Ehemaliger Mietwagen oder Taxi: erkennen und sicher kaufen
Vor- und Nachteile ehemaliger Mietwagen und Taxis, Hinweise in Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und Prüfberichten, Spuren am Auto, die Urteile zur Aufklärungspflicht der Händler und Ihre Rechte.

Ein ehemaliger Mietwagen ist meist jung, gewartet und günstiger, hatte aber viele Fahrer; ein früheres Taxi ist sehr viel gefahren. Hinweise geben ein Vermerk im Fahrzeugschein, der Halter im Fahrzeugbrief, eine frühe Hauptuntersuchung und Spuren wie Bohrlöcher. Händler müssen eine solche Nutzung nach mehreren Urteilen offenlegen. Fragen Sie trotzdem schriftlich nach.
Inhalt
- Lohnt es sich, einen ehemaligen Mietwagen oder ein Taxi zu kaufen?
- Was bedeutet „ex Mietwagen“?
- Woran erkenne ich einen ehemaligen Mietwagen in den Papieren?
- Woran erkenne ich ein ehemaliges Taxi?
- Wie prüfe ich Kilometerstand und Vorgeschichte?
- Muss der Händler sagen, dass das Auto ein Mietwagen oder Taxi war?
- Welche Rechte habe ich, wenn die Nutzung verschwiegen wurde?
- Worauf achte ich bei Besichtigung und Kaufvertrag?
- Häufige Fragen
1Lohnt es sich, einen ehemaligen Mietwagen oder ein Taxi zu kaufen?
Oft ja: Ein ehemaliger Mietwagen ist meist jung, gewartet und günstiger, hatte aber viele Fahrer. Ein früheres Taxi lohnt sich nur zum passenden Preis, weil es sehr viel gefahren ist.
Mietwagen kommen meist neu in die Flotte und werden nach einigen Monaten weiterverkauft, an Händler oder direkt an Privatkunden. Sie bekommen also ein junges Auto, je nach Alter noch mit Garantie des Herstellers und mit Wartung in festen Abständen. Dafür sind in kurzer Zeit viele Menschen damit gefahren, und wie sie mit dem Auto umgegangen sind, weiß niemand. Gerichte sehen darin einen Umstand, der den Preis beeinflusst: Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart führt die Nutzung als Mietwagen üblicherweise zu einem Abschlag auf den Normalpreis.
Bei einem Taxi liegt der Fall anders. Es fährt im Einsatz sehr viel, oft über Jahre, und muss dafür jedes Jahr zur Hauptuntersuchung. Der Bundesgerichtshof hat die jahrelange Nutzung als Taxi schon 1976 als Umstand gewertet, der für die Kaufentscheidung erheblich ist, wegen der hohen Fahrleistung und des stärkeren Verschleißes. Ein früheres Taxi kann trotzdem ein guter Kauf sein, wenn der Preis die Laufleistung ehrlich abbildet und die Technik gepflegt ist.
Dafür spricht
- jung, je nach Alter noch mit Herstellergarantie
- Wartung in festen Abständen, belegt im Serviceheft
- oft günstiger als vergleichbare Gebrauchtwagen
- beim Taxi: ein Prüfbericht aus jeder jährlichen Hauptuntersuchung
Dagegen spricht
- viele Fahrer, deren Umgang Sie nicht kennen
- hohe Laufleistung für das Alter
- eine Aufbereitung vor dem Verkauf kann Gebrauchsspuren verdecken
- beim Wiederverkauf drückt die Vorgeschichte den Preis
- beim Taxi: Verschleiß an Sitzen, Fahrwerk und Antrieb
2Was bedeutet „ex Mietwagen“?
Ein Gebrauchtwagen, den vorher eine Autovermietung an wechselnde Kunden vermietet hat. In den Papieren steht dann oft nur ein Halter, die Vermietung, auch wenn viele Menschen das Auto gefahren haben.
Rechtlich heißt ein solches Auto Mietfahrzeug für Selbstfahrer: Es wird gewerbsmäßig vermietet, ohne dass ein Fahrer gestellt wird (§ 15 Abs. 3 FZV). Im Personenbeförderungsrecht bedeutet „Mietwagen“ dagegen etwas anderes, nämlich ein Auto mit Fahrer, das nur im Ganzen gemietet wird, wie es auch Fahrdienste per App einsetzen. Steht im Inserat „ex Mietwagen“ oder „Mietrückläufer“, ist in aller Regel das Auto aus der Autovermietung gemeint.
| Merkmal | Ehemaliger Mietwagen | Ehemaliges Taxi |
|---|---|---|
| Fahrer | viele wechselnde Mieter | je nach Betrieb mehrere Fahrer |
| Laufleistung | hoch für das Alter | sehr hoch |
| Hauptuntersuchung im Einsatz | alle 12 Monate | alle 12 Monate |
| Hinweis in den Papieren | Vermerk zur Vermietung im Fahrzeugschein, Vermietung als Halter im Fahrzeugbrief | Taxiunternehmen als Halter im Fahrzeugbrief |
| Spuren am Auto | Gebrauchsspuren vieler Fahrer, ausgebesserte Stellen | Reste von Elfenbeinfarbe und Ordnungsnummer, Bohrlöcher, Kabel |
| Urteile zur Aufklärung | bei jungen Autos meist Pflicht des Händlers | bei jahrelanger Nutzung Pflicht des Händlers (BGH) |
3Woran erkenne ich einen ehemaligen Mietwagen in den Papieren?
Am Vermerk zur Vermietung im Fahrzeugschein, an einer Vermietung als Halter im Fahrzeugbrief und an einer Hauptuntersuchung schon im ersten Jahr. Fehlt das alles, ist eine Vermietung trotzdem nicht ausgeschlossen.
Wer ein Auto gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet, muss das der Zulassungsbehörde anzeigen und den Fahrzeugschein vorlegen, damit die Verwendung eingetragen wird (§ 15 Abs. 3 FZV). Ausgenommen sind Autos, die auf den Mieter zugelassen sind oder mindestens ein Jahr an denselben Mieter gehen. Endet die Vermietung, zeigt der Vermieter auch das an, in Berlin etwa mit einer neuen Versicherungsbestätigung ohne den Vermerk. Ein Fahrzeugschein ohne Eintrag beweist deshalb nichts, einer mit Eintrag dagegen viel.
Im Fahrzeugbrief, der Zulassungsbescheinigung Teil II, stehen mit Namen nur noch der aktuelle und der vorherige Halter, dazu die Zahl der Vorhalter. Ist dort eine Autovermietung eingetragen oder eine Firma, deren Geschäft Sie nicht kennen, fragen Sie, wofür sie das Auto genutzt hat. Lassen Sie sich den Brief vor der Unterschrift zeigen, nicht erst bei der Übergabe.
Ein weiteres Zeichen ist die Hauptuntersuchung. Ein neues Privatauto muss erst nach 36 Monaten zur ersten HU. Mietwagen für Selbstfahrer müssen dagegen alle zwölf Monate hin, solange sie an wechselnde Kunden vermietet sind; dasselbe gilt für Taxis und Mietwagen mit Fahrer (Anlage VIII Nr. 2.1 und 2.2 StVZO). Wechselt ein Mietwagen in den ersten sieben Monaten nach der Erstzulassung den Halter und wird dabei eine HU gemacht, gilt für die nächste wieder die Frist von 36 Monaten. Liegt einem jungen Auto also schon ein Prüfbericht bei, oder passt der Termin auf der Plakette nicht zur Erstzulassung, spricht das für eine Vermietung oder eine andere gewerbliche Nutzung.
War das Auto bis zuletzt vermietet, kann die Hauptuntersuchung schon zwölf Monate nach der Erstzulassung fällig sein. Prüfen Sie Plakette und letzten Prüfbericht und vereinbaren Sie im Zweifel, dass der Verkäufer vor der Übergabe eine neue HU machen lässt.
Auch Rechnungen und Wartungsnachweise verraten viel. Steht dort eine Vermietung oder ein Flottenbetreiber als Kunde, oder folgen die Inspektionen in kurzen Abständen mit großen Sprüngen beim Kilometerstand, ist das ein weiterer Hinweis. Fehlen die Nachweise ganz, fragen Sie, warum.
4Woran erkenne ich ein ehemaliges Taxi?
An Resten der Farbe Hellelfenbein, an Kleberresten der Ordnungsnummer rechts unten an der Heckscheibe, an Bohrlöchern und Kabeln für Taxameter und Funk und an einer sehr hohen Laufleistung.
Für Taxis schreibt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eine feste Ausstattung vor. Taxen müssen hellelfenbein lackiert sein (RAL 1015) und ein beleuchtetes Dachzeichen „Taxi“ tragen (§ 26 BOKraft). Dazu kommen ein Fahrpreisanzeiger, also das Taxameter (§ 28 BOKraft), eine Alarmanlage, die der Fahrer vom Sitz aus auslöst und die Hupe, Scheinwerfer und Blinker in Gang setzt, mindestens zwei Türen auf der rechten Seite (§ 25 BOKraft) und rechts unten an der Heckscheibe ein Schild mit der Ordnungsnummer (§ 27 BOKraft). Vor dem Verkauf baut der Betrieb das meiste aus. Was bleibt, sind Spuren:
- Farbe: Reste von Hellelfenbein in Türfalzen, unter Dichtungen, im Motorraum oder im Kofferraum. War das Taxi foliert, können an Kanten Kleberreste bleiben.
- Heckscheibe: Kleberreste oder ein heller Rand, wo rechts unten die Ordnungsnummer klebte.
- Innenraum: verschlossene Bohrlöcher oder Halter am Armaturenbrett oder am Innenspiegel, wo Taxameter und Funk saßen, und zusätzliche Kabel unter Verkleidungen, Sitzen oder im Kofferraum.
- Dach: Spuren einer Halterung für das Dachzeichen.
- Verschleiß: stark abgenutzte Sitze vorn und hinten, Türgriffe und Einstiege.
- Papiere: ein Taxiunternehmen als Halter im Fahrzeugbrief und Prüfberichte im Abstand von einem Jahr.
Ähnliche Spuren hinterlässt ein Mietwagen mit Fahrer. Auch er braucht eine Alarmanlage, zwei Türen rechts und eine Ordnungsnummer an der Heckscheibe, aber kein Dachzeichen, kein Taxameter und keine Elfenbeinfarbe (§ 25 und § 27 BOKraft).
Die Spuren eines Taxis sitzen in Falzen, unter Dichtungen und Verkleidungen und unter dem Armaturenbrett. Mit einer Taschenlampe finden Sie dort mehr als auf jedem Foto im Inserat.
5Wie prüfe ich Kilometerstand und Vorgeschichte?
Über die Kilometerstände in Prüfberichten, Wartungsnachweisen und Rechnungen, die zueinander passen müssen, über eine Abfrage zur Fahrgestellnummer und über eine Prüfung des Zustands durch Werkstatt oder Prüforganisation.
Jeder Prüfbericht der Hauptuntersuchung nennt den Kilometerstand am Prüftag, jede Inspektion ebenso. Legen Sie alle Nachweise nach Datum nebeneinander. Die Werte müssen steigen, und die Abstände müssen zum Alter passen. Mietwagen können in kurzer Zeit viele Kilometer sammeln: Im Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren es über 35.000 Kilometer in weniger als einem Jahr. Ein auffallend niedriger Stand bei einem früheren Taxi oder ein Sprung nach unten zwischen zwei Nachweisen ist ein Grund, genau nachzufragen.

Was die Papiere nicht zeigen, kann eine Abfrage zur Fahrgestellnummer ergänzen. Ein Fahrzeugbericht von carVerticalAnzeige zeigt, sofern Daten vorliegen, frühere Kilometerstände, gemeldete Schäden und Zulassungen in anderen Ländern. Das hilft gerade bei Mietwagen, denn manche waren zuerst im Ausland vermietet, im Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg knapp ein Jahr in Spanien. Woran Sie solche Autos sonst erkennen, steht im Ratgeber Reimport erkennen.
Den technischen Zustand zeigt kein Datenabgleich. Er ergänzt Papiere und Besichtigung, ersetzt sie aber nicht. Lassen Sie das Auto vor dem Kauf von einer Werkstatt Ihres Vertrauens oder einer Prüforganisation wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS durchsehen; viele bieten dafür eine eigene Gebrauchtwagenprüfung an.
6Muss der Händler sagen, dass das Auto ein Mietwagen oder Taxi war?
Nach mehreren Urteilen ja, jedenfalls bei jungen Autos und bei langer Nutzung als Taxi. Einheitlich ist die Rechtsprechung aber nicht. Fragen Sie deshalb immer selbst und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Eine ausdrückliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Die Gerichte prüfen, ob der Verkäufer einen Umstand verschwiegen hat, der für die Kaufentscheidung erkennbar wichtig ist. Wer so etwas bewusst verschweigt, täuscht den Käufer arglistig. Die bekannten Urteile betreffen Händler. Kauft ein Händler ein Auto direkt bei einer Vermietung oder einem Taxibetrieb, steht deren Name in den Papieren, die er selbst in der Hand hatte.
| Urteil | Fall | Ergebnis |
|---|---|---|
| BGH, 12.05.1976, VIII ZR 33/74 | Gebrauchtwagen, jahrelang als Taxi gefahren | Händler muss die Nutzung offenlegen |
| OLG Köln, 29.05.1996, 13 U 161/95 | knapp sechs Monate Mietwagen, Verkauf fast zwei Jahre später | hier keine Pflicht; bei jahrelanger Nutzung als Taxi oder Mietwagen in der Regel schon |
| OLG Stuttgart, 31.07.2008, 19 U 54/08 | Auto unter einem Jahr, beim Vorbesitzer nur als Mietwagen gefahren | Händler muss aufklären, die Käuferin durfte den Kauf rückabwickeln |
| LG Kaiserslautern, 25.03.2009, 2 O 498/08 | Jahreswagen, vorher Mietwagen | keine Pflicht, Mietwagen seien nicht mehr ungewöhnlich |
| OLG Oldenburg, 16.09.2010, 1 U 75/10 | Mietwagen als „Jahreswagen“ beworben | irreführende Werbung ohne Hinweis auf die Vermietung |
| OLG Oldenburg, 15.03.2019, 6 U 170/18 | Inserat mit einem Vorhalter, das Auto war knapp ein Jahr Mietwagen in Spanien | Händler muss im Angebot auf die Vermietung hinweisen |
Die beiden Urteile aus Oldenburg betreffen die Werbung: Wer einen früheren Mietwagen anbietet, muss die Vermietung schon im Inserat nennen, weil sie eine wesentliche Information für Käufer ist (§ 5a UWG). Das Gericht begründete das 2019 mit den vielen Nutzern, die keinen Anlass haben, das Auto zu schonen.
„Mietwagen sind heute so verbreitet, dass kein Händler sie mehr erwähnen muss.“
Richtig ist: So hat 2009 das Landgericht Kaiserslautern entschieden. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Oldenburg sehen es anders und verlangen bei jungen Autos einen Hinweis, im Gespräch und schon im Inserat.
7Welche Rechte habe ich, wenn die Nutzung verschwiegen wurde?
Sie können den Kauf wegen arglistiger Täuschung anfechten, binnen eines Jahres ab Entdeckung (§§ 123, 124 BGB). Dann geben Sie das Auto zurück und erhalten den Kaufpreis, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung.
Arglistig handelt ein Verkäufer, wenn er die frühere Nutzung kennt und in Kauf nimmt, dass Sie das Auto sonst nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätten (§ 123 BGB). Mit der Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Sie erklären sie gegenüber dem Verkäufer (§ 143 BGB), innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben; zehn Jahre nach dem Kauf ist sie ganz ausgeschlossen (§ 124 BGB). Ein Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag steht der Anfechtung nicht entgegen.
Daneben bleiben die Rechte wegen Mängeln. Haben Sie mit dem Händler vereinbart, dass das Auto nicht gewerblich genutzt wurde, und stimmt das nicht, fehlt ihm eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 BGB). Einen Ausschluss der Gewährleistung darf ein Händler mit Verbrauchern ohnehin nicht vereinbaren (§ 476 BGB), und bei Arglist hilft ein Ausschluss keinem Verkäufer (§ 444 BGB).
- Beweise sichernInserat als Bildschirmfoto, Kaufvertrag, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Prüfberichte, Rechnungen und die Namen von Zeugen des Verkaufsgesprächs
- Vorgeschichte belegenetwa mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dem früheren Halter im Fahrzeugbrief oder Unterlagen der Vermietung
- Schriftlich anfechtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und die Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos verlangen, mit Frist
- Zugang nachweisenper Einschreiben oder Boten, damit die Jahresfrist sicher gewahrt ist
- Hilfe holenVerbraucherzentrale oder Anwalt für Verkehrsrecht; prüfen Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt
Die Täuschung müssen Sie beweisen. Deshalb zählt jede schriftliche Angabe: ein Inserat ohne Hinweis auf die Vermietung, die Angabe „aus erster Hand“ oder eine falsche Antwort auf Ihre Frage. Ob ein Gericht im Einzelfall eine Pflicht zur Aufklärung annimmt, hängt vom Alter des Autos, von der Dauer der Nutzung und von Ihren Fragen ab.
8Worauf achte ich bei Besichtigung und Kaufvertrag?
Auf Papiere, Prüfberichte und Spuren der gewerblichen Nutzung, auf eine gründliche Probefahrt und darauf, dass die Frage nach Mietwagen oder Taxi im Kaufvertrag schriftlich beantwortet ist.
Fragen Sie vor dem Kauf: „Wurde das Auto als Mietwagen, Taxi, Fahrschulwagen oder anders gewerblich genutzt?“ Lassen Sie die Antwort in den Kaufvertrag schreiben. Stimmt sie später nicht, haben Sie einen klaren Beleg, und dem Auto fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit.
Kaufen Sie direkt bei einer Vermietung, ist die Vorgeschichte kein Geheimnis. Fragen Sie dann nach den Wartungsnachweisen der ganzen Einsatzzeit und nach Schäden, die in dieser Zeit repariert wurden. Die Vermietung verkauft als Unternehmerin, Sie haben als Verbraucher also die gesetzlichen Rechte bei Mängeln. Kaufen Sie online ohne Besichtigung, lesen Sie vorher Auto online kaufen ohne Besichtigung.
Häufige Fragen
Warum hat ein ehemaliger Mietwagen schon TÜV, obwohl er erst ein Jahr alt ist?
Mietwagen für Selbstfahrer müssen jedes Jahr zur Hauptuntersuchung, solange sie vermietet werden (Anlage VIII Nr. 2.2 StVZO). Wechselt der Halter in den ersten sieben Monaten nach der Erstzulassung und wird dabei eine HU gemacht, gilt für die nächste wieder die Frist von 36 Monaten. Eine frühe Plakette oder ein Prüfbericht aus dem ersten Jahr ist deshalb ein Hinweis auf eine Vermietung.
Zählt die Autovermietung als ein Vorbesitzer?
Ja. Im Fahrzeugbrief ist die Vermietung ein Halter wie jeder andere, über die Zahl der Fahrer sagt das nichts. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Händler deshalb untersagt, einen früheren Mietwagen mit einem Vorhalter anzubieten, ohne die Vermietung zu nennen (Urteil vom 15.03.2019, 6 U 170/18).
Darf ein Händler einen früheren Mietwagen als Jahreswagen anbieten?
Nicht, ohne die Vermietung offenzulegen. Unter einem Jahreswagen verstehen Käufer ein junges, wenig genutztes Auto aus erster Hand. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat es als wettbewerbswidrig beurteilt, Mietwagen als Jahreswagen zu bewerben, ohne die Nutzung als Mietwagen zu nennen (Urteil vom 16.09.2010, 1 U 75/10).
Muss auch ein privater Verkäufer sagen, dass sein Auto ein Taxi war?
Die bekannten Urteile betreffen Händler. Fragen Sie deshalb immer ausdrücklich und am besten schriftlich. Antwortet der Verkäufer falsch, ist das eine arglistige Täuschung, und Sie können den Kauf anfechten (§ 123 BGB). Ein im Vertrag vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung ändert daran nichts.
Wie lange kann ich nach dem Kauf noch anfechten?
Ein Jahr ab dem Tag, an dem Sie die Täuschung entdecken (§ 124 BGB). Zehn Jahre nach dem Kauf ist die Anfechtung ganz ausgeschlossen. Erklären Sie sie schriftlich gegenüber dem Verkäufer und heben Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
Kann ich ein ehemaliges Taxi ganz normal privat fahren?
Ja. Taxameter, Dachzeichen, Alarmanlage und Ordnungsnummer schreibt die BOKraft nur für den Betrieb als Taxi vor. Sie melden das Auto auf sich um und versichern es als Privatauto. Nach der nächsten Hauptuntersuchung gilt die Frist für Privatautos von 24 Monaten.
Quellen: Anlage VIII StVZO, Nr. 2.1 und 2.2 (Fristen der Hauptuntersuchung, auch für Mietfahrzeuge und Taxis) · § 15 FZV (Anzeige von Mietfahrzeugen für Selbstfahrer, Eintrag im Fahrzeugschein) · §§ 25 bis 28 BOKraft (Türen, Alarmanlage, Farbe, Dachzeichen, Ordnungsnummer, Fahrpreisanzeiger) · § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) · § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) · § 124 BGB (Anfechtungsfrist) · §§ 142 und 143 BGB (Wirkung und Erklärung der Anfechtung) · § 434 BGB (Sachmangel, vereinbarte Beschaffenheit) · § 444 BGB (Haftungsausschluss bei Arglist) · § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf, Verjährung bei gebrauchten Sachen) · BGH, Urteil vom 12.05.1976, VIII ZR 33/74 (jahrelange Nutzung als Taxi) · OLG Köln, Urteil vom 29.05.1996, 13 U 161/95 (NZV 1997, 312) · OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008, 19 U 54/08 (NJW-RR 2009, 551) · LG Kaiserslautern, Urteil vom 25.03.2009, 2 O 498/08 · OLG Oldenburg, Urteil vom 16.09.2010, 1 U 75/10 · OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019, 6 U 170/18 · Service Berlin: Mietfahrzeug für Selbstfahrer, Beginn und Beendigung der Nutzung mitteilen · ADAC: Zulassungsbescheinigung Teil I und II
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