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Ablauf & Termin8 Minuten LesezeitGeprüft am 11.09.2026 von Hassan Amer

Erster oder zweiter Termin: Lohnt sich das Warten auf den Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen?

Was sich im Wiederholungstermin ändert, warum der Wegfall der Wertgrenzen nicht automatisch billiger macht, wie oft Verfahren ohne Grenzen laufen und bei welchen Objekten. Mit Entscheidungshilfe und Rechenbeispiel.

Erster oder zweiter Termin?
Kurz gesagt

Im zweiten Termin fallen die Wertgrenzen nur weg, wenn der Zuschlag im ersten Termin genau deswegen versagt wurde (§§ 74a, 85a ZVG). Dann sind Zuschläge bei 50 bis 70 % des Verkehrswerts üblich, der Gläubiger kann zu niedrige Gebote aber durch Einstellung abwehren. Warten lohnt sich bei schwierigen Objekten, bei gefragten bieten Sie besser gleich.

5/10 und 7/10gelten im ersten Termin
50 bis 70 %des Verkehrswerts oft im zweiten Termin
3 bis 6 Monatebis zum neuen Termin nach einer Versagung
§ 30 ZVGGläubiger kann zu niedrige Gebote abwehren
Inhalt
  1. Was ist im zweiten Termin anders?
  2. Warum der zweite Termin nicht automatisch billiger ist
  3. Rechenbeispiel: Verkehrswert 200.000 €
  4. Warten oder bieten: die Entscheidung
  5. Was passiert nach dem zweiten Termin ohne Zuschlag?
  6. Fallbeispiel aus unserer Datenbank
  7. Häufige Fragen

Im ersten Termin schützen die Wertgrenzen den Schuldner: Unter 50 % des Verkehrswerts gibt es keinen Zuschlag, unter 70 % kann der Gläubiger ihn verhindern. Fällt der Zuschlag deshalb aus, wird ein zweiter Termin bestimmt, und dort gelten die Grenzen nicht mehr. Viele Bieter warten deshalb auf den Wiederholungstermin, in der Hoffnung auf den Preis, den der erste Termin verhindert hat. Ob das Warten sich lohnt, hängt von drei Fragen ab: Wer bietet im zweiten Termin noch mit, was macht der Gläubiger, und kommt der zweite Termin überhaupt? Unsere Datenbank zeigt, wie oft Verfahren ohne Wertgrenzen laufen, wo, und bei welchen Objekten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Wertgrenzen fallen nur weg, wenn der Zuschlag im ersten Termin wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde (§§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 ZVG). Nach einem Termin ohne Gebot oder nach einer Einstellung gelten sie im nächsten Termin weiter.
  • Im Wiederholungstermin ist jeder Zuschlag rechtlich möglich, aber der Gläubiger kann bei einem zu niedrigen Meistgebot die Einstellung bewilligen (§ 30 ZVG), zweimal. Erst der dritte Anlauf zwingt ihn, jedes Gebot hinzunehmen.
  • Nach unseren Daten laufen 9 % der Gläubigerversteigerungen ohne Wertgrenzen; bei Teilungsversteigerungen sind es nur 2 %, weil dort meist ein Beteiligter selbst bietet.
  • Der Preisvorteil im zweiten Termin ist real: Zuschläge bei 50 bis 70 % des Verkehrswerts sind üblich. Das Risiko ist, dass ein anderer schon im ersten Termin zuschlägt oder das Verfahren vorher endet.
  • Bieten Sie im ersten Termin, wenn das Objekt gefragt ist und Sie es wirklich wollen; warten Sie auf den zweiten, wenn das Objekt Probleme hat, die andere Bieter abschrecken.
Unsere Zahlen, Stand 09.10.2026
  • 234 von 2.510 ausgewerteten Gläubigerversteigerungen (9 %) laufen ohne Wertgrenzen, bei Teilungsversteigerungen 17 von 803 (2 %)
  • Am häufigsten sind Wiederholungstermine in Sachsen (17 %), Thüringen (15 %), Sachsen-Anhalt (10 %); einzelne Gerichte wie Chemnitz (12 von 47) und Zwickau (11 von 54) haben besonders viele
  • Nach Objektart führen Mehrfamilienhaus (10 %), Einfamilienhaus (10 %), Zweifamilienhaus (8 %)
  • Verfahren im Wiederholungstermin sind im Mittel mit 149.100 € bewertet, Erstversteigerungen mit 175.000 €: Was im ersten Termin liegen bleibt, ist eher das günstige, schwierige Objekt
Quelle: alle 3.273 anstehenden Verfahren an 390 Amtsgerichten in 16 Bundesländern, die wir aus den amtlichen Bekanntmachungen erfassen.

1Was ist im zweiten Termin anders?

PunktErster TerminWiederholungstermin nach Versagung
5/10-Grenze (§ 85a ZVG)Zuschlag unter 50 % wird von Amts wegen versagtEntfällt
7/10-Grenze (§ 74a ZVG)Gläubiger kann unter 70 % Versagung beantragenEntfällt
Einstellung durch den Gläubiger (§ 30 ZVG)MöglichMöglich, insgesamt höchstens zweimal im Verfahren
Geringstes GebotKosten plus vorrangige RechteUnverändert, plus die inzwischen aufgelaufenen Kosten
Sicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts10 % des Verkehrswerts, unverändert
VerkehrswertFestgesetzt vor dem ersten TerminUnverändert; eine Neufestsetzung gibt es nur bei wesentlichen Änderungen
BieterAlle, die das Objekt interessiertMeist weniger: Wer im ersten Termin unterlegen war, kommt nicht immer wieder
BekanntmachungSechs Wochen vorherSechs Wochen vorher, mit dem Vermerk „Die Wertgrenzen sind weggefallen“

Wichtig ist der Unterschied zwischen drei Arten von zweitem Termin, die im Justizportal gleich aussehen. Nur nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen fallen sie weg. Nach einem Termin, in dem niemand geboten hat, oder nach einer Einstellung durch den Gläubiger gelten sie im nächsten Termin unverändert. Das erkennen Sie in der Bekanntmachung am Satz „Die Wertgrenzen (5/10 und 7/10) sind weggefallen“; auf unseren Objektseiten steht dann „Wiederholungstermin, Wertgrenzen weggefallen“, und in der Suche lässt sich danach filtern. Die Grenzen selbst erklärt der Ratgeber Wertgrenzen 5/10 und 7/10.

2Warum der zweite Termin nicht automatisch billiger ist

Der Wegfall der Wertgrenzen nimmt dem Schuldner den Schutz, nicht dem Gläubiger. Die Bank, die das Verfahren betreibt, hat eine Forderung und eine Vorstellung, wie viel davon sie aus dem Erlös haben will. Liegt das Meistgebot darunter, bewilligt sie die einstweilige Einstellung (§ 30 ZVG), und der Termin endet ohne Zuschlag. Das darf sie zweimal im Verfahren; nach der zweiten Einstellung muss sie beim nächsten Termin jedes Gebot hinnehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG) oder selbst bieten. Der wirkliche Tiefpunkt liegt also oft nicht im zweiten, sondern im dritten oder vierten Termin, und so lange dauert selten ein Verfahren, weil die Bank vorher verkauft oder selbst ersteigert.

Ein zweiter Grund: Bietet die Bank selbst und erhält sie den Zuschlag unter 7/10 des Verkehrswerts, gilt ihre Forderung trotzdem in Höhe von 7/10 als befriedigt (§ 114a ZVG). Das nimmt ihr den Anreiz, ein Objekt für 40 % selbst zu ersteigern; sie lässt eher einstellen. Und ein dritter: Auch im zweiten Termin sitzen Bieter im Saal, die genau dieselbe Rechnung aufgestellt haben wie Sie. Bei gefragten Objekten ist der Wiederholungstermin voller als der erste, weil sich herumgesprochen hat, dass die Grenzen weg sind.

Leerer Sitzungssaal eines Amtsgerichts mit wenigen besetzten Stühlen
Im Wiederholungstermin sitzen oft weniger Bieter im Saal. Allerdings kann der Gläubiger zweimal einstellen.

3Rechenbeispiel: Verkehrswert 200.000 €

SzenarioMeistgebotErgebnis erster TerminErgebnis zweiter Termin (Grenzen weg)
Gebot bei 45 %90.000 €Zuschlag versagt (§ 85a). Wertgrenzen fallen weg.Zuschlag möglich; Bank lässt wahrscheinlich einstellen, wenn ihre Forderung höher ist
Gebot bei 60 %120.000 €Zuschlag, wenn kein Gläubiger Versagung nach § 74a beantragt; sonst Grenzen wegZuschlag, sofern die Bank nicht einstellt; typischer Korridor
Gebot bei 75 %150.000 €ZuschlagZuschlag, aber selten nötig, so hoch zu gehen
SicherheitsleistungIn allen Fällen 20.000 €, sofort im Termin (§§ 67, 68 ZVG)

4Warten oder bieten: die Entscheidung

  1. Bieten Sie im ersten Termin, wenn das Objekt gepflegt ist, Fotos und Innenbesichtigung vorliegen, die Lage gefragt ist und Sie es wirklich haben wollen. Solche Objekte erreichen im ersten Termin 80 bis 100 % des Verkehrswerts und kommen nicht in den zweiten. Wer wartet, bekommt nichts.
  2. Warten Sie auf den zweiten Termin, wenn das Objekt abschreckt: keine Innenbesichtigung, vermietet, Gewerbe, Lage ohne Nachfrage, ein Wohnrecht, das bestehen bleibt. Hier bleibt der erste Termin oft ohne ausreichendes Gebot, und die Grenzen fallen. Nach unseren Daten führen Mehrfamilienhaus (10 %) die Liste der Objektarten ohne Wertgrenzen an.
  3. Bieten Sie im ersten Termin knapp über 50 %, wenn Sie das Objekt wollen, aber nicht zu jedem Preis: Das Gebot ist gültig, ein Zuschlag ist möglich, und wenn der Gläubiger die 7/10-Versagung beantragt, sind Sie im zweiten Termin ohne Grenzen dabei. Das Risiko: Ein anderer bietet 71 % und bekommt den Zuschlag.
  4. Fragen Sie den Gläubiger. Die Bank oder ihr Anwalt nennt auf Nachfrage oft die Höhe der Forderung. Liegt sie deutlich unter dem Verkehrswert, ist die Einstellungsgrenze im zweiten Termin niedrig; liegt sie darüber, wird die Bank kämpfen.
  5. Rechnen Sie mit dem Ende des Verfahrens. Zwischen erstem und zweitem Termin liegen drei bis sechs Monate, in denen der Schuldner verkaufen, umschulden oder Insolvenz anmelden kann. 4 % der Verfahren werden aufgehoben. Ein Objekt, auf das man wartet, kann verschwinden.

5Was passiert nach dem zweiten Termin ohne Zuschlag?

Endet auch der Wiederholungstermin ohne Zuschlag, weil niemand geboten hat, wird das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 77 ZVG). Bleibt auch ein weiterer Termin ohne Gebot, wird es aufgehoben, und der Gläubiger muss neu beantragen, mit neuem Gutachten und neuen Wertgrenzen. Hat der Gläubiger eingestellt, kann er nach sechs Monaten die Fortsetzung verlangen. Für Bieter heißt das: Ein Objekt, das mehrfach ohne Zuschlag bleibt, ist entweder wirklich problematisch oder der Gläubiger hat unrealistische Vorstellungen; beides lässt sich im Gespräch mit der Geschäftsstelle klären. Der Ablauf der einzelnen Termine steht im Ratgeber Ablauf einer Zwangsversteigerung, die Fristen im Ratgeber Wie lange dauert eine Zwangsversteigerung.

Fallbeispiel aus unserer DatenbankStand Fr, 09.10.2026, Verfahren läuft

Zweiter Termin ohne Wertgrenzen: 0023 K 0232/2022 in Neukirchen

Mehrfamilienhaus, Hauptstraße 138, 09221 Neukirchen · Amtsgericht Chemnitz · Aktenzeichen 0023 K 0232/2022 · Zur Objektseite →

Das Gericht vermerkt: „Die Wertgrenzen (5/10 und 7/10) sind weggefallen“. Der erste Termin endete also mit einer Versagung wegen der Wertgrenzen. Verkehrswert 246.000 €, vermietet.

GebotIm ersten TerminJetzt, am Di, 20.10.2026
110.700 € (45 %)Zuschlag versagt (§ 85a ZVG)zuschlagsfähig, sofern der Gläubiger nicht einstellen lässt (§ 30 ZVG)
147.600 € (60 %)Versagung auf Antrag möglich (§ 74a ZVG)zuschlagsfähig, typischer Korridor
184.500 € (75 %)ZuschlagZuschlag (so hoch muss man meist nicht gehen)
Sicherheitsleistung24.600 €, unverändert

Was Sie vor dem Termin klären sollten: Wie hoch ist die Forderung des betreibenden Gläubigers? Liegt sie deutlich unter 147.600 €, wird er ein Gebot in dieser Höhe kaum ablehnen. Und: Ein Objekt, das im ersten Termin liegen blieb, hatte dafür meist einen Grund. Hier ist es die Vermietung.

Verlauf bei uns: So, 06.09.2026: Bei uns aufgenommen.

Alle Angaben aus der amtlichen Bekanntmachung und der Beschreibung des Gerichts, ohne Gewähr. Das Beispiel wechselt automatisch, sobald der Termin vorbei ist.

Häufige Fragen

Wann fallen die Wertgrenzen weg?

Nur wenn der Zuschlag im ersten Termin wegen der 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) oder auf Antrag eines Gläubigers wegen der 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) versagt wurde. Nach einem Termin ohne Gebot oder nach einer Einstellung gelten sie weiter.

Woran erkenne ich einen Wiederholungstermin ohne Wertgrenzen?

Am Satz „Die Wertgrenzen (5/10 und 7/10) sind weggefallen“ in der Bekanntmachung. Auf unseren Objektseiten steht dann „Wiederholungstermin, Wertgrenzen weggefallen“; in der Suche lässt sich danach filtern.

Ist der zweite Termin immer billiger?

Nein. Der Gläubiger kann bei einem zu niedrigen Meistgebot die Einstellung bewilligen (§ 30 ZVG), zweimal im Verfahren. Erst danach muss er jedes Gebot hinnehmen. Bei gefragten Objekten kommen im zweiten Termin außerdem oft mehr Bieter.

Wie oft laufen Zwangsversteigerungen ohne Wertgrenzen?

Nach unseren Daten bei 9 % der Gläubigerversteigerungen und 2 % der Teilungsversteigerungen. Am häufigsten in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Unter den Objektarten führen Mehrfamilienhäuser.

Wie viel Prozent vom Verkehrswert sind im Wiederholungstermin üblich?

50 bis 70 % sind der typische Korridor. Darunter lässt der Gläubiger meist einstellen, solange er noch kann.

Wie lange dauert es bis zum Wiederholungstermin?

Nach Versagung wegen der Wertgrenzen drei bis vier Monate; nach einer Einstellung durch den Gläubiger frühestens sechs Monate.

Kann ich im ersten Termin unter 50 % bieten?

Ja, das Gebot ist gültig. Der Zuschlag wird versagt, dadurch fallen die Wertgrenzen für den nächsten Termin weg. Das Risiko: Ein anderer bietet mehr als 50 % und bekommt den Zuschlag.

Was passiert, wenn die Bank selbst ersteigert?

Erhält der betreibende Gläubiger den Zuschlag unter 7/10 des Verkehrswerts, gilt seine Forderung in Höhe von 7/10 als befriedigt (§ 114a ZVG). Deshalb ersteigern Banken selten selbst für sehr niedrige Gebote, sondern lassen eher einstellen.

Soll ich auf den zweiten Termin warten oder gleich bieten?

Gleich bieten bei gefragten, gepflegten Objekten mit Innenbesichtigung, die im ersten Termin 80 bis 100 % erreichen. Warten bei Objekten, die andere abschrecken: ohne Innenbesichtigung, vermietet, Gewerbe, Wohnrecht.

Was passiert, wenn auch der zweite Termin ohne Zuschlag endet?

Ohne Gebot wird das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 77 ZVG) und nach einem weiteren Termin ohne Gebot aufgehoben. Nach einer Einstellung durch den Gläubiger kann er nach sechs Monaten die Fortsetzung verlangen.

Geprüft von Hassan AmerBetreiber von ZVG-Finder. Wir werten die Termine aller Amtsgerichte täglich aus und prüfen jeden Ratgeber am Gesetzestext. Stand 11.09.2026.

Quellen: § 74a ZVG (7/10-Grenze, Wegfall nach Versagung) · § 85a ZVG (5/10-Grenze, Wegfall nach Versagung) · §§ 30, 31 ZVG (einstweilige Einstellung durch den Gläubiger, höchstens zweimal, Fortsetzung) · § 77 ZVG (Einstellung und Aufhebung ohne Gebot) · § 114a ZVG (Befriedigungsfiktion beim Zuschlag an den Gläubiger) · §§ 43, 67, 68, 73 ZVG (Bekanntmachung, Sicherheitsleistung, Bietzeit)

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.