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Ablauf & Termin9 Minuten LesezeitGeprüft am 28.09.2026 von Hassan Amer

Das Justizportal zvg-portal.de erklärt: Suche, Gutachten, Lücken

Das Justizportal der Länder ist die amtliche Quelle für Zwangsversteigerungstermine. Wie Sie dort suchen, was Trefferliste und Detailansicht zeigen, warum Gutachten manchmal fehlen, Termine verschwinden und wo die Grenzen des Portals liegen.

Das Justizportal zvg-portal.de erklärt
Kurz gesagt

Auf zvg-portal.de veröffentlichen seit dem 1. März 2007 die Amtsgerichte, die in der Übersicht stehen, ihre Termine, in einigen Ländern als amtliche Bekanntmachung (§ 39 ZVG). Sie wählen je Suche ein Bundesland und können nach Gericht, Objektart, Ort und Termin filtern. Gutachten stehen nur dort, wo das Gericht sie einstellt (§ 38 Abs. 2 ZVG); Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern fehlen ganz.

406Gerichte und Zweigstellen aus 14 Ländern
1 Landje Suche, bundesweit suchen geht dort nicht
0 Gerichteaus Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
seit 2007veröffentlichen Amtsgerichte ihre Termine dort
Inhalt
  1. Was ist zvg-portal.de, und wer betreibt es?
  2. Wie suche ich im Justizportal nach Terminen?
  3. Was zeigen Trefferliste und Detailansicht?
  4. Wie lade ich Gutachten und Bekanntmachung herunter?
  5. Warum gibt es bei manchen Terminen kein Gutachten?
  6. Warum verschwinden Termine aus dem Portal?
  7. Welche Grenzen hat das Justizportal?
  8. Wen frage ich, wenn Angaben im Portal fehlen oder falsch sind?
  9. Häufige Fragen

1Was ist zvg-portal.de, und wer betreibt es?

Es ist das Justizportal der Länder für Zwangsversteigerungstermine. Herausgeber ist das Land Nordrhein-Westfalen im Auftrag von Bund und Ländern; für die Inhalte sind die Gerichte verantwortlich.

Mit dem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine gemeinsame Plattform für die Termine geschaffen. Seit dem 1. März 2007 machen die Amtsgerichte, die in der Übersicht des Portals stehen, dort ihre Veröffentlichungen zu Zwangsversteigerungen bekannt; im September 2026 waren das 406 Gerichte und Zweigstellen aus 14 Ländern. Im Impressum steht als Herausgeber das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium, im Auftrag des Bundes und der Länder. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind die beteiligten Gerichte verantwortlich.

Ob die Veröffentlichung im Portal die amtliche Bekanntmachung selbst ist, hängt vom Land ab. Das Gesetz lässt ein Blatt oder ein elektronisches System zu (§ 39 Abs. 1 ZVG), und nach dem Handbuch des Portals nutzen einige Länder das Portal dafür. Für die Wirksamkeit zählt allein der Text der amtlichen Bekanntmachung, darauf weisen die Hinweise für Bieter ausdrücklich hin.

§
Rechtsgrundlage

Die Terminsbestimmung muss öffentlich bekannt gemacht werden, durch Einrückung in ein Blatt oder in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (§ 39 Abs. 1 ZVG). Wertgutachten darf das Gericht dort ebenfalls veröffentlichen, muss es aber nicht (§ 38 Abs. 2 ZVG).

2Wie suche ich im Justizportal nach Terminen?

Über „Termine suchen“: Bundesland wählen, das ist Pflicht, dann nach Bedarf Gericht, Art der Versteigerung, Objektart, Ort, Termin und das Häkchen für weggefallene Wertgrenzen.

  1. „Termine suchen“ öffnenLinks im Menü des Portals. Daneben stehen Übersicht, Hinweise für Bieter und das Bieter Handbuch.
  2. Bundesland wählenOhne Land startet keine Suche. Danach füllt sich die Liste der Amtsgerichte.
  3. Gericht, Art und Objekt eingrenzenMehrere Objektarten wählen Sie laut Handbuch per Doppelklick aus der Liste.
  4. Lage eingebenStraße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Ortsteil. Das Handbuch rät, auf die korrekte Schreibweise zu achten.
  5. Häkchen für den Wiederholungstermin„Die Wertgrenzen (5/10 und 7/10) sind weggefallen“ zeigt nur Termine ohne diese Grenzen.
  6. Zeitraum und Sortierung wählenTermin von und bis, sortiert nach Termin, Aktualisierung oder Aktenzeichen, dann „Suchen“.

Die Art der Versteigerung hilft, wenn Sie nur bestimmte Verfahren suchen. Teilungsversteigerungen heißen im Portal „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“, daneben lassen sich Versteigerungen auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Erben getrennt finden. Die Objektarten reichen vom Reihenhaus über Eigentumswohnungen nach Zimmerzahl bis zum Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage.

Tipp für die Suche

Jeder Eintrag trägt das Datum seiner letzten Aktualisierung. Ändert es sich, hat das Gericht etwas geändert. Lesen Sie dann die Bekanntmachung neu und vergleichen Sie Termin, Verkehrswert und Hinweise mit Ihrer letzten Fassung.

3Was zeigen Trefferliste und Detailansicht?

Die Trefferliste nennt Aktenzeichen, Amtsgericht, Objekt und Lage, Verkehrswert und Termin, meist mit Link zur amtlichen Bekanntmachung als PDF. Die Detailansicht öffnet sich über das Aktenzeichen.

AngabeWas sie bedeutetWorauf Sie achten
Aktenzeichen, etwa „0012 K 0034/2025“Kennung des Verfahrens beim GerichtBei jeder Nachfrage und bei der Überweisung der Sicherheit angeben
Letzte AktualisierungWann das Gericht den Eintrag zuletzt geändert hatNeues Datum: Bekanntmachung erneut lesen
AmtsgerichtDas Vollstreckungsgericht, nicht immer das Gericht am Ort des ObjektsOrt des Termins steht in der Bekanntmachung
Objekt/LageObjektart nach den Kategorien des Portals und AnschriftDie genaue Bezeichnung steht in der Bekanntmachung
VerkehrswertVom Gericht festgesetzter Wert, Grundlage für Sicherheit und WertgrenzenSicherheit: ein Zehntel davon (§ 68 ZVG)
TerminTag und Uhrzeit; aufgehobene Termine erscheinen laut Handbuch in roter SchriftAm Vortag bei der Geschäftsstelle nachfragen

Über das Aktenzeichen öffnen Sie die vollständige Ansicht mit dem ganzen Text der Terminsveröffentlichung. Dort können je nach Land weitere Links stehen: zur Internetseite des Versteigerungsgerichts mit Hinweisen für Bieter, Öffnungszeiten und Anfahrt, zum Geodatenserver des Landes mit Flurkarte oder Luftbild und zu Gutachten, Exposé und Fotos. Das Handbuch sagt ausdrücklich, dass die Länder das unterschiedlich handhaben und die Links nur erscheinen, wenn es die Unterlagen gibt. Wie Sie den Text selbst lesen, erklärt der Ratgeber Bekanntmachung lesen.

4Wie lade ich Gutachten und Bekanntmachung herunter?

In der Detailansicht über die Links zu Gutachten, Exposé und Fotos, die Bekanntmachung auch direkt aus der Trefferliste. Die Dateien sind meist PDFs und derzeit ohne Kosten.

Auf seiner Startseite beschreibt das Portal Gutachten, Exposés und Fotos als zusätzliches Angebot einiger Amtsgerichte, das im Rahmen einer Pilotierung entstanden ist und zur Zeit nichts kostet. Ob es sie gibt, sehen Sie erst in der vollständigen Ansicht eines Termins. Fehlt dort ein Link, stellt das Gericht die Unterlage im Portal nicht bereit. Lesen Sie immer das ganze Gutachten und nicht nur eine Kurzfassung; worauf es ankommt, erklärt der Ratgeber Gutachten lesen.

Steht kein Gutachten online, können Sie es auf der Geschäftsstelle des Versteigerungsgerichts einsehen, so steht es in den Hinweisen für Bieter. Die Mitteilungen des Grundbuchamts und die Anmeldungen darf nach § 42 ZVG jeder einsehen. Welche Wege es sonst gibt, steht im Ratgeber Akteneinsicht und Gutachten.

5Warum gibt es bei manchen Terminen kein Gutachten?

Weil das Gericht Gutachten im Internet veröffentlichen kann, aber nicht muss (§ 38 Abs. 2 ZVG). Die Länder handhaben das unterschiedlich; das Gutachten gibt es trotzdem, auf der Geschäftsstelle.

Den Verkehrswert setzt das Gericht fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Üblicherweise geschieht das aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen, den das Gericht beauftragt hat; so beschreibt es das Justizportal in seinen Hinweisen. In aller Regel gibt es also ein Gutachten. Ob es auch online steht, entscheidet das Gericht, und die Praxis ist sehr verschieden.

Nach unserer Auswertung der Einträge im September 2026 hängt in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin fast immer ein Gutachten oder Exposé an, in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland meist keines. In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern hilft das Portal gar nicht, weil dort kein Gericht veröffentlicht. Die Justiz Hamburg nennt für Gutachten die Einsicht auf der Geschäftsstelle, Kopien gegen Kostenerstattung und Versteigerungsportale, teils gegen Gebühr.

Häufiger Irrtum

„Wenn im Portal kein Gutachten steht, gibt es keins.“

Richtig ist: Den Verkehrswert setzt das Gericht in der Regel aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest. Ob es das Gutachten auch im Internet veröffentlicht, liegt in seinem Ermessen (§ 38 Abs. 2 ZVG: „kann“). Fehlt es online, sehen Sie es auf der Geschäftsstelle des Versteigerungsgerichts ein.

6Warum verschwinden Termine aus dem Portal?

Das Portal zeigt anstehende Termine. Nach dem Versteigerungstermin verschwindet der Eintrag nach unserer Beobachtung meist schon am nächsten Tag; ein Ergebnis veröffentlicht das Portal nicht.

Hat der Termin stattgefunden, verschwindet der Eintrag. Wurde er aufgehoben, bleibt er zunächst stehen und erscheint laut Handbuch in roter Schrift. Nach einer Aufhebung kann das Verfahren später mit neuem Termin wieder auftauchen, in der Regel unter demselben Aktenzeichen. Notieren Sie deshalb Gericht und Aktenzeichen, wenn Sie ein Objekt im Blick behalten wollen.

Was im Termin geschehen ist, also Meistgebot und Ersteher, steht nicht im Portal. Wie Sie das Ergebnis trotzdem erfahren, erklärt der Ratgeber Ergebnis einer Zwangsversteigerung; warum Termine aufgehoben werden, steht unter Termin aufgehoben.

7Welche Grenzen hat das Justizportal?

Es sucht immer nur in einem Land und kennt keine Umkreissuche, keine Karte und keine Benachrichtigung. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern fehlen, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg sind nur teilweise dabei.

Das Portal ist ein amtliches Bekanntmachungsinstrument, kein Suchdienst für Käufer, und diesen Zweck erfüllt es. Wer mehrere Regionen im Blick hat, stößt aber an Grenzen: Jede Suche gilt einem Land, und ein Konto, eine Merkliste oder einen Suchauftrag gibt es nicht. In Schleswig-Holstein stehen nur die Amtsgerichte Elmshorn und Norderstedt in der Übersicht, in Baden-Württemberg 14 Gerichte.

FrageAntwort des Justizportals
Suche über ganz Deutschland?Nein, je Suche ein Bundesland
Umkreissuche oder Karte?Nein, Suche nach Postleitzahl, Ort, Ortsteil und Straße
Benachrichtigung bei neuen Terminen?Nein, kein Konto und kein Suchauftrag
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern?Keine Gerichte in der Übersicht
Gutachten und Fotos?Je nach Gericht, zur Zeit ohne Kosten
Aufgehobene Termine?Ja, in roter Schrift
Ergebnis nach dem Termin?Nein

Hier setzen private Suchdienste an. ZVG-Finder etwa liest die Termine aus dem Justizportal aus und zeigt sie in einer Suche ohne Landesgrenzen, auf einer Karte und mit einem Live-Tracker, der Sie per E-Mail über neue passende Termine benachrichtigt. Die Hamburger Termine kommen dort aus dem Amtlichen Anzeiger, und aufgehobene Termine bleiben sichtbar. Maßgeblich bleibt auch dann die Bekanntmachung des Gerichts.

8Wen frage ich, wenn Angaben im Portal fehlen oder falsch sind?

Das zuständige Amtsgericht, genauer dessen Geschäftsstelle. Das Portal selbst gibt keine Auskünfte zu einzelnen Verfahren und nimmt keine Erklärungen per E-Mail entgegen.

Auf seiner Kontaktseite schreibt das Portal, dass Auskünfte zu einzelnen Bekanntmachungen und Verfahren weder über die Webseite noch über das Servicecenter oder die Justizministerien möglich sind. Zuständig ist das Amtsgericht, auch wenn Daten im Portal fehlerhaft erscheinen. Anfragen und Prozesserklärungen zu Verfahren nimmt das Portal nach seinem Impressum nicht per E-Mail entgegen.

Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, geben die Gerichte Auskunft nur im Rahmen des gesetzlichen Einsichtsrechts, auch das steht auf der Kontaktseite. Als Bieter können Sie die Mitteilungen des Grundbuchamts und die Anmeldungen einsehen (§ 42 ZVG) und nach dem Gutachten fragen. Welches Amtsgericht zuständig ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder.

Tipp für den Anruf

Halten Sie Aktenzeichen und Termin bereit; damit findet die Geschäftsstelle das Verfahren am schnellsten. Fragen Sie am Vortag, ob der Termin stattfindet, und ob das Gericht Hinweise für Bieter auf seiner Internetseite hat.

Häufige Fragen

Ist zvg-portal.de die offizielle Seite der Gerichte?

Ja, das Portal ist ein gemeinsames Angebot der Landesjustizverwaltungen, Herausgeber ist das Land Nordrhein-Westfalen im Auftrag von Bund und Ländern. Die Einträge stammen von den Amtsgerichten, die in der Übersicht stehen. Ähnlich lautende Seiten sind nach dem Merkblatt der Justiz NRW Angebote privater Anbieter.

Kostet die Suche im Justizportal etwas?

Nein. Termine und Bekanntmachungen können Sie ohne Anmeldung und ohne Gebühr ansehen. Gutachten, Exposés und Fotos, die einzelne Gerichte einstellen, sind nach Angabe des Portals zur Zeit ebenfalls ohne Kosten.

Warum kann ich im Justizportal nicht in ganz Deutschland suchen?

Das Suchformular verlangt ein Bundesland als Pflichtangabe, eine bundesweite Suche ist nicht vorgesehen. Wer mehrere Länder im Blick hat, sucht nacheinander oder nutzt einen privaten Suchdienst, der die Termine zusammenführt.

Warum ist ein Termin im Portal rot markiert?

Nach dem Handbuch des Portals erscheinen aufgehobene Termine in roter Schrift. Der Termin findet dann nicht statt. Manchmal bestimmt das Gericht später einen neuen Termin, deshalb lohnt es sich, Aktenzeichen und Gericht zu notieren.

Wie lange bleibt ein Termin im Portal stehen?

Bis zum Versteigerungstermin. Danach verschwindet der Eintrag nach unserer Beobachtung meist schon am nächsten Tag. Ergebnisse wie Meistgebot oder Ersteher veröffentlicht das Portal nicht.

Kann ich mich im Justizportal über neue Termine benachrichtigen lassen?

Nein. Das Portal hat kein Konto, keine Merkliste und keinen Suchauftrag. Sie müssen die Suche selbst wiederholen oder einen privaten Suchdienst mit Benachrichtigung nutzen.

Was bedeutet das Häkchen „Die Wertgrenzen sind weggefallen“?

Es zeigt nur Termine, in denen die Grenzen von 5/10 und 7/10 des Verkehrswerts nicht mehr gelten, weil der Zuschlag in einem früheren Termin aus diesen Gründen versagt wurde (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Dann ist ein Zuschlag auch unter der Hälfte des Verkehrswerts möglich, solange das geringste Gebot erreicht ist.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 28.09.2026.

Quellen: § 38 ZVG (Inhalt der Terminsbestimmung, Gutachten im Internet) · § 39 ZVG (öffentliche Bekanntmachung) · § 42 ZVG (Einsicht in Mitteilungen und Anmeldungen) · § 68 ZVG (Höhe der Sicherheit) · § 74a ZVG (Wertgrenze 7/10, Festsetzung des Verkehrswerts) · § 85a ZVG (Wertgrenze 5/10) · Justizportal: Startseite · Justizportal: Termine suchen · Justizportal: Übersicht der Amtsgerichte · Justizportal: Hinweise für Bieter · Justizportal: Bieter Handbuch · Justizportal: Kontakt · Justizportal: Impressum · Justiz NRW: Merkblatt für Bietinteressenten · Justiz Hamburg: Zwangsversteigerung

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.