Legen Sie eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bei, nennen Sie einen Betrag, den Sie verlässlich zahlen können, und erklären Sie, warum sich Ihre Lage bessern wird, etwa durch eine neue Stelle oder einen geplanten Verkauf. Lassen Sie sich jede Zusage der Bank schriftlich bestätigen.

6Woran erkenne ich unseriöse Retter?

An Gebühren vorab, an Druck zur schnellen Unterschrift und an Versprechen wie „Kredit ohne Schufa“. Seriöse Helfer nennen die Kosten vorher und lassen Ihnen Zeit.

Wer in Geldnot ist, wird leicht zum Ziel. Meldet sich jemand unaufgefordert und verspricht schnelle Rettung, prüfen Sie besonders genau. Die Verbraucherzentrale warnt etwa vor Angeboten, bei denen Sie nur noch eine Rate an einen Schuldenregulierer zahlen, während Ihre Gläubiger oft leer ausgehen, und vor Verträgen unter dem Namen „Finanzsanierung“, die sich als bloße Vermittlung einer Schuldenverwaltung entpuppen.

Auch das Gesetz zieht eine klare Grenze. Ein Kreditvermittler darf von Verbrauchern erst dann eine Vergütung verlangen, wenn das Darlehen durch seine Vermittlung ausgezahlt ist und Sie es nicht mehr widerrufen können (§ 655c BGB). Weitere Entgelte darf er nur für eine eigens vereinbarte Beratung und für erforderliche Auslagen vereinbaren (§ 655d BGB). Wer vor der Auszahlung eine Vermittlungsgebühr verlangt, hält sich nicht an diese Regeln.

Warnzeichen

  • Gebühren, bevor irgendetwas passiert ist
  • Versprechen wie „Kredit ohne Schufa“ oder „Rettung garantiert“
  • Druck: Unterschrift heute, sonst ist das Angebot weg
  • Sie sollen nur noch eine Rate an den Helfer zahlen
  • Kauf Ihres Hauses mit einem Rückkaufversprechen, das nur mündlich gegeben wird

7Worauf muss ich bei Verkauf und Rückmietung achten?

Auf einen fairen Preis, einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht und eine Absicherung im Grundbuch. Ein Rückkaufrecht bindet nur, wenn es notariell beurkundet ist (§ 311b BGB).

Beim Verkauf mit Rückmietung verkaufen Sie das Haus und bleiben als Mieter darin wohnen. Das kann eine Versteigerung abwenden, wenn der Kaufpreis alle betreibenden Gläubiger ablöst. Die Verbraucherzentrale nennt aber deutliche Risiken: Bewohnte Häuser erzielen niedrigere Preise, und ohne Verzicht des Käufers auf die ordentliche Kündigung einschließlich Eigenbedarf ist Ihr Wohnen nicht gesichert. Sie empfiehlt, die Eckpunkte des Mietvertrags in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. Ist nichts anderes vereinbart, kann außerdem die Miete steigen. Mehr Sicherheit gibt ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch im Grundbuch, das drückt allerdings den Kaufpreis.

Ein Rückkaufrecht muss notariell beurkundet werden, weil es zur Übertragung eines Grundstücks verpflichtet (§ 311b Abs. 1 BGB). Eine bloß mündliche Zusage ist nichtig (§ 125 BGB). Sichern lässt sich der Anspruch durch eine Vormerkung im Grundbuch (§ 883 BGB). Kauft ein Unternehmen, soll Ihnen der Notar den Vertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Nutzen Sie die Zeit, um ihn von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Auf den Rang im Grundbuch achten

Steht Ihr Wohnrecht hinter einer Grundschuld der Bank des Käufers und lässt diese später versteigern, erlischt es mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG). Wie der Rang über das Schicksal eines Wohnrechts entscheidet, erklärt der Ratgeber Wohnrecht und Nießbrauch in der Zwangsversteigerung.

8Was sollte ich jetzt als Nächstes tun?

Fristen sichern, Hilfe holen, mit der Bank reden. Die wichtigste Frist läuft oft ganz am Anfang: zwei Wochen für den Einstellungsantrag nach der Belehrung (§ 30b ZVG).

  1. Post öffnen und Fristen notierenJedes Schreiben des Gerichts sofort lesen. Das Datum der Zustellung zählt, nicht das Datum auf dem Brief.
  2. Hilfe holenTermin bei einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Anwalt, bei geringem Einkommen mit Beratungshilfe.
  3. Überblick verschaffenAlle Forderungen, Einnahmen und Ausgaben auflisten und den Wert des Hauses grob schätzen.
  4. Mit der Bank schriftlich verhandelnKonkreten Vorschlag machen: Stundung, Raten, Verkauf oder Einstellung des Verfahrens.
  5. Wege prüfenEinstellungsantrag, Verkauf vor dem Termin oder Privatinsolvenz, am besten mit Ihrer Beratung.
  6. Nichts unter Druck unterschreibenKeine Vorkasse, keine Verträge ohne Prüfung, keine mündlichen Rückkaufversprechen.
Häufiger Irrtum

„Bis zum Versteigerungstermin habe ich Zeit, vorher muss ich nichts tun.“

Richtig ist: Den Antrag, das Verfahren für bis zu sechs Monate einzustellen, müssen Sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen stellen. Sie beginnt mit der Zustellung der gerichtlichen Belehrung, die möglichst zusammen mit dem Anordnungsbeschluss kommt (§ 30a, § 30b ZVG).

Wie die einzelnen Anträge funktionieren, steht im Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden. Ist die Lage aussichtslos, kann eine Privatinsolvenz der geordnete Weg sein; was dann mit dem Haus geschieht, erklärt der Ratgeber Haus in der Privatinsolvenz.

Häufige Fragen

Was kostet eine Schuldnerberatung?

Bei anerkannten Stellen von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen ist die Beratung oft ohne Kosten, die Wartelisten sind aber nach der Verbraucherzentrale oft lang. Fragen Sie schon beim ersten Kontakt nach möglichen Kosten. Gewerbliche Anbieter können teuer sein, und eine gute Beratung kann Ihnen die Kosten immer vorher nennen.

Wo beantrage ich Beratungshilfe?

Beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle (§ 4 BerHG). Sie können auch direkt zu einem Anwalt gehen und den Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung nachreichen (§ 6 Abs. 2 BerHG). Ihr Eigenanteil beträgt höchstens 15 €.

Kann eine Schuldnerberatung die Zwangsversteigerung stoppen?

Nicht selbst. Stoppen können sie der Gläubiger, indem er die Einstellung bewilligt oder den Antrag zurücknimmt (§§ 29, 30 ZVG), oder das Gericht auf Ihren Antrag (§ 30a ZVG). Die Beratung hilft, diese Wege vorzubereiten und mit der Bank zu verhandeln.

Übernimmt das Jobcenter Schulden für mein Haus?

Möglich, wenn Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen und die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 SGB II). Vermögen ist vorrangig einzusetzen, und das Geld gibt es in der Regel als Darlehen. Für die Sozialhilfe gilt § 36 SGB XII. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.

Darf ein Kreditvermittler Gebühren im Voraus verlangen?

Für die Vermittlung nicht. Bei Verbraucherkrediten müssen Sie die Vergütung erst zahlen, wenn das Darlehen durch die Vermittlung ausgezahlt ist und nicht mehr widerrufen werden kann (§ 655c BGB). Weitere Entgelte darf der Vermittler nur für eine eigens vereinbarte Beratung und für erforderliche Auslagen vereinbaren (§ 655d BGB).

Ist ein Verkauf mit Rückmietung seriös?

Das Modell ist erlaubt, aber riskant. Achten Sie auf einen Preis, den ein unabhängiges Gutachten stützt, einen Mietvertrag mit Verzicht auf Eigenbedarfskündigung und Mieterhöhungen für eine feste Zeit, eine Absicherung im Grundbuch mit gutem Rang und ein notariell beurkundetes Rückkaufrecht.

Was kostet die erste Beratung beim Anwalt?

Ohne Gebührenvereinbarung höchstens 190 € für ein erstes Beratungsgespräch, wenn Sie Verbraucher sind, dazu Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 RVG). Bei geringem Einkommen übernimmt die Beratungshilfe die Kosten bis auf einen Eigenanteil von höchstens 15 €.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: § 8 RDG (Rechtsdienstleistungen durch anerkannte Stellen, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände) · § 305 InsO (Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch) · § 1 BerHG (Voraussetzungen der Beratungshilfe) · § 4 BerHG (Antrag beim Amtsgericht) · § 6 BerHG (Berechtigungsschein, nachträglicher Antrag) · § 34 RVG (Gebühren für Beratung, Höchstbeträge für Verbraucher) · § 44 RVG (Vergütung bei Beratungshilfe) · Nr. 2500 VV RVG (Beratungshilfegebühr) · § 498 BGB (Kündigung bei Zahlungsverzug, Gesprächsangebot) · § 125 BGB (Nichtigkeit wegen Formmangels) · § 311b BGB (notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen) · § 655c BGB (Vergütung des Darlehensvermittlers) · § 655d BGB (keine Nebenentgelte) · § 883 BGB (Vormerkung) · § 17 BeurkG (Vertragsentwurf für Verbraucher) · § 29 ZVG (Aufhebung nach Rücknahme des Antrags) · § 30 ZVG (Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers) · § 30a ZVG (Einstellung auf Antrag des Schuldners) · § 30b ZVG (Notfrist von zwei Wochen) · § 91 ZVG (Erlöschen von Rechten mit dem Zuschlag) · § 22 SGB II (Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft) · § 36 SGB XII (Schulden bei der Sozialhilfe) · Verbraucherzentrale: Schuldnerberatungen, so erkennen Sie unseriöse Angebote, · Verbraucherzentrale: Verkauf und Rückmietung der eigenen Immobilie,

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.